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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 42/02
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
StGB § 263
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. August 2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auch insoweit, wie über sie nicht bereits durch Senatsurteil vom 18. Februar 2004 rechtskräftig entschieden worden ist, zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revisionsinstanz.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Beschwer der Klägerin und der Streitwert für das Berufungsverfahren werden für die Zeit bis zum 18. Februar 2004 auf 1.154.440,99 € und für die Zeit danach auf 995.611,63 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfin der Franchisegeberin "P. H. Inc." auf Schadensersatz (Ersatz der für das Ladenlokal gezahlten Mietaufwendungen von 261.508,14 €, Erstattung aller Franchise- und Werbekosten in Höhe von insgesamt 136.799,07 € sowie Ersatz der für das Ladenlokal aufgewendeten Umbau- und Inventarkosten in Höhe von 597.304,42 €), Auszahlung vereinnahmter Lieferantenvergünstigungen sowie die Feststellung der Nichtigkeit des Franchisevertrages in Anspruch. Die beiden letztgenannten Klagebegehren sind durch Senatsurteil vom 18. Februar 2004 rechtskräftig aberkannt worden. Wegen des vom Senat gleichfalls abgewiesenen Schadensersatzverlangens hat der Bundesgerichtshof das vorgenannte Senatsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zwecks weiterer Sachaufklärung zu der Behauptung der Klägerin zurückverwiesen, der Franchise-Direktor der Beklagten, der Zeuge Dr. B., habe ihr in einem persönlichen Gespräch vor Vertragsabschluss zugesichert, dass die Beklagte das Restaurant im Falle eines Scheiterns übernehmen und weiterführen werde.

Der Senat hat entsprechend dem Beweisbeschluss vom 18. Oktober 2006 Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift von diesem Tag (GA 1711 ff.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 18. Februar 2004 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat - soweit über sie noch zu befinden ist - keinen Erfolg. Auch die erneute Verhandlung führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Erstattung ihrer Mietaufwendungen, die Rückzahlung der geleisteten Franchisegebühren und Werbekosten sowie den Ersatz der von ihr getätigten Investitionen für den Umbau und die Einrichtung des Restaurants in F. beanspruchen kann. Soweit sich der Senat - vom Bundesgerichtshof bestätigt - bereits im Urteil vom 18. Februar 2004 zur Rechtslage geäußert hat, nimmt er hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ergänzend gilt:

A. Eine Einstandspflicht der Beklagten wegen Verhandlungsverschuldens - die sich nach den Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Revisionsurteil allenfalls aus dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme eines eigenen besonderen Vertrauens für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts ergeben kann - besteht nicht. Die Klägerin ist für ihre Behauptung, der Franchise-Direktor der Beklagten habe sie durch die unzutreffende Erklärung, dass die Beklagte das Restaurant bei einem geschäftlichen Misserfolg übernehmen und weiterführen werde, zum Abschluss des Franchisevertrages und infolge dessen auch zu den streitbefangenen Aufwendungen und Investitionen veranlasst, beweisfällig geblieben. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat den Nachweis der behaupteten (schadensursächlichen) Zusicherung nicht erbracht.

1. Es kann auf sich beruhen, ob die Aussage der Zeugen R. und H. zutrifft, die Beklagte habe durch ihren Franchise-Direktor Dr. B. kurz vor Eröffnung des Restaurants Ende November 1996 erklärt, dass sie den Restaurantbetrieb der Klägerin im Falle eines Scheitern des Geschäfts selbst übernehmen und fortführen werde. Selbst wenn diese Bekundungen der Wahrheit entsprechen, vermögen sie der Schadensersatzklage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine Ende November 1996 abgegebene Zusicherung der Beklagten zur Übernahme des Geschäftsbetriebs kann nicht schadensursächlich gewesen sein, weil die Klägerin bereits zuvor den Franchisevertrag abgeschlossen - und zu diesem Zeitpunkt darüber hinaus sogar den Mietvertrag geschlossen und das Gaststätteninventar bestellt - hatte.

2. Dass - wie die Klägerin behauptet - der Franchise-Direktor Dr. B. die in Rede stehende Zusicherung schon zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen der Vertragsverhandlungen zum Abschluss des Franchisevertrages abgegeben hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Zwar hat der Zeuge H. bei seiner Vernehmung ausgesagt, Dr. B. habe in einem ersten Vorgespräch Anfang Oktober 1995, in dem sich die Klägerin allgemein über das Franchisekonzept der "P. H. Inc." informiert habe, auf Befragen erklärt, dass die Beklagte bei einem geschäftlichen Misserfolg das Restaurant übernehmen werde. Dieser Aussage steht jedoch die Bekundung des Zeugen Dr. B. entgegen, der eine dahingehende Äußerung in Abrede gestellt hat. Der Zeuge Dr. B. hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass eine solche Zusage das typische wirtschaftliche Risiko des Franchisenehmers auf die Franchisegeberin verlagert und dem Franchisevertrag der "P. H. Inc." eindeutig widersprochen hätte. Zu einer derartigen weitreichenden Vertragsänderung - so hat der Zeuge weiter bekundet - sei er nicht befugt gewesen und eine dahingehende Zusicherung habe er auch zu keinem Zeitpunkt und gegenüber keinem Vertragsinteressenten oder Franchisenehmer gemacht. Dementsprechend habe die Beklagte während seiner Zugehörigkeit zum Unternehmen auch kein einziges Franchiserestaurant übernommen und in eigener Regie fortgeführt.

Bei dieser Beweislage ist der Nachweis der behaupteten Übernahmezusage nicht geführt. Sowohl die Aussage des Zeugen H. als auch die Bekundung des Zeugen Dr. B. sind nachvollziehbar und in sich schlüssig. Beide Zeugen haben zudem in gleicher Weise ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, und zwar der Zeuge H. als Ehemann der Klägerin und der Zeuge Dr. B. als zum damaligen Zeitpunkt verantwortlich Handelnder der Beklagten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass nur die Angaben des Zeugen H. den Tatsachen entsprechen und der Zeuge Dr. B. die Unwahrheit ausgesagt hat, liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Aussage des Zeugen R.. Dieser hat auf Vorhalt eines Schreibens, das er im April 2006 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesandt hat (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 18.10.2006, GA 1711 ff.), angegeben, die Klägerin habe ihm anlässlich der Eröffnung ihres Restaurants Ende November 1996 von der Zusicherung des Dr. B. erzählt, dass die Beklagte den Betrieb übernehmen werde, wenn er nicht wie geplant laufen würde. Die Aussage des Zeugen Dr. B. wird hierdurch schon deshalb nicht erschüttert, weil der Zeuge R. zur Übernahmezusicherung der Beklagten kein eigenes Wissen bekundet, sondern lediglich eine Äußerung vom Hörensagen wiedergegeben hat. Darüber hinaus (und vor allem) wecken die Angaben des Zeugen R. zu derjenigen Zusicherung, die Dr. B. unmittelbar vor der Restauranteröffnung Ende November 1996 abgegeben haben soll, aber Zweifel gerade an der objektiven Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen H.. Der Zeuge R. hat ausgesagt, die Klägerin habe bei einem gemeinsamen Abendessen am Vortag der geplanten Restauranteröffnung von Dr. B. lautstark eine Garantie gefordert, dass der gewählte Standort genauso gut sei wie der ursprünglich beabsichtigte, und dass sich ihre Ertragserwartungen bestätigen werden. Dr. B. habe versucht, die Klägerin zu beschwichtigen und zunächst lediglich erklärt, sie (die Klägerin) brauche sich keine Gedanken zu machen. Dessen ungeachtet habe die Klägerin nachdrücklich auf einer irgendwie gearteten Garantiererklärung bestanden. Dr. B. habe dieses Ansinnen abgelehnt und geäußert, dass die Beklagte sich einen Imageverlust in Form von Restaurantschließungen nicht leisten könne und sie deshalb jedwede Unterstützung gewähren werde, damit der Geschäftsbetrieb gut und erfolgreich werde. Auch mit dieser Erklärung habe sich die Klägerin aber nicht zufrieden gegeben und weiter insistiert. Schließlich habe Dr. B. sinngemäß geäußert: "Natürlich sorgen wir dafür, dass der Betrieb nicht untergeht, und wenn wir den Betrieb zeitweise selbst übernehmen und ihn wieder ins richtige Fahrwasser bringen." Die Kontroverse habe sich - so hat der Zeuge R. unter Bezugnahme auf sein erwähntes Schreibens an den Prozessbevollmächtigten weiter ausgesagt - über den ganzen Abend fortgesetzt. Mehrmals habe Dr. B. wiederholt, die werde Beklagte es nicht so weit kommen lassen, dass der Betrieb eingestellt werden müsste. Vor dem Hintergrund dieser Angaben begegnet die Aussage des Zeugen H., Dr. B. habe bereits in dem ersten Vorgespräch Anfang Oktober 1995 ohne weiteres und ohne jede Einschränkung zugesagt, dass die Beklagte das Restaurant bei einem geschäftlichen Misserfolg übernehmen werde, Bedenken. Ist diese Zusage seinerzeit nämlich von Dr. B. tatsächlich gemacht worden, so ist unverständlich, aus welchem Grund sich Dr. B. Ende November 1996 dem dahingehenden Drängen der Klägerin vehement widersetzt und schließlich eine Zusage lediglich dahingehend gemacht haben sollte, den Betrieb zeitweise weiterführen - also ihn nicht übernehmen - zu wollen. Nicht erklärlich wäre überdies, warum Ende November 1996 weder die Klägerin noch ihr Ehemann ihr Drängen nach einer Übernahmegarantie der Beklagten dem Zeugen Dr. B. gegenüber nicht mit dem Hinweis unterstützt haben, dass dieser eine dahingehende Zusage bereits in dem ersten Vorgespräch Anfang Oktober 1995 gemacht habe.

B. Damit scheiden zugleich deliktische Ersatzansprüche der Klägerin (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB) aus, soweit diese auf den Vorwurf gestützt werden, der Franchise-Direktor Dr. B. haben die Klägerin zum Abschluss des Franchisevertrages durch die unwahre Zusicherung veranlasst, dass die Beklagte den Restaurantbetrieb bei einem geschäftlichen Misserfolg übernehmen werde.

Ein Ersatzanspruch der Klägerin kann ebenso wenig aus der Behauptung hergeleitet werden, Dr. B. habe die ursprünglich für das Objekt "G. S. .." erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung mit dem Aufdruck "G. S. .." überklebt und der Klägerin erklärt, diese Wirtschaftlichkeitsberechnung könne bei der finanzierenden Bank vorgelegt werden, weil das dort prognostizierte Betriebsergebnis gleichermaßen für das neue Objekt "G. S. .." gelte. Jedenfalls in Bezug auf die Klägerin fehlt es an einer schadensersatzbegründenden Täuschung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht weder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung noch von der Rechsprechung eines anderen Oberlandesgerichts ab (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitfall hat auch keine rechtgrundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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