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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.12.2003
Aktenzeichen: III - 3 Ws 469/03
Rechtsgebiete: StGB, EMRK


Vorschriften:

StGB § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EMRK Art. 6 Abs. 2
Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Straftat des Probanden ist ohne rechtskräftige Aburteilung der Anlasstat ausnahmsweise zulässig, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft vor einem Richter eingestanden hat. Dies verletzt auch nach der Entscheidung des EGMR vom 3. Oktober 2002 (Az: 37568/97) nicht die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

III - 3 Ws 469/03

In der Strafsache

wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung u.a.

hat der 3. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., die Richterin am Oberlandesgericht Dr. R. und den Richter am Landgericht Dr. P. am

19. Dezember 2003

auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vom 29. September 2003 (1 StVK 535/03) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

I.

Das Landgericht Krefeld hat den Beschwerdeführer durch Urteil vom 27. August 1997 wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Ferner hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Mönchengladbach den Beschwerdeführer durch Urteil vom 9. Dezember 1997 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 36 Fällen, davon in 8 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 15. März 1999 hat das Landgericht Krefeld diese Strafen, unter Auflösung der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen, auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren zurückgeführt. Einen Teil dieser Strafe hat der Verurteilte bis zum 29. November 1999 in der JVA Wuppertal verbüßt. Sodann wurde die weitere Vollstreckung der Strafe nach § 35 BtMG zurückgestellt. Nach Abschluss der Therapie am 31. Mai 2000 hat das Landgericht Krefeld mit Beschluss vom 14. Juli 2000 die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der Freiheitsstrafe gemäß § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt und die Dauer der Bewährungszeit auf vier Jahre festgelegt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal die Strafaussetzung widerrufen. Die Strafvollstreckungskammer hat den Widerruf auf § 56 f Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 StGB gestützt und dazu ausgeführt, der Verurteilte habe gestanden, in der Zeit zwischen Oktober 2001 und dem 10. Juni 2002 durch 41 selbständige Handlungen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben.

Wegen dieser Taten wurde unter dem 14. Februar 2003 durch die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach (701 Js 1177/01) Anklage gegen den Verurteilten zum Amtsgericht - Schöffengericht - in Mönchengladbach erhoben. Im Hauptverhandlungstermin vom 17. Oktober 2003 hat das Amtsgericht das Verfahren durch Beschluss gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Landgericht Mönchengladbach abgegeben. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 29. September 2003 hat der Verurteilte rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt und durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. Oktober 2003 dazu ausgeführt, er werde sein in dem Verfahren 701 Js 1177/01 abgegebenes Geständnis im Hauptverhandlungstermin vom 17. Oktober 2003 widerrufen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer die durch Beschluss des Landgericht Krefeld vom 14. Juli 2003 gewährte Strafaussetzung widerrufen, weil der Verurteilte in der Bewährungszeit neue Straftaten begangen hat.

1)

Der Verurteilte hat in dem Ermittlungsverfahren StA Mönchengladbach 701 Js 1177/01 eingestanden, innerhalb der Bewährungszeit in einer Vielzahl von Fällen unerlaubt Betäubungsmittel erworben, in das Bundesgebiet eingeführt und mit ihnen Handel getrieben zu haben. Zwar hat er im Hauptverhandlungstermin vom 17. Oktober 2003 sein Geständnis teilweise widerrufen. Auch dort hat er jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls mehrere Taten des unerlaubten Erwerbs, der Einfuhr und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) eingeräumt. Zweifel an der Richtigkeit dieses erneuten (Teil-)Geständnisses bestehen nicht.

Bei dieser Sachlage hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht festgestellt, dass der Verurteilte in der Bewährungszeit neue Straftaten begangen und dadurch gezeigt hat, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.

2)

Dem steht auch in Anbetracht der Entscheidung des EGMR vom 3. Oktober 2002 (StV 2003, 82 ff.) nicht entgegen, dass ein rechtskräftiges Urteil gegen den Beschwerdeführer wegen dieser neuen Taten noch nicht ergangen ist.

Zwar ist nach der benannten Entscheidung des EGMR grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftaten vor deren rechtskräftiger Aburteilung nur noch in Ausnahmefällen zulässig ist, nämlich soweit die Unschuldsvermutung nicht entgegensteht (vgl. auch OLG Thüringen StV 2003, 574 und 575; OLG Celle StV 2003, 575).

Der EGMR hat jedoch in seiner Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass der von ihm entschiedene Einzelfall keine Entsprechung zu früher von ihm entschiedenen Fällen aufweist, in denen der Widerruf der Strafaussetzung auf das Schuldgeständnis des Betroffenen zurückzuführen war und unbeanstandet geblieben ist (EGMR StV 2003, 82 [85]). Dies lässt den Schluss zu, dass der EGMR diesbezüglich an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält.

Daraus folgt, dass jedenfalls dann, wenn der Verurteilte - wie hier - eine oder mehrere neue Straftaten glaubhaft eingestanden hat, ein Widerruf der Strafaussetzung auch ohne erneute rechtskräftige Verurteilung zulässig ist und dies die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht verletzt (so auch OLG Thüringen a.a.O.; Pauly StV 2003, 85 [86]).

3)

Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer dazu, dass angesichts des schnellen und einschlägigen Rückfalls sowie des Ausmaßes des Bewährungsversagens mildere Maßnahmen als ein Bewährungswiderruf nicht in Betracht kommen (§ 56 f Abs. 2 StGB), begegnen keinen Bedenken.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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