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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.01.2006
Aktenzeichen: VII-Verg 98/05
Rechtsgebiete: VOB/A, GWB


Vorschriften:

VOB/A § 8 Nr. 3 Abs. 1 lit. a
VOB/A § 8 Nr. 3 Abs. 1 lit. b
VOB/A § 8 Nr. 3 Abs. 1 lit. c
VOB/A § 8 Nr. 3 Abs. 1 lit. d
VOB/A § 8 Nr. 3 Abs. 1 lit. e
VOB/A § 8 Nr. 3 Abs. 1 lit. f
VOB/A § 8 Nr. 3 Abs. 1 lit. g
GWB § 118 Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf den Antrag der Antragstellerin wird die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 21. Dezember 2005 (VK 2 - 147/05) bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel verlängert. Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin schrieb die Erstellung labortechnischer Anlagen im Rahmen der Baumaßnahme "Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen (BAZ)" im Offenen Verfahren europaweit aus.

Die Antragstellerin gab ein Hauptangebot mit einem Preisnachlass von 3 % der Bruttoauftragssumme ab (s. Ziffer 6.1. im Angebotsschreiben). Ihr Nebenangebot 2 lautete dahin, dass bei einer Vorauszahlung von 30 % bei Auftragsbestätigung ein zusätzlicher Nachlass von 3 % gewährt wird und die restlichen Zahlungen nach VOB erfolgen sollen. Ferner legte die Antragstellerin verschiedene technische Nebenangebote vor.

Auch die Beigeladene gab ein (Haupt-) Angebot ab. Im Submissionstermin war das Nebenangebot 2 der Antragstellerin das preislich günstigste. An preislich zweiter Stelle lag das Angebot der Beigeladenen. Das Angebot eines dritten Bieters wurde wegen unvollständiger Preisangaben ausgeschlossen.

Durch Vorabinformation vom 27.10.2005 (Anlage BF 5) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr der Zuschlag nicht erteilt werden könne, da ein niedrigeres Hautangebot vorliege. Ihr Nebenangebot 2 sei nicht wertbar, weil es einen bedingten Preisnachlass enthalte. Ihre Nebenangebote 1, 4 und 5 erfüllten zudem nicht die im Leistungsverzeichnis aufgestellten Bedingungen. Den von der Antragstellerin erhobenen Rügen half die Antragsgegnerin nicht ab. Daraufhin hat die Antragstellerin ein Nachprüfungsverfahren angestrengt. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin sei zwingend auszuschließen, weil sie nicht bewiesen habe, dass ihrem Angebot die einzureichenden Referenzen i.S.d. § 8 Nr. 3 Abs. 1 lit. b VOB/A beilagen. Auf den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sie sich nicht mit Erfolg berufen. Zwar habe auch die Beigeladene ihrem Angebot nicht die geforderten Referenzen beigefügt. Eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der Antragstellerin ergebe sich daraus jedoch nicht, weil die Antragsgegnerin die Eignung beider Verfahrensbeteiligten bejaht habe. Andere Vergaberechtsverstöße könne die Antragstellerin aufgrund des von ihr verwirklichten zwingenden Ausschlussgrundes nicht geltend machen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie den Ausschluss des Angebots der Beigeladenen und die Wertung ihres Nebenangebotes 2 begehrt, hilfsweise (ohne Ausschluss der Beigeladenen) die erneute Wertung der Angeobte unter Berücksichtigung ihres Nebenangebotes 2, weiter hilfsweise die Aufhebung der Ausschreibung und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Angebot der Beigeladenen von der erneuten Angebotswertung auszuschließen. Daneben beantragt sie die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, ist begründet. Ihr Rechtsmittel hat bei der im Eilverfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB vorzunehmenden summarischen Prüfung Aussicht auf Erfolg.

Allerdings kommt in Betracht, dass das Angebot der Antragstellerin aus der Wertung genommen werden muss, weil die von der Antragsgegnerin geforderten Unterlagen über die Ausführung von Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, dem Angebot der Antragstellerin nicht beigelegen haben. Unterlässt es ein Bieter, mit seinem Angebot die geforderten Eignungsnachweise bzw. Eignungsangaben einzureichen, so darf die Vergabestelle sein Angebot nicht werten (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A).

Im Streitfall waren nach Ziffer 3.2. der Angebotsaufforderung (Anlage BF 9) mit dem Angebot u. a. Unterlagen gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 lit. a - g VOB/A vorzulegen, also auch Unterlagen über die Ausführung von Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (§ 8 Nr. 3 Abs. 1 lit. b VOB/A). In der Vergabeakte befindet sich eine solche Liste beim Angebot der Antragstellerin nicht. Indessen behauptet die Antragstellerin, die geforderten Unterlagen in Form einer Referenzliste mit dem Angebot eingereicht zu haben. Sie hat ihren Kalkulator S. als Zeugen benannt und ihren erstinstanzlichen Vortrag (Schriftsatz vom 13.12.2005) in der Beschwerdeschrift bekräftigt und konkretisiert. Entgegen der Ansicht der Vergabekammer kann bislang nicht davon ausgegangen werden, dass die Referenzen dem Angebot der Antragstellerin nicht beigefügt waren. Dem Beweisantritt der Antragstellerin ist vielmehr nachzugehen.

Auch in Bezug auf das Angebot der Beigeladenen ist nicht festgestellt, ob die geforderten Unterlagen dem Angebot beigelegen haben. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 15.12.2005 Zeugen benannt und ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 9.1.2006 (S. 4, 5) bekräftigt.

Gelingt der Antragstellerin der Nachweis, dass ihr Angebot in Bezug auf die Referenzen vollständig war, und gelingt der Beigeladenen dieser Nachweis nicht, kann die Antragstellerin den Ausschluss des Angebots der Beigeladenen verlangen. Auf das Nebenangebot 2 der Antragstellerin kommt es hierbei nicht an, weil dann zumindest ihr Hauptangebot gewertet werden kann. Misslingt beiden Verfahrensbeteiligten der Vollständigkeitsnachweis, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Gleichbehandlung dahin, dass die Antragsgegnerin aus den gleichen Angebotsmängeln dieselben Konsequenzen zieht. Auch daraus ergibt sich die Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels.

Andere Ausschlussgründe sind der Antragstellerin nach dem bisherigem Sach- und Streitstand nicht entgegenzuhalten.

Das Angebot der Antragstellerin ist nicht deswegen auszuschließen, weil sie Formblatt EVM (B) Ang 213 nur auf der Seite 3, nicht aber auf der Seite 4 unterschrieben hat. Die Seite 4 war ersichtlich nur für den Fall der losweisen Vergabe an einen Bieter bestimmt. Eine losweise Vergabe strebt die Antragstellerin jedoch nicht an, weshalb sie nur die Seite 3 ausgefüllt und unterschrieben hat, die für den Fall der nicht-losweisen Vergabe vorgesehen war.

Das Angebot der Antragstellerin ist auch nicht deshalb aus der Wertung zu nehmen, weil es nicht von einem ihrer Geschäftsführer, sondern von ihrem Mitarbeiter S. unterschrieben worden ist. Herr S. war, wie die Antragstellerin im Schriftsatz vom 16.1.2006 bestätigt hat, zur Unterzeichnung der Angebote berechtigt. Dass die Unterzeichnung durch einen Geschäftsführer zu erfolgen hatte, hatte die Antragsgegnerin weder gefordert, noch ergab sich dies aus zwingend aus vergaberechtlichen Vorschriften.

III.

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB nicht veranlasst.

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