Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 8/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 68 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 3. August 2005 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert.

Der Streitwert für das Verfügungsverfahren wird auf bis 85.000 EUR festgesetzt.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe: I. Die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Herabsetzung des Streitwertes auf einen Betrag von (bis zu) 85.000 EUR. 1. Mit Recht hat das Landgericht den Wert des Verfügungsverfahrens nicht auf den mit 50.000 EUR veranschlagten jährlichen Wert derjenigen Konsolidierungsdienstleistungen beschränkt, die die Antragstellerin auf der Grundlage der von ihr bislang erbrachten Postbeförderungsleistungen erwartet, sondern darüber hinaus streitwerterhöhend berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit Hilfe ihres Verfügungsbegehrens eine erhebliche Umsatzsteigerung sowie die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung ihrer gesamten Postdienstleistungen anstrebt. Den Wert jener Umsatzsteigerungen und Vorteile hat das Landgericht auf 75.000 EUR geschätzt und dementsprechend das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der beantragten einstweiligen Verfügung im Ausgangspunkt auf insgesamt 125.000 EUR berechnet. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken; auch die Beschwerde erhebt hiergegen substantiiert keine Einwände. 2. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht allerdings in seiner Beurteilung, dass der Streitwert des Verfügungsverfahrens diesem vollen wirtschaftlichen Interesse entspreche und die Vorläufigkeit der erstrebten gerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise deshalb nicht zu einem prozentualen Abschlag führe, weil in Streitigkeiten der vorliegenden Art erfahrungsgemäß bereits im einstweiligen Verfügungsverfahrens oftmals schon eine endgültige Regelung erreicht werden könne. Liegen - wie hier - keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Antragsgegner die im Verfügungsverfahren erstrittene Entscheidung als endgültige Regelung akzeptieren wird, ist vielmehr dem Umstand, dass die antragstellende Partei im Verfügungsverfahren nur eine vorläufige Regelung erwirken kann, durch einen angemessenen Abschlag auf den Hauptsachestreitwert Rechnung zu tragen. Diesen Abschlag bemisst der Senat regelmäßig mit einem Drittel. Er führt im Streitfall zu einem Streitwert für das Verfügungsverfahren von (bis zu ) 85.000 EUR. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück