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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.11.2008
Aktenzeichen: VII-Verg 45/08
Rechtsgebiete: GWB, VgV, GKG
Vorschriften:
GWB § 128 Abs. 2 | |
VgV § 3 Abs. 6 | |
GKG § 66 Abs. 8 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Gebührenbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 20. Juni 2008 (VK 3 - 59/08) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gebühr nach § 128 Abs. 2 GWB ist von der Vergabekammer korrekt festgesetzt worden. Die Vergabekammer hat der Festsetzung zutreffend einen Bruttoauftragswert von etwa zehn Millionen Euro zugrundegelegt. In entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 6 VgV sind - wenn der Vertrag dergleichen vorsieht - Optionsrechte und Vertragsverlängerungen bei der Bemessung des Auftragswerts zu berücksichtigen. Sofern der Senatsbeschluss vom 17.1.2006 (VII-Verg 63/05) anders zu verstehen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest. Im Streitfall ist in dem auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossenen Liefervertrag eine Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr vorgesehen. Daraus ergibt sich ein Gesamtauftragswert von rund zehn Millionen Euro. Der Umstand, dass die Vergabekammer einer Kostenfestsetzung zu Gunsten der Antragstellerin einen Gegenstandswert von 300.000 Euro, mithin einen Bruttoauftragswert von rund sechs Millionen Euro zugrundegelegt hat, rechtfertigt keine anderweite Gebührenfestsetzung. Die Annahme eines Gegenstandswerts von 300.000 Euro im Kostenfestsetzungsverfahren kann andere, im vorliegenden Zusammenhang unerhebliche Gründe gehabt haben.
Analog § 66 Abs. 8 GKG ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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