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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 24.04.2003
Aktenzeichen: III-3 Ws 129/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 28 Abs. 2 Satz 2
StPO § 329
Wird die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, bleiben die Mitglieder der Strafkammer bis zum Ablauf der Frist für das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. bis zur rechtskräftigen Zurückweisung des Widereinsetzungsgesuchs erkennende Richter im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 SPO.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

III-3 Ws 127/03 III-3 Ws 128/03 III-3 Ws 129/03

In der Strafsache

wegen Körperverletzung u.a.

hat der 3. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht v.B. und den Richter am Landgericht D. am

24. April 2003

auf die sofortigen Beschwerden des Angeklagten gegen die in den Beschlüssen der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11. Juli 2001 und vom 23. Juli 2001 (28 Ns 16/01 VIII) getroffenen Entscheidungen nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juli 2001 wird als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Juli 2001 wird

a) als unzulässig verworfen, soweit die Entscheidung über das gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht D.-M. gerichtete Ablehnungsgesuch angegriffen wird,

b) als unbegründet verworfen, soweit die Entscheidung über den von dem Angeklagten gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angegriffen wird.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die sofortige Beschwerde gegen die versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Mettmann hat den Angeklagten mit Urteil vom 11. Juli 2001 wegen Sachbeschädigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2001 hat er durch seinen Verteidiger die Vorsitzende der für die Durchführung des Berufungsverfahrens zuständigen kleinen Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen lassen. Dieses Gesuch ist - ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin - durch den angefochtenen Beschluss vom 11. Juli 2001 als unbegründet zurückgewiesen worden.

Da der Angeklagte zu der am selben Tage stattfindenden Berufungshauptverhandlung nicht erschienen war, ist seine Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen worden. Durch Beschluss vom 23. Juli 2001 hat die kleine Strafkammer sowohl das Gesuch des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung - als unbegründet - als auch ein weiteres gegen die Kammervorsitzende gerichtetes Ablehnungsgesuch des Angeklagten - als unzulässig - verworfen. Auch gegen diese beiden Entscheidungen wendet sich der Angeklagte mit seinen sofortigen Beschwerden.

II.

1.

Die gegen die Zurückweisung bzw. Verwerfung der Ablehnungsgesuche gerichteten sofortigen Beschwerden sind unzulässig. Bei der abgelehnten Richterin handelt es sich um eine erkennende Richterin im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, so dass eine isolierte Anfechtung der Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche nicht statthaft ist.

Etwas anderes ergibt sich für die Beschwerde gegen die in dem Beschluss vom 23. Juli 2001 getroffene Entscheidung über das zweite Ablehnungsgesuch auch nicht daraus, dass die Berufung des Angeklagten unter dem Vorsitz der abgelehnten Richterin bereits zuvor mit Urteil vom 11. Juli 2001 verworfen worden war. Zwar endet die Eigenschaft als erkennender Richter im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO grundsätzlich mit der Urteilsfällung (vgl. RGSt 43, 179 [181]; KG NZV 2002, 334 [335]; OLG Celle Nds.Rpfl. 1982, 100; NJW 1960, 210; OLG München MDR 1982, 773; OLG Schleswig SchlHA 1953, 246; LG Düsseldorf StV 1991, 410 [411]; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 28 Rn. 15; Lemke in HK-StPO, 3. Auflage, § 28 Rn. 8; Pfeiffer in KK-StPO, 4. Auflage, § 28 Rn. 3; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 28 Rn. 6; Rudolphi in SK-StPO, 4. Auflage, § 28 Rn. 10). Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Urteil handelt, durch das die Berufung eines Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen worden ist. In dieser Verfahrenssituation besteht die Besonderheit, dass die Richter, die an der Urteilsfällung mitgewirkt haben, ggf. aufgrund einer neuen Hauptverhandlung über den Anklagevorwurf entscheiden müssen, wenn dem Angeklagten gemäß § 329 Abs. 3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird. Aus diesem Grunde endet die Eigenschaft als erkennender Richter erst mit Ablauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsgesuchs bzw. mit dessen rechtskräftiger Zurückweisung, da erst dann feststeht, dass der Spruchkörper, dem der abgelehnte Richter angehört, nicht mehr mit einer Entscheidung über den Anklagevorwurf befasst sein wird.

Soweit das Oberlandesgericht München (MDR 1982, 773) die Eigenschaft als erkennender Richter bereits mit dem Erlass des Verwerfungsurteils für beendet hält (so im Ergebnis auch OLG Celle Nds.Rpfl. 1982, 100; KG a.a.O.; OLG Stuttgart OLGSt Nr. 2 zu § 28 StPO; Meyer-Goßner a.a.O.; Wendisch a.a.O.; Rudolphi a.a.O.), weil andernfalls die Frage der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die das Ablehnungsgesuch zurückweisende oder verwerfende Entscheidung unlösbar in der Schwebe bleibe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt es für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde darauf an, ob die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch einen erkennenden Richter betrifft (vgl. OLG Köln NJW 1993, 608; Wendisch a.a.O. § 28 Rn. 16). Es kann jedoch ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die Wiedereinsetzungsfrist des § 329 Abs. 3 StPO bereits abgelaufen oder das Wiedereinsetzungsgesuch rechtskräftig zurückgewiesen worden war, so dass nach der hier vertretenen Auffassung die Eigenschaft des abgelehnten Richters als erkennender Richter und damit auch die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht zweifelhaft bzw. in der Schwebe bleibt.

Die hier vertretene Auffassung führt - entgegen der Ansicht des OLG München -auch nicht zu einer unangemessenen Verkürzung des Rechtsschutzes des Angeklagten. Macht der Angeklagte von der Möglichkeit, gemäß § 329 Abs. 3 StPO um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ersuchen, keinen Gebrauch, kann sich eine fehlerhafte Zurückweisung/Verwerfung des nach Erlass des Verwerfungsurteils beschiedenen Ablehnungsgesuchs im weiteren Verfahren nicht mehr zu Lasten des Angeklagten auswirken. Ersucht er um Wiedereinsetzung und wird diese - durch das Landgericht oder auf die Beschwerde durch das Oberlandesgericht - gewährt, so stellt sich die Situation nicht anders dar, als vor oder in der ersten Berufungshauptverhandlung: Der Angeklagte ist darauf verwiesen, die Entscheidung über die Ablehnung des Richters mit der Revision gegen das auf die Berufung ergangene Urteil anzufechten. Wird die Wiedereinsetzung hingegen nach der erfolglosen Ablehnung eines Richters durch diesen versagt, steht es dem Angeklagten frei, hiergegen gemäß § 46 Abs. 3 StPO sofortige Beschwerde einzulegen; das Beschwerdegericht entscheidet dann erneut in der Sache, so dass sich eine eventuelle Befangenheit des abgelehnten Richters im Ergebnis ebenfalls nicht mehr auswirken kann. Es verhält sich in diesem Fall ebenso wie bei der erfolglosen Ablehnung eines erkennenden Richters am Amtsgericht: Auch hier bleibt, wenn der Angeklagte Berufung einlegt, ein der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch anhaftender Mangel im Ergebnis ohne Bedeutung, da das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheidet und sich nicht mehr mit der Frage zu befassen hat, ob der Richter der ersten Instanz möglicherweise befangen war (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 28 Rn. 9).

Die Auffassung des OLG München hätte im übrigen zur Folge, dass mit einer Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch eines Angeklagten wegen § 29 Abs. 1 StPO bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen, die Verwerfung/Zurückweisung der Richterablehnung zugewartet werden müsste. Ein auf Verzögerung des Verfahrens bedachter Angeklagter hätte es dann in der Hand, den Abschluss des gesamten Berufungsverfahrens durch immer neue Befangenheitsgesuche und die anschließende Einlegung von Rechtsmitteln unangemessen lang hinauszuschieben. Derartiges soll jedoch gerade durch § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO vermieden werden.

2.

Soweit der Angeklagte sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2001 wendet, ist die sofortige Beschwerde zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Angeklagte macht zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs ausschließlich Umstände geltend, die er schon vor der Berufungshauptverhandlung hatte vortragen lassen und mit denen sich das Landgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2001 auseinandergesetzt hat. Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 3 StPO kann jedoch grundsätzlich nur auf neue, dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden. Umstände, die das Berufungsgericht bereits in seinem Urteil verwertet und dahin gewürdigt hat, dass sie das Ausbleiben des Angeklagten nicht (genügend) entschuldigen, können ein Wiedereinsetzungsgesuch hingegen nicht rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - StV 1987, 242; OLG Hamm StV 1997, 346 [347]; OLG Köln StV 1989, 53; Ruß in KK-StPO, 4. Auflage, § 329 Rn. 23; Rautenberg in HK-StPO, 3. Auflage, § 329 Rn. 44; Bick StV 1987, 273). Denn die rechtliche Überprüfung der dem Verwerfungsurteil zugrunde liegenden Würdigung der Entschuldigungsgründe erfolgt ausschließlich auf die Revision und nicht im Wiedereinsetzungsverfahren (vgl. OLG Düsseldorf - 1. Strafsenat - NStZ 1992, 99 [100]; OLG München NStZ 1988, 377 [378]).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Bezüglich der beiden - erfolglosen - Beschwerden des Angeklagten gegen die Entscheidungen über die Ablehnungsanträge war keine Kostenentscheidung zu treffen. Der Senat hat das Urteil des Landgerichts vom 11. Juli 2001 durch Beschluss vom heutigen Tage aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Da das die Ablehnung eines Richters betreffende (Beschwerde-)Verfahren - kostenrechtlich - Bestandteil des Hauptverfahrens ist, ist über die dort entstandenen Kosten einheitlich durch die instanzabschließende Sachentscheidung zu befinden (vgl. hierzu OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - RPfleger 1987, 518; KG StV 1985, 448 [449]; Huber NStZ 1985, 18).

Ende der Entscheidung

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