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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.08.2007
Aktenzeichen: VII-Verg 28/07
Rechtsgebiete: GWB


Vorschriften:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf den Antrag des Antragstellers wird die aufschiebende Wirkung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 24. Juli 2007 (VK 3-82/07) bis zur Beschwerdeentscheidung verlängert.

Gründe:

(A) Die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Antragsgegnerin schrieb im offenen Verfahren Berufsausbildungsleistungen in außerbetrieblichen Einrichtungen aus. Die Leistung sollte in mehreren Losen vergeben werden, wobei sich der konkrete Leistungsumfang aus dem jeweiligen Losblatt ergibt. Los 1 umfasste die Ausbildungsberufe Beikoch und Helfer im Gastgewerbe. Der Antragsteller wandte sich mit einem Nachprüfungsantrag gegen den Ausschluss seines Angebotes zu Los 1 und die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der nunmehr begehrt, die Vergabestelle zu verpflichten, den Zuschlag nur unter Berücksichtigung seines Angebotes zu erteilen.

Einstweilen beantragt er, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels zu verlängern. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen treten dem Antrag entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie auf die zu Informationszwecken beigezogenen Verfahrensakten der Vergabekammer und die Vergabeakten Bezug genommen.

(B) Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, kann das Beschwerdegericht gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf verlängern. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen (§ 118 Abs. 2 S. 1 GWB). Es lehnt den Antrag ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen (§ 118 Abs. 2 S. 2 GWB).

Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall die Suspensivwirkung der Beschwerde zu verlängern, weil nach Durchsicht der Vergabeakten der Erfolg der Beschwerde nicht ausgeschlossen erscheint. Es bestehen Bedenken, dass der Ausschluss des Angebots des Antragstellers wegen unvollständiger Eignungsangaben zu Recht erfolgt ist. Zwar enthält das Formblatt D.3.2 "Räumlichkeiten/Außengelände" anstelle der geforderten Angaben zu den Maßnahmeorten für beide Ausbildungsberufe nur eine Angabe. Allerdings werden in dem Ausbildungskonzept (Bl. 51) die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt werden soll, konkret beschrieben und bebildert. Aus der Beschreibung geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass beide Ausbildungslehrgänge in der gastgewerblichen Bildungsstätte des Antragstellers durchgeführt werden sollen.

Dass der Inhalt dieses Konzeptes der Vergabestelle im Rahmen der Sichtung und Wertung der Angebote tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist, folgt bereits aus dem Umstand, dass sie das Ausbildungskonzept anhand der Bewertungsmatrix bewertet hat. Gegenstand des Wertungskriteriums B.4.3.1 war auch die räumliche Ausstattung, so dass die Würdigung des Konzeptes der Vergabestelle zwangsläufig auch Kenntnis über den geplanten Maßnahmeort vermittelte.

Ob angesichts der im Ausbildungskonzept vorhandenen Ausführungen noch von einer Unvollständigkeit der Eignungsangaben ausgegangen werden kann, begegnet nicht unerheblichen Bedenken, so dass unter Berücksichtigung der widerstreitenden, insbesondere auch der Interessen der Allgemeinheit an einem zügigen Ausbildungsbeginn dennoch die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist.

Ende der Entscheidung

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