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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.08.2007
Aktenzeichen: III-2 Ss 92/07 - 33/07 III
Rechtsgebiete: StGB, JGG


Vorschriften:

StGB § 253
StGB § 255
StGB § 250
JGG § 17 Abs. 2 Alt. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Mettmann hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

I.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

II.

Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand. Die Begründung der verhängten Jugendstrafe leidet unter einem Darstellungsmangel und erweist sich damit als rechtsfehlerhaft.

Zwar gehört eine Straftat nach den §§ 253, 255, 250 StGB zu den besonders schweren Taten, die die Verhängung einer Jugendstrafe allein wegen der "Schwere der Schuld" i. S. des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG erfordern kann (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 215; Eisenberg, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 32 m.w.N.).

Allerdings lässt die Rechtssprechung eine solche Rechtsfolge allein wegen der "Schwere der Schuld" grundsätzlich nur dann zu, wenn dies (auch) aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Nur ausnahmsweise kann die Verhängung von Jugendstrafe ausschließlich auf die Gedanken der Sühne und des Schuldausgleichs gestützt werden, wenn die Tat ein Kapitaldelikt oder einen sonstigen Fall der schwersten Kriminalität darstellt (vgl. Eisenberg, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen.

Das Urteil muss vor diesem Hintergrund erkennen lassen, dass das Tatgericht dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Bedeutung geschenkt hat, und Ausführungen dazu enthalten, welche erzieherischen Wirkungen von der Strafe ausgehen sollen; sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tat Ausnahmecharakter zukommt, ist die Erforderlichkeit der Jugendstrafe mit besonderer Sorgfalt zu begründen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58, 59).

Diesem Maßstab wird das angefochtene Urteil nicht im Ansatz gerecht. Die erzieherischen Gründe für die gewählte Rechtsfolge sind mit keinem Wort näher dargelegt. Dabei hätte vor dem Hintergrund der bislang nicht besonders problematisch verlaufenden Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten, der nicht vorbestraft ist und bis zur neunten Klasse das Gymnasium besucht hat, gerade die Erforderlichkeit der Jugendstrafe besonderer Begründung bedurft.

Ende der Entscheidung

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