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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.06.2009
Aktenzeichen: VII-Verg 17/09
Rechtsgebiete: GWB, VwGO


Vorschriften:

GWB § 58
GWB § 58 Abs. 1
GWB § 110 Abs. 2 S. 3
GWB § 110 Abs. 2 S. 4
GWB § 116 ff.
GWB § 123 S. 2, 2. Hs.
VwGO § 44a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die als sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu behandelnde Verpflichtungsklage gegen die Unterlassung der Vergabekammer, die Vergabeakten der Antragsgegnerin zu beschlagnahmen, wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschließlich der Kosten vor dem Verwaltungsgericht Köln) trägt die Antragstellerin.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat vor der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln u.a. ein Vergabenachprüfungsverfahren gegen die Antragsgegnerin eingeleitet (VK VOL 22/2008). Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe entgegen § 110 Abs. 2 S. 3 GWB die Vergabeakten nicht, jedenfalls nicht vollständig der Vergabekammer übermittelt; die Vergabekammer sei daher verpflichtet, die Vergabeakte nach § 110 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 58 Abs. 1 GWB zu beschlagnahmen. Sie hat aus diesem Grunde vor dem Verwaltungsgericht eine Klage gegen die Vergabekammer eingereicht mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, in dem auf ihren Antrag eingeleiteten Nachprüfungsantrag VK VOL 22/08 die Vergabeakten der K... AG über die Auswahl von Nachunternehmern und den Abschluss von Nachunternehmerverträgen im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen des Schülerspezialverkehrs in Köln ab dem 11. August 2008 zu beschlagnahmen,

hilfsweise,

festzustellen, dass das Unterlassen der Beklagten, in dem Nachprüfungsverfahren VK VOL 22/08 die im Hauptantrag näher bezeichneten Akten der KVB zu beschlagnahmen, rechtswidrig gewesen ist.

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 06. April 2009 den Verwaltungsrechtsweg für nicht eröffnet gehalten und den Rechtsstreit an den Vergabesenat verwiesen.

II.

1.

Die gegen die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln gerichtete Verpflichtungsklage ist nach Verweisung an den Vergabesenat als Beschwerdeverfahren gemäß § 116 ff. GWB fortzuführen. Das hat zur Folge, dass nicht mehr die Vergabekammer Beklagte bzw. Antragsgegnerin, sondern die Antragsgegnerin des Vergabenachprüfungsverfahrens Antragsgegnerin auch des Beschwerdeverfahrens ist.

2.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach allgemeiner Auffassung sind Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen der Vergabekammer im Allgemeinen unzulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 28.12.2007 - VII-Verg 40/07, VergabeR 2008, 281; Beschluss vom 28.04.2008 - VII-Verg 24/08, juris, jeweils m.w.N.). Der Senat hat dabei auf die Regelung in § 44a VwGO verwiesen und daraus den allgemeinen Schluss gezogen, dass Verfahrenshandlungen der Vergabekammer im Regelfall nicht gesondert anfechtbar sind. Entsprechend den zu § 44a VwGO anerkannten Grundsätzen hat er davon lediglich dann eine Ausnahme gemacht, wenn ein Verfahrensbeteiligter durch die Verfahrenshandlung irreparabel in seinen Rechten verletzt worden ist oder verletzt zu werden droht (vgl. Senat, a.a.O.).

Anders liegt der Fall hier. Sollte die Vergabekammer ihrer Verpflichtung zur hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts nicht Genüge getan haben, so kann dies von der Antragstellerin nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung in der Hauptsache gerügt werden (vgl. auch Senat, NZBau 2009, 334, 337 für den Fall der abgelehnten Akteneinsicht). Dabei spielt keine Rolle, ob der Vergabesenat selbst - ebenso wie die Vergabekammer - gegebenenfalls die Akte entsprechend § 58 GWB beschlagnahmen könnte oder nicht, wie die Antragstellerin meint. In letztgenanntem Falle könnte der Senat das Vergabenachprüfungsverfahren notfalls an die Vergabekammer zwecks Vornahme der notwendigen Handlungen zurückverweisen, § 123 S. 2, 2. Hs. GWB.

3.

Auf die Frage, ob für den Antrag im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 04. Mai 2009 (VII-Verg 68/08), der das Hauptsacheverfahren beendet hat, und die dagegen erhobene Anhörungsrüge noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, kommt es danach nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Der Beschwerdewert beträgt 90.000 Euro; er ist ein Bruchteil des Streitwerts in der Hauptsache.

Ende der Entscheidung

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