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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: VI-2 Kart 2/06 (V)
Rechtsgebiete: GWB, KartKostVO


Vorschriften:

GWB § 78
GWB § 80 Abs. 9
KartKostVO § 8
KartKostVO § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts sowie der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 13.000 €

Gründe:

Durch Beschluss vom 28.08.2006 hat das Bundeskartellamt der Beschwerdeführerin die der Beigeladenen in dem Kartellverwaltungsverfahren B 11 - 40100 - TZ - 12/03 entstandenen Kosten auferlegt. Ihre dagegen gerichtete, rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde hat die Beschwerdeführerin zurückgenommen. Das Bundeskartellamt hat der Beschwerderücknahme zugestimmt.

Die gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten und Auslagen bildet § 78 GWB. Nach der zu § 78 GWB ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind diese im Falle der Rücknahme der Beschwerde demjenigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache unterlegen ist oder ohne die Rücknahme der Beschwerde unterlegen wäre (BGH WuW/E 1947, 1948; WuW/E 2084; KG WUW/E 5311).

Die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens sind von der Beschwerdeführerin zu tragen, da die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen worden wäre. Durch den angefochtenen Beschluss sind der Beschwerdeführerin die der Beigeladenen im Kartellverwaltungsverfahren entstandenen Kosten der anwaltlichen Beratung zu Recht auferlegt worden.

Von der in § 80 Abs. 9 GWB enthaltenen Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 78 GWB ist durch §§ 8, 9 KartKostVO Gebrauch gemacht worden. Die Regelung des § 8 über die Verteilung der Verfahrenskosten im Innenverhältnis unter den Verfahrensbeteiligten entspricht weitgehend § 78 GWB und orientiert die Erstattung ebenfalls an der Billigkeit. Hiernach kann die Kartellbehörde anordnen, dass die einem "Beteiligten entstandenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem anderen Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht".

Sowohl die Zweckdienlichkeit der Förderungsbeiträge der Beigeladenen als auch die Notwendigkeit, sich dabei anwaltlicher Hilfe zu bedienen, sind zu bejahen. Mit dem ersten anwaltlichen Schreiben vom 18.11.2002 wurde der Sachverhalt dem Bundeskartellamt angezeigt. Die weiteren Äußerungen der Beigeladenen dienten der Beantwortung von Fragen des Bundeskartellamtes und der Vorbereitung eines Gesprächs mit Vertretern des Bundeskartellamts. Diese Förderungsbeiträge hätten ohne anwaltliche Hilfe nicht vorgenommen werden können. Unter Berücksichtigung der - auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellten - Neuartigkeit und Komplexität der Fragestellungen wäre die Beigeladene ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage gewesen, den Sachverhalt angemessen aufzuarbeiten und sachgerechte Förderungsbeiträge in Form juristischer Ausführungen zu leisten.

Ob die Erstattung der einem Beigeladenen entstandenen Kosten der Billigkeit entspricht, hängt maßgeblich davon ab, dass dieser ein besonderes Interesse am Verfahrensausgang hat und in dem Verfahren über grundsätzliche Rechtsfragen zu entscheiden ist, die für die Wettbewerbsbeziehungen zu den übrigen Beteiligten erhebliche Bedeutung haben (BGH WuW/E 2627 ff., 2643). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Der Geschäftsbetrieb der Beigeladenen hing von dem Anschluss der Neuareale an das Netz der Beschwerdeführerin ab. Das erhebliche Interesse der Beigeladenen am Ausgang des Verfahrens ergab sich aus der Bedeutung, die die Entscheidung des Bundeskartellamtes für die Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebes hatte.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sich durch die Weigerung, den von der Beigeladenen gewünschten Anschluss vorzunehmen und die Verfolgung des entsprechenden Rechtsstandpunktes im Kartellverwaltungsverfahren ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zu der Beigeladenen gesetzt hat. Es entspricht der Billigkeit, die der Beigeladenen durch die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienende Beteiligung an dem quasi kontradiktorischen Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen, deren Verhalten gegenüber der Beigeladenen Anlass und Gegenstand des Verfahrens bildete.

Ende der Entscheidung

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