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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: III-5 Ss 163/06 - 59/06 I
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 17 Abs. 2
UWG § 17 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen.

Allerdings wird die in der Urteilsformel enthaltene Liste der angewandten Vorschriften dahingehend berichtigt, dass die Vorschriften lauten: § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2, Abs. 3 und 4 UWG; §§ 22, 23, 53 StGB.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Strafrichter - hat den Angeklagten am 1. Juni 2005 wegen "unbefugten Sich-Verschaffens eines Geschäftsgeheimnisses sowie wegen versuchter Verwertung und Mitteilung dieses Geschäftsgeheimnisses in acht Fällen" zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten (Sprung-)Revision.

II.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Feststellungen des Amtsrichters tragen den Schuldspruch.

Bei den Kundenlisten, die der Angeklagte sich verschafft hat, handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 17 Abs. 2 UWG. Die Kundenlisten sind nicht offenkundig. Daran vermag der Umstand, dass die Firma ........ die Abwicklung ihrer gesamten Logistik der Firma Spedition ...... anvertraut und diese die Firma ......, bei der der Angeklagte beschäftigt war, eingeschaltet hat, nichts zu ändern. Trotz dieses sogenannten "Outsourcing" waren die Kundenlisten nicht allgemein zugänglich; vielmehr waren sie nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt. Dieser Personenkreis war konkret bestimmt, es handelte sich insoweit um die eingesetzten Mitarbeiter der genannten Unternehmen.

Dass die Firma ...... ein Geheimhaltungsinteresse und einen Geheimhaltungswillen hatte, ergibt sich aus der Natur der Sache. Die Firma ........ hatte im Hinblick auf die Konkurrenzsituation am Markt ein Interesse daran, dass ihre Kundenlisten nicht an Wettbewerber weitergegeben werden. Dies entsprach auch dem Willen der Firma ...........

Die Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts weisen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 17 Abs. 4 UWG für zwei Handlungen des Angeklagten ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte wollte das Geheimnis in zwei Fällen im Ausland verwerten, weil er die Kundenlisten Unternehmen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Frankreich angeboten hat. Zwar gehört Frankreich wie Deutschland zur Europäischen Union, dennoch handelt es sich rechtlich um Ausland.

Der Senat hat die Liste der angewandten Vorschriften berichtigt, weil in dem Urteil des Amtsgerichts die Kennzeichnung der maßgeblichen Vorschriften als solche des UWG versehentlich unterblieben ist.

Ende der Entscheidung

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