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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.10.2008
Aktenzeichen: VI-2 Kart 1/08 OWi
Rechtsgebiete: GWB, OWiG
Vorschriften:
GWB i.d.F.v. 20.02.1990 § 1 | |
GWB i.d.F.v. 20.02.1990 § 38 Abs. 1 Nr. 1 | |
GWB i.d.F.v. 26.08.1998 § 1 | |
GWB i.d.F.v. 26.08.1998 § 81 Abs. 1 Nr. 1 | |
OWiG § 30 Abs. 1 Nr. 1 | |
OWiG § 30 Abs. 1 Nr. 4 | |
OWiG § 130 Abs. 1 |
Tenor:
Gegen den Betroffenen W... wird wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber Mitarbeitern, die sich über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages hinweggesetzt und dem Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 zuwider gehandelt haben, eine Geldbuße von 30.000 € festgesetzt.
Gegen den Betroffenen L ... wird wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber Mitarbeitern, die sich über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages hinweggesetzt und dem Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 zuwider gehandelt haben, eine Geldbuße von 70.000 € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 1) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch den Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ..., die Prokuristen ... und ... sowie den Verkaufsbüroleiter ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 1) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 3,8 Mio € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 2) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch die Geschäftsführer ... und .... sowie die Prokuristen ... wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 2) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 3,2 Mio € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 3) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch den Geschäftsführer der Nebenbetroffenen und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ... sowie die Prokuristen ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 3) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 2,0 Mio € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 4) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch die Geschäftsführer der Nebenbetroffenen und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ... und ..., die Prokuristen ... sowie den Niederlassungsleiter ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 4) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 2,3 Mio € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 5) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch den Geschäftsführer der Nebenbetroffenen und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 5) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 500.000 € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 6) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch den Geschäftsführer der Nebenbetroffenen und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ... und den Prokuristen ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 6) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 1.000.000 € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 7) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch den Geschäftsführer der Nebenbetroffenen und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 7) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 500.000 € festgesetzt.
Die Betroffenen und Nebenbetroffenen haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Von der Absetzung der Urteilsgründe wird gem. § 77 b OWiG abgesehen.
Ende der Entscheidung
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