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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 26/07
Rechtsgebiete: HGB, GWB, AktG, GmbHG, BGB


Vorschriften:

HGB § 123
HGB § 133
HGB § 140
GWB § 1
AktG § 241
AktG § 243
AktG § 245 Nr. 1
AktG § 245 Nr. 2
AktG § 245 Nr. 3
AktG § 246
GmbHG § 34
BGB § 134
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Oktober 2007 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss zu TOP 5 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08.03.2006 betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin wird für nichtig erklärt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Wert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 100.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien sind im Verlagsgeschäft tätig.

Die Klägerin verlegt die im Raum M. verbreitete Tageszeitung "W. N.". Sie gründete mit der "M. Z. Verlagsgesellschaft F. GmbH & Co.KG" und dem Verlagskaufmann T. L. im Jahre 1980 die Beklagte, wobei jeder der Gesellschafter einen Anteil von jeweils einem Drittel übernahm. Der Gesellschaftsanteil der Verlagsgesellschaft F. wird inzwischen von deren Rechtsnachfolgerin, der "V. L.-W. GmbH & Co.KG" (im Weiteren: L.-W.) gehalten, die die mit der Zeitung der Klägerin in Wettbewerb stehende "M. Z." herausgibt.

Die Beklagte wurde zum Zweck der gemeinsamen Herstellung und des Vertriebs von Anzeigenblättern gegründet. Nachdem die Gesellschafter zuvor jeweils eigene Anzeigenblätter vertrieben hatten, vereinbarten sie, deren Vertrieb einzustellen, und ihre Aktivitäten in der gemeinsamen Gesellschaft zu bündeln.

In dem Gesellschaftsvertrag finden sich unter anderem folgende Regelungen:

§ 7

Einziehung von Geschäftsanteilen:

Neben den im Gesetz oder sonst in dieser Satzung bestimmten Fällen kann die Einziehung eines Geschäftsanteils jederzeit mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschossen werden. Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters können Geschäftsanteile eingezogen werden:

a)...

b)...

c) wenn in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar macht, d.h. ein wichtiger Grund zum Ausschluss aus der Gesellschaft im Sinne §§ 133, 140 HGB vorliegt,

d)

...

§ 9

Die Befugnisse der Geschäftsführer

Die Geschäftsführer bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen:

...

2) zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die im Wert und in der Dauer über die von der Gesellschafterversammlung aufgestellten Grenzen hinausgehen;

...

4) bei Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Dienstkräften, deren Bezüge über die von der Gesellschafterversammlung aufgestellten Grenzen hinausgehen; das gilt nicht für fristlose Kündigungen;

...

7) zur Errichtung von Zweigniederlassungen;

8) zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen;

...

11) zum Abschluss und zur Kündigung von Druck - und Satzverträgen sowie von Vertriebsaufträgen;

12) zu einer Änderung des Verbreitungsgebiets der von der Gesellschaft herausgegebenen Schriften;

13) zur Vereinbarung über Wettbewerbsbedingungen;

14) zur Preisgestaltung;

Die Geschäftsführer haben alljährlich bis Ende Februar eine Planung der Kosten und Erlöse des Jahres vorzulegen, die von der Gesellschafterversammlung bis Ende März zu genehmigen ist. Die Geschäftsführer sind an die so festgelegten Kostenanschläge gebunden.

...

§ 10

Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung:

Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag genannten, sowie über die folgenden Angelegenheiten:

...

2) Verwendung des Bilanzgewinns

3) Entlastung der Geschäftsführer

...

6) Erteilung der Zustimmung zu den zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen der Geschäftsführer

7) in allen Angelegenheiten, die über das normale Tagesgeschäft hinaus gehen

...

§ 11

...

[Absatz 7]

Die Gesellschafterversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Je DM 1.000,00 Geschäftsanteil gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegeben gewertet.

Abweichend davon ist Einstimmigkeit erforderlich - außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen - in folgenden Fällen:

a. Änderung des Gesellschaftsvertrages

b. Auflösung der Gesellschaft

c. Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon

d. Beteiligung an anderen Unternehmen

e. Hinzunehmen weiterer Gesellschaftszwecke

f. Errichtung von Zweigniederlassungen

g. Änderungen des Verbreitungsgebietes und Herausgabe neuer Objekte oder Teilausgaben

h. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern

i. Festlegung der Grenzen von Dauer und Wert einzelner Rechtsgeschäfte der Geschäftsführer, für die die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist

j. Festlegung und Änderung von Richtlinien für die inhaltliche Tendenz von Verlagsobjekten.

Die Gesellschafter sind von den Geschäftsführern unverzüglich von allen, über das normale Tagesgeschäft hinausgehenden Sachverhalten zu informieren. Jeder Gesellschafter hat das Recht, von den Geschäftsführern Auskunft zu verlangen und in die Buchhaltung und die Schriften der Gesellschaft selbst oder durch einen Beauftragten Einblick zu nehmen.

§ 14

Wettbewerbsklausel

Die Gesellschafter sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar Unternehmungen zu betreiben oder zu unterstützen oder sich an Unternehmungen zu beteiligen, die mit dem von der Gesellschaft unternommenen Betrieb in Konkurrenz treten können. Diese Verpflichtung besteht für einen ausscheidenden Gesellschafter bei Fortbestehen der Gesellschaft auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden fort. In Konkurrenz treten unabhängig vom jeweiligen Verbreitungsgebiet des von der Gesellschaft herausgegebenen Anzeigenblattes alle Blätter, die im Gebiet des Regierungsbezirkes M. erscheinen sollen. Die Gesellschafter können durch einstimmigen Beschluss Ausnahmen von diesem Wettbewerbsverzicht gestatten.

§ 15

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder die Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, sobald sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein, dem gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

Neben den in § 11 benannten Fällen, in denen die Einstimmigkeit der Gesellschafterversammlung erforderlich ist, normiert der Gesellschaftsvertrags keine weiteren Einstimmigkeitserfordernisse.

Wegen des weiteren Vertragswortlautes wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Gesellschaftsvertrags (Anlage 2 zur Klageschrift, GA 40-51) verwiesen.

Jedenfalls seit August 2005 ist das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern angespannt. In einer Gesellschafterversammlung vom 18.08.2005 beschloss die Gesellschafterversammlung, den Druckauftrag für das Anzeigenblatt mit der Klägerin zu kündigen und stattdessen einer Firma des Gesellschafters L.-W. den Auftrag zu erteilen. Der Beschluss erging, nachdem der sitzungsleitende Gesellschafter L. die zuvor getrennten Tagesordnungspunkte im Einvernehmen mit dem Gesellschafter L.-W. zusammen gelegt hatte und er damit wegen Interessenkollissionen von L.-W. und der Klägerin allein stimmberechtigt war, durch diesen. Der Beschluss wurde später durch das Landgericht Münster auf Anfechtung durch die Klägerin hin für nichtig erklärt. Die Berufung wurde in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte zurückgenommen.

In den Gesellschafterversammlungen vom 28.02.2006, 08.03.2006 und vom 18.05.2006 beschlossen die Gesellschafter L.-W. und L. jeweils die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin.

Hintergrund der Einziehungsbeschlüsse war, dass die Klägerin zuvor die "H. G. V. GmbH" (im Weiteren: H.-GmbH) gegründet hatte, die den Vertrieb einer Gratiszeitung mit dem Namen "H." vorbereitete, welche von den Gesellschaftern L.-W. und L. als direkte Konkurrenz zu dem Produkt der Beklagten angesehen wird. Etliche Mitarbeiter der Beklagten wechselten in der Folgezeit zu der H.-GmbH, unter anderem der damalige Geschäftsführer S., nachdem die Gesellschafter L.-W. und L. diesen in einer Gesellschafterversammlung am 02.01.2006 gegen die Stimme der Klägerin abberufen hatten. Die Klägerin umwarb die Kunden der Beklagten mit niedrigeren Anzeigepreisen und schloss Kooperationsverträge mit den Anzeigenblättern der angrenzenden Verbreitungsgebiete, die zum Teil von ihr selbst oder von Tochterfirmen verlegt werden und die ihrerseits bestehende Kooperationen mit der Beklagten kündigten.

Die Klägerin hat sich mit der vorliegenden Klage ursprünglich gegen die Einziehungsbeschlüsse in den Sitzungen vom 28.02.2006 und vom 08.03.2006 gewandt. Das Landgericht Dortmund hat in der mündlichen Verhandlung am 2. November 2006 das Verfahren bezüglich des Gesellschafterbeschlusses vom 08.03.2006 abgetrennt und mit dem angefochtenen Urteil über diesen Einziehungsbeschluss entschieden. Auf die Anfechtung der in den Gesellschafterversammlungen am 28.02.2006 und am 18.05.2006 gefassten Einziehungsbeschlüsse hat der Senat diese in Parallelverfahren für nichtig erklärt. Die Urteile sind derzeit in der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig.

Die Klägerin hat gerügt, dass die Versammlung am 08.03.2006 nicht beschlussfähig gewesen sei, da sie - was unstreitig ist - nicht anwesend war.

Sie hat außerdem die Auffassung vertreten, ein wichtiger Grund für die Einziehung habe nicht vorgelegen. Die Gründung der H.-GmbH mit der Absicht, durch diese später eine Gratiszeitung zu vertreiben, stelle keinen Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot in § 14 der Satzung dar, da dieses Verbot seinerseits gegen das Kartellverbot des § 1 GWB verstoße. Ihr als Minderheitsgesellschafterin könne der Wettbewerb zu der Beklagten nicht wirksam verboten werden.

Schließlich hat die Klägerin gemeint, der Beklagten sei es wegen eigenen treuwidrigen Verhaltens der übrigen Gesellschafter verwehrt, wegen der Gründung der H.-GmbH ihre (der Klägerin) Geschäftsanteile zu entziehen.

Mit der am 24.03.2006 bei Gericht eingereichten Klage hat die Klägerin (u.a.) die Feststellung der Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses in der Sitzung vom 08.03.2006 begehrt und hilfsweise beantragt, diesen für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und dazu die Auffassung vertreten, es lägen wichtige Gründe für die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin vor. Neben einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot in § 14 der Satzung, das wegen der umfangreichen Einflussmöglichkeiten der Klägerin auf die Gesellschaft wirksam und zu deren Schutz als konzentrativem Gemeinschaftsunternehmen erforderlich sei, sei der Klägerin vorzuwerfen, dass sie Mitarbeiter der Beklagten mit unredlichen Mitteln abgeworben, die geschäftliche Fortentwicklung der Beklagten behindert und Unruhe in die Mitarbeiterschaft getragen habe, indem sie mit der Auflösung der Gesellschaft gedroht habe. Auch das - unstreitige - Abwerben von Anzeigenkunden und der Abschluss von Kooperationsverträgen mit Anzeigenblättern der angrenzenden Verbreitungsgebiete begründe die Annahme wichtiger Gründe für die Einziehung des Geschäftsanteils.

Ein eigenes treuwidriges Verhalten der Gesellschafter L.-W. und L. hat die Beklagte bestritten und die Ansicht vertreten, dieses sei jedenfalls nicht so schwerwiegend, dass es einer Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin entgegen stehe.

Das Landgericht Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2007 abgewiesen und ausgeführt, ein wichtiger Grund für die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin im Sinne von § 7 lit. c) der Satzung liege darin, dass die Klägerin durch die Vorbereitung des Vertriebs der H.-G. gegen das Wettbewerbsverbot in § 14 des Gesellschaftsvertrages verstoßen habe. Das vertragliche Wettbewerbsverbot sei wirksam und gelte auch für die Klägerin, da dieser, obgleich sie keine Mehrheit an der Gesellschaft halte, in der Satzung, namentlich in § 9, umfangreiche Zustimmungsrechte eingeräumt worden seien, die eine gemeinschaftliche Steuerung der Gesellschaft ermögliche. Das Wettbewerbsverbot sei auch hinsichtlich seines zeitlichen, räumlichen und sachlichen Geltungsbereichs nicht zu beanstanden.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08.03.2006 zu TOP 5 betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin wegen Vorliegens wichtiger Gründe gemäß § 7 lit. c) des Gesellschaftsvertrages der Beklagten nichtig ist,

hilfsweise: den vorgenannten Beschluss für nichtig zu erklären.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

A. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses vom 08.03.2006 begehrt, ist die Berufung unbegründet. Die von ihr gegen den Einziehungsbeschluss in der Berufung noch vorgebrachten Angriffe stellen (nur) Anfechtungs- und keine Nichtigkeitsgründe dar.

1.

Einberufungsmängel, welche die Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung vom 08.03.2006 gefassten Beschlüsse zur Folge hätten, macht die Klägerin in der Berufung nicht mehr geltend.

Bei der von ihr vorgebrachten Rüge, die Versammlung am 08.03.2006 sei nicht beschlussfähig gewesen, da sie - die Klägerin - nicht anwesend war, handelt es sich auch nach der Auffassung der Klägerin nur um einen Anfechtungsgrund (vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl., § 51, RdNr. 28; Anh. zu § 47, RdNr. 45; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 51, RdNr. 17).

2.

Auch das Fehlen eines Einziehungsgrundes führt nicht zur Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses, sondern macht diesen nur anfechtbar (vgl. Ulmer in "Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)", Großkommentar, § 34 Rdnr. 46; Sosnitza in "Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)", Band I, § 34 Rdnr. 77, 78; a.A.: H.P. Westermann in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, Band I, 10. Aufl., § 34 Rdnr. 48). Aus den beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf welche die Klägerin für ihre abweichende Rechtsauffassung verweist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das in WM 1999, 2162 veröffentlichte Urteil (II ZR 345/97) betrifft schon eine andere rechtliche Problematik, nämlich nicht den Fall einer satzungsmäßig vorgesehenen Einziehung von Geschäftsanteilen, sondern die gesellschaftsvertraglich nicht geregelte Ausschließung eines Gesellschafters, die - so der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil ausdrücklich - alleine durch ein auf Ausschließungsklage ergehendes rechtsgestaltendes Urteil - und nicht durch Gesellschafterbeschluss - erfolgen kann. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2006 (II ZR 235/05) zwingt gleichfalls nicht zu der Rechtsauffassung der Klägerin. Zwar geht der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung davon aus, dass ein Einziehungsbeschluss, der sich nicht auf den satzungsmäßig geforderten wichtigen Grund stützen kann, "nichtig" sei. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der fehlende Einziehungsgrund entgegen seiner bisherigen höchstrichterlichen Judikatur (vgl. BGH, GmbHR 1991, 362; 1995, 377, 378) und der ganz herrschenden Ansicht in der Literatur (vgl. Ulmer, a.a.O. Rdnr. 47; Sosnitza, a.a.O. Rdnr. 77 a.E.; H.P. Westermann, a.a.O. Rdnr. 48; Altmeppen in Altmeppen/Roth, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), 5. Aufl., § 34 Rdnr. 61) nicht mehr zur bloßen Anfechtbarkeit des Einziehungsbeschlusses analog § 243 AktG, sondern zur Nichtigkeit im Sinne von § 241 AktG analog führen soll. Denn es fehlt jedwede Auseinandersetzung des Bundesgerichtshofs mit seinem bislang vertreten gegenteiligen Rechtsstandpunkt und auch ansonsten ist dem in Rede stehenden Beschluss nichts für die Annahme zu entnehmen ist, der Bundesgerichtshof habe seine bisherige - und von der Literatur weithin geteilte - Ansicht zur bloßen Anfechtbarkeit eines Einziehungsbeschlusses ohne Einziehungsgrund aufgeben wollen (vgl. auch Sosnitza, a.a.O. Fn. 250).

B.

Die Klage ist indes mit ihrem Hilfsantrag zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist analog § 243 AktG für nichtig zu erklären, da ein Anfechtungsgrund vorliegt und auch die weiteren Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen.

1.

Ein Anfechtungsgrund besteht, weil die Gesellschafterversammlung am 08.03.2006 zu Unrecht die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin beschlossen hat. Weder aus der Satzung noch aus dem Gesetz ergab sich ein Einziehungsgrund.

Die Einziehung eines Geschäftsanteils ohne Zustimmung des Anteilsberechtigten ist nach § 34 GmbHG nur zulässig, wenn und soweit die Einziehung und deren Voraussetzungen bei Erwerb des Geschäftsanteils - hier bei Gründung der Beklagten - bereits im Gesellschaftervertrag festgesetzt waren und einer der danach erforderlichen Einziehungsgründe vorliegt. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Nach § 7 lit. c) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten kann der Geschäftsanteil eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung eingezogen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschafterverhältnisses unzumutbar macht, d.h. ein wichtiger Grund zum Ausschluss aus der Gesellschaft im Sinne von §§ 123, 140 HGB a. F. vorliegt. Ob dies der Fall ist, muss im Wege einer Zusammenschau aller Gründe im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beurteilt werden, wobei auch das Verhalten der übrigen Gesellschafter in die Abwägung einzubeziehen ist (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 31. Aufl., § 133, RdNr. 5; § 140, RdNr. 5, 7).

Weder die Vorbereitung und der Vertrieb der H.-G. durch die Klägerin stellen einen solchen wichtigen Grund dar noch sind die übrigen von der Beklagten vorgebrachten Verhaltensweisen der Klägerin allein oder in einer Zusammenschau geeignet, einen Einziehungsgrund zu begründen.

a)

Die Vorbereitung und der Vertrieb der H.-Z. begründen keinen zur Einziehung berechtigenden Grund, da die Klägerin hierdurch nicht gegen ihre Pflichten als Gesellschafterin der Beklagten verstoßen hat.

Das Wettbewerbsverbot aus § 14 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages vermag einen solchen Pflichtverstoß nicht zu begründen, da es nichtig ist. Aus einer allgemeinen gesellschafterlichen Treuepflicht lässt sich ein Konkurrenzverbot für die Klägerin ebenfalls nicht herleiten.

aa)

Die Nichtigkeit des vertraglichen Wettbewerbsverbotes folgt aus § 134 BGB in Verbindung mit § 1 GWB i. d. F. d. Bek. v. 26.08.1998 (a.F.).

Die Wettbewerbsklausel in § 14 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages sieht für Wettbewerbshandlungen während der Dauer der Mitgliedschaft eines Gesellschafters in der Gesellschaft vor, dass die Gesellschafter mit der Beklagten weder unmittelbar noch mittelbar in Konkurrenz treten dürfen. Mit diesem Inhalt verstößt die genannte Satzungsbestimmung gegen das kartellrechtliche Verbot des § 1 GWB a.F.

(1)

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung nur dann von der Anwendung des § 1 GWB a.F. ausgenommen, wenn sie als Nebenstimmung eines im Übrigen kartellrechtsneutralen Vertrages erforderlich ist, um den Vertragszweck zu erreichen und zu gewährleisten. In diesem Fall erweist sie sich nämlich als eine bloß vertragsimmanente und im Hinblick auf die Funktion und Ziele des Kartellrechts unbedenkliche Folge des kartellrechtsneutralen Vertrages. Nach diesen Grundsätzen sind auch wettbewerbsbeschränkende Satzungsbestimmungen zu beurteilen (vgl. BGH, NJW 1994, 384 m.w.N.; Zimmer in Immenga/Mestmäcker, GWB, Kommentar zum Kartellgesetz, § 1 RdNrn. 271 ff). Sie sind kartellrechtlich nur zulässig, wenn und soweit sie notwendig sind, um das im Übrigen kartellrechtsneutrale Gesellschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten. Dabei rechtfertigt sich ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot nicht bereits aus dem Bestreben, das Unternehmen vor dem freien Wettbewerb zu schützen, dem es sich wie jedes andere stellen muss. Das Wettbewerbsverbot darf - um kartellrechtlich unbedenklich zu sein - vielmehr nur Vorsorge für den Fall treffen, dass ein Gesellschafter das Unternehmen von innen her aushöhlt oder gar zerstört und damit einen leistungsfähigen Wettbewerber zugunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit ausschaltet.

Geht es - wie vorliegend - um den Schutz einer Kapitalgesellschaft, darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur demjenigen Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot auferlegt werden, der einen unmittelbar beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er die Geschäftsführung der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann. Bei einem solchen Einfluss auf die Geschäftsführung ist zu befürchten, dass der Geschäftsführer seine Pflicht vernachlässigt, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, alleine deren Wohl und nicht den eigenen Nutzen im Auge zu haben (vgl. BGH, WuW/E BGH 2505, 2508 - neuform-Artikel m.w.N.; BGH, GmbHR 1984, 203; BGH, OLG Karlsruhe, GmbHR 1999, 539; Emmerich in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 10. Aufl., § 3, RdNr. 92, Raiser in Ulmer, GmbHG, 2006, § 14, RdNr. 93; Altmeppen in Altmeppen/Roth, GmbHG, 5. Aufl., § 13 RdNr. 45). Bei der Prüfung, ob ein solcher kartellrechtlich relevanter beherrschender Einfluss vorliegt, kommt es dabei wesentlich darauf an, ob der durch das Wettbewerbsverbot gebundene Gesellschafter auf die unternehmerischen und für das wettbewerbliche Agieren relevanten Entscheidungen einen beherrschenden Einfluss nehmen kann.

Eine solche Stellung kommt der Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten nicht zu. Weder hat sie einen maßgeblichen Einfluss auf deren Geschäftsführung noch gewährt ihr der Geschäftsanteil von 1/3 einen beherrschenden Einfluss auf die sonstigen wettbewerblich relevanten Entscheidungen der Gesellschaft.

(a)

Die Klägerin hat keinen unmittelbaren beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Beklagten. Weder ist sie berechtigt, einen Geschäftsführer allein zu bestimmen noch hat sie einen bestimmenden Einfluss auf das Tagesgeschäft der Gesellschaft.

Zwar bedürfen nach der Regelung in § 9 des Gesellschaftervertrages die Geschäftsführer für die Vornahme einer ganzen Reihe von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die für das wettbewerbliche Verhalten der Beklagten relevant werden können, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung (etwa für Geschäfte, die die festgelegten Betragsgrenzen überschreiten hochrangige Personalentscheidungen, den Abschluss von Druck- und Satzverträgen, die Preisgestaltung oder die jährliche Kosten- und Erlösplanung), kann die Klägerin eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung nicht verhindern oder erzwingen, da insoweit eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend ist, die die Klägerin weder inne hat noch sperren kann.

Dasselbe gilt für die unter § 10 des Gesellschaftsvertrages aufgeführten Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung, hier insbesondere Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns (Ziff. 2) und in Angelegenheiten, die über das normale Tagesgeschäft hinaus gehen (Ziff. 7). Auch insoweit beschließt die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sodass die Klägerin in diesen Angelegenheiten keinen maßgeblichen Einfluss besitzt.

(b)

Auch das Einstimmigkeitserfordernis in den Fällen des § 11 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages begründet keine im vorgenannten Sinn beherrschende Stellung der Klägerin über die Beklagte.

(aaa)

Es ist bereits zweifelhaft, ob das Einstimmigkeitserfordernis und das daraus resultierende Vetorecht der Klägerin eine beherrschende Stellung über die Gesellschaft gewährt (verneinend: OLG Karlsruhe, GmbHR 1999, 539, 540, das selbst bei einem Anteil von 50 % ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen ein Wettbewerbsverbot begründenden beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft annimmt; diesem folgend: Emmerich in Scholz, a.a.O., § 13 , RdNr. 93; Altmeppen in Altmeppen/Roth, a.a.O., § 13, RdNr. 45; Bayer in Lutter/Hommlhoff, a.a.O., § 14, RdNr. 24). Dass keine (wesentliche) Entscheidung ohne die Zustimmung des 50 %-Mitgesellschafters getroffen werden könne, führe - so wird argumentiert - noch nicht dazu, dass jener allein die Geschicke der Gesellschaft ausschlaggebend bestimme. Das Vetorecht verleihe ihm noch nicht diejenige Herrschaftsmöglichkeit, die im Falle unternehmerischer Tätigkeit außerhalb der Gesellschaft für diese eine besondere Gefahrenlage schaffe. Dem Mitgesellschafter, der keinen direkten Einfluss auf die Geschäftsführung besitze, würden nämlich in der Gesellschafterversammlung Grenzen durch die (gleich großen) Anteile des anderen 50 %-Gesellschafters gesetzt. Vieles spricht für die Richtigkeit dieses Standpunkts. Vetorechte, wie sie vorliegend das Einstimmigkeitserfordernis für die Fälle des § 11 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags verschafft, begründen keinen solchen Einfluss auf die Gesellschaft, wie er etwa bei dem Sonderrecht eines Gesellschafters, einen Geschäftsführer zu bestimmen und über diesen die Tagespolitik der Gesellschaft zu bestimmen, gegeben ist. Eine beständige und umfassende Einflussmöglichkeit, die für einen beherrschenden Einfluss eines Minderheitengesellschafters über eine Gesellschaft erforderlich ist (vgl.auch KG, AG 2005, 398), liegt demnach nicht vor.

(bbb)

Letztlich kann die Frage, ob die Klägerin aufgrund ihres durch das Einstimmigkeitserfordernis vermittelten Vetorechts im Sinne der zitierten BGH-Rechtsprechung einen maßgeblichen Einfluss auf die wettbewerblich relevanten Entscheidungen der Beklagten haben kann, auf sich beruhen. Selbst wenn man dies bejaht, erweist sich das in § 14 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages vereinbarte Wettbewerbsverbot als kartellrechtswidrig. Im Geltungsbereich des Einstimmigkeitserfordernisses kann die Klägerin nicht die Geschicke der Gesellschaft steuern, sondern lediglich wettbewerbsrelevante Beschlüsse der Gesellschafterversammlung blockieren, also eine Veränderung des status quo verhindern. Dem Vetorecht unterfallen dabei nicht die Angelegenheiten des Tagesgeschäfts und der Geschäftsführung; erfasst werden vielmehr nur mehr oder weniger grundlegende Angelegenheiten, die allenfalls gelegentlich zur Entscheidung anstehen. Dies trifft etwa für die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft (§ 11 Abs. 7 lit. b) des Gesellschaftsvertrages), die Beteiligung an anderen Unternehmen (§ 11 Abs. 7 lit. d) des Gesellschaftsvertrages), die Errichtung von Zweigniederlassungen (§ 11 Abs. 7 lit. f) des Gesellschaftsvertrages), die Änderung des Verbreitungsgebietes und die Herausgabe neuer Objekte oder Teilausgaben (§ 11 Abs. 7 lit. g) des Gesellschaftsvertrages), die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern (§ 11 Abs. 7 lit. h) des Gesellschaftsvertrages) oder die Festlegung der zustimmungsbedürftigen Geschäftsführergeschäfte (§ 11 Abs. 7 lit. i) des Gesellschaftsvertrages). Den berechtigten Belangen der Beklagten, eine illoyale Stimmrechtsausübung zum Schaden der Gesellschaft zu verhindern, wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zu beachten hat und eine treuepflichtwidrige Stimmabgabe nichtig ist. Das in § 14 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft vorgesehene Wettbewerbsverbot überschreitet demgemäß das zum Schutz der Beklagten erforderliche Maß und verstößt gegen § 1 GWB a.F.

In den Fällen des § 11 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages tritt eine Bindung des Stimmrechts der Klägerin ein, sobald und soweit der Beschlussgegenstand die außergesellschaftlichen Interessen der Klägerin, insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb der im Wettbewerb zu der Beklagten stehenden H.-GmbH, betrifft. Soweit ein Beschlussfassung dabei nicht schon einem der in § 47 Abs. 4 GmbHG benannten Fälle unterfällt und danach das Stimmrecht der Klägerin von vornherein ausgeschlossen ist, unterliegt es jedenfalls einer inhaltlichen Bindung aufgrund der Treuepflicht des Gesellschafters (sog. bewegliche Stimmrechtsschranken). Danach ist es einem Gesellschafter grundsätzlich untersagt, sein Stimmrecht dazu zu missbrauchen, seinen persönlichen Vorteil zum Nachteil der GmbH zu suchen (Hüffer in Ulmer, a.a.O.; Karsten Schmidt in Scholz, a.a.O., § 47 RdNr. 29; vgl. auch BGH, NJW 1984, 489). Das Stimmrecht ist vielmehr an die Verbandsinteressen gebunden und fordert eine Rücksichtnahme auf die mitgliedschaftlichen Belange der übrigen Gesellschafter (Prister in Scholz, a.a.O., 9. Aufl., § 53 RdNr. 58; Roth in Altmeppen/Roth, a.a.O., § 47 RdNr. 41 ff.). Dies gilt sowohl für organisationsrechtliche Beschlüsse als auch in Angelegenheiten der gesellschaftlichen Zweckverfolgung, insbesondere der Geschäftsführung (Karsten Schmidt in Scholz, a.a.O., § 47 RdNr. 29 f.). Nach der Rechtsprechung des BGH gebietet die gesellschaftliche Treuepflicht etwa, der Abberufung eines Geschäftsführers zuzustimmen, in dessen Person wichtige Gründe vorliegen, die sein Verbleiben in der Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar machen (BGH, NJW 1991, 846). Eine in diesem Sinne missbräuchlich abgegebene Stimme ist nichtig (h. M. vgl. nur: Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 47, RdNr. 107 f., m.w.Nachw., BGH, NJW 1991, 846; a.A. Roth in Altmeppen/Roth, a.a.O., § 47, RdNr. 48 ff).

Im vorstehenden Sinn ist die Beklagte vor einer missbräuchlichen Ausübung des Stimmrechts der Klägerin in den in § 11 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages benannten Fällen hinreichend geschützt. Soweit die Klägerin durch ihr Veto eine Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung verhindern kann (Stimmenthaltungen sind nach dem Gesellschaftsvertrag als nicht abgegebene Stimmen zu werten und hindern deshalb nicht die Einstimmigkeit der Beschlussfassung) und sie ihre Stimmabgabe von gesellschaftsexternen Interessen, namentlich zugunsten der H.-GmbH, leiten lässt, ist ihre derart treuwidrig abgegebenen Stimme unwirksam und von der Versammlungsleitung nicht zu berücksichtigen mit dem Ergebnis, dass bei Einigkeit der übrigen Gesellschafter eine einstimmige Beschlussfassung vorliegt.

Zur Wahrung der berechtigten Belange der Beklagten im Wettbewerb bedarf es demnach nicht eines Wettbewerbsverbotes für die gesamte Dauer ihrer Gesellschaftszugehörigkeit. Vielmehr genügt die Pflicht der Klägerin, bei Entscheidungen, die nach der Satzung einstimmig zu treffen sind, ihre Stimmabgabe an der gesellschaftlichen Treuepflicht auszurichten, um die Beklagte hinreichend vor sachfremdem Abstimmungsverhalten der Klägerin zu schützen.

(2)

Die Wettbewerbsklausel ist auch nicht zum Schutz der kartellrechtlichen Neutralität der Beklagten als sogenanntes konzentratives Gemeinschaftsunternehmen erforderlich.

Ein konzentratives Gemeinschaftsunternehmen liegt vor, wenn es eigenständig auf dem Markt agiert, nicht auf einem vor- oder nachgelagertem Markt der Muttergesellschaften tätig ist und die miteinander in Wettbewerb stehenden Muttergesellschaften ihrerseits nicht auf demselben sachlichen Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen tätig sind. Es ist als solches kartellrechtlich unbedenklich (st. Rspr., vgl. BGHZ 96, 69, 79 - Mischwerke; BGH WuW/E DE-R 711 - Ost-Fleisch; Zimmer in Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 1, RdNrn. 401 ff; Bunte in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 1, Deutsches Kartellrecht, § 1, RdNr. 260). Kritisch werden demgegenüber sogenannte kooperative Gemeinschaftsunternehmen beurteilt, die ihre Tätigkeit auf demselben sachlichen Markt entfalten wie die auf diesem Markt in Wettbewerb stehenden Muttergesellschaften. Hier besteht die Besorgnis, dass die Muttergesellschaften ihren Wettbewerb über das Gemeinschaftsunternehmen koordinieren und damit begrenzen. Sobald und soweit sich eine der (beherrschenden) Muttergesellschaften von dem gemeinsamen Markt zurückzieht, ist das Gemeinschaftsunternehmen demgegenüber in aller Regel unbedenklich im Sinne von § 1 GWB (vgl. Bunte in Langen/Bunte, a.a.O.), denn nur im Hinblick auf den Wettbewerb der Muttergesellschaften untereinander und deren mögliche Koordinierung in dem Gemeinschaftsunternehmen besteht eine Relevanz für ein kartellrechtliches Verbot.

Da vorliegend alle drei Gesellschafter der Beklagten ihre Tätigkeiten auf dem relevanten Markt aufgegeben hatten, war die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens kartellrechtlich unbedenklich. Es handelte sich um ein konzentratives Gemeinschaftsunternehmen.

Die Zulässigkeit eines Wettbewerbsverbots nach § 1 GWB innerhalb dieses konzentrativen Gemeinschaftsunternehmens zulasten der Muttergesellschaften orientiert sich daher maßgeblich daran, ob und inwieweit die Besorgnis besteht, dass die Muttergesellschaften ihre Tätigkeiten im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen koordinieren können. Dem Grundsatz folgend, dass ein Wettbewerbsverbot grundsätzlich die Ausnahme ist und nur so wenig wie möglich in die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens eingreifen soll, kann es nur zulasten eines Gesellschafters zulässig sein, der eine Beherrschungsmacht über das Gemeinschaftsunternehmen inne hat. Nur dieser ist nämlich in der Lage, das eigene Wettbewerbsverhalten im Verhältnis zum Gemeinschaftsunternehmen zu koordinieren, und nur für einen solchen beherrschenden Gesellschafter kann ein Wettbewerbsverbot erforderlich sein, um die kartellrechtliche Unbedenklichkeit des Gemeinschaftsunternehmens als ein konzentratives sicherzustellen, d.h. zu gewährleisten, dass der/die Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens nicht unter Verstoß gegen § 1 GWB ihr eigenes Wettbewerbsverhalten mit demjenigen des Gemeinschaftsunternehmens koordinieren. Diesen Grundsatz hat auch die Europäische Kommission anerkannt (vgl. Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, Amtsblatt der Europäischen Union, 2005/C 56/03, RdNr. 40).

Über eine derartige beherrschende Stellung in der Beklagten verfügt die Klägerin indes nicht wie unter (1) erörtert wurde, so dass das Wettbewerbsverbot sie unzulässigerweise in ihrer wettbewerblichen Tätigkeit einschränkt.

(3)

Das in Rede stehende Wettbewerbsverbot lässt sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht mit dem Argument der Verwertung spezieller Kenntnisse oder Verbindungen aus dem Bereich der Gesellschaft rechtfertigen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen dieser - in der Literatur vertretenen - Fallgestaltung (vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 13, RdNr. 34 m.w.N.; offen gelassen in BGH, GmbHR 1999, 539) im Streitfall vorliegen. Weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch aus dem sonstigen Sach- und Streitstand ergibt sich, dass die Klägerin über spezielle Informationen oder Verbindungen aus der Gesellschaft verfügt, so dass zu deren Schutz und zum Bestandsschutz des Unternehmens ein Konkurrenzverbot ausnahmsweise berechtigt wäre. Ein derartiger Informationsumfang ergibt sich auch nicht aus dem in § 11 a.E. des Gesellschaftsvertrags festgelegten Informationsrecht. Dass die Klägerin - wie die Beklagte vorträgt - Kenntnisse über den Kundenstamm, redaktionelle Konzepte und die Produktzusammenstellung besitzt, ist natürliche Folge ihrer Gesellschafterstellung und kann für sich genommen ein Wettbewerbsverbot nicht rechtfertigen.

(4)

Nach alledem ist das in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages vereinbarte Konkurrenzverbot wegen Verstoßes gegen § 1 GWB gemäß § 134 BGB nichtig. Die in § 15 des Gesellschaftsvertrages vereinbarte salvatorische Klausel, wonach an die Stelle einer nichtigen Vertragsbestimmung die dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommende zulässige Regelung treten soll, führt zu keinem anderen Ergebnis. Als Minderheitsgesellschafterin ohne bestimmenden Einfluss auf das Tagesgeschäft und die Geschäftsführung der Beklagten darf die Klägerin - wie die übrigen Gesellschafter auch - während ihrer Mitgliedschaft in der Gesellschaft einem Wettbewerbsverbot überhaupt nicht ausgesetzt werden. Aus diesem Grund scheidet eine Reduzierung des Wettbewerbsverbotes auf ein gesetzlich zulässiges Maß von vornherein aus.

(5)

In dem beschriebenen Umfang ist die Konkurrenzklausel nach § 1 GWB nichtig. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass das Wettbewerbsverbot geeignet ist, die Verhältnisse auf dem Markt für Anzeigenblätter im Raum M. spürbar - d.h. mehr als in einem nur unbedeutenden Umfang (BGH, WuW/E DE-R 115, 120 - Carpartner) - zu beeinträchtigen (vgl. BGH, NJW 1994, 384).

bb)

Auch aus einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht lässt sich ein Wettbewerbsverbot, das die Vorbereitung (und den späteren Vertrieb) der H.-Z. durch die Klägerin verbietet, nicht herleiten.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus der Treuepflicht des GmbH-Gesellschafters, der nicht zugleich Geschäftsführer ist, nur ausnahmsweise ein Wettbewerbsverbot herleiten lässt. Es kommt als Ausfluss einer gesteigerten Treuepflicht im Allgemeinen nur in Betracht, wenn der Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben kann. Nur wenn ein herrschender Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft unternehmerisch tätigt wird, besteht nämlich für die Gesellschaft eine besondere Gefährdungslage (vgl. BGH, BGHZ 89, 162, 165 f.; OLG Karlsruhe, GMBHR 1999, 539; OLG Köln, NJW-RR 1991, 1316; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 13, RdNr. 34 m.w.N.).

Die Klägerin unterliegt einer solchen gesteigerten Treuepflicht nicht. Sie besitzt als Minderheitengesellschafterin ohne Sonderrechte keinen derart bestimmenden Einfluss auf die Geschäfte der Beklagten, dass sie einem Wettbewerbsverbot unterworfen werden darf.

b)

Auch die weiteren von der Beklagten der Klägerin vorgeworfenen Handlungen rechtfertigen nicht die Annahme eines wichtigen Grundes für die Einziehung ihres Geschäftsanteils.

aa)

Da - vorstehend festgestellt - die Klägerin keinem Wettbewerbsverbot unterliegt, können auch übliche Wettbewerbshandlungen nur unter besonderen Umständen - die nicht vorliegen - einen Einziehungsgrund darstellen. Der Klägerin ist es nämlich nicht versagt, den Marktanteil der H.-Z. auch zum Nachteil des Anteils der Anzeigenblattes der Beklagten zu erweitern. Dass sie hierzu den Anzeigenkunden der Beklagten Angebote unterbreitet und dabei niedrigere Preise ansetzt als die Beklagte, ist ein legitimes Wettbewerbsmittel. Sie nutzt dabei auch nicht unzulässig Insiderwissen aus ihrer Gesellschafterstellung aus. Die Preisliste der Beklagten ist für Kunden allgemein zugänglich und auch die Namen der Anzeigenkunden selbst ergeben sich zwanglos aus der Lektüre der Zeitung der Beklagten. Auch der Umstand, dass die Klägerin mit den ihr gehörenden Anzeigenblättern der angrenzenden Verbreitungsgebiete kooperiert und dieserhalber ihre Zusammenarbeit mit der Beklagten aufkündigt, ist hinzunehmende Folge der Tatsache, dass der Klägerin ein freier Wettbewerb zur Beklagten zu gestattet ist.

bb)

Soweit die Klägerin - unstreitig - Mitarbeiter der Beklagten übernommen hat, ist dieser Umstand als solcher ebenfalls nicht geeignet, einen wichtigen Grund für die Entziehung des Geschäftsanteils der Klägerin zu begründen. Auch insoweit ist es der Klägerin nicht verwehrt, im Rahmen des zulässigen Wettbewerbs zu der Beklagten die in der Branche fachkundigen Mitarbeiter der Beklagten für sich zu gewinnen.

cc)

Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, diese Mitarbeiter mit unlauteren Mitteln abgeworben und auch sonst Unruhe in die Beklagte gebracht zu haben, indem sie den Mitarbeitern die baldige Schließung der Beklagen in Aussicht gestellt habe, ist dieser - von der Klägerin bestrittene - Vorwurf jedenfalls nicht derartig schwerwiegend, dass er die Fortsetzung der Gesellschaft für die übrigen Gesellschafter unzumutbar machen und damit eine Einziehung des Geschäftsanteils nach § 7c des Gesellschaftsvertrages rechtfertigen könnte. Hinzu kommt, dass die Beklagte auch insoweit selbst nicht vorträgt, dass sich das von ihr behauptete Fehlverhalten der Klägerin in Bezug auf das Personal nachhaltig negativ auf ihre Geschäftschancen am Markt ausgewirkt hätte. Der Umsatzrückgang bei der Beklagten wird allein auf das Erscheinen der H.-Z. und deren Niedrigpreispolitik für Anzeigenkunden zurückgeführt, was - wie bereits erörtert - Folge eines als erlaubten Wettbewerbs ist.

2.

Die Klägerin ist als Gesellschafterin der Beklagten anfechtungsbefugt.

Die Eingrenzung der Anfechtungsberechtigung in § 245 Nr. 1 - 3 AktG, die auf dem typischerweise weit gespannten Mitgliederkreis der Aktiengesellschaft beruht, ist auf die GmbH nicht analog anwendbar. Bei dieser ist jeder Gesellschafter anfechtungsbefugt (vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh. § 47 RdNr. 135).

3.

Auch wurde die Anfechtung binnen angemessener Frist von weniger als einem Monat nach Beschlussfassung bei Gericht anhängig gemacht. Die in Literatur und Rechtsprechung geführte Diskussion, ob die Monatsfrist des § 246 AktG für die GmbH zu knapp bemessen sei und hier eine längere Frist zu gelten habe (vgl. zum Streitstand nur Zöllner in Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh. § 47, RdNr. 145 ff.), bedarf daher keiner Entscheidung.

C.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidungen bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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