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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.04.2006
Aktenzeichen: VI-3 Kart 163/06 (V)
Rechtsgebiete: EnWG, GWB


Vorschriften:

EnWG § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1
EnWG § 1 Abs. 1
EnWG § 1 Abs. 2
GWB § 54 Abs. 2 Nr. 3 S. 1
1. Für die Frage, ob die Interessen beiladungswilliger Personen oder Personenvereinigungen durch eine potentielle Entscheidung der Regulierungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG erheblich berührt werden, kommt es auf die spezifischen Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes an, die maßgeblich in § 1 Abs. 1 und 2 EnWG niedergelegt sind. Im Übrigen gelten die für eine Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 GWB anerkannten Rechtsgrundsätze für den Bereich des EnWG entsprechend.

2. Die Beiladungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Regulierungsbehörde und ist nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich.

3. Zur Beiladungsfähigkeit einer Wirtschaftsvereinigung der industriellen und gewerblichen Stromabnehmer


Tenor:

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 10. März 2006 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 10. Februar 2006 (BK 8-05/019) anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist Übertragungsnetzbetreiberin im Sinne der §§ 3 Nr. 10, 12 ff EnWG. Ihr Netzgebiet umfasst auf einer Fläche von 100.000 km² die Bundesländer S., S.-A., M.-V., T., B. sowie die Städte B. und H.. Mit Schreiben vom 28.10.2005 hat sie bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang gemäß § 23 a EnWG gestellt.

Der Antragsteller ist der V... e.V. (V...), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben u. a. die Vertretung der wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen und politischen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Wirtschaft sowie in der Öffentlichkeit zählen. Seine Mitglieder bilden ca. 80 % der industriellen und gewerblichen Stromnachfrager in Deutschland ab. Mit Schreiben vom 10.11.2005 hat der Antragsteller seine Beiladung zu dem o. g. Genehmigungsverfahren beantragt. Gegen den Widerspruch der Beschwerdeführerin hat die Netzagentur den Antragsteller durch den (hier) angefochtenen Beschluss zu dem Regulierungsverfahren beigeladen. Zur Begründung hat die Netzagentur im Wesentlichen ausgeführt: Die Erheblichkeit der Interessenberührung folge zumindest aus dem Umstand, dass die Interessen einer Vielzahl von Mitgliedern des Antragstellers berührt seien und infolge der Interessenbündelung die Erheblichkeitsschwelle überschritten sei. Dass die Interessenbündelung ausreiche, folge aus dem verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken des § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 2 EnWG. Die Beteiligung des Antragstellers könne für das Verfahren förderlich sein. Die Interessen der Beschwerdeführerin würden durch eine Beiladung des Antragstellers nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Gewährung bloß eines Stellungnahmerechts gemäß § 67 Abs. 2 EnWG stelle kein milderes geeignetes Mittel dar. Dies folge u. a. aus der fehlenden Möglichkeit, im Rahmen des § 67 Abs. 2 EnWG Akteneinsicht zu erhalten, so dass die Einbindung des Antragstellers im Rahmen des § 67 Abs. 2 EnWG nicht in der gleichen Weise verfahrensförderlich wäre. Die Beiladung des Antragstellers, d.h. eines Verbandes der berührten industriellen und gewerblichen Stromabnehmer, sei verfahrensökonomisch.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Daneben stellt sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels. Sie macht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beiladung geltend. Der Antragsteller sei mangels erheblicher Berührung seiner Interessen bzw. der Interessen seiner Mitglieder nicht beiladungsfähig. Zumindest sei die Beiladung nicht erforderlich, jedenfalls aber nicht angemessen und daher unverhältnismäßig. Wegen der fast ausschließlichen Relevanz von Geschäftsgeheimnissen für den Ausgang des Genehmigungsverfahrens stelle die Beiladung einen schwerwiegenden Eingriff in ihre geschützten Rechtspositionen dar. Die Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 67 Abs. 2 EnWG sei zur Wahrung der Interessen des Antragstellers bzw. seiner Mitglieder ein ebenso geeignetes, gegenüber ihr, der Beschwerdeführerin, aber milderes Mittel. Die Bundesnetzagentur habe nicht berücksichtigt, dass dem Antragsteller infolge der Beiladung praktisch keine zusätzlichen Rechte gegenüber der Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme zustünden.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 10.2.2006 (BK 8-05/019) anzuordnen.

Die Bundesnetzagentur beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einzelnen entgegen.

II.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 10.2.2006 anzuordnen, ist unbegründet. Weder bestehen an der angefochtenen Entscheidung ernstliche Zweifel im Sinne des § 77 Abs. 3 Nr. 2 EnWG, noch hätte die Vollziehung für die Beschwerdeführerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 77 Abs. 3 Nr. 3 EnWG zur Folge.

Gemäß § 77 Abs. 3 S. 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 EnWG ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen, wenn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ernstliche Zweifel bestehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt.

1. Gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG kann die Regulierungsbehörde Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden, auf ihren Antrag zu dem Verfahren beiladen. Für die gleich lautende Bestimmung des § 54 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 GWB ist anerkannt, dass - im Gegensatz zu rechtlichen Interessen - auch wirtschaftliche Interessen der beiladungswilligen Person genügen. Ebenfalls ausreichend sind mittelbare Interessensberührungen, sofern sie erheblich sind (vgl. OLG Düsseldorf, WuW 523, 525; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl. § 54 Rn. 38, 39). Gleiches gilt für die Beiladung nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Abweichend von § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB, wo kartellrechtliche Interessen berührt sein müssen, also Interessen, die mit der Freiheit des Wettbewerbs oder der Wettbewerbsstruktur im relevanten Markt zusammenhängen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.), kommt es für die Beiladung nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG auf die spezifischen Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes an. Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes ist die Herstellung einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas (§ 1 Abs. 1 EnWG). Ferner soll die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betrieb von Energieversorgungsnetzen dienen (§ 1 Abs. 2 EnWG). Diese Zielsetzungen sind bei der Beurteilung der anerkennenswerten wirtschaftlichen Interessen beiladungswilliger Personen zu berücksichtigen. Wer geltend machen kann, durch eine potentielle Regulierungsentscheidung in den von Sinn und Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes erfassten Interessen erheblich berührt zu sein, kann von der Regulierungsbehörde beigeladen werden. Gleiches gilt für Personenvereinigungen, zu denen auch die Wirtschaftsverbände gehören. Für ihre Beiladung genügt es, wenn die energiewirtschaftlichen Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen erheblich betroffen sind und sie diese Interessen tatsächlich und maßgeblich repräsentieren. Eine erhebliche Interessenberührung liegt bereits vor, wenn die Interessen eines wesentlichen Teils der Verbandsmitglieder betroffen sind (vgl. Karsten Schmidt a. a. O. § 54 Rn. 41; Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 54 Rn. 8 a. E.). Ist in diesem Sinne eine Interessenberührung festgestellt, liegt die Beiladung im pflichtgemäßen, durch das Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen der Regulierungsbehörde.

2. Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Beiladung des Antragstellers bei der im Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.

a) Der Antragsteller ist der "V... e.V.". Seine Mitgliedsunternehmen bilden 80 % der industriellen und gewerblichen Stromabnehmer in Deutschland ab. Zu seinen satzungsmäßigen Zielen gehört die allgemeine Förderung einer international wettbewerbsfähigen und gesicherten Energie-, Kraft- und Wasserwirtschaft in den Betrieben der gewerblichen Wirtschaft am Standort Deutschland auf der Basis der Ordnungsprinzipien der Sozialen Marktwirtschaft. Die Verbandsziele sollen u. a. erreicht werden durch eine nationale Vertretung der gemeinsamen wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen und politischen Interessen der energieerzeugenden sowie energie- und wasserverbrauchenden Mitgliedsunternehmen gegenüber Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Wirtschaft sowie in der Öffentlichkeit und durch Stellungnahmen zu allen Fragen, welche die Energie-, Kraft- und Wasserwirtschaft und den sie berührenden Umweltschutz betreffen. Die satzungsmäßige Tätigkeit des Antragstellers weist somit unmittelbare Bezüge zur Entgeltregulierung nach dem Energiewirtschaftsgesetz auf, die u. a. eine preisgünstige Energieversorgung der Allgemeinheit, also auch der Wirtschaftsunternehmen in Deutschland, zum Ziel hat. Von dem Ergebnis der Entgeltregulierung im Übertragungsnetz der Beschwerdeführerin wird voraussichtlich ein erheblicher Teil der Mitgliedsunternehmen des Antragstellers betroffen sein. Die genehmigten Entgelte stellen nach § 23 a Abs. 2 S. 2 EnWG Höchstpreise dar, welche nicht überschritten werden dürfen. Zwar sind nicht alle Mitgliedsunternehmen des Antragstellers im Netzgebiet der Beschwerdeführerin geschäftsansässig. Für die in Rede stehende Beiladung des Antragstellers ist dies indes auch nicht zu verlangen. Das Übertragungsnetz der Beschwerdeführerin umfasst die neuen Bundesländer sowie Berlin und Hamburg. Es ist zu erwarten, dass die regulierten Netzentgelte an einen Großteil der Mitgliedsunternehmen des Antragstellers weitergegeben werden. Darin zeigt sich die mit Blick auf § 1 Abs. 1 EnWG relevante Interessenberührung. Diese ist auch erheblich. Davon geht das Energiewirtschaftsgesetz bereits im Grundsatz aus; denn der Gesetzgeber hat auch unter diesem Gesichtspunkt einen unmittelbaren Handlungsbedarf für den Erlass des EnWG gesehen. Überdies liegt die Erheblichkeit der Interessenberührung tatsächlich nahe. Die Netzentgelte machen einen wesentlichen Anteil an den Energiepreisen aus, die Energiepreise wiederum bilden einen wesentlichen Block in der Kalkulation der Industrie- und Handelsunternehmen. Von entsprechend hoher Relevanz wird die potentielle Regulierungsentscheidung für die Mitgliedsunternehmen des Antragstellers sein. Vor diesem Hintergrund sind die Nähebeziehung der Interessen zum Entscheidungsgegenstand und das Gewicht der Auswirkungen einer der möglichen Verfahrensentscheidungen auf die Interessen der Mitgliedsunternehmen des Antragstellers nicht zu bezweifeln.

b) Da die gesetzlichen Erfordernisse für eine Beiladung im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG erfüllt sind, steht die Entscheidung über den Beiladungsantrag des Antragstellers im Ermessen der Bundesnetzagentur. Die Überprüfung des Beschwerdegerichts ist darauf beschränkt, ob die Netzagentur von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, insbesondere von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, durch die konkrete Ermessenentscheidung Sinn und Zweck des Gesetzes verfehlt oder bei der Ermessensabwägung Interessen eines Beteiligten in erheblicher Weise außer Acht gelassen hat. Allen Prüfungskriterien hält der angefochtene Beschluss stand.

Ohne Erfolg wendet die Beschwerdeführerin ein, dass wegen der fast ausschließlichen Relevanz von Geschäftsgeheimnissen für den Ausgang des Verwaltungsverfahrens die Beiladung einen schwerwiegenden Eingriff in ihre geschützten Rechtspositionen darstellen würde. Dem Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse wird dadurch Rechnung getragen, dass die Bundesnetzagentur gemäß §§ 71, 84 EnWG auch gegenüber dem Antragsteller die Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin zu wahren hat. Ob, wie die Beschwerdeführerin meint, die Beiladung des Antragstellers für das Regulierungsverfahren nicht förderlich ist, hat im Ausgangspunkt alleine Netzagentur zu bewerten. Von ihrem diesbezüglichen Beurteilungsermessen hat sie in nicht zu rügender Weise Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu beanstanden, dass nach Ansicht der Netzagentur die Beiladung des Antragstellers, d.h. eines Verbandes der berührten industriellen und gewerblichen Stromabnehmer, verfahrensökonomisch sei. Überlegungen zur Verfahrensökonomie, die dem Interesse der Behörde an einer Konzentration und Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens dienen, sind grundsätzlich anzuerkennen. Das Ermessen der Regulierungsbehörde erstreckt sich auch auf die Auswahl verschiedener beiladungsfähiger Personen (vgl. für die Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB: OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1607; Beschlüsse vom 21.9.2005, IV-Kart-9/05 (V) S. 4 f des Umdrucks und 21.12.2005, VI-Kart 17/05, S. 8 f des Umdrucks).

Die Beschwerdeführerin wendet ferner ohne Erfolg ein, der Antragsteller könne seine Interessen auch im Rahmen einer Stellungnahme gemäß § 67 Abs. 2 EnWG geltend machen. Die Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 67 Abs. 2 EnWG bietet dem Antragsteller kein gleichwertiges Handlungsforum. Nur die Beiladung eröffnet ihm die rechtlich abgesicherte Möglichkeit zum Vortrag und zur Diskussion noch im Rechtsmittelverfahren. Schon dies entkräftet die Kritik der Beschwerdeführerin, dem Antragsteller stünden infolge der Beiladung praktisch keine zusätzlichen Rechte gegenüber einer Stellungnahme zu. Zwar kann die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen, ob die beiladungswillige Person in der Lage wäre, ihren Standpunkt im Verwaltungsverfahren anderweitig vorzutragen (vgl. Karsten Schmidt, a.a.O. § 54 Rn. 44 m.w.N.). Ist Letzteres zu bejahen, schließt dies eine Beiladung jedoch nicht aus. Vielmehr bleibt es bei dem grundsätzlich weiten Entschließungsermessen der Regulierungsbehörde, auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Stellungnahme nach § 67 Abs. 2 EnWG ein für die anderen Verfahrensbeteiligten milderes Mittel wäre. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beiladung - wie hier - gegeben, muss ein Verfahrensbeteiligter die damit verbundenen Belastungen grundsätzlich hinnehmen. Auch dies entspricht der prinzipiellen Wertung, die der Gesetzgeber mit der Schaffung der Beiladungsmöglichkeit getroffen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund besonderer Umstände im Streitfall eine Ausnahme geboten wäre.

3. Aus alledem folgt zugleich, dass eine die Beschwerdeführerin belastende unbillige Härte im Sinne des § 77 Abs. 3 Nr. 3 EnWG mit der Beiladung des Antragstellers nicht verbunden ist.

Ende der Entscheidung

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