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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.09.2009
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 3/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 145
BGB § 306 Abs. 2
BGB § 315 Abs. 3
BGB § 316
BGB § 611
BGB § 612 Abs. 2
BGB § 670
BGB § 675 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das 25. März 2008 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 190.823,82 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist seit 1964 Vertragshändlerin der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin "M. M. GmbH") beim Vertrieb von motorisierten Zweiradprodukten der Marke "Y." in Deutschland.

Grundlage der geschäftlichen Zusammenarbeit der Klägerin mit M. war ab 1991 ein schriftlicher Formular-Händlervertrag (nachfolgend: HV 1991, Anlage K2). Darin heißt es in § 6 unter der Überschrift "Preise, Rabatte und Boni":

1. Grundlage

Die den jeweiligen Aufträgen des Vertraghändlers zugrunde liegenden Preise ergeben sich aus den jeweiligen M.-Vertragshändlerpreislisten für Y.-Vertragswaren, sowie gegebenenfalls aus Preislisten für sonstige Waren, die sämtlich in ihrer jeweils neuesten Fassung Bestandteil dieses Vertrages sind. Die für den Vertragshändler maßgeblichen Konditionen, insbesondere Zahlungsziele, Rabatte und Boni, ergeben sich aus gesonderten Mitteilungen (Rundschreiben) von M., die in ihrer jeweils neuesten Fassung Bestandteil dieses Vertrages sind.

M. ist im Falle von Änderungen der Y.-Vertragswaren oder aus wettbewerblichen Gründen berechtigt, Boni, Rabatte oder sonstige Konditionen zu ändern, wobei dies dem Vertragshändler spätestens 6 Monate zum Jahresende, vor Inkrafttreten schriftlich (auch durch Rundschreiben) angekündigt werden muss.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die Basispreise der unverbindlichen Preisempfehlung für Motorräder und Motorroller (mit Ausnahme der Wettbewerbsmodelle der YZ, TY und TZ- Serien) folgende Händlerrabatte:

über 125 ccm 18 %

bis 125 ccm 18 %

bis 80 ccm 20 %

PW 50 und PW 80 20%.

Darüber hinaus räumte sie ihren Vertragshändlern ein Skonto von 3 % auf den Rechnungsbetrag bei Bezahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ein.

Erstmals zu Beginn des Jahre 1996 und sodann auch in den nachfolgenden Jahren senkte die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch Übermittlung ihrer Verkaufsinformationen (Rundschreiben) an die Händler den Händlerrabatt durch Erhöhung der Händlereinkaufspreise bei gleichbleibender unverbindlicher Preisempfehlung. Nach den Feststellungen des Landgerichts verminderte sich dadurch der Händlerrabatt von 18 % auf 17 % sowie für bestimmte Modelle (TT 600 und SZR 660 ab 1999, FJR 1300 und FSZ 1000 ab 2001 sowie BT 11000 ab 2003) auf 15 %. Darüber hinaus kürzte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den vereinbarten Skontosatz auf zunächst 2 % bei Zahlung innerhalb von 15 Tagen; in Verhandlungen mit dem Händlerverband wurde die Zahlungsfrist schließlich auf 21 Tage verlängert. Ab dem Jahre 2001 wurde schließlich für Fahrzeuge über 125 ccm kein Skonto mehr gewährt.

Am 22. April 2003 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen neuen Händlervertrag (nachfolgend: HV 2003, Anlage K 3), dem als Anlage IV die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Firma Y. M. Deutschland, Stand: 22.01.2003, beigefügt waren. Darin heißt es unter Abschnitt III. 1. auszugsweise:

"Maßgeblich für den Kaufpreis von motorisierten Zweirädern und Zubehör ist der am Tag der Rechnungsstellung durch Y.-Deutschland maßgebliche aus den jeweiligen Preislisten von Y.-Deutschland ersichtliche Händlerabgabepreis.

(....)

Y. Deutschland ist berechtigt, die Listen mit den Händlerabgabepreisen für maßgebliche Y.-Produkte jederzeit neu festzusetzen. Neufestsetzungen wird Y. Deutschland dem Händler unverzüglich bekannt geben."

sowie in Abschnitt III. 3 auszugsweise:

"Etwaige von Y. Deutschland zusätzlich gewährte Boni, Prämien, Skonti, Netto-Zahlungsziele oder sonstige zusätzliche Vergünstigungen sind freiwillige, ohne Rechtsanspruch gewährte zusätzliche Leistungen von Y. Deutschland. Y. Deutschland ist berechtigt, diese Leistungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen oder abzuändern. Y. Deutschland wird allerdings Änderungen der freiwilligen Zusatzleistungen mindestens 3 Monate im Voraus ankündigen."

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 188.443,02 € nebst der Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch. Dem erstgenannten Betrag liegen die Zweiradbestellungen der Klägerin in den Jahren zwischen 2004 und 2006 zugrunde; er setzt sich aus einem Rabattschaden und einem Skontoschaden zusammen. Zur Rechtfertigung dieser beiden Forderungsbeträge macht die Klägerin geltend, die Beklagte sei verpflichtet, auch ihre ab 2004 getätigten Bestellungen nach den bis zu Beginn des Jahres 1996 geltenden Rabattsätzen und Skontoregelungen abzuwickeln.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiterverfolgt und das landgerichtliche Urteil mit Rechtsausführungen angreift.

Die Beklagte tritt den Berufungsangriffen im Einzelnen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Streitfall auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung, die bereits zu rechtlich identisch gelagerten Sachverhalten ergangen ist (Urteil vom 1.10.2008, VI-U(Kart) 3/08 - rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH mit Beschluss vom 7.4.2009, KZR 60/08; Urteil vom 1.10.2008, VI-U(Kart) 5/08) und auf die sich die Parteien im vorliegenden Prozess auch beziehen, zutreffend entschieden. Die Berufungsangriffe bleiben erfolglos und geben lediglich zu den folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:

1. In Übereinstimmung mit der Judikatur des Senats hat das Landgericht angenommen, dass das in Abschnitt III. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage IV. des HV 2003) vereinbarte Preisbestimmungsrecht die Klägerin unangemessen benachteiligt und die Vertragsklausel aus diesem Grund unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die dadurch entstandene Vertragslücke ist nicht - wie die Berufung meint - dahin zu schließen, dass der Klägerin die verlangten Rabatt- und Skontodifferenzbeträge als Aufwendungsersatz nach §§ 675 Abs. 1, 670 BGB oder als übliche Dienstvergütung nach §§ 675 Abs. 1, 611, 612 Abs. 2 BGB geschuldet sind. Zwar ist die unwirksame Preisklausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB in erster Linie durch dispositives Gesetzesrecht zu ersetzen. Eine dahingehende Lückenschließung scheidet aber aus, wenn das in Betracht kommende Gesetzesrecht dem Vertragswillen der Parteien widerspricht (vgl. BGH, NJW 1984, 1180, 1181 zu II. 4. a) aa)). So liegt der Fall hier. Bereits dem gedanklichen Ansatzpunkt der Beschwerde, dass die Klägerin ihren Verdienst als Vertragshändlerin nicht nur aus der Differenz zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem Ladenverkaufspreis erzielt, sondern von der Beklagten zusätzlich Aufwendungsersatz oder eine dienstrechtliche Vergütung beanspruchen kann, ist nicht zu folgen. Er widerspricht ganz offensichtlich der Vertragskonzeption und dem dadurch zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen der Parteien. Der HV 2003 sieht an keiner Stelle die von der Berufung reklamierte Zahlungspflicht der Beklagten vor. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist im Gegenteil gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Vertragshändler seine Einnahmen aus der Vertragshändlertätigkeit ausschließlich aus der Differenz zwischen dem Händlerabgabepreis der Beklagten und dem von ihr geforderten Endkundenpreis erzielt. Bereits dies schließt die Zubilligung eines Aufwendungsersatz- oder dienstrechtlichen Vergütungsanspruchs aus.

Der Beklagten ging es bei Abschluss des HV 2003 überdies darum, das bisherige Preissystem abzuschaffen und durch ein Händlerabgabepreissystem zu ersetzen. Zum einen sollten fortan keine Rabatte mehr auf die unverbindliche Preisempfehlung gewährt werden, sondern unabhängig von der unverbindlichen Preisempfehlung kalkulierte Händlerabgabepreise festgelegt werden. Zum anderen sollte an den Anfang 1996 eingeleiteten und bis dahin vorgenommenen Rabatt- und Skontokürzungen festgehalten werden. Das von der Berufung befürwortete Ergebnis - wonach die Beklagte ihren Vertragshändlern als Aufwendungsersatz oder Dienstvergütung im Ergebnis weiterhin die alten Rabatt- und Skontosätze schuldet - würde vor diesem Hintergrund in eklatanter Weise dem tatsächlichen Vertragswillen der Beklagten widersprechen.

2. Die Klageforderung rechtfertigt sich nicht aus einer Billigkeitsprüfung der Preise und Zahlungskonditionen der Beklagten.

a) § 315 Abs. 3 BGB, der eine Billigkeitskontrolle für den Fall vorsieht, dass die Leistung von einer Vertragspartei einseitig bestimmt werden soll, findet keine Anwendung.

Das in Abschnitt III. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Preisbestimmungsrecht der Beklagten ist nicht rechtswirksam vereinbart worden (vgl. BGH, NJW 1084, 1180, 1181 zu II. 4. a) bb)).

Der Beklagten stand auch kein gesetzliches Preisbestimmungsrecht gemäß § 316 BGB zu. Hierzu wäre erforderlich, dass die Parteien bei den streitbefangenen Zweiradbestellungen der Klägerin keine Preisvereinbarung getroffen haben. Daran fehlt es. Wie der Senat in den eingangs zitierten Urteilen bereits entschieden hat, handelt es sich bei den "Preislisten" der Beklagten rechtlich um eine Aufforderung an ihre Vertragshändler, auf der Grundlage dieser Preisliste Angebote auf Abschluss eines Kaufvertrages abzugeben. Dieser Aufforderung ist die Klägerin bei den - unter Geltung des HV 2003 abgegebenen - Bestellungen nachgekommen. Für die betreffenden Fahrzeuge hat sie gemäß § 145 BGB jeweils ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu dem aus der Preisliste ersichtlichen Händlereinkaufspreis abgegeben, das die Beklagte entweder gemäß Abschnitt II. 1. Satz 3 HV 2003 durch Verstreichenlassen der vertraglich vereinbarten zweiwöchigen Widerspruchsfrist oder ausdrücklich durch Übersendung einer Auftragsbestätigung angenommen hat. Bei den der Klageforderung zugrunde liegenden Bestellungen haben die Parteien folglich die bei Zustandekommen des Kaufvertrages jeweils gültigen Preise vereinbart.

b) Ob die Beklagte berechtigt war, die so vereinbarten Abgabepreise nachträglich auf die Preise der bei Rechnungsstellung gültigen Preislisten anzuheben, kann auf sich beruhen. Die Berufung verweist in diesem Zusammenhang auf höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1984, 1180, 1181 zu II. 4. b)) und macht geltend, die - durch die Unwirksamkeit von Abschnitt III. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstandene - Vertragslücke sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass der Beklagten ein am Billigkeitsmaßstab des § 315 Abs. 3 BGB zu messendes Preisänderungsrecht zugestanden und im Gegenzug der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht eingeräumt werde. Der Erwägung der Berufung ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil sie nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst zu erkennen, dass die Beklagte das erwogene Preisänderungsrecht überhaupt in Anspruch genommen und die bei Vertragsabschluss vereinbarten Abgabepreis im Zeitpunkt der Rechnungsstellung angehoben hat. Vielmehr hat die Beklagte bereits im landgerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass seit 2003 die Preise für die von der Klägerin bezogenen Modelle - d.h. konkret die Abstände zwischen dem Händlerabgabepreis und der Unverbindlichen Preisempfehlung - nicht zum Nachteil der Klägerin geändert worden seien (Seiten 41, 46 und 53 der Klageerwiderung, GA 79, 84 und 91). Dem ist die Klägerin weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren entgegen getreten.

Davon abgesehen lässt sich auch eine Unbilligkeit der Händlerabgabepreise der Beklagten nicht feststellen. Dem Vorbringen der Klägerin, die für die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung darlegungs- und beweispflichtig wäre (vgl. BGHZ 154, 5, 8 f.), kann nicht entnommen werden, dass die von der Beklagten für die jeweiligen Fahrzeuge verlangten und von ihr (der Klägerin) vorbehaltlos gezahlten Kaufpreise unangemessen waren. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen im Zeitpunkt der Ausübung des Bestimmungsrechts festzustellen. Das Ziel ist hierbei nicht die Ermittlung eines "gerechten Preises"; vielmehr geht es darum, ob die getroffene Bestimmung sich in den Grenzen hält, die durch die Vorschrift des § 315 Abs. 3 BGB gezogen werden. Nach dem Vortrag des Klägers sind die von der Beklagten festgesetzten Preise unbillig, weil die Differenz zwischen dem Händlereinkaufspreis und der unverbindlichen Preisempfehlung je nach Modell um 1 oder 3 % geringer ist als in noch bis zu Beginn des Jahres 1996 und damit die Handelsspanne für diese Modelle nicht mehr bei 18 %, sondern bei 15 % bzw. 17 % liegt. Die Angaben der Klägerin zu den vorgenannten Handelsspannen besagen für sich gesehen aber nicht, dass die von der Beklagten bestimmten Händlereinkaufspreise nicht der Billigkeit entsprechen. Hiervon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die zur Überprüfung stehenden Händlereinkaufspreise dazu führen, dass der Klägerin keine branchenübliche Handelsmarge mehr verbleibt. Dies kann vorliegend aber nicht festgestellt werden. So hat die Beklagte im landgerichtlichen Verfahren substantiiert zu den Handelsmargen (Abstand zwischen Händlereinkaufspreis und unverbindlicher Preisempfehlung) bei den Fabrikaten B., H., K. und S. vorgetragen (Seiten 29 bis 31 der Klageerwiderung, GA 67 bis 69) und ihren Sachvortrag im Berufungsrechtszug weiter ergänzt (Seiten 10 bis 12 der Berufungserwiderung, GA 278 bis 280). Hieraus ergibt sich, dass Händlermargen zwischen 15 % und 18 % für bestimmte Modelle durchaus üblich sind und in vielen Fällen Skonti überhaupt nicht gewährt werden. Darüber hinaus macht die Beklagte zu Recht geltend, dass die Händlermarge nicht nur aus der Differenz zwischen dem Händlereinkaufspreis und der unverbindlichen Preisempfehlung besteht, sondern in diesem Zusammenhang insbesondere auch Boni, Beihilfen und Werbekostenzuschüsse zu berücksichtigen sind. Da die Klägerin die behauptete Unbilligkeit zu beweisen hat, oblag es ihr, diesen Vortrag der Beklagten substantiiert und unter Beweisantritt entgegenzutreten. Daran fehlt es schon in erster Instanz, und auch im Berufungsverfahren begnügt sich die Klägerin mit der pauschalen und durch keinerlei Tatsachenvortrag ausgefüllten Behauptung, die von ihr geforderten Rabatte und Zahlungsbedingungen seien im Raum Köln üblich. Der in diesem Zusammenhang angebotene Sachverständigenbeweis ist nicht zu erheben, weil er auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinausliefe.

Hinsichtlich der Skontobedingungen kommt hinzu, dass Boni, Skonti und Zahlungsziele im HV 2003 ausdrücklich als eine freiwillige Leistung ausgewiesen sind, die jederzeit mit einer dreimonatigen Frist gekürzt oder gestrichen werden können. Dass die Beklagte die Dreimonatsfrist unterschritten hat, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Ebenso wenig stützt sie ihr Klagebegehren im Berufungsverfahren (noch) auf individualvertraglich geschlossene Skontoabreden. Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist in diesem Zusammenhang unzureichend und prozessual unbeachtlich. Das gilt umso mehr, als die Berufungsbegründung (dort Seite 8, GA 243) in diesem Zusammenhang ausdrücklich nur Bezug auf die erstinstanzliche Behauptung, dass die gekürzten Skontosätze keine auskömmliche Händlermarge mehr gewährleisten (Seite 8 bis 10 des Schriftsatzes vom 28.11.2008, GA 137 bis 139) und nicht auf das Vorbringen zu 21-, 30- oder 90-tägigen Skontofristen und der Winterfinanzierung (Seite 13 des Schriftsatzes vom 28.11.2008, GA 142) Bezug nimmt. Dass jener Sachvortrag in erster Instanz ohnehin substanzlos und deshalb prozessual unbeachtlich gewesen ist, weshalb das Landgericht mit Recht die von der Klägerin angebotenen Beweise nicht erhoben hat, spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle mehr.

3. Die Klageforderung findet ihre Grundlage schließlich nicht in einem Schadensersatzanspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB). Zwar hat die Beklagte schuldhaft eine vorvertragliche Verpflichtung verletzt, indem sie mit Abschnitt III. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unwirksame Vertragsklausel in den HV 2003 einbezogen hat. Aus dieser Pflichtverletzung ist der Klägerin indes kein Schaden entstanden, weil die Beklagte bei den streitbefangenen Fahrzeugbestellungen von der unwirksamen Vertragsklausel überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat. Das hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (Umdruck Seite 11, GA 212) zutreffend dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Klägerin selbst leitet den reklamierten Schadensersatzanspruch ausschließlich aus den gekürzten Rabatten und Skonti - und nicht aus der Verwendung der unwirksamen Preisänderungsklausel in Abschnitt III. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen des HV 2003 - her (Seite 8 der Berufungsbegründung, GA 243). Dem in der Berufungserwiderung ausdrücklich wiederholten Sachvortrag der Beklagten, dass bei den streitbefangenen Zweiradbestellungen von dem (nichtigen) Preisänderungsrecht kein Gebrauch gemacht worden sei (Seiten 4 und 13 der Berufungserwiderung, GA 272 und 281), ist die Klägerin nicht entgegen getreten.

Die von der Berufung in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 3139, 3141) führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie betrifft schon in rechtlicher Hinsicht einen anderen Fall, nämlich die Haftung wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Überdies hat die Beklagte - wie vorstehend ausgeführt - von der nichtigen Preisänderungsklausel keinen Gebrauch gemacht, sondern die streitbefangenen Fahrzeuge zu den Preisen der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste geliefert. Dementsprechend kann der Klägerin durch die Einbeziehung der unwirksamen Preisänderungsklausel in den HV 2003 schon im Ansatz kein Schaden entstanden sein, weshalb es auch auf die in dem genannten BGH-Urteil erörterte Frage der Schadensberechnung nicht ankommen kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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