Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 32/04
Rechtsgebiete: GWB, ZPO


Vorschriften:

GWB § 19
GWB § 20
GWB § 20 Abs. 1
GWB § 20 Abs. 2
GWB § 33
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 935
ZPO § 940
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte hat auch die Kosten der 2.Instanz zu tragen.

Streitwert 2.Instanz: 25.000,- EUR

Tatbestand: Die Verfügungsklägerin beschäftigt sich unter anderem mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Messen. Für das Jahr 2004 plante sie zwei neue Messen, nämlich die n. I. - International Fachmesse & Meisterschaften - N.-, F.- und H. - am 26./27.Juni in E. und die D. 2004 - Fachkongress und Messe für H. und Ä. - am 5./6. Juni in W.. Die Verfügungsbeklagte ist Herausgeberin der Fachzeitschriften "B. F." und - seit Anfang 2004 - "B. F. N.". Die Verfügungsklägerin hat von der Verfügungsbeklagten die Aufnahme von Anzeigen und die Beilage von Werbeprospekten zu deren üblichen Bedingungen verlangt, und zwar für die n. I. in beiden Zeitschriften und für die D. 2004 im "B. F.". Dies hat die Verfügungsbeklagte abgelehnt. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, daß die Verfügungsbeklagte gemäß §§ 19, 20, 33 GWB verpflichtet ist, die Werbung zu veröffentlichen und hat deshalb eine dahingehende einstweilige Verfügung beantragt. Diese hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil antragsgemäß erlassen. Dagegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagte, die unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung des Antrags begehrt. Sie macht im wesentlichen geltend: Es fehle ein Verfügungsgrund. Verlangt werde eine unzulässige Leistungsverfügung. Es fehle auch ein Verfügungsanspruch. Sie habe keine marktstarke Stellung, weil es in beiden Sparten - Kosmetik wie Nail - weitere Fachzeitschriften gebe und auch in anderen Werbeträgern geworben werden könne. Ihre Verweigerung der Werbung sei im übrigen auch sachlich gerechtfertigt gewesen. Ihre Schwestergesellschaft, die H. and B.-T. F. GmbH, habe für Oktober 2004 selbst eine Messe "B. F." in M. geplant, und sie sei kartellrechtlich nicht verpflichtet, zu eigenem Schaden eine Konkurrentin zu fördern. Außerdem sei ihr eine Zusammenarbeit mit der Verfügungsklägerin wegen deren Geschäftsgebarens in der Vergangenheit nicht zumutbar. Schließlich verletze die Verfügungsbeklagte mit der Verwendung des Wortes n. die Rechte der Fa.C. A. C. Inc.(=C.) an der Wortmarke N., die sie - die Verfügungsbeklagte - aufgrund eines Lizenzvertrages vom 21.11.03 mit der C. benutzen dürfe. Die Verfügungsbeklagte tritt dem entgegen und weist darauf hin, daß die Sache inzwischen erledigt sei, weil beide Messen stattgefunden haben und von der Verfügungsbeklagten wie beantragt beworben worden sind. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf das angefochtene Urteil und die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen. I. Es ist keine Erledigung des Rechtsstreits im Rechtssinne eingetreten. Die Verfügungsbeklagte hat nur zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus der erlassenen einstweiligen Verfügung geleistet. Mangels übereinstimmender Erledigungserklärung hat die Berufungsbeklagte folgerichtig den Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt. II. Das Landgericht hat zu Recht einen Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO bejaht. Im Ansatz zu Recht macht die Verfügungsbeklagte geltend, daß hier eine Leistungsverfügung beantragt worden ist, die zu einer Erfüllung und damit zu einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache führt, was nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist (NJW-RR 1996, 123, WuW/E DE-R 619, 774 und 847, zuletzt: Urteil vom 25.4.03 U (Kart) 1/03 und Urteil vom 29.12.04 U (Kart) 41/04, früher: WuW/E OLG 3784 und 4300). Dies entspricht auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG Karlsruhe WuW/E OLG 2319, OLG Saarbrücken WuW/E OLG 2573, OLG Koblenz WuW/E OLG 3893, KG WuW/E OLG 4628, OLG Köln NJW 1994, 56). Daß ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines Anspruchs des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. § 935 ZPO), genügt hierfür ebenso wenig wie das Bestreben des Antragstellers, durch den Erlass der einstweiligen Verfügung wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. § 940 ZPO). Andererseits ist aber - entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten - keine Existenzbedrohung erforderlich. Erforderlich ist aber eine bestehende oder jedenfalls drohende Notlage des Antragstellers. Dieser muss so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs angewiesen sein oder ihm müssen so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, daß ihm ein Zuwarten bei der Durchsetzung seines Anspruchs oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zuzumuten ist. In die rechtliche Beurteilung ist hierbei auch einzubeziehen, inwieweit die Ablehnung einer Leistungsverfügung zu einer Rechtsverweigerung führt. Einem Interesse der Verfügungsklägerin an einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Erlass einer Leistungsverfügung ist das schutzwürdige Interesse der Verfügungsbeklagten gegenüberzustellen, nicht in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden. In die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Belange der Parteien sind auch die Erfolgsaussichten des Verfügungsantrags einzubeziehen. Ist die Rechtslage eindeutig und lässt sich die Berechtigung des verfolgten Anspruchs zweifelsfrei feststellen, so ist der Antragsgegner weniger schutzbedürftig. Dann überwiegt im Zweifel das Interesse des Antragstellers daran, dass ihm der Anspruch bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt wird. Die vorstehend dargestellten Beurteilungskriterien stehen dabei insgesamt in einer Wechselbeziehung zueinander. Ist die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs eindeutig und/oder liefe die Versagung einer Leistungsverfügung mehr oder weniger auf eine endgültige Rechtsverweigerung hinaus, so sind geringere Anforderungen an die wirtschaftliche Notlage zu stellen. Umgekehrt ist die Schwelle für die zu fordernde Notlage höher anzusetzen, sofern die Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers nicht völlig zweifelsfrei und/oder eine spätere Geltendmachung von Schadensersatz zumutbar ist. Bei alledem trägt der Antragsteller eines Verfügungsverfahrens für das Vorliegen der die Annahme eines Verfügungsgrundes tragenden Tatsachen die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung. Gemessen an diesen Grundsätzen war hier der Erlaß einer Leistungsverfügung zulässig und geboten. Entscheidend ist dabei, daß die Verfügungsklägerin ihr Recht nur im Wege der einstweiligen Verfügung und sonst überhaupt nicht bekommen konnte, weil ein Hauptverfahren auch in erster Instanz nicht so rechtzeitig hätte abgeschlossen werden können, daß eine Bewerbung der im Juni 2004 stattfindenden Messen möglich blieb. Ein Verweis auf mögliche Schadensersatzansprüche half hier auch nicht weiter, weil die Verfügungsklägerin kaum hätte beweisen können, daß ein Mißerfolg der Messen oder ein geringerer Erfolg als erwartet gerade auf das Unterbleiben der Werbung in den beiden Zeitschriften der Verfügungsbeklagten zurückzuführen war. Hinzukommt, dass es hier um erstmals veranstaltete Messen geht, die noch kein Stammpublikum haben, weshalb der Werbung eine ganz besondere Bedeutung zufiel. Ohne Relevanz ist es, daß die beiden Messen - wie die Verfügungsbeklagte vorträgt - nur ca 10% des Umsatzes der Verfügungsklägerin ausmachen sollen, weil eine Existenzgeführdung der Antragstellerin nicht Voraussetzung einer Leistungsverfügung ist. Die der Verfügungsbeklagten mit dem Erlaß der einstweiligen Verfügung entstehenden Nachteile sind demgegenüber gering einzuschätzen. Eine nachteilige Auswirkung der Werbung für die D. 2004 im Juni 2004 in W. auf die seit Jahren veranstaltete Messe ihres Schwesterunternehmens im Herbst 2004 in M. - der C. M. - dürfte - wenn überhaupt - nur in sehr geringem Umfang anzunehmen sein, zumal die D. 2004 von ihrer Thematik her nicht deckungsgleich ist. Eine Überschneidung mit der Thematik der n. I. dürfte ohnehin nur am Rande bestehen. III. Das Landgericht hat auch einen Verfügungsanspruch gemäß § 33 i.V. mit § 20 Abs.2, Abs.1 GWB zu Recht bejaht. 1) Die Verfügungsbeklagte ist Normadressatin i.S. des § 20 Abs.2 GWB. a) Die Messe "D. 2004 Fachkongress & Messe für H. und Ä." wendet sich zwar auch an Ärzte und Apotheker, Hauptzielgruppe ist aber die Kosmetikbranche mit Kosmetikerinnen, Fußpflegern und Inhabern von Fitness-, und Schönheitsstudios. Geworben werden sollte in der Zeitschrift "B.-F." in Form einer Broschüren-Beilage. Sachlich relevanter Markt ist hiernach der Werbemarkt in Fachzeitschriften der Kosmetikbranche. Andere Werbeträger sind nicht einzubeziehen, weil es an einer funktionellen Austauschbarkeit der Werbeträger fehlt. Die Angehörigen der Kosmetikbranche suchen ihre Fachinformation typischerweise in den Kosmetik-Fachzeitschriften, nicht gleichwertig in der sonstigen Presse, in Funk und Fernsehen oder im Internet. In diesem bundesweiten Markt hat die Zeitschrift B.-F. eine für die Anwendung des § 20 Abs.2 GWB hinreichend starke Marktstellung: Sie hatte zur maßgeblichen Zeit - Frühjahr 2004 - nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin, dem die Verfügungsbeklagte nicht substantiiert widersprochen hat, eine Auflage von 23.000, bis Ende 2004 sogar von >25.000 Exemplaren. Daneben gab es nur noch die "K. I." mit einer Auflage von ca.20.000 im 2.Quartal 2004 und die "P. K." , die nach den erstmals mit Schriftsatz vom 11.01.05 vorgetragenen Zahlen eine tatsächlich verbreitete Aufla ge von 15.840 Exemplaren haben soll. Die weitere Zeitschrift "C." hat nur eine Auflage von 5.070 und wird zudem auch von der Verfügungsbeklagten herausgegeben. Auch wenn man die Angaben der Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 11.01.05 als unstreitig ansehen könnte und entgegen dem Wortlaut des § 531 Abs.2 ZPO berücksichtigen würde (zur Problematik: OLG Celle BauR 2004, 1969 m.w.N.), steht fest, dass die Verfügungsbeklagte ein marktstarkes Unternehmen i.S. des § 20 Abs.2 GWB ist. Entscheidend bei dieser Bewertung ist nicht nur die reine Auflagenzahl. Noch bedeutsamer ist das Ansehen der Fachzeitschrift in den einschlägigen Fachkreisen. Insoweit muß sich die Antragsgegnerin, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, an den Angaben in ihrem eigenen Internet-Auftritt festhalten lassen, wonach sie laut repräsentativer Untersuchung des Emnid-Instituts die Kosmetikfachzeitschrift mit der größten Reichweite, dem höchsten Bekanntheitsgrad und dem weitesten Lesekreis ist. Unter diesen Umständen hat die Verfügungsklägerin für ihre Messewerbung keine ausreichende Möglichkeit, auf andere Unternehmen auszuweichen. Die Bewerbung ihrer Messe allein in den Zeitschriften "K. I." und "P. K." würde nicht ausreichen, um die erstmals veranstaltete Messe in der Branche hinreichend bekannt zu machen. Dies gilt wegen des herausragenden Ansehens der Zeitschrift B. F. auch dann, wenn - wie anzunehmen ist - die anderen Zeitschriften infolge des Bezuges mehrerer Fachzeitschriften durch die einschlägigen Fachkreise auch einen Teil der Käufer von "B. F." erreichen. b) Die Messe "n. I. Internationale Fachmesse & Meisterschaften N.-, F.- und H." wendet sich an Kosmetikerinnen mit dem Schwerpunkt der Hand-, Fuß- und Nagelpflege. Sachlich relevanter Markt ist hier der Werbemarkt in Fachzeitschriften des Nail-Bereiches. Es ist auf diesen Teilbereich der Kosmetikbranche abzustellen, weil sich eine Spezialisierung herausgebildet hat, die eine Differenzierung zwischen der Körperpflege insgesamt und der Pflege speziell der Hände und Füße erfordert. Andere Werbeträger sind auch hier nicht einzubeziehen, weil es an einer funktionellen Austauschbarkeit der Werbeträger fehlt. In diesem bundesweiten Markt hatte die Zeitschrift B. F. N. P. jedenfalls zur Zeit unmittelbar vor der Veranstaltung der Messe 2004, auf die hier abzustellen ist, eine überragende Marktstellung. Bis Februar 2004 gab es auf dem deutschen Markt nur zwei Fachzeitschriften, die der Verfügungsbeklagten mit einer Auflage von ca. 17.000 und die "H. a. N." mit einer Auflage von - nach Angaben der Verfügungsbeklagten - 6.348 ( nach den Angaben der AS waren es sogar nur 5.575 ). Die erst ab März 2004 neu herausgegebene "P. N." der früher für die Fa.C. tätigen Frau T. M. muß für den hier in Rede stehenden Werbezeitraum noch außer Betracht bleiben, weil diese Zeitschrift naturgemäß zunächst einmal ihre Leser finden mußte. 2) Bei der Werbung auf den genannten sachlichen Märkten handelt es sich um einen Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Die Verfügungsbeklagte hält diese Voraussetzung mit der Begründung nicht für gegeben, dass sie grundsätzlich nicht für Messen anderer Veranstalter werbe, sofern diese Messen in Konkurrenz zu Messen ihrer Schwestergesellschaft stünden. Damit ist jedoch nicht die Frage angesprochen, ob es sich um einen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr handelt. Darauf, ob die Wettbewerbssituation das Verhalten der Verfügungsbeklagten zu rechtfertigen vermag, wird noch in anderem Zusammenhang eingegangen. 3) Die Verfügungsbeklagte behindert durch ihre Weigerung, die gewünschten Anzeigen zu veröffentlichen und die Werbeprospekte beizulegen, die für einen Erfolg der von der Verfügungsklägerin neu geschaffenen beiden Messen wesentliche Bekanntmachung in der Fach-Öffentlichkeit. Wer, wie hier die Verfügungsbeklagte, ein Unternehmen durch Verweigerung von Werbung daran hindert, in den Wettbewerb einzutreten, obgleich keine Werbung zu unangemessenen Konditionen verlangt wird, sondern die bei der Verfügungsbeklagten üblichen Konditionen akzeptiert werden, handelt unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB grundsätzlich unbillig. Der Tatsache, dass der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit der Behinderung hat (vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3.Aufl. Rn.233 m.w.N.), hat die Verfügungsklägerin hier bereits mit der Darlegung ihres nachvollziehbaren Interesses an der Werbung dargetan. Unter diesen Umständen ist es Sache der Verfügungsbeklagten vorzutragen, aus welchen Gründen ihr diese Werbung ausnahmsweise nicht zumutbar sein sollte. Die Verfügungsbeklagte macht demgemäß auch geltend, triftige Gründe zu haben, der Verfügungsklägerin die Bewerbung der beiden Messen zu verweigern. Diese Gründe sind jedoch nicht stichhaltig: a) Zunächst beruft sich die Verfügungsbeklagte darauf, dass sie keine Pflicht zur Förderung einer Konkurrentin zu eigenem Schaden haben könne (BGH WuW/E BGH 2755 "Aktionsbeträge", zuletzt bestätigt durch Urteil vom 10.02.04 WuW/E DE-R 1251 "Galopprennübertragung"). Grundsätzlich ist es richtig, dass niemand nach § 20 GWB verpflichtet ist, sich selbst zu schädigen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass ein Presseunternehmen eine Werbung für ein Konkurrenzunternehmen verweigern darf, die sich im üblichen Rahmen hält. Es besteht ein wesentlicher Unterschied zu den Fällen, die den o.g. Entscheidungen des BGH zugrunde lagen. In diesen Fällen ging es jeweils darum, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, durch Rabattgewährung oder Preisgestaltung einem Konkurrenten Hilfe im Wettbewerb zu leisten. Hier geht es aber darum, ob ein Presseunternehmen übliche Informationsmöglichkeiten unterbinden darf, um damit auf den Wettbewerb auf einem Drittmarkt (hier: Veranstaltung von Messen) Einfluß zu nehmen. Diese Frage kann jedoch unentschieden bleiben. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Verfügungsbeklagte mit Rücksicht auf ihre Schwestergesellschaft grundsätzlich keine Werbung für Messen aus dem Beauty-Bereich durchführen muß, bleibt jedoch ihre Verpflichtung gemäß § 20 Abs.2, Abs.1 GWB bestehen, die Verfügungsklägerin nicht gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich zu behandeln. Dies hat sie jedoch getan, indem sie den Auftrag der Messe D. zur Werbung für deren Beauty-Messe übernommen hat, obwohl diese Messe nach ihrer Bedeutung eine wesentlich größere Konkurrenz für die Messe C. M. bedeutet als die von der Verfügungsklägerin im Juni 2004 veranstalteten Messen. Die Verfügungsbeklagte will diese unterschiedliche Behandlung damit rechtfertigen, daß sie mit der Messe D. damals in Verhandlungen über eine Zusammenarbeit gestanden habe und deshalb ihre Verhandlungspartnerin nicht mit einer Absage habe verärgern wollen. Dieser Vortrag reicht jedoch für eine kartellrechtliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung nicht aus. Es fehlen jegliche Angaben über Zeitpunkt und Gegenstand der beabsichtigten Zusammenarbeit und darüber, ob die - angebliche - grundsätzliche Weigerung der Verfügungsbeklagten, für Messen aus dem Beauty-Bereich zu werben, überhaupt angesprochen worden ist. Demgemäß bleibt offen, ob die Verfügungsbeklagte die Werbung wie selbstverständlich vorgenommen hat - dann wäre eine Ungleichbehandlung nicht zu verneinen - oder ob sie die Verhandlungspartnerin zwar zunächst auf ihre Werbegrundsätze hingewiesen, sich dann aber dem Druck ihrer Verhandlungspartnerin gebeugt hat - was ggf. eine andere Bewertung zuließe. b) Nur im Ansatz richtig ist auch das weitere Argument der Verfügungsbeklagten, daß vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten in der Vergangenheit einen rechtfertigenden Grund dafür abgeben kann, eine erneute Geschäftsbeziehung abzulehnen. Dabei ist aber entscheidend, welcher Art das Verhalten war und wie lange es zurückliegt. Hier geht es um Abrechnungsdifferenzen und ein gescheitertes Zusammenarbeitsvorhaben der Jahre 2000 - 2002. Zu beiden Vorwürfen fehlt jedoch jeder konkrete Vortrag der Verfügungsbeklagten. Das geht zu ihren Lasten. Zu dem Scheitern der Zusammenarbeit trägt die Verfügungsbeklagte vor, die Verfügungsklägerin habe die Verhandlungen nur zum Schein aufgenommen, um sie zur Preisgabe ihres Fachwissens zu veranlassen. Wäre dies so gewesen, bestünde Grund, eine Erneuerung der Geschäftsbeziehung abzulehnen. Diese Behauptung ist jedoch bestritten und nicht näher substantiiert worden. Es fehlen insbesondere jegliche Angaben darüber, woraus die Verfügungsbeklagte schließt, daß die Verfügungsklägerin von vornherein nicht ernsthaft verhandelt hat. Hinsichtlich der Abrechnungsdifferenzen läßt sich nur feststellen, dass es einen Rechtsstreit gegeben hat, der mit einem Vergleich geendet hat, durch den die Verfügungsbeklagte deutlich weniger als die eingeklagte Forderung erhalten hat. Die näheren Einzelheiten der Meinungsverschiedenheiten hat die Verfügungsbeklagte nicht vorgetragen. Soweit sie die Verletzung einer treuhänderischen Stellung der Verfügungsklägerin behauptet, fehlt es ebenfalls an jeglichem konkreten Sachvortrag, der eine Überprüfung daraufhin ermöglichen würde, ob die Verfügungsklägerin tatsächlich treuhänderische Pflichten verletzt hat, ggf., welches Gewicht eine etwaige Pflichtverletzung hatte. c) Die Verfügungsbeklagte macht schließlich geltend, durch die ihr angesonnene Werbung - insoweit ist nur die n. I. angesprochen - hätte sie an einer Verletzung des Markenrechts ihrer Lizenzgeberin, der Fa.C. mitgewirkt, was sie deshalb nicht nur habe ablehnen können sondern sogar ablehnen müssen. Die Verfügungsbeklagte hat aufgrund des Lizenzvertrages vom 21.11.03 das Recht, in Europa den "tradename" N." zu führen. Ob der seinerseits am 17.03.04 in das Markenregister eingetragene und am 16.04.04 veröffentlichte Name "n. i." (Vgl. Anlage W 57, Bl.297 d.A.) das für die Verfügungsklägerin lizensierte Markenrecht verletzt - insoweit ist beim LG München ein Rechtsstreit zwischen der Fa.C. und der Verfügungsklägerin anhängig (7 O 8063/04), ist hier nicht abschließend zu entscheiden. Auch wenn man grundsätzlich davon ausgeht, daß die Verfügungsklägerin den Messenamen n. nicht ohne Einverständnis der Fa.C. bzw. - jetzt - der Verfügungsbeklagten verwenden darf, galt dies nicht für die Messe Juni 2004. Die Messe "n. i." war nämlich unstreitig Ende 2003 in Zusammenarbeit mit der damaligen Inhaberin und Nutzungsberechtigten der Marke, der C., vertreten durch Frau T. M., vorbereitet und in der damals noch von der C. vertriebenen Zeitschrift N. E. - der Vorgängerin der B. F. N. der Verfügungsbeklagten - bereits im Heft Dez03/Jan04 beworben worden. Dabei ist es unerheblich, ob Frau M., wie die Verfügungsbeklagte geltend macht, nur Handelsvertreterin der C. war. Unter diesen Umständen konnte die Verfügungsbeklagte die beabsichtigte Werbung nicht wegen des Namensbestandteiles "n." verweigern. Die Verfügungsklägerin konnte hiernach davon ausgehen, daß die damalige Rechteinhaberin mit der Bezeichnung der Messe einverstanden war. Die Behauptung der Verfügungsbeklagten, es habe sich um ein kollusives Handeln zwischen Frau M. und der Verfügungsklägerin gehandelt, ist ohne jegliche Substanz und kann deshalb die Berechtigung zur Benutzung des Messenamens gegenüber der damaligen Rechteinhaberin nicht in Zweifel ziehen. Eine andere - hier nicht zu entscheidende - Frage ist, ob eine Weiterverwendung des Namens der Messe auch nach dem Juni 2004 noch zulässig ist, nachdem die jetzige Nutzungsberechtigte der Weiternutzung nachhaltig widersprochen hat. d) Da keiner der von der Verfügungsbeklagten angeführten Gründe stichhaltig ist, ergibt auch die erforderliche Gesamtbewertung kein für die Verfügungsbeklagte günstigereres Ergebnis. e) Hieraus folgt, dass die Verfügungsbeklagte die geforderte Werbung vornehmen mußte. Dies gilt auch, soweit es um eine Werbung für die n. I. im B. F. ging. Der Nail-Markt ist ein Teilbereich des Beauty-Marktes. Angesichts der herausragenden Stellung des B. F. in diesem Bereich war es für die Verfügungsklägerin wichtig, für die n. I. nicht nur in der speziellen Fachzeitschrift B. F. N. sondern auch in der allgemeinen Fachzeitschrift B. F. zu werben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO

Ende der Entscheidung

Zurück