Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: III-4 Ws 448/06
Rechtsgebiete: JVEG, InsO, StGB


Vorschriften:

JVEG § 4 Abs. 1 S. 2
JVEG § 4 Abs. 3
JVEG § 9 Abs. 1
JVEG § 9 Abs. 1 S. 1
JVEG § 9 Abs. 1 S. 2
JVEG § 9 Abs. 2
InsO § 19 Abs. 2
InsO § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
StGB § 263
StGB § 266
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 4.392,63 Euro.

Gründe:

In dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren wurde der Sachverständige in Kevelaer von der Staatsanwaltschaft mit der gutachtlichen Beurteilung der Frage beauftragt, ob Anhaltspunkte für ein Insolvenzvergehen oder Straftaten des Betruges bzw. der Untreue bestehen. Die erbetenen Gutachten legte er unter dem 30. Januar 2006 und dem 5. Mai 2006 vor. Für seine Tätigkeit erteilte der Sachverständige am 8. Mai 2006 eine Rechnung über insgesamt 15.075,36 Euro; seine Mühewaltung berechnete er mit 140,25 Stunden zu je 92 Euro. Nachdem der Bezirksrevisor im Rahmen seiner Anhörung geltendgemacht hatte, die Tätigkeit des Sachverständigen sei gemäß § 9 Abs. 2 JVEG mit lediglich 65 Euro zu bemessen, hat dieser gerichtliche Festsetzung gemäß seiner Liquidation vom 8. Mai 2006 beantragt. Das Landgericht ist dem mit seinem Beschluss vom 27. Juni 2006 gefolgt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors.

Die Sache ist wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden.

Die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 JVEG zuständige Landgericht hat zu Recht den dem Sachverständigen zu vergütenden Stundensatz entsprechend seiner Liquidation auf 92 Euro je Stunde festgesetzt.

Der Stundensatz bestimmt sich nach der in § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG i. V. m. der zugehörigen Anlage 1 bezeichneten Honorargruppe. Ist die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht worden, das in keiner Honorargruppe genannt wird, so ist diese gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG nach billigem Ermessen einer der genannten Honorargruppen zuzuordnen.

In der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG findet sich das Sachgebiet "Unternehmensbewertung" mit der Einordnung in die Honorargruppe "10". Ein anderes Sachgebiet, unter welches die Leistung des Sachverständigen eingeordnet werden könnte, findet sich in der Liste nicht. Die Tätigkeit des Sachverständigen kommt einer "Unternehmensbewertung" zumindest sehr nahe. In seinem Gutachten vom 30. Januar 2006 untersucht der Sachverständige, ob ein Insolvenzvergehen des Angeklagten vorliegt. Zu diesem Zweck stellt er eine Überschuldensprüfung an, ob i. S. v. § 19 Abs. 2 InsO das Vermögen des Unternehmens seine bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Das Gutachten enthält mithin eine den strafrechtlichen Anforderungen entsprechende Unternehmensbewertung. Nicht anders verhält es sich mit dem Gutachten vom 5. Mai 2006. Ob sich der Angeklagte in den dort beschriebenen Fällen eines Betruges gemäß § 263 StGB oder einer Untreue gemäß § 266 StGB strafbar gemacht haben kann, hängt ebenfalls vom jeweiligen Finanzstatus im Zeitpunkt des Abschlusses der Geschäfte oder bei Vornahme der schädigenden Handlungen ab. Mithin war auch hier eine Unternehmensbewertung erforderlich. Gemäß § 9 Abs. 1 JVEG kann der Sachverständige somit eine Entschädigung nach der (höchsten) Honorargruppe 10 verlangen.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich die Entschädigung nach § 9 Abs. 2 JVEG richtet. Danach kann der Sachverständige "im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Insolvenzordnung" abweichend von § 9 Abs. 1 JVEG als Honorar nur 65 Euro je Stunde verlangen. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; zusätzlich kann ihn das Gericht beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen. Hierbei handelt es sich um eine Sachverständigenleistung eigener Art, die ausschließlich im Insolvenzverfahren erbracht wird; zur Vermeidung von Abrechnungsschwierigkeiten soll für diese Sachverständigentätigkeit ein festes Stundenhonorar festgelegt werden (BT-Drs. 15/2487, S. 139f; OLG München Rpfl.2005, 571). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Sachverständige war ausschließlich im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten tätig. Mit dem Insolvenzverfahren war er weder als vorläufiger Insolvenzverwalter noch in sonstiger Funktion befasst. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 JVEG greift somit nicht ein. Als Spezialregelung zu der allgemeinen Festlegung nach Abs. 1 (Hartmann KostG, 36. Aufl., § 9 JVEG Rdn. 28), ist sie einer analogen Ausweitung ihres Geltungsbereichs nicht zugänglich (ebenso OLG Nürnberg Rpfl 2006,500; OLG Koblenz ZinsO 2006,31;OLG München NJW-RR 2006,50).

Im vorliegenden Fall verbleibt es mithin bei der Eingruppierung der Leistung des Sachverständigen in die Honorargruppe 10.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Ende der Entscheidung

Zurück