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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.05.2008
Aktenzeichen: VI-3 Kart 202/07 (V)
Rechtsgebiete: EnWG, GasNEV


Vorschriften:

EnWG § 23 a
EnWG § 90 Satz 2
EnWG § 91 Abs. 1 Satz 1
EnWG § 91 Abs. 2 Satz 1
EnWG § 91 Abs. 3
EnWG § 91 Abs. 6 S. 1 Nr. 1
EnWG § 91 Abs. 8 S. 1
GasNEV § 4 Abs. 2
GasNEV § 4 Abs. 5
GasNEV § 32 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Verfahrensbeteiligten werden zur Vorbereitung des Senatstermins darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Kostenschuldnerin nach dem Ergebnis der vorläufigen Prüfung keinen Erfolg haben dürfte. Die Festsetzung der Höchstgebühr begegnet auf der Grundlage des ergänzenden Vorbringens der Bundesnetzagentur keinen Bedenken.

1. In energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren werden gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 EnWG für die in dem Katalog der Ziffern 1 bis 4 genannten "gebührenpflichtigen Leistungen" oder die Ablehnung eines diesbezüglichen Antrags (Abs. 2) Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben. Zu den gebührenpflichtigen Handlungen gehört die Genehmigung von Netzentgelten nach § 23 a EnWG. Gemäß § 91 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ist in diesem Falle der Netzbetreiber als Antragsteller Kostenschuldner. Abs. 3 sieht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungskostenrechts Bemessungsgrundsätze zur Gebührenhöhe vor: Die Höhe der Gebühr soll so bemessen werden, dass die mit der Amtshandlung verbundenen (Sach- und Personal-)Kosten gedeckt sind (Kostendeckungsprinzip), darüberhinaus kann die wirtschaftliche Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden (Äquivalenzprinzip) und zu einer Überschreitung der kostendeckenden Gebühr führen. Soweit es die Gebührensätze für Verfahren vor der Bundesnetzagentur angeht, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von der ihm in § 91 Abs. 8 S. 1 EnWG eingeräumten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und die Gebührensätze in der Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14.03.2006 festgelegt, die auch die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits eingeleiteten Verfahren erfassen (§ 3). Diese sieht in Ziffer 3 der Anlage zu § 2 für die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23 a EnWG einen Gebührenrahmen von 1.000 bis 50.000 € vor. Dass die Kostenverordnung nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist - wie die Kostenschuldnerin pauschal rügt - , ist nicht ersichtlich.

Bei der Festlegung der konkreten Gebühr sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend, wobei der Bundesnetzagentur ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht. Dass die Bundesnetzagentur bei der Festsetzung der Höhe ein Ermessen hat, folgt schon aus der Ausgestaltung als Rahmengebühr. Daneben kommt ihr ein Bewertungsspielraum hinsichtlich des in § 91 Abs. 3 EnWG enthaltenen Bemessungskriteriums der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der gebührenpflichtigen Handlung zu. Die gerichtliche Aufhebung eines angefochtenen Gebührenbescheid kann daher nur in Betracht kommen, wenn das die Gebührenfestsetzung bestimmende Äquivalenzprinzip gröblich verletzt ist (vgl. die Rechtsprechung zu § 80 GWB OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.03.2007 VI-Kart 3/06 (V); WuW/E DE-R 1375; Stockmann in: Immenga/Mestmäcker GWB, 4. A., 2007, Rn 14 zu § 80).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Höhe der festgesetzten Gebühr in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass der Bundesnetzagentur ein grober Ermessens- oder Bewertungsfehler unterlaufen ist, vermag der Senat auf der Grundlage seiner vorläufigen Prüfung nicht festzustellen.

1. Schon der mit der Entgeltgenehmigung verbundene Personal- und Sachaufwand wich vom Durchschnitt vergleichbarer Verfahren deutlich nach oben ab. Die Bundesnetzagentur hat in ihrem Kostenfestsetzungsbescheid darauf verwiesen, dass mit der Prüfung des Entgeltgenehmigungsantrags der Kostenschuldnerin ein erheblicher Aufwand verbunden war, weil sie nicht Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Netzes war, sondern ihr 14 Netze im Wege der Netzpacht überlassen worden waren. Der erhebliche zusätzliche Aufwand resultiert daraus, dass der Netzbetreiber gem. § 4 Abs. 5 GasNEV die hierfür anfallenden Pachtkosten nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit ansetzen kann, als sie auch angefallen wären, wenn er selbst Eigentümer der Anlagen wäre. Gleichsam inzidenter ist daher jeweils zu überprüfen, in welcher Höhe für das gepachtete Netz ein Netzzugangsentgelt genehmigungsfähig wäre, so dass netzspezifisch die kalkulatorische Rechnung nach § 4 Abs. 2 GasNEV mit den aufwandsgleichen Kosten, den kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung und den kalkulatorischen Steuern unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge zu erstellen ist. Schon insoweit ist der Aufwand - wie dem Senat aus den bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren bekannt ist - mit dem durchschnittlichen Entgeltgenehmigungsverfahren des Netzbetreibers, der auch Eigentümer des Netzes ist, nicht vergleichbar. Dies spiegelt sich auch in dem Umfang des Gebührenbescheids nebst Anlagen - rd. 220 Seiten - wieder. Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur in ihrer Beschwerdeerwiderung die Kostenschuldnerin an den ihr bekannten zusätzlichen Aufwand erinnert, der daraus resultierte, dass die Beschlusskammer 9 mit ihr die Berechnung der geltend gemachten Abschreibungen und Restwerte mit Blick auf den pro-rata-temporis-Effekt und die Berechnung der Nutzungsdauern nach § 32 Abs. 3 GasNEV jedenfalls auch fernmündlich erörtert hat.

2. Dass die Bundesnetzagentur zu der Einschätzung gelangt ist, die daneben zu berücksichtigende wirtschaftliche Bedeutung rechtfertige die Festsetzung der Höchstgebühr, und sie insoweit die Kriterien der beantragten Netto-Netzkosten und die Gesamtabgabemenge herangezogen hat, um die wirtschaftliche Bedeutung zu bemessen, ist ebenso wenig zu beanstanden.

Der wirtschaftliche Wert des Entgeltgenehmigungsverfahrens bestimmt sich zunächst nach den Netto-Netzkosten, die der Netzbetreiber seinem von der Bundesnetzagentur zu überprüfenden Genehmigungsantrag zugrundegelegt hat, und nicht nach den letztlich anerkannten Netzkosten. Dass es nicht darauf ankommen kann, ob und inwieweit eine Amtshandlung auf den Antrag hin abgelehnt wird, ergibt sich schon aus § 91 Abs. 2 Satz 1 EnWG, der eine Gebührenerhebung in identischer Höhe auch im Falle der Ablehnung vorsieht.

Die Gesamtabgabemenge des transportierten Netzes hat die Bundesnetzagentur als weiteren - korrigierenden - Faktor herangezogen, um so - wie sie in der Beschwerdeerwiderung dargelegt hat - strukturelle Unterschiede zwischen den Netzbetreibern auszugleichen, die sich etwa dadurch ergeben können, dass der Betreiber eines großen Netzes nur geringe Gasmengen transportiert, weil damit nur ländlicher Raum versorgt wird.

Unter Heranziehung dieser Kriterien ist die Bundesnetzagentur zu der nicht zu beanstandenden Einschätzung gelangt, dass der Entgeltgenehmigung der Kostenschuldnerin, die zu den großen Gasnetzbetreibern zu rechnen ist, höchste wirtschaftliche Bedeutung zukommt, weil sie in der insoweit von ihr gebildeten Kategorie mit der Endrangziffer 4-5 liegt. Die von der Kostenschuldnerin beantragten Netto-Netzkosten entsprechen - wie die Bundesnetzagentur erläutert hat - der höchsten Rangziffer (5), wohingegen sie mit der abgesetzten Gasmenge lediglich die dritthöchste Rangziffer mit 3,9 belegt. Letzeres wirkt sich allerdings letztlich nicht aus, weil die daraus gemittelte Endrangziffer bei 4,45 liege [(5 + 3.9) : 2].

Bei dieser Sachlage kommt es nicht weiter auf die Frage an, ob - wie die Kostenschuldnerin rügt - die angegriffene Kostenfestsetzung auch formell rechtswidrig war, weil ihr selbst eine Begründung nicht ausreichend entnommen werden konnte. Diese Frage braucht nicht weiter erörtert werden, weil ein etwaiger Begründungsmangel durch die ausführlichen Erwägungen in der Beschwerdeerwiderung geheilt worden ist (§ 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) und überdies auch keinen Einfluss auf die Sachentscheidung gehabt hätte (§ 46 VwVfG).

3. Der Senat neigt allerdings dazu, der Bundesnetzagentur gem. § 90 Satz 2 EnWG die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert von 45.000 € aufzuerlegen, weil sie durch die nach Auffassung des Senats nicht ausreichende Begründung ihrer Kostenfestsetzungsentscheidung Anlass für die Beschwerdeeinlegung gegeben hat.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache handelt (§ 86 Abs. 1 EnWG).

Ende der Entscheidung

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