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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 29/06
Rechtsgebiete: GKG, GWB, EG, TKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 45 Abs. 1 Satz 3
GWB § 33 Abs. 1 Satz 1
GWB § 33 Abs. 3
EG Art. 82
TKG § 54
TKG § 110
TKG § 110 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 156
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 296a
ZPO § 525
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 533
ZPO § 533 Nr. 1
ZPO § 538 Abs. 2 Ziff. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Mai 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Mobilfunkkarten (SIM-Karten) der Klägerin im Rahmen von Endkundenverträgen in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen zu nutzen, die Verbindungen eines Dritten an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Widerklage der Beklagten zu 1. wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte zu 1. SIM-Karten zu angemessenen Entgelten (monatlicher Grundpreis pro Karte € 10,00 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, monatlicher Grundpreis pro Kundennummer bis 50 Karten € 175,00 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und Minutenpreis E-P. zu E-P. € 0,09 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer) und zu angemessenen Nutzungsbedingungen zur Nutzung mit einem GSM-Gateway zu liefern, um anderen Unternehmen die Terminierung von Telekommunikationsverbindungen Dritter im Mobilfunknetz (d.h. bei einem Mobilfunkendkunden) der E-P. M. GmbH & Co.KG an Dritte zu ermöglichen.

III. Weiter wird auf die Widerklage festgestellt, dass die Klägerin dem Grunde nach verpflichtet ist, der Beklagten zu 1. den ihr aus der Kündigung der Kartenverträge zu den SIM-Karten mit den Rufnummern 0163/80700.. bis 0163/80700.. und den Rufnummern 0163/80700.. bis 0163/80700.. sowie den Rufnummern 163/80701.. bis 0163/80701.. entstandenen Schaden zu ersetzen.

Wegen der Schadenshöhe wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 312.339,90 € festgesetzt. Er verteilt sich auf die wechselseitig gestellten Anträge wie folgt:

Klage:

Antrag zu 1. (Schadensersatz): 14.556,92 €

Antrag zu 2. (Stufenklage entgangener Gewinn): 20.000,00 €

Antrag zu 3. (Unterlassungsantrag): 30.000,00 €

Antrag zu 4. (Auskunftsantrag): 5.000,00 €

Widerklage:

Antrag zu 1. (Unterlassungsantrag): ohne Ansatz gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG

Antrag zu 2. (Leistungsantrag 33 SIM-Karten): 25.000,00 €

Antrag zu 3. (Schadensersatz): 217.782,98 €

Gründe:

I.

Die Klägerin vermittelt und verwaltet den Zugang zu dem E..-Netz, einem Mobilfunknetz, das durch Lizenz der Regulierungsbehörde für Telekommunikation mit Verwaltungsakt vom 04.05.1994 (Anlage K 33) der E-P. M. GmbH & Co.KG (im Weiteren: EPM) zugewiesen wurde. Die EPM ist die Muttergesellschaft der Klägerin. Der Zugang zu dem Netz der EPM wird mittels SIM-Karten realisiert, die in das einzubuchende Gerät (Handy o.ä.) eingesetzt werden und mittels eines verschlüsselten Zugangscodes eine Einwahl in das Netz ermöglichen.

In der Lizenz heißt es auszugsweise:

1. Gegenstand der Lizenz

Gegenstand der Lizenz ist die Errichtung und der Betrieb von für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldeanlagen für das Angebot von digitalen zellularen Mobilfunkdiensten nach dem europäischen Telekommunikationsstandard DCS 1800 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

...

2.1.

Die Befugnis, ein Mobilfunknetz gemäß Punkt 1 dieser Lizenz zu errichten und zu betreiben, erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb von Basisstationen, Mobilvermittlungsstellen und sonstiger nach dem europäischen DCS 1800-Standard vorgesehenen Einrichtungen.

...

2.2.

Die Befugnis nach 2.1 Satz 1 erstreckt sich ferner auf die Verbindung dieser Einrichtungen untereinander durch Übertragungswege.

...

3.3 Die Zusammenschaltung kann mit den für diese Netze allgemein bereitgestellten Anschlüssen oder über Anschlüsse erfolgen, die aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der D. B. T. oder Betreibern, die Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen erbringen, speziell bereitgestellt werden.

3.4 Darüber hinaus darf das E ..-Netz mit Anschlüssen im Sinne von Punkt 3.3

a) mit anderen Telekommunikationsnetzen der D. B. T., sofern mit der D. B. T. eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde;

b) mit anderen Telekommunikationsnetzen, über die andere Betreiber Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen erbringen, sofern mit diesen eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, zusammengeschaltet werden.

...

7.1 Der LIZENZNEHMER beschränkt seine Geschäfte auf das Errichten und Betreiben des E ..-Netzes und auf diejenigen Geschäfte, die mit dieser Lizenz in engem Zusammenhang stehen, sowie auf das Angebot sonstiger Mobilfunkleistungen.

...

8 Kontrahierungszwang/Diskriminierungsverbot Der LIZENZNEHMER ist verpflichtet, im Rahmen der Möglichkeiten des E ..-Netzes jedermann Mobilfunkdienste anzubieten und niemanden bei der Inanspruchnahme der Dienste gegenüber gleichartigen anderen Nachfragern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich zu behandeln. Auf die §§ 22, 26 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die §§ 7, 8 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen wird hingewiesen.

..."

Ruft ein Kunde eines Festnetzanbieters aus diesem Festnetz einen Kunden der EPM an, so bedarf es einer technischen Vermittlung dieses Gesprächs zwischen den verschiedenen Netzen. Bislang haben die Betreiber von Festnetzen (nur) die Möglichkeit, solche Gespräche ihrer Kunden entweder direkt über einen eigenen festen Übergabepunkt (Interconnectionpunkt) oder über das Festnetz der D. T. AG (DTAG) (Transit) und deren Interconnectionpunkt mit dem Netz der EPM in dieses Netz weiterzuleiten. Am Interconnectionpunkt findet die sog. Terminierung statt. Dort wird das ankommende Festnetzgespräch in Mobilfunksignale umgewandelt und anschließend an die nächste Verteilstelle im Mobilfunknetz weitergeleitet. Von dort aus gelangt das Telefongespräch sodann an den angerufenen Mobilfunkkunden. Diese Anrufzustellung zu dem angerufenen Mobilfunkkunden innerhalb des Mobilfunknetzes kann technisch nur durch die EPM selbst vorgenommen werden.

Die Terminierungsleistung an den Interconnectionpunkten wird von der EPM erbracht, die hierfür eine durch die Bundesnetzagentur regulierte Gebühr erhebt. Aufgrund des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Prinzips, wonach grundsätzlich der Anrufer die Kosten eines Telefonats zu zahlen hat, wird diese Gebühr über den Betreiber desjenigen Festnetzes, das über den Interconnectionpunkt mit dem Netz der EPM verbunden ist, dem Anrufer berechnet.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, betreibt sogenannte GSM-Gateways (auch GSM-Wandler oder GSM-Router genannt). Ihre Kunden sind in der Regel kleinere Festnetzbetreiber, die ihre Leistungen im sogenannten call-by-call Service anbieten. Mittels eines GSM-Gateways können durch den Einsatz von SIM-Karten der Klägerin Telefongespräche aus dem Festnetz eines Kunden in den GSM-Funkstandard umgewandelt und sodann als Mobilfunkgespräch in das Netz der EPM weitergeleitet werden. Der jeweilige Festnetzbetreiber leitet das Telefongespräch für den Mobilfunkkunden über eine Mietleitung an die Beklagte zu 1., die das Gespräch mittels GSM-Wandler in ein Mobilfunkgespräch umwandelt und sodann in das betreffende Mobilfunknetz - und zwar konkret an die zuständige Verteilstelle - weiterleitet. Über SIM-Karten wird dabei zwischen dem GSM-Wandler und der Empfangseinrichtung des Mobilfunknetzbetreibers eine Funkverbindung von derjenigen Funkzelle aus aufgebaut, in der sich der Wandler befindet.

Bei dieser Art der Vermittlung von Anrufen aus einem Festnetz in das Netz der EPM wird die Terminierungsleistung der EPM am Interconnectionpunkt entbehrlich, weshalb insoweit auch keine Gebühren in Rechnung gestellt werden können.

In einen GSM-Wandler können mehrere SIM-Karten eingesetzt werden. Es ist auch der Einsatz von Karten der verschiedenen Mobilfunknetzbetreiber möglich, sodass mittels eines Gerätes ankommende Gespräche in verschiedene Mobilfunknetze vermittelt werden können.

Der wirtschaftliche Vorteil des Einsatzes von GSM-Wandlern liegt für die Festnetzbetreiber darin, dass die Terminierungsgebühr entfällt und sie Verbindungen in Mobilfunknetze günstiger anbieten können als Anbieter, die über einen Interconnectionpunkt oder via Transit über das Netz der DTAG mit einem Mobilfunknetz verbunden sind.

Die Klägerin stellt selbst GSM-Gateways für ihre eigenen Firmenkunden zur Verfügung, die dort im Rahmen einer Telefonanlage im Einsatz sind und die Weiterleitung von Anrufen aus einem Drittnetz an die Handys der Firmenmitarbeiter zu günstigen Konditionen (ohne Terminierungsgebühr) ermöglichen (sog. Corporate-Gateways). Sie lässt - wie in erster Instanz außer Streit stand - insoweit Geräte mit bis zu 18 Kanälen ohne Genehmigungsvorbehalt zu.

Da der Beklagten zu 1. aufgrund vorhergehender Verfahren bekannt war, dass die Klägerin einen Einsatz von SIM-Karten in GSM-Gateways zum Zwecke der Terminierung außerhalb von Corporate-Gateways nicht erlaubt und dies auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbietet, schloss sie, ohne die Absicht der Verwendung in GSM-Gateways offenzulegen, am 17.06.2003, 26.06.2003 und am 29.07.2003 Verträge über insgesamt 33 SIM-Karten mit der Klägerin und setzte die im Rahmen der Verträge erlangten Karten in GSM-Gateways zum Zweck der Terminierung ein. Den Verträgen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde. In diesen heißt es u. a.:

Ziffer 8.8

Ungeachtet der Regelung in Ziffer 8.7, darf der Kunde seine EPS-Mobilfunkkarte(n) nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssysteme nutzen, die Verbindungen eines Dritten (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten.

Ziffer 9.2

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

Für EPS liegt ein wichtiger Grund vor, wenn

...

g) der Kunde gegen die in Ziffer 8.8 festgelegte Pflicht verstößt

...

Ziffer 9.4

Kündigt EPS den Mobilfunkvertrag aus wichtigem Grund fristlos, steht ihr ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 75 % des monatlichen Grund- und Paketpreises zu, der bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin angefallen wäre. Der Kunde kann der Pauschale den Nachweis, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist, entgegenhalten. EPS bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens durch EPS ausdrücklich vorbehalten.

Nachdem die Klägerin von der vertragswidrigen Verwendung der SIM-Karten durch die Beklagte zu 1. erfahren hatte, sperrte sie die Karten nach und nach und kündigte die Verträge unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen fristlos. Mit Schreiben vom 21.08.2003 forderte die Beklagte zu 1. die Klägerin auf, die Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways zu gestatten und die gesperrten Karten wieder aufzuschalten. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach.

Die Klägerin behauptet, die Nutzung der Karten in GSM-Gateways könne die Integrität des E-P.-Netzes beeinträchtigen. Die Nutzung einer so eingesetzten Karte könne durch ihren Dauerbetrieb zu Netzzusammenbrüchen in einzelnen Zellen führen. Die Erlaubnis von Corporate-Gateways stehe dem nicht entgegen, da diese in deutlich geringerem Umfang genutzt würden als dies bei einem gewerblichen Einsatz der Wandler geschehe.

Zudem sei eine derartige Nutzung der SIM-Karten in GSM-Wandlern auch nicht von der ihr erteilten Frequenzlizenz gedeckt, weil darin allein die Verbindung von mobilen Endgeräten (in der Regel Handys) mit stationären Einheiten erlaubt sei.

Auch könne sie ihren Verpflichtungen nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes nicht nachkommen, staatlichen Überwachungsorganen Auskünfte über die Teilnehmer von Telefongesprächen erteilen zu müssen.

Schließlich seien Verbindungen über GSM-Gateways von deutlich schlechterer Sprachqualität als die über Interconnectionpunkte vermittelten Gespräche und zudem zwangsläufig teurer, da die GSM-Gatway-Technologie kostenintensiver sei als Vermittlungen über Interconnectionpunkte. Schließlich könne in der Regel die Anrufernummer nicht an den eigenen Kunden vermittelt werden, da als Anrufer immer die in dem GSM-Gatway eingesetzte SIM-Karte erscheine.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie € 14.556,92 nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagten zu 1. und 2. im Wege der Stufenklage als Gesamtschuldner zu verurteilen,

a) ihr Auskunft zu erteilen über sämtliche Gesprächsverbindungen Dritter, die die Beklagte zu 1. unter Einsatz der SIM- Karten mit den Rufnummern 0163/80700.. bis 0163/80700.. und den Rufnummern 0163/80700.. bis 0163/80700.. und den Rufnummern 0163/80701.. bis 0163/80701.. in das E-P. Mobilfunknetz ein- oder weitergeleitet hat, und zwar unter Angabe von Tag, Dauer und Herkunft (Name und Anschrift des zuleitenden Verbindungs- bzw. Teilnehmernetzbetreibers) der Gesprächsverbindungen;

b) ihr Rechenschaft zu legen über die Höhe des Entgeltes, was der Beklagten zu 1. für die Erbringung der unter a) bezeichneten Dienste bezahlt worden ist;

c) ihr die eidesstattliche Versicherung auf die gem. zu a) und b) abgelegte Rechenschaft zu leisten;

d) ihr das erlangte Entgelt, welches der Beklagten zu 1. gem. ihrer Rechenschaft zu b) zugeflossen ist, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. a) die Beklagten zu 1. und zu 2. zu verurteilen, es zu unterlassen, Mobilfunkkarten (SIM-Karten) der Klägerin in Vermittlungs- oder Übertragungssysteme zu nutzen, die Verbindungen eines Dritten an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten;

b) den Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000,00 oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird;

4. die Beklagten zu verurteilen, ihr (der Klägerin) Auskunft dahingehend zu erteilen, ob und gegebenenfalls welche SIM-Karten sie über die im Klageantrag zu 2) hinaus benannten eingesetzt haben, um hierüber Gesprächsverbindungen Dritter in das E-P.-Mobilfunknetz ein- bzw. weiterzuleiten.

Die Beklagte zu 1. hat widerklagend begehrt, die Klägerin möge die Einschränkung der Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkundenverträge unterlassen, ferner ihr (der Beklagten zu 1.) 33 SIM-Karten im aktuellen Tarif Professionell Plus Group zu Terminierungszwecken zur Verfügung stellen sowie Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn in Höhe von 217.782,98 € zahlen.

Die Beklagten behaupten, durch den von der Beklagten zu 1. beabsichtigten Umfang des Einsatzes von SIM-Karten in GSM-Gateways sei eine Beeinträchtigung der Netzintegrität nicht zu befürchten. Dies sei erst bei äußerst extensiver Nutzung der Fall, die nicht angestrebt werde. Die Beklagte zu 1. meint, die Klägerin sei daher verpflichtet, ihr SIM-Karten zur uneingeschränkten Nutzung im Rahmen von Endkundenverträgen zur Verfügung zu stellen. Sie, die Beklagte zu 1., sei bereit, den Umfang der beabsichtigten Nutzung bei der Klägerin anzumelden, damit diese sich auf den entsprechenden Funkverkehr einstellen könne. Zudem halte sie eine Sicherungssoftware bereit, die das entsprechende Gerät abschalte, sobald eine Überlast in einer Funkzelle drohe.

Die Klägerin bestreitet die Funktionsfähigkeit der Sicherungssoftware.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte zu 1. habe die im Rahmen von Endkundenverträgen erhaltenen SIM-Karten vertragswidrig zu Terminierungszwecken in GSM-Gateways eingesetzt, weshalb die fristlose Kündigung der Kartenverträge durch die Klägerin berechtigt gewesen sei und die Beklagte zu 1. sich schadensersatzpflichtig gemacht habe. Geschuldet sei der pauschalierte Schadensersatz nach Ziffer 9.4 der AGB sowie der Ersatz der der Klägerin entgangenen Terminierungsgebühren. Die Beklagte zu 1. habe demgegenüber keinen Anspruch auf Überlassung von SIM-Karten zum Zweck der Terminierung mittels GSM-Gateways. Sie (die Klägerin) missbrauche nicht eine marktbeherrschende Stellung, wenn sie eine solche Nutzung untersage, da eine Beeinträchtigung der Netzintegrität nicht auszuschließen sei, überdies die erteilte Frequenzlizenz eine solche Nutzung auch nicht erlaube und sie (die Klägerin) bei einer entsprechenden Nutzung der SIM-Karten in GSM-Wandlern ihren Pflichten nach dem Telekommunikationsrecht gegenüber staatlichen Ermittlungsbehörden nicht nachkommen könne.

Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und meinen ergänzend, dass die Klägerin jedenfalls verpflichtet sei, ihr SIM-Karten zur Nutzung in GSM-Gateways im Rahmen eines eigenständigen Vertragswerks zu überlassen.

Die Beklagten beantragten,

das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Beklagte zu 1. beantragt mit ihren zuletzt gestellten Anträgen darüber hinaus widerklagend, die Klägerin zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin, zu unterlassen,

in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verwendung von SIM-Karten in GSM-Gateways der Gestalt zu beschränken, dass eine Nutzung der SIM-Karten durch andere Unternehmen für die Terminierung von Telekommunikationsverbindungen Dritter im Mobilfunknetz (d.h. bei einem Mobilfunkendkunden) der Klägerin an Dritte verboten ist, insbesondere wie folgt:

a) Der Kunde darf seine SIM-Karte ("EPS-Mobilfunkkarte") nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen nutzen, die Verbindungen eines Dritten (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten;

und/oder

b) der Kunde verpflichtete sich, auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrages erhaltene SIM-Karten ("E-P.-Mobilfunkkarten") ausschließlich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder gewerbliche Nutzung der SIM-Karten ("E-P.-Mobilfunkkarten") zur Erbringung von (Mobilfunk-) Dienstleistungen für Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlich vorliegenden Genehmigung durch die Beklagte;

und/oder

c) dem Kunden ist es insbesondere untersagt, die SIM-Karten ("E-P.-Mobilfunkkarten") für folgende Zwecke zu nutzen: Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen jeglicher Art zwischen dem E-P.-Mobilfunknetz und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen;

hilfsweise zu dem Antrag zu 1. beantragt sie, die Klägerin zu verurteilen,

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin, zu unterlassen,

in allgemeinen Geschäftsbedingungen in SIM-Karten-Endkundenverträgen die Verwendung von SIM-Karten in GSM-Gateways der Gestalt zu beschränken, dass eine Nutzung der SIM- Karten durch andere Unternehmen für die Terminierung von Telekommunikationsverbindungen Dritter im Mobilfunknetz (d.h. bei einem Mobilfunkendkunden) der Klägerin an Dritte verboten ist, insbesondere wie folgt:

a) Der Kunde darf seine SIM-Karte ("EPS-Mobilfunkkarte") nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen nutzen, die Verbindungen eines Dritten (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten;

und/oder

b) der Kunde verpflichtete sich, auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrages erhaltene SIM-Karten ("E-P.-Mobilfunkkarten") ausschließlich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder gewerbliche Nutzung der SIM-Karten ("E-P.-Mobilfunkkarten") zur Erbringung von (Mobilfunk-) Dienstleistungen für Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlich vorliegenden Genehmigung durch die Beklagte;

und/oder

c) dem Kunden ist es insbesondere untersagt, die SIM-Karten ("E-P.-Mobilfunkkarten") für folgende Zwecke zu nutzen: Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen jeglicher Art zwischen dem E-P.-Mobilfunknetz und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen.

Wiederum hilfsweise hierzu beantragt sie, die Klägerin zu verurteilen,

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin, zu unterlassen,

in allgemeinen Geschäftsbedingungen in SIM-Karten-Verträgen, die sich auf eine Nutzung von SIM-Karten in sogenannten Carrier-GSM-Gateways beziehen, die Verwendung dieser SIM-Karten in GSM-Gateways der Gestalt zu beschränken, dass eine Nutzung der SIM-Karten durch andere Unternehmen für die Terminierung von Telekommunikationsverbindungen Dritter im Mobilfunknetz (d.h. bei einem Mobilfunkendkunden) der Klägerin an Dritte verboten ist, insbesondere wie folgt:

a) Der Kunde darf seine SIM-Karte ("EPS-Mobilfunkkarte") nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen nutzen, die Verbindungen eines Dritten (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten;

und/oder

b) der Kunde verpflichtete sich, auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrages erhaltene SIM-Karten ("E-P.-Mobilfunkkarten") ausschließlich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder gewerbliche Nutzung der SIM-Karten ("E-P.-Mobilfunkkarten") zur Erbringung von (Mobilfunk-) Dienstleistungen für Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlich vorliegenden Genehmigung durch die Beklagte;

und/oder

c) dem Kunden ist es insbesondere untersagt, die SIM-Karten ("E-P.-Mobilfunkkarten") für folgende Zwecke zu nutzen: Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen jeglicher Art zwischen dem E-P.-Mobilfunknetz und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen.

2. an die Beklagte zu 1. 33 SIM-Karten in ihrem jeweils aktuellen Tarif "Professional Plus Group" zur Nutzung mit einem GSM-Gateway zu liefern, um anderen Unternehmen die Terminierung von Telekommunikationsverbindungen Dritter im Mobilfunknetz (d.h. bei einem Mobilfunkendkunden) der Klägerin an Dritte zu ermöglichen;

hilfsweise zu dem Antrag zu 2. beantragt sie,

das Urteil das Landgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2006 dahingehend abzuändern, dass im Wege der Widerklage festgestellt wird, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte zu 1. SIM-Karten zu angemessenen Entgelten (monatlicher Grundpreis pro Karte € 10,00 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, monatlicher Grundpreis pro Kundennummer bis 50 Karten € 175,00 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und Minutenpreis E-P. zu E-P. € 0,09 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer) und zu angemessenen Nutzungsbedingungen zur Nutzung mit einem GSM-Gateway zu liefern, um anderen Unternehmen die Terminierung von Telekommunikationsverbindungen Dritter im Mobilfunknetz (d.h. bei einem Mobilfunkendkunden) der Klägerin an Dritte zu ermöglichen.

Äußerst hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2006 dahingehend abzuändern, dass im Wege der Widerklage festgestellt wird, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte zu 1. SIM-Karten zu angemessenen Entgelten und zu angemessenen Nutzungsbedingungen zur Nutzung mit einem GSM-Gateway zu liefern, um anderen Unternehmen die Terminierung von Telekommunikationsverbindungen Dritter im Mobilfunknetz (d.h. bei einem Mobilfunkendkunden) der Klägerin an Dritte zu ermöglichen.

3. an die Beklagte zu 1. € 217.782,98 nebst 8 % Zinsen über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zudem stellt sie den Klageantrag zu Ziffer 3a) hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Klägerin verurteilt werden möge, es zu unterlassen, SIM-Karten für Endkunden der Klägerin in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen zu nutzen, die Verbindungen eines Dritten an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren Vortrag erster Instanz. Darüber hinaus behauptet sie, die gegenwärtige Tarifstruktur der Nutzung von SIM-Karten in (i.d.R. Handy-)Endgeräten sei nicht haltbar, wenn von ihr auch die Nutzung in GSM-Gateways umfasst werde, da diese ungleich extensiver genutzt würden.

Darüber hinaus rügt sie die Zulässigkeit der Widerklagehilfsanträge zu II.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg.

A.

Die Klägerin ist - wovon sowohl die Entscheidung über die Klaganträge als auch der Erfolg der Widerklageanträge maßgeblich abhängt - der Beklagten zu 1. gegenüber verpflichtet, eine Nutzung der SIM-Karten in GSM-Wandlern zu angemessenen Preisen, und zwar derzeit zum Tarif "Professional Plus Group", und zu angemessenen Nutzungsbedingungen zu gestatten. Dieser Anspruch der Beklagten zu 1. ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 EG. Nach Art. 82 Abs. 1 EG ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben verboten, soweit hierdurch der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt werden kann. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB ist derjenige, der gegen Art. 82 Abs. 1 EG verstößt, dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Er schuldet im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung überdies Schadensersatz (§ 33 Abs. 3 GWB). Im Entscheidungsfall liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der zitierten Normen vor:

I.

Durch die generelle Weigerung, SIM-Karten zum Zwecke eines Einsatzes in GSM-Gateways zur Verfügung zu stellen, verletzt die Klägerin das kartellrechtliche Verbot des Art. 82 Abs. 1 EG.

1.

Die Klägerin ist Normadressatin des Art. 82 EG, denn sie beherrscht den Zugang zu dem Mobilfunknetz der EPM. EPM wiederum beherrscht den Markt der Terminierung von Gesprächen aus einem Festnetz in dieses Mobilfunknetz.

a)

Der vorliegend sachlich relevante Markt betrifft die Vermittlung (Terminierung) von aus einem Festnetz ankommenden Gesprächen in das Mobilfunknetz der EPM.

Die Marktabgrenzung erfolgt in ständiger Rechtsprechung nach dem sogenannten Bedarfsmarktkonzept. Danach werden alle Leistungen einem Markt zugeordnet, die aus Sicht der Marktgegenseite funktionell austauschbar sind (vgl. nur BGH, WuW/E DE-R 1355-1360 - Staubsaugerbeutelmarkt m. w. Nachw.).

Nachfrager sind vorliegend die Betreiber von Festnetzen, die ein Telefongespräch ihres Festnetzkunden an einen Mobilfunkkunden im E-P.-Netz weiterleiten lassen wollen. Für die Verbindung der beiden Gesprächsteilnehmer ist eine Umwandlung des Festnetzgesprächs in den GSM-Funkstandard sowie die anschließende Einspeisung des Telefonats in das E-P.-Netz erforderlich.

Bislang sind derartige Verbindungen ausschließlich über Schnittstellen des Mobilfunknetzes mit einem Festnetz (Interconnectionpunkte) möglich, die von der EPM betrieben werden. Festnetzbetreiber können sich wahlweise einen eigenen Interconnectionpunkt mit der EPM schalten lassen, um Gespräche in deren Mobilfunknetz vermitteln zu lassen. Alternativ können sie das Netz der D. T. (DTAG) als Transitnetz nutzen, um die Vermittlung des Gesprächs über deren Interconnectionpunkt mit dem E-P.-Netz vornehmen zu lassen. In beiden Fällen erbringt die EPM die Terminierungsleistung, indem sie das Festnetzgespräch in den GSM-Standard umwandelt und das dadurch entstehende Mobilfunkgespräch in ihr Netz zwecks Weiterleitung an den angerufenen Mobilfunkkunden einspeist. Für diese Terminierungsleistung erhebt die EPM in beiden Fällen - also auch bei Einschaltung des Netzes der D. T. als Transitnetz - eine Gebühr bei dem Festnetzbetreiber, aus dessen Netz ein Anruf ankommt. Dieser leitet die Gebühr sodann an seinen Kunden (den Anrufer) weiter.

Die Beklagte zu 1. beabsichtigt, ankommende Gespräche aus dem Festnetz eines ihrer Kunden dergestalt in das Netz der EPM zu vermitteln, dass sie mittels des Einsatzes von GSM-Gateways Festnetzgespräche mit Hilfe von SIM-Karten der Klägerin in den Mobilfunkstandard umwandelt und es anschließend in das Mobilfunknetz der EPM, nämlich zur nächsten Verteilstelle, weiterleitet, damit es von dort dem angerufenen E-P.-Kunden zugestellt wird. Aus der Sicht der nachfragenden Festnetzbetreiber sind beide Leistungsvarianten funktional austauschbar und gehören deshalb demselben Markt, und zwar dem Angebotsmarkt für die Terminierung von Festnetzgesprächen in das E-P.-Netz, an. Terminierung bezeichnet dabei die Umwandlung eines Festnetzanrufs in den jeweiligen Mobilfunkstandard sowie die Einspeisung des umgewandelten Telefonats in das betreffende Mobilfunknetz. Die EPM erbringt diese Terminierungsleistung über ihre Interconnectionpunkte, die Beklagte zu 1. will die Terminierung in das E-P.-Netz unter Einsatz von GSM-Wandlern anbieten. Beide Leistungen decken aus Sicht der nachfragenden Festnetzbetreiber denselben Bedarf und sind deshalb substituierbar.

Die Terminierungsdienstleistungen anderer Mobilfunknetzbetreiber scheiden als Substituierungsmöglichkeit demgegenüber aus, weil sie lediglich Telefonate in ihr eigenes Netz vermitteln, aber nicht den vom anrufenden Festnetzteilnehmer gewünschten Gesprächspartner im E-P.-Netz erreichen können.

b)

Räumlich betroffen ist der bundesdeutsche Markt der Terminierungsleistung in das Netz der EPM. Die Übergabe eines - auch aus dem Ausland - ankommenden Gesprächs in das Netz der EPM findet notwendigerweise im Inland statt, da das Recht der EPM, die ihr zugewiesenen Frequenzen nutzen zu dürfen, gemäß Ziffer 1 der Lizenz vom 04.05.1994 auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist. Nur für diesen regionalen abgegrenzten Frequenzbereich darf die EPM (über die Klägerin) Nutzern einen Zugang zu ihrem Netz gewähren.

c)

Die Klägerin besitzt auf dem vorstehend abgegrenzten Terminierungsmarkt eine beherrschende Stellung (vgl. Senatsurteile vom 18.05.2005 - VI U (Kart) 7/05, Umdruck S. 7; vom 24.03.2004 - VI U (Kart) 35/03, Umdruck S. 10 f.; vom 28.09.2005 - VI U (Kart) 11/05, Umdruck S. 11 f., vgl. auch KG, WuW/E DE-R 1274, 1276 - GSM-Gateway; Stellungnahmen des Bundeskartellamtes vom 09.01.2004, Anlage B7, der Monopolkommission, Sondergutachten, Anlage B16, und der EU-Kommission vom 11.02.2003, Anlage B13).

Ein Festnetzbetreiber, der - ausgelöst durch einen von seinem Kunden getätigten Anruf - die Vermittlung eines Telefonates in das Netz der EPM nachfragt, muss nach den gegenwärtigen Marktverhältnissen zwingend die Dienste der EPM an einem Interconnectionpunkt in Anspruch nehmen. Andere Anbieter von Terminierungsleistungen sind am Markt nicht vorhanden. Auch Dienstleister, die - wie die Beklagte zu 1. - mit Hilfe eines GSM-Wandlers unter Einsatz von SIM-Karten Festnetzgespräche in das E-P.-Netz einspeisen wollen, kommen nicht als Bezugsalternative in Betracht, weil die Klägerin eine derartige Nutzung ihrer SIM-Karten vertraglich verbietet und - sofern ihre eine solche (vertragswidrige) Kartenverwendung bekannt wird - durch sofortige Sperrung der betreffenden Karten unterbindet.

Bei dieser Ausgangslage ist die Klägerin - die mit der EPM eine wettbewerbliche Einheit bildet und sich infolge dessen deren Verhalten und Marktposition zurechnen lassen muss (vgl. Dirksen in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 2 Europäisches Kartellrecht, 10. Aufl., Art. 82 RdNr. 54; Schneider in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 1 Deutsches Kartellrecht, 10. Aufl., § 19 RdNr. 53) - auf dem Terminierungsmarkt für das E-P.-Netz ohne Wettbewerber. Die EPM ist die einzige Anbieterin einer Terminierung in das E-P.-Netz über Interconnectionpunkte und die Klägerin besitzt die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Vergabe und Nutzung der E-P.-SIM-Karten und untersagt deren Einsatz in GSM-Wandlern.

d)

Die beherrschende Stellung erstreckt sich auf den gesamten bundesdeutschen Markt und folglich auf wesentliche Teile des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Art. 82 Abs. 1 EG. Für die Annahme einer beherrschenden Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Art. 82 EG ist es ausreichend, auf dem bundesdeutschen Markt eine beherrschende Stellung innezuhaben (EuGH, Urt. v. 26.11.1998, Rs. C-7/97 - Bronner, RdNr. 36; Dirksen in Langen/Bunte, a.a.O., Art. 82, RdNr. 70 m.w.Nachw.).

2.

Durch ihre generelle Weigerung, SIM-Karten für den Einsatz in GSM-Gateways zum Zwecke der Terminierung von Gesprächen von einem Festnetz in das Mobilfunknetz der EPM zuzulassen, missbraucht die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung. Sie beschränkt die Verwendung der SIM-Karten in unzulässiger Weise.

Verwendungsbeschränkungen sind nicht per se kartellrechtswidrig, weil auch der Marktbeherrscher seinen Vertrieb grundsätzlich nach eigenen Vorstellungen gestalten kann. Die Bindung des Vertragspartners darf allerdings nicht zur Beschränkung eines (Rest-)Wettbewerbs führen, die nicht durch legitime Vertriebsinteressen gedeckt ist. Dementsprechend muss eine Verwendungsbeschränkung anhand objektiver Kriterien gestaltet und durch berechtigte Interessen legitimiert sein, darf ferner das erforderliche Maß nicht überschreiten und muss diskriminierungsfrei angewandt werden (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, 4. Aufl., Art. 82, RdNr. 183; EuGH, Slg. 1978, 207, 298 - United Brands).

An diesen Rechtsgrundsätzen gemessen erweist sich die Weigerung der Klägerin, SIM-Karten zum Einsatz in GSM-Wandlern bereitzustellen, als kartellrechtswidrig. Denn der Klägerin stehen rechtfertigende Gründe für ihre Weigerungshaltung nicht zur Seite.

a)

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Gefährdung der Integrität des E-P.-Netzes berufen.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die SIM-Kartennutzung durch die Beklagten zu 1. zu keinem Zeitpunkt die Netzintegrität konkret gefährdet hat. Unstreitig - und geradezu selbstverständlich - ist andererseits, dass je nach der Auslastung einer einzelnen Funkzelle und dem (großen) Umfang eines GSM-Wandler-Einsatzes eine Netzüberlastung eintreten kann. Der Entscheidung ist ferner zugrunde zu legen, dass die Klägerin ihren Firmenkunden den Einsatz von SIM-Karten in Corporate-Gateways mit bis zu 18 Kanälen auf eine bloße Anzeige hin gestattet. Soweit die Klägerin den entsprechenden Sachvortrag erstmals in der zweiten Instanz bestreitet, ist ihre Rechtsverteidigung verspätet und deshalb bei der Entscheidungsfindung außer Betracht zu lassen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Aus alledem ergibt sich, dass die generelle Weigerung der Klägerin, einen Einsatz von SIM-Karten in GSM-Wandlern zu gestatten, nicht mit dem Schutz der Netzintegrität begründet werden kann. Zuzugestehen sind der Klägerin alleine die für einen Überlastungsschutz von Funkzellen erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen (z. B. Anzeige- oder Genehmigungspflicht für den GSM-Wandler-Einsatz in ausgelasteten Funkzellen, Begrenzung der Anzahl von GSM-Wandlern pro Funkzelle, Einsatz eines Sicherungssystems durch den Betreiber des GSM-Wandlers). Dass solche Schutzvorkehrungen wirksam und ausreichend sind, bezweifelt auch die Klägerin nicht. In der Berufungserwiderung hat sie vielmehr selbst vorgetragen, dass sie bau- und funktionsgleiche Gateways zur Nutzung in einer Firmentelefonanlage nur zulasse, "wenn sicherstellt ist, dass keine Netzüberlastung zu befürchten ist (was u. a. auch standortabhängig ist)". Dies setzt zwingend voraus, dass je nach Kapazität und Auslastung der einzelnen Zelle mehr oder weniger Netzverkehr über GSM-Gateways möglich ist, ohne dass Netzblockaden zu befürchten sind, und dass demgemäß auch ein generelles Verbot des SIM-Karten-Einsatzes in GSM-Wandlern nicht zum Schutz der Netzintegrität notwendig ist.

b)

Nicht stichhaltig ist ebenso der Einwand der Klägerin, dass sie beim Einsatz von SIM-Karten in GSM-Wandlern ihren Mitteilungspflichten nach dem Telekommunikationsrecht gegenüber den Sicherheitsbehörden nicht in vollem Umfang genügen könne.

aa)

§ 110 Abs. 1 Ziffer 1 TKG trägt diese Schlussfolgerung der Klägerin nicht.

Nach der angeführten Regelung hat jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage, mit der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden, technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen.

Diese Verpflichtung trifft zunächst die EPM als Netzbetreiberin selbst. Es ist nach dem Vortrag der Parteien aber nicht ersichtlich, dass sie bei Zulassung von GSM-Gateways zur Terminierung von Gesprächen in ihr Mobilfunknetz dieser Pflicht nicht nachkommen könnte. Ihr Einwand, es sei ihr im Überwachungsfall nicht möglich, einen Anrufer zu benennen, da bei dem Angerufenen stets die in dem Gateway eingesetzte SIM-Karte als Absender erscheine, verfängt nicht. Die Klägerin kann die Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways von der Mitteilung der Nummer des Anrufers abhängig machen, um den eigenen Verpflichtungen aus § 110 TKG nachkommen zu können. Ein solches Zusammenwirken zweier Anlagen sieht Ziffer 1a der genannten Vorschrift auch vor, wonach in Fällen, in denen die Überwachbarkeit nur durch das Zusammenwirken von zwei oder mehreren Telekommunikationsanlagen sichergestellt werden kann, die dazu erforderlichen automatischen Steuerungsmöglichkeiten zur Erfassung und Ausleitung der zu überwachenden Telekommunikation in der jeweiligen Anlage bereitzustellen sind und eine derartige Steuerung zu ermöglichen ist.

Darüber hinaus hat die Klägerin - worauf die Beklagten zu Recht hinweisen - den Widerspruch zu der Tatsache, dass sie Corporate-Gateway-Betreibern die Nutzung von SIM-Karten in Gateways erlaubt, nicht aufgeklärt. Technisch arbeiten Corporate Gateways und GSM-Wandler nach demselben Prinzip. Der Unterschied beider Systeme besteht lediglich darin, dass bei einem Corporate-Gateway die Teilnehmer im Netz der EPM auf die Mitarbeiter der das Gateway nutzenden Firma begrenzt sind, während mittels eines GSM-Gateways sämtliche Nutzer des Netzes der EPM erreicht werden können. Aus welchem Grund die Klägerin in dem einen Fall ihren telekommunikationsrechtlichen Mitteilungspflichten genügen kann und dies in dem anderen nicht möglich sein soll, ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich.

bb)

Ob und inwieweit es der Beklagten zu 1. im Rahmen ihrer Tätigkeit möglich ist, ihrerseits den Pflichten nach dem TKG beziehungsweise der hierzu ergangenen Überwachungsverordnung (TKÜV) nachzukommen, ist für die kartellrechtliche Beurteilung der in Rede stehenden Verwendungsbeschränkung irrelevant.

c)

Ist die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen in der Lage, ihren Pflichten aus § 110 Abs. 1 Ziffer 1 TKG nachzukommen, kann sie auch ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer 3 der Vorschrift erfüllen, wonach sie der Bundesnetzagentur den Nachweis zu erbringen hat, dass ihre technischen Einrichtungen und organisatorischen Vorkehrungen nach Nummer 1 mit den einschlägigen Vorschriften der Rechtsverordnung (TKÜV) und der Technischen Richtlinie übereinstimmen.

d)

Auch die von den Klägerinnen geltend gemachten frequenzrechtlichen Aspekte stellen keine Rechtfertigung für das uneingeschränkte Verbot der Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways dar.

aa)

Die der EPM zum Betrieb ihres Mobilfunknetzes durch das Bundesministerium für Post- und Telekommunikation am 04.05.1994 erteilte Lizenz (Amtsblatt des Ministeriums Nr. 23/94, S. 880 ff.) umfasst auch die Terminierung von Verbindungen in das E-P.-Netz mittels GSM-Gateways.

Das folgt aus Ziffer 3.4 b) der Lizenzurkunde. Danach darf das E-P.-Netz mit anderen Festnetzen zusammengeschaltet werden, sofern mit den Betreibern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Lizenzrechtlich abgedeckt ist dabei die Zusammenschaltung über Anschlüsse im Sinne von Ziffer 3.3 der Lizenz, mithin über solche Anschlüsse, die entweder für das betreffende Festnetz allgemein bereitgestellt sind oder die aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit den Festnetzbetreibern zum Zwecke der Zusammenschaltung speziell bereitgestellt werden. Zu jenen speziellen Anschlüssen, die das E-P.-Netz mit einem Festnetz zusammenschalten, kann zwanglos auch die Gesprächsterminierung mittels GSM-Wandler gezählt werden. Denn mit ihrer Hilfe werden aufgrund besonderer Vereinbarung (nämlich der von der Beklagten zu 1. nachgesuchten Gestattung, SIM-Karten in GSM-Wandler einsetzen zu dürfen) Festnetzanrufe in das E-P.-Netz eingespeist. Dementsprechend sieht sich die Klägerin aus der Lizenz berechtigt, ihren Firmenkunden den Einsatz von SIM-Karten in Corporate-Gateways zu gestatten. Für den Karteneinsatz in GSM-Wandlern kann schlechterdings nichts anderes gelten.

bb)

Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur stehen die der Lizenzerteilung zugrunde liegenden europarechtlichen Regelungen einer Nutzung der Frequenzen zur Terminierung von Festnetzgesprächen mittels GSM-Gateways nicht entgegen.

Die von der Bundesnetzagentur angeführte Empfehlung des Rates vom 25.06.1987 (87/371/EWG) sowie die Richtlinie des Rates vom selben Tag (87/372/EWG) legen fest, dass die Mitgliedsstaaten bis zum 01.01.1991 die dort benannten Frequenzen "ausschließlich für einen europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienst" zur Verfügung zu stellen hatten. Dieser wird in Artikel 3 der Richtlinie dahin definiert, dass darunter ein in allen Mitgliedstaaten gemäß gemeinsam vereinbarter Spezifikationen bereitgestellter öffentlicher zellularer Funkdienst zu verstehen ist, zu dessen Merkmalen es gehört, dass alle Tonsignale vor der Funkübertragung in Binärziffern kodiert werden und bei dem die Benutzer, die einem Mobilfunkdienst in einem Mitgliedstaat angeschlossen sind, auch Zugang zum jeweiligen Dienst in allen übrigen Mitgliedstaaten erhalten können. Dass - wie die Bundesnetzagentur meint - dieser Funkdienst nur die Vermittlung von Daten zwischen Mobilfunkendgeräten und Basisstationen beinhaltet und eine Nutzung der Frequenzen zur Vermittlung von Gesprächen verschiedener Netze ausschließt, ist weder der Richtlinie noch der Empfehlung zu entnehmen. Zielsetzung der Richtlinie war es, die benannten Frequenzen in den Mitgliedstaaten der dort zum Teil noch bestehenden anderweitigen Nutzung (z. Bsp. für militärische Zwecke) zu entziehen und ausschließlich dem öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienst zur Verfügung zu stellen, der damals zwischen den Mitgliedstaaten weitgehend inkompatibel war (vgl. Empfehlung 87/317/EWG).

Aus dem Anhang der Empfehlung lässt sich auch nicht der von der Bundesnetzagentur gezogene Schluss herleiten, die Netzstruktur sei auf die Einheiten Mobilstationen, Basisstationen und mobile Funkvermittlungsstellen begrenzt. Insoweit handelt es sich um die Definition eines Mindeststandards, der weitergehende Dienste und Einheiten nicht ausschließt. Dass die Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen auf einer anderen Ebene als derjenigen des Funkverkehrs der Teilnehmer des Netzes stattfinden soll, lässt sich weder der Empfehlung noch der Richtlinie des Rates entnehmen.

Auch die Widmung der durch die EPM aufgrund der Lizenz genutzten Frequenzen in dem Frequenznutzungsplan nach § 54 TKG "für den digitalen zellularen Mobilfunk" ist vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten EU-Rechtsetzung dahin zu verstehen, dass davon auch Dienste im Rahmen eines derartigen Mobilfunks umfasst sind und (nur) anderweitige Nutzungen der Frequenzen ausgeschlossen sind. Die Vermittlung von Gesprächen aus einem Telefonnetz in ein digitales zellulares Mobilfunknetz dient aber gerade dem Widmungszweck und bewegt sich innerhalb dieses Zwecks.

Die in der Mitteilung 204/2004 der Regulierungsbehörde Telekommunikation und Post (RegTP, jetzt Bundesnetzagentur) geäußerte abweichende Meinung, wonach die Nutzung von Mobilfunkfrequenzen zum Zweck der Zusammenschaltung von Netzen mittels GSM-Gatewaytechnik nicht mit dem Widmungszweck der Lizenz vereinbar und daher unzulässig sei, bindet den Senat nicht und vermag auch nicht zu überzeugen. Es lässt sich der Mitteilung nämlich schon nicht entnehmen, aus welcher Bestimmung der Lizenz die RegTP herleitet, dass der Einsatz von GSM-Gateways gegen den Lizenzumfang verstoßen soll. Zudem ist nicht ersichtlich, warum der Einsatz von Corporate-Gateways lizenzrechtlich anders zu beurteilen sein soll, als die Nutzung von GSM-Gateways. Die zur Begründung dieser im letzten Absatz der Mitteilung getroffenen Aussage, wonach "der Einsatz von Corporate-Gateways ... nicht der Übergabe von Verkehr zwischen verschiedenen Netzen (Zusammenschaltung)" dient, trifft technisch nicht zu. Bei beiden Nutzungsformen werden - technisch vollkommen identisch - Gespräche von Festnetzteilnehmern in das Mobilfunknetz der EPM außerhalb eines Interconnectionpunktes vermittelt.

cc)

Ungeachtet dieser Erwägungen gilt im Übrigen: Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass die der EPM erteilte Lizenz eine Nutzung zum Zwecke der Terminierung durch GSM-Gateways nicht erfasst, kann die Klägerin hieraus nicht die Befugnis ableiten, eine Verwendung der SIM-Karten in GSM-Wandlern vertraglich auszuschließen. Denn die Lizenzbeschränkung hätte hinter Art. 82 EG zurückzutreten. Nach Art. 10 EG haben die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen, die sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie haben alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten. Diesen Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor nationalen Rechtsvorschriften (und erst Recht von Verwaltungsakten wie der erteilten Lizenz) betont der EuGH in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Urt. v. 09.09.2003, Slg. 2003 I., 8055 - Fiammiferi - RdNr. 45, 48 f., m.w. Nachw.). Die von dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation der EPM erteilte Lizenz vermag danach nicht, die für die betroffenen Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufzuheben oder einzuschränken, soweit nicht ihrerseits die Begrenzung sachlich gerechtfertigt ist.

Einziger in Frage kommender Rechtfertigungsgrund ist insoweit die Begrenztheit der Frequenzkapazitäten, die indes die generelle Weigerungshaltung der Klägerin nicht rechtfertigt. Hier gilt insoweit das zur Frage der Netzintegrität Gesagte entsprechend.

d)

Auch die von der Klägerin pauschal angeführte schlechtere Verbindungsqualität bei der Verbindung von Teilnehmern verschiedener Netze über GSM-Wandler-Technologie vermag eine Verweigerung der Nutzung von SIM-Karten in derartigen Geräten nicht zu rechtfertigen. Zwar mag eine nicht optimale Verbindungs- und Sprachqualität auch auf die Klägerin oder die EPM als Netzbetreiberin zurückfallen, da die über GSM-Wandler vermittelten Gesprächspartner regelmäßig nicht über die technischen Details der Verbindung informiert sein werden und deshalb annehmen können, dass die Einbuße bei der Verbindungsqualität auch mit dem E-P.-Netz zusammenhängt. Gleichwohl kann die Klägerin daraus nicht die Rechtfertigung herleiten, ihre SIM-Karten für eine Terminierung von Festnetzgesprächen zu sperren. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung tritt das Interesse der Klägerin und/oder der EPM, nicht mit einer aus der GSM-Technik herrührenden verminderten Gesprächsqualität in Verbindung gebracht zu werden, hinter dem Interesse der Beklagten zu 1., SIM-Karten in GSM-Wandlern nutzen zu dürfen, um in Wettbewerb auf dem Terminierungsmarkt treten zu können, zurück. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Kunden darüber aufklären kann, dass eine verminderte Verbindungsqualität auf den Einsatz von GSM-Wandlern zurückzuführen sein kann und sie selbst dafür keinerlei Verantwortung trägt.

e)

Soweit die Klägerin angibt, sie könne bei Anrufen, die mittels GSM-Gateways in ihr Netz vermittelt werden, die Rufnummer des Anrufenden dem eigenen Kunden nicht anzeigen (sog. CLI-Funktion), stellt auch diese Einschränkung keinen rechtfertigenden Grund für eine Verwendungsbeschränkung der SIM-Karten dar. Die Klägerin kann ihren Kunden eine Leistung (Rufnummernübertragung) regelmäßig nur zusichern, soweit sie hierzu technisch aus eigenen Mitteln in der Lage ist. Das ist bei der Rufnummernübertragung aber gerade nicht der Fall. Hier hängt es weitgehend vom Anrufer und/oder der von ihm genutzten Anruftechnik ab, ob seine Nummer übertragen wird. So steht bereits jedem Telekommunikationskunden gegenüber seinem Netzbetreiber das Recht zu, einer Weiterleitung der eigenen Rufnummer zu widersprechen. In diesen - zahlenmäßig nicht unerheblichen - Fällen kann auch bei einer Terminierung über einen von der Klägerin bzw. der EPM angebotenen Interconnectionpunkt die Rufnummer des Anrufers nicht übertragen werden.

Im Übrigen hat das Interesse der Beklagten an einer uneingeschränkten Nutzung des Netzzugangs, von dem ihre wirtschaftliche Betätigung auf dem Terminierungsmarkt abhängt, Vorrang vor einem reinen "Comfortmerkmal" der Klägerin gegenüber ihren Kunden.

f)

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin des weiteren auf ein Urheberrecht an ihrem Zugangscode zum E-P.-Netz. Es fehlt bereits jedweder Sachvortrag zur Schutzfähigkeit des reklamierten Urheberrechts.

g)

Der Einwand der Klägerin, die Übertragung mittels GSM-Wandler mache den Verbindungsaufbau länger und teurer, kann bereits dem Grunde nach die zur Beurteilung stehende Verwendungsbeschränkung nicht rechtfertigen. Es fehlt insoweit bereits an einer Beeinträchtigung der Klägerin. Etwaige Verzögerungen im Verbindungsaufbau oder höhere Kosten treffen allein die Kunden der Beklagten zu 1. bzw. deren Teilnehmer. Die Klägerin und ihre Kunden sind hiervon nicht betroffen.

Im Ergebnis stehen der Klägerin somit keine berechtigten Belange zur Seite, um generell den Einsatz von SIM-Karten in GSM-Wandlern zu unterbinden. Die Weigerungshaltung dient vielmehr alleine wettbewerbsbeschränkenden Zielen, nämlich dem Zweck, einen Wettbewerb auf dem Markt der Terminierung von Festnetzgesprächen in das E-P.-Netz zu verhindern. Kartellrechtlich erlaubt sind der Klägerin ausschließlich diejenigen Einschränkungen des SIM-Karten-Einsatzes in GSM-Wandlern, die zum Schutz der Netzintegrität erforderlich sind. Dazu können insbesondere die notwendigen Vorkehrungen gehören, um eine Überlastung einzelner Funkzellen zu verhindern.

3.

Die durch die Verweigerung des Netzzugangs zum Zweck der Erbringung von Terminierungsleistungen festgestellte missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Klägerin ist geeignet, zu spürbaren Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zu führen.

Eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels liegt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dann vor, wenn sich unter Berücksichtigung der Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die Vereinbarung oder Verhaltensweise den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in einer Weise beeinflussen kann, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein könnte (st. Rspr. EuGH seit Urt. v. 30.06.1966, Slg. 1966, 281 - Maschinenbau Ulm). Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, die das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates erfassen, beeinträchtigen dabei notwendig immer den zwischenstaatlichen Handel (Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 4 RdNr. 20, m. w. Nachw.).

Im vorliegenden Fall führt das Verhalten der Klägerin zu einer Abschottung des deutschen Terminierungsmarktes. Unternehmen wie der Beklagten zu 1. wird die Möglichkeit genommen, ihre (Terminierungs-)Leistung anzubieten und in Wettbewerb zur EPM zu treten. Dass hierbei neben nationalen (deutschen) Unternehmen auch ausländische Unternehmen als potentielle Wettbewerber in Frage kommen, zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem eine Gesellschaft nach britischem Recht (Ltd.) Zugang zu dem Markt begehrt.

B.

Für die Klage- und Widerklageanträge ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen Folgendes:

I. Zur Klage:

1. (Pauschalierter Schadensersatz)

Der Klageantrag zu Ziffer 1. ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 14.556,92 € nebst gesetzlicher Zinsen.

a)

Zwar ist die pauschalierte Schadensersatzregelung in Ziffer 9.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, wonach diese im Fall einer fristlosen Kündigung eines Mobilfunkvertrages aus wichtigem Grund einen Anspruch in Höhe von 75 % des monatlichen Grund- bzw. Paketpreises, der bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin angefallen wäre, hat, rechtswirksam.

b)

Auch ist die von der Klägerin am 25.08.2003 ausgesprochene fristlose Kündigung der abgeschlossenen Kartenverträge wirksam. Die Beklagten haben gegen das Verbot in Ziffer 8.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, wonach die im Rahmen der Endkundenverträge überlassenen SIM-Karten nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen genutzt werden dürfen, die Verbindungen eines Dritten an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin - wie dargelegt - kartellrechtlich gehalten ist, eine SIM-Karten-Nutzung in GSM-Gateways zuzulassen und diesbezüglich einen neuen Geschäftsverkehr zu eröffnen. Schon mit Blick auf einen wirksamen Überlastungsschutz ihrer Funkzellen ist sie allerdings nicht verpflichtet, den GSM-Wandler-Betreibern die SIM-Karten zu den Konditionen des bisherigen Endkundenvertrages zur Verfügung zu stellen. Vielmehr darf sie für diese Kartennutzung angemessene eigene Vertragsbedingungen stellen. Das bedeutet umgekehrt, dass die Beklagte zu 1. vertragswidrig gehandelt hat, als sie die zu Endkundenkonditionen erhaltenen SIM-Karten eigenmächtig in GSM-Wandler eingesetzt hat.

c)

Aus der wirksamen vorzeitigen Kündigung kann - worauf der Senat im letzten Termin hingewiesen hat - die Klägerin indes keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein durch eine grundsätzlich vertragswidrige Nutzung eines Rechts entstandener Schaden nur in der Höhe geltend gemacht werden, der auch zu beanspruchen gewesen wäre, wenn sich der Inhaber des Rechts nicht rechtwidrig geweigert hätte, die Nutzung zu gestatten (BGH, NJW-RR 2005, 269 - Standard-Spundfass). Nach diesem Grundsatz ist vorliegend ein Schaden durch die vorzeitige Kündigung nicht entstanden. Die Klägerin wäre vielmehr verpflichtet gewesen, der Beklagten zu 1. zum Tarif Professional Plus Group einen Netzzugang zum Zwecke der Terminierung von Gesprächen in das Netz der EPM mittels GSM-Gateways zu gewähren. Hätte sie dieser Verpflichtung entsprechend der Beklagten zu 1. SIM-Karten zur Verfügung gestellt, hätte keine Veranlassung für die Beklagte zu 1. bestanden, die ihr im Rahmen von Endkundenverträgen überlassenen SIM-Karten vertragswidrig zu nutzen. Sie hätte vielmehr stattdessen die ihr überlassenen Karten rechtmäßig in GSM-Wandlern eingesetzt, wofür die Klägerin die ihr im Tarif Professional Plus Group zustehenden Gebühren hätte verlangen können. Dass der Klägerin vor diesem Hintergrund noch ein Schaden entstanden ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat der Beklagten zu 1. die in Rede stehenden SIM-Karten in der Tarifart JUB Professional Group überlassen. Dass die Klägerin in diesem Tarif höhere Entgelte zustanden als sie im Tarif Professional Plus Group fordern durfte und in welcher konkreten Höhe ein Differenzbetrag zwischen beiden Tarifen bestehen soll, ist nicht dargelegt. Unter diesen Umständen kann ein kündigungsbedingter Vermögensschaden der Klägerin nicht festgestellt werden.

2. (Entgangener Gewinn - Stufenklage)

Auch der Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Aus vorgenanntem Grund kann die Klägerin keinen Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagte zu 1. mittels der Karten Gespräche in das Funknetz der EPM vermittelt hat und der Klägerin dementsprechend eigene Terminierungsentgelte entgangen sind. Auch insoweit ist maßgeblich, dass die Klägerin ihrerseits verpflichtet war, der Beklagten zu 1. einen Netzzugang mittels SIM-Karten zum Zwecke der Nutzung in GSM-Gateways zu ermöglichen. Wäre sie ihrer Pflicht nachgekommen, wären ihr ebenfalls die Terminierungsentgelte für eigene Terminierungen entgangen. Das führt zugleich zur Abweisung der gesamten Stufenklage der Klägerin. Mit ihr erstrebt die Klägerin die Abschöpfung des von der Beklagten zu 1. erzielten Terminierungsentgelte. Da dieser Anspruch - wie ausgeführt - schon dem Grunde nach nicht besteht, erweisen sich auch die zu seiner Durchsetzung gestellten Auskunfts- und Rechnungslegungsforderungen als unberechtigt.

3. (Unterlassung der SIM-Karten-Nutzung in GSM-Wandlern)

Der Klageantrag zu 3. ist nur mit seinem Hilfsantrag begründet.

a)

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten, dass diese zukünftig jedwede SIM-Karten-Nutzung in GSM-Gateways zum Zwecke der Vermittlung von Gesprächen von einem Festnetz in das Mobilfunknetz der Klägerin unterlässt. Sie ist vielmehr, wie oben gezeigt, verpflichtet, eine solche Nutzung zu angemessenen Nutzungsbedingungen und Entgelten zu gestatten.

b)

Der hierzu gestellt Hilfsantrag der Klägerin hat indes Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten, es zu unterlassen, SIM-Karten im Rahmen von Endkundenverträgen zur Gesprächsterminierung zu nutzen. Schon im Hinblick auf den Schutz ihrer Netzintegrität steht ihr das Recht zu, gesonderte angemessene Nutzungsbedingungen für diese Kartennutzung zu bestimmen.

Es liegt auch die für das Unterlassungsverlangen erforderliche Begehungsgefahr vor. Diese resultiert bereits aus der Tatsache, dass sich die Beklagte zu 1. in der Vergangenheit unter Verschweigen der beabsichtigten Verwendung in GSM-Wandler bereits 33 SIM-Karten von der Klägerin beschafft und die Karten sodann unter Verstoß gegen die Bestimmungen des abgeschlossenen Endkundenvertrages genutzt hat. Im Übrigen halten die Beklagten auch im Prozess an ihrem Standpunkt fest, SIM-Karten, die zu den Bedingungen eines Endkundenvertrages überlassen wurden, zu Terminierungen einsetzen zu dürfen.

4. (Auskunftsanspruch)

Der Klagantrag zu Ziffer 4. ist unbegründet.

Der Auskunftsanspruch der Klägerin bezüglich weiterer seitens der Beklagten vertragswidrig genutzter SIM-Karten ist durch Erfüllung untergegangen. Die Beklagten haben im gerichtlichen Verfahren zum Zwecke der Erfüllung der Auskunft erklärt, keine weiteren SIM-Karten der Klägerin in GSM-Gateways zu betreiben, und damit die verlangte Auskunft erteilt.

II. Zur Widerklage:

Die zulässige Widerklage hat nur teilweise Erfolg.

1. (Unterlassen des Verbots einer SIM-Karten-Nutzung in GSM-Wandlern)

Der Widerklageantrag zu Ziffer 1. und der hierzu gestellte Hilfsantrag sind unbegründet.

a)

Mit dem Widerklageantrag will die Beklagte zu 1. der Klägerin gerichtlich verbieten lassen, die Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways zu untersagen. Der hierzu gestellte Hilfsantrag wendet sich gegen eine dahingehende Verwendungsbeschränkung in Endkundenverträgen.

Beide Anträge bleiben erfolglos. Die Klägerin muss eine SIM-Kartennutzung im GSM-Wandler nur zu angemessenen Entgelten und Nutzungsbedingungen - und gerade nicht im Rahmen eines Endkundenvertrages - gestatten. Dementsprechend darf ihr nicht - wie mit dem Widerklageantrag zu 1. verfolgt - generell verboten werden, die SIM-Kartenverwendung in ihren Vertragsbedingungen zu beschränken. Erst recht darf ihr nicht - wie mit dem Hilfsantrag begehrt - untersagt werden, in den Bedingungen ihrer Endkundenverträge eine Nutzung der SIM-Karten in GSM-Wandler auszuschließen.

b)

Der hierzu gestellte Hilfs-Hilfswiderklageantrag ist ebenfalls unbegründet.

Mit ihm macht die Beklagte zu 1. das ihr zustehende Recht geltend, dass die Klägerin die Verwendung von SIM-Karten in GSM-Gateways in gesondert hierfür zu erstellenden Geschäftsbedingungen nicht generell verbieten darf. Zwar wäre eine dahingehende Verwendungsbeschränkung unzulässig.

Es fehlt jedoch ersichtlich an einer (Erst-)Begehungsgefahr. Nichts spricht dafür, dass die Klägerin in SIM-Karten-Verträgen, die sie - der dargestellten kartellrechtlichen Lage folgend - für den Einsatz in GSM-Wandlern neu schafft, die Kartenverwendung in GSM-Wandlern vertraglich verbietet.

2. (Lieferbegehren für 33 SIM-Karten zur Nutzung in GSM-Wandlern)

Der Widerklageantrag zu Ziffer 2. ist mit seinem Hauptantrag unbegründet, hat jedoch mit seinem Hilfsantrag Erfolg.

a)

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten zur Verwendung in GSM-Wandler 33 SIM-Karten im Rahmen eines Endkundenvertrages zu liefern. Der insoweit gestellte Widerklageantrag ist unbegründet.

b)

Demgegenüber hat der hierzu gestellte Widerklagehilfsantrag Erfolg.

aa)

Dieser ist, obgleich erst in der Berufungsinstanz gestellt, zulässig, denn es handelt sich um eine bloße Reduzierung des Hauptsacheantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO und damit um eine nicht nach den Maßstäben des § 533 ZPO zu beurteilende Klageänderung. Der Hilfsantrag bewegt sich nämlich innerhalb desselben Streitgegen-standes, wonach die Beklagte zu 1. einen Netzzugang zum Zwecke der Terminierung von Festnetzgesprächen in das Mobilfunknetz der EPM begehrt. Die Alternativen, ob der Beklagten zu 1. dies zu den Bedingungen eines Endkundenvertrages und nach der Tarifstruktur des Professional Plus Group Tarifs zusteht oder ob die Klägerin berechtigt ist, für eine derartige Nutzung eigene Nutzungsbedingungen zu erstellen, stehen in einem bloßen Mehr-Weniger-Verhältnis zueinander. Die zweite Alternative ist in dem weitergehenden Antrag auf unbeschränkten Zugang innerhalb eines Endkundenvertrages enthalten. Im Übrigen wäre der Antrag auch als sachdienlich gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zuzulassen gewesen.

bb)

Der Hilfsantrag zu dem Widerklageantrag zu Ziffer 2. ist auch begründet.

Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten zu 1. SIM-Karten zu Nutzung in GSM-Gateways zu liefern, um anderen Unternehmen die Terminierung von Anrufen in das Mobilfunknetz der EPM zu ermöglichen.

Im Rahmen ihrer Verpflichtung, SIM-Karten zur Nutzung in GSM-Gateways zur Verfügung zu stellen, darf die Klägerin dabei ein angemessenes Entgelt verlangen und angemessene Nutzungsbedingungen festlegen. Grundsätzlich ist ein Unternehmen, das eine Infrastruktureinrichtung beherrscht, nur verpflichtet, Wettbewerbern den Zugang zu dieser gegen ein angemessenes Entgelt und zu erforderlichen Bedingungen zu gewähren (Dirksen in Langen/Bunte, a.a.O., Art. 82, RdNr. 177c; Mestmäcker/Schweitzer, a.a.O., § 4, RdNr. 54).

Als angemessenes Entgelt ist dabei der Professional Plus Group Tarif anzusetzen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dieser Tarif für die Klägerin auskömmlich ist.

(1)

Die Beklagte zu 1. hat im Rahmen ihrer Widerklagebegründung und erstinstanzlich zudem ausdrücklich im Schriftsatz vom 19.12.2005 behauptet, dass der Tarif Professional Plus Group für die Nutzung der SIM-Karten in GSM-Gateways zum Zweck der Zusammenschaltung von Netzen angemessen ist. Die Klägerin ist dem in erster Instanz nicht entgegengetreten. Sie hat sich allein gegen die von der Beklagten zu 1. verlangte SIM-Karten-Nutzung dem Grunde nach gewandt. Das gilt auch für ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 13.10.2005, insbesondere soweit es auf Seite 19 heißt:

"Würde das Geschäftsmodell der Beklagten legitimiert, so hätte dies ganz erheblichen Einfluss auf die Gestaltungsfreiheit der auf dem Mobilfunksektor angebotenen Produkte. So könnte bspw. der im E-P.-Netz angebotene B.-Tarif, bei dem der Endkunde gegen Zahlung hoher Grundgebühren ohne Zusatzkosten im E-P.-Mobilfunknetz telefonieren kann, nicht angeboten werden. Denn die Kalkulation für dieses Produkt beruht ersichtlich auf der Nutzung durch nur einen Endkunden, nicht auf einer Ausnutzung durch Tausende von externen Anrufern. Dies Beispiel belegt auch, dass Mobilfunkverträge und die hierüber erbrachten Dienste mit den von den Beklagten stets bemüßigten Kaufverträgen auch bei der Gestaltung der Gegenleistung (Preis) nicht vergleichbar sind."

In keiner dieser Äußerungen liegt ein Bestreiten des Sachvortrags der Beklagten zu 1., dass für die SIM-Karten-Nutzung in GSM-Gateways der Tarif Professional Plus Group angemessen sei.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin sich zunächst ebenfalls allein dahingehend eingelassen, ihre gesamte Tarifstruktur sei auf die Nutzungsintensität der SIM-Karten ausgerichtet. Bei der Nutzung von Karten in GSM-Gateways liege eine derartig hohe Auslastung des Kartenpotentials vor, dass die bislang an anderer Stelle angebotenen Pauschaltarife (sog. Flatrates) nicht mehr gehalten werden könnten. Abgesehen davon, dass eine derartige Querfinanzierung schon nicht unbedenklich ist, hat die Klägerin auch hierdurch nicht bestritten, dass die konkrete Nutzung der Karten in GSM-Gateways zu den Preisen des Tarifs Professional Plus Group nicht angemessen ist.

Dies hat sie vielmehr erstmals mit Schriftsatz vom 17.12.2007 und damit nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat getan. Dieses Bestreiten ist verspätet und hat daher außer Betracht zu bleiben.

(2)

Der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Das Bestreiten der Angemessenheit des Tarifs Professional Plus Group betrifft keinen Gesichtspunkt, der vom Landgericht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Zwar hat das Landgericht das Verlangen der Beklagten zu 1. schon dem Grunde nach abgelehnt und folgerichtig die Frage des angemessenen Entgelts nicht mehr erörtert. Das alleine begründet indes noch nicht den Tatbestand des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Erforderlich ist überdies, dass die Rechtsansicht des Landgerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin auch beeinflusst hat und mitverantwortlich dafür zu machen ist, dass sich das Vorbringen in das Berufungsverfahren verlagert, d. h. das Landgericht durch seine Hinweise die Klägerin von einem Sachvortrag zur Angemessenheit des genannten Tarifs abgehalten hat (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 167). Entsprechendes macht die Klägerin selbst nicht geltend.

(3)

Der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist gleichfalls nicht erfüllt. Es beruht auf einer Nachlässigkeit ihrer Verfahrensbevollmächtigten - deren Verhalten sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss - , dass die Angemessenheit des Tarifs Professional Plus Group erstinstanzlich nicht bestritten worden ist. Ungeachtet der bis dahin ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung und auch der Judikatur des Senats, die durchweg bereits die Nutzung von SIM-Karten in GSM-Wandlern dem Grunde nach als unzulässig bewertet hat, durfte sich die Klägerin nicht darauf verlassen, dass das Landgericht Düsseldorf und ihm nachfolgend der Senat in gleicher Weise urteilen würden. Denn die Beklagte zu 1. hatte mit ihrer Widerklage gerade diesen Rechtsstandpunkt bekämpft und zur erneuten Überprüfung gestellt. Der Klägerin oblag es deshalb, den gesamten relevanten Sachverhalt in erster Instanz vorzutragen, wozu erkennbar auch Vortrag zur Höhe eines angemessenen Entgelts gehörte.

(4)

Es kommt hinzu, dass die Klägerin die Angemessenheit des genannten Tarifs erstmals in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.12.2007 - und somit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2007 - in Abrede stellt. Das Vorbringen kann folglich nur dann berücksichtigt werden, wenn es zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach §§ 525, 296a, 156 ZPO zwingt. Das ist indes nicht der Fall. Der Senat hat bereits im ersten Verhandlungstermin vom 30.05.2007 darauf hingewiesen, dass er seine bisherige Rechtsprechung aufgeben wolle. Spätestens aufgrund dessen hatte die Klägerin allen Anlass, zur Angemessenheit des Tarifs vorzutragen und durfte der Senat die Verhandlung am 28.11.2007 ohne einen weiteren Hinweis in diese Richtung schließen.

3. (Entgangener Gewinn)

Der Widerklageantrag zu Ziffer 3., mit dem die Beklagte zu 1. einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin wegen entgangenen Gewinns gemäß § 33 Abs. 3 GWB i.V.m. Art. 82 EG fordert, ist in der Sache begründet.

Dem Grunde nach liegen die Haftungsvoraussetzungen vor. Auf die Forderung der Beklagten zu 1., die gesperrten SIM-Karten wieder freizuschalten und ihr den Einsatz von SIM-Karten in GSM-Wandlern zu gestatten (vgl. Anwaltsschreiben vom 21.08.2003, Anlage K9), war die Klägerin gehalten, der Beklagten zu 1. die nachgefragte Kartennutzung zu angemessenen Preisen und Konditionen anzubieten. Indem sie stattdessen jedweden SIM-Karteneinsatz in GSM-Wandlern untersagte, verstieß sie gegen Art. 82 Abs. 1 EG und machte sich der Beklagten zu 1. Gegenüber schadensersatzpflichtig.

Der Höhe nach kann der Schaden derzeit nicht beziffert werden. Die Parteien streiten unter anderem über die Angemessenheit von Kostenpositionen und über den der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Anteil an Terminierungen durch die Beklagte zu 1. in das Netz der EPM. Zur Klärung dieser streitigen Sachvorträge ist weiterer Vortrag und gegebenenfalls die Einholung eines Beweises durch Zeugeneinvernahme oder Sachverständigengutachten erforderlich. Aus diesem Grund hat der Senat durch Grundurteil (§ 304 ZPO) die Schadensersatzforderung der Beklagten zu 1. für berechtigt erklärt und den Rechtsstreit wegen der Höhe des Schadensersatzanspruchs gemäß § 538 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen werden.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO zuzulassen, weil der Rechtsstreit in Bezug auf die Verpflichtung der Klägerin, aus kartellrechtlichen Gründen eine Nutzung der SIM-Karten in GSM-Wandlern zu gestatten, rechtsgrundsätzliche Fragen aufwirft.

Ende der Entscheidung

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