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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.01.2006
Aktenzeichen: III - 3 Ws 493/05
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 7 Abs. 2 Satz 3
JVEG § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
1. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG sind stets die Kosten für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens (Dokumentenpauschale) gesondert zu ersetzen.

2. Ungehindert durch § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG sind dem Sachverständigen die Kosten der notwendigen Ablichtungen seines Gutachtens für seine Handakten aus der Staatskasse zu ersetzen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

III - 3 Ws 493/05

In der Todesermittlungssache

zum Nachteil pp.

hat der 3. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht v. B. und die Richterin am Landgericht M. am 3. Januar 2006 auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Wuppertal als Vertreter der Landeskasse gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. Oktober 2005 (23 Qs 405/05) nach Anhörung des Universitätsklinikum Düsseldorf, Institut für Rechtsmedizin,

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Universitätsklinikum Düsseldorf, Institut für Rechtsmedizin, wurde von der Staatsanwaltschaft Wuppertal mit einer Leichenöffnung beauftragt. Hierfür stellte es der Staatskasse unter dem 1. Juli 2005 insgesamt 1.036,79 Euro in Rechnung. Die Staatsanwaltschaft wies jedoch lediglich 1.016,51 Euro an; abgesetzt wurden geltend gemachte Auslagen für Schreibkosten in Höhe von 9 Euro und für Fotokopien von 8 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Auf den Antrag des Universitätsklinikum Düsseldorf, Institut für Rechtsmedizin, hat das Landgericht in der Besetzung mit drei Richtern die zu gewährende Entschädigung auf 1.036,51 Euro festgesetzt. Gegen die Berücksichtigung der Auslagen für Schreib- und Fotokopiekosten wendet sich der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse mit der vom Landgericht zugelassenen Beschwerde, welcher nicht abgeholfen wurde.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Die Beschwerde ist zulässig, obwohl der in § 4 Abs. 3 JVEG bestimmte Beschwerdewert von 200 Euro nicht erreicht ist; denn das Landgericht hat das Rechtsmittel wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen in dem angefochtenen Beschluss zugelassen.

Zur Entscheidung hierüber ist der Senat in der Besetzung mit drei Richtern berufen, da die angefochtene Entscheidung ebenfalls in dieser Besetzung getroffen wurde (§ 4 Abs. 7 JVEG).

II.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet.

1.

Dem Antragsteller steht ein Ersatz für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens in Höhe von 9 Euro zu. Dies ergibt sich aus der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG. Danach werden "gesondert ersetzt" ... "für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 Euro je angefangene 1.000 Anschläge". Diese Vorschrift erfasst zusätzlich zu der nach §§ 8 bis 10 JVEG (hier: Anlage 2 Abschnitt 1 zu § 10 JVEG) entstehenden Vergütung für die gedankliche Erarbeitung des Gutachtens als Pauschale des personellen und sachlichen Gesamtaufwandes die Dokumentenpauschale für das Erstexemplar des Gutachtens einschließlich der Aufnahme des Textes (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 12 JVEG Rdn. 15). Nach dieser gesetzlichen Regelung ist der Schreibaufwand nicht mit den in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu § 10 JVEG bestimmten Sätzen abgegolten. Soweit vereinzelt ein Ersatz für Schreibauslagen gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG abgelehnt worden ist (OLG München JurBüro 2005, 376; OLG Stuttgart Rpfleger 2005, 218), handelt es sich nicht um - wie hier - Gutachten, sondern um Übersetzungen, welche in der hier fraglichen Vorschrift des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG nicht erwähnt und daher einer anderen rechtlichen Behandlung zugänglich sind.

Die Berechnung der Höhe der Schreibauslagen begegnet keinen Bedenken.

2.

Dem Antragsteller steht auch ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Fotokopierkosten zu.

Im Rahmen des Notwendigen (§ 7 Abs. 1 JVEG) werden nach § 7 Abs. 2 JVEG "für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken" 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten ersetzt. Danach kann vorliegend Ersatz für die beiden Kopien des Gutachtens für jeden der beiden mit der Leichenöffnung betrauten Ärzte von insgesamt 16 Seiten beansprucht werden. Die Ablichtungen dienten nicht nur der erforderlichen Dokumentierung, sondern auch dazu, den Ärzten im Falle einer späteren - nie auszuschließenden - Ladung vor Gericht die Erläuterung des Gutachtens zu ermöglichen. Die beiden Ärzte waren dahergehalten, jeweils eine Ablichtung des Gutachtens zu ihren Handakten zu nehmen.

Der Erstattungsfähigkeit der Fotokopierkosten steht nicht die Vorschrift des § 7 Abs. 2 S. 3 JVEG entgegen. Danach wird die Pauschale u. a. "für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt". Allein nach dem Wortlaut mögen davon die für die Handakten erforderlichen Ablichtungen nicht erfasst sein (so Hess. LSozG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04).

Eine derartige Auslegung liefe jedoch auf eine in der Sache nicht gerechtfertigte Förmelei hinaus. Demnach könnte der Gutachter zwar nicht die Erstattung der Ablichtungskosten bei der Erstellung des Gutachtens verlangen; ihm steht jedoch Ersatz zu, wenn er das Gutachten zunächst zu den Akten reicht und erst danach aus der Akte heraus sein eigenes Gutachten ablichtet/Da der Sachverständige aber, wie oben dargelegt, ein Exemplar seines Gutachtens zu seinen Handakten nehmen muss, andererseits das Original stets Bestandteil der Akten wird, wäre es eine in der Sache nicht nachvollziehbare Förmelei, die Ersetzbarkeit der Fotokopierkosten davon abhängig zu machen, ob die Ablichtungen bereits im Zuge der Erarbeitung des schriftlichen Gutachtens oder erst später nach Verbindung des Gutachtens mit den Akten gefertigt worden sind.

Die sachgerechte Auslegung des § 7 Abs. 2 JVEG erfordert daher die Ersetzbarkeit der Fotokopiekosten auch wenn sie bereits im Zuge der Erstellung des Gutachtens angefallen sind (ebenso OLG Stuttgart, 1. Strafsenat, Beschluss vom 12. September 2005 - 1 Ws 211/05).

Das Landgericht hat mithin für die Kosten der Ablichtungen zu Recht 8 Euro als erstattungsfähig angesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Ende der Entscheidung

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