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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: VII-Verg 84/05
Rechtsgebiete: RVG, VV RVG


Vorschriften:

RVG § 13
RVG § 14
VV RVG Nr. 2400
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 15. November 2005 (VK VOB 17/05) aufgehoben.

Die von der Antragstellerin der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen werden auf 5.412,56 € festgesetzt.

Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin abgelehnt.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragstellerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Aufwendungen zu tragen.

III. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 5.389,36 €

Gründe:

I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer, die die von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen der Antragsgegnerin im vorausgegangenen Nachprüfungsverfahren auf 10.801,92 € festgesetzt hat. Die Antragstellerin will die Herabsetzung auf 5.412,56 € erreichen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

Die Vergabekammer hat die Kosten aus einem Gegenstandswert von 1.013.457,00 € wie folgt errechnet:

 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2400 VV RVG, Faktor 2,09.292,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €
 9.312,00 €
Umsatzsteuer1.489,92 €
 10.801,92 €

Dagegen wendet sich die Antragstellerin zu Recht. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Vergabekammerverfahren fällt zwar eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG an. Im Streitfall ist richtet sich der Gebührenrahmen jedoch nach Nr. 2401 VV RVG, weil die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin schon in dem vorausgegangenen Vergabeverfahren für die Antragsgegnerin tätig geworden sind. Ob sich diese Tätigkeit gerade gegen die Antragstellerin richtete oder allgemeiner Natur war, ist nicht entscheidend. Der Erläuterungstext zu Nr. 2401 VV RVG differenziert insoweit nicht.

Der Einwand der Antragsgegnerin, dass der Gebührenrahmen gemäß Nr. 2401 VV RVG nur für das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt Bedeutung hätte, trifft nicht zu. Jede Partei ist verpflichtet, ihre Auslagen so gering wie möglich zu halten, und nur im Rahmen der insoweit notwendigen Kosten steht ihr ein Erstattungsanspruch zu.

Innerhalb des Gebührenrahmens von 0,5 bis 1,3 ist von dem Faktor 1,0 auszugehen, den auch die Antragstellerin anerkennt. Die Antragsgegnerin hat nicht näher dargelegt, dass eine weitergehende Ausschöpfung des Gebührenrahmens gerechtfertigt wäre. Mithin ergibt sich folgende Berechnung:

 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2400, 2401 VV RVG, Faktor 1,04.646,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Umsatzsteuer746,56 €
 5.412,56 €

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO (analog).

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach dem verfolgten Interesse der Antragstellerin, mithin nach der Höhe der begehrten Herabsetzung.

Ende der Entscheidung

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