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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: 1 U 112/02
Rechtsgebiete: GG, BGB, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 34
BGB § 839
ZPO § 139
ZVG § 72 I
1. Der eine Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger, der über den Widerspruch gegen ein Gebot nicht sofort entscheidet, sondern eine Entscheidung im Zuschlagsverkündungstermin ankündigt, muss die anwesenden Bieter nach § 139 ZPO darauf hinweisen, dass folgende Übergebote nach § 72 Abs. 1 ZVG das Gebot, gegen den sich der Widerspruch richtet, unabhängig von seiner Wirksamkeit und Zulässigkeit zum Erlöschen bringen.

2. Der Verstoß gegen diese Hinweispflicht kann einen Amtshaftungsanspruch des Bieters begründen, der sich in Verkennung des § 72 Abs. 1 ZVG nur noch selbst überboten und daher den Zuschlag zu einem unnötig hohen Gebot erhalten hat.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 112/02

Verkündet am 06.08.2003

In dem Rechtsstreit

...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des b... L... gegen das am 23.5.2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen. Das b... L... hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das b... L... darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt das b... L... (nachfolgend: den Beklagten) wegen Amtspflichtverletzungen eines beim Amtsgericht Hanau mit einer Zwangsversteigerung befasst gewesenen Rechtspflegers auf Schadensersatz in Anspruch. Er macht geltend, dessen irre führendes Verhalten habe ihn dazu verleitet, ein Grundstück unnötig teuer zu ersteigern.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Rechtspfleger hätte das nach § 69 Abs. 2 Satz 2 ZVG unzureichend besicherte Gebot des Mitbieters im Termin zurückweisen oder jedenfalls die Bieter auf die Problematik des Erlöschens der Vorgebote nach § 72 Abs. 1 ZVG hinweisen müssen

Mit der Berufung rügt der Beklagte insbesondere, das Landgericht habe seinen unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag übergangen, der Rechtspfleger habe darauf hingewiesen, dass der Zuschlag möglicherweise auch auf ein höheres Gebot erteilt werden könne. Der Rechtspfleger habe die einschlägigen Vorschriften sehr wohl gekannt, aber Anlass gehabt, über den das Gebot des Mitbieters betreffenden Widerspruch der betreibenden Gläubigerin in Ruhe, nämlich in einem besonderen Zuschlags-Verkündungstermin zu entscheiden. Er habe die Folgegebote des Klägers nicht "herausgefordert". Diesem sei angesichts dessen kein Schaden entstanden, dass der Verkehrswert des ersteigerten Objekts sein Höchstgebot, auf das der Zuschlag erteilt wurde, übersteige.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil. Einen angekündigten Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung höherer Zinsen hat der Kläger nicht gestellt.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht antragsgemäß zur Leistung des begehrten Schadensersatzes verurteilt, weil der für den Beklagten tätig gewesene Rechtspfleger seine ihn auch gegenüber dem Kläger treffende Hinweispflicht (§ 139 ZPO) schuldhaft verletzt hat.

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Teilklage bestehen nicht.

2. Es kann dahin stehen, ob der Rechtspfleger ­ wie das Landgericht dies angenommen hat ­ über den Widerspruch der Gläubigerin gegen das entgegen § 69 Abs.2 Satz 2 ZVG nur mit einer Bankbürgschaft, also unzureichend besicherte Gebot des Schuldners und einzigen Mitbieters sofort hätte entscheiden müssen (vgl. hierzu etwa Böttcher, ZVG, 3. Aufl., § 71 Rn. 46; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 71 Anm. 2.8). Eine Verletzung dieser seiner etwaigen Pflicht könnte keinen Amtshaftungsanspruch des Klägers begründen, weil die Besicherungsregeln der §§ 67 ff. ZVG den Schutz der Gläubiger, nicht den der Bieter bezwecken; deren Interesse an einem möglichst preisgünstigen Erwerb liegt außerhalb des Schutzzwecks dieser Regeln.

3. Der Rechtspfleger wäre jedoch nach § 139 ZPO auch gegenüber dem Kläger als ersichtlich rechtsunkundigem Bieter dazu verpflichtet gewesen, auf die Rechtsfolgen des § 72 Abs. 1 ZPO hinzuweisen, also darauf, dass nach dem Widerspruch abgegebene und zugelassene Übergebote völlig unabhängig von der angekündigten Entscheidung über den Widerspruch der betreibenden Gläubigerin gegen die Zulassung des unzureichend besicherten Gebotes des Schuldners und einzigen Mitbieters zum Erlöschen dieses Gebotes führen mussten. Der angeblich seitens des Rechtspflegers erteilte Hinweis, der Zuschlag könne möglicherweise auch auf ein höheres Gebot erteilt werden, war inhaltlich viel zu unbestimmt, weil ungeeignet, dem Kläger das überraschende Risiko weiterer Gebote vor Augen zu führen. Im Gegenteil war der Hinweis des Rechtspflegers auf die noch zu treffende Entscheidung über den Widerspruch geeignet, den Kläger in einer trügerischen Sicherheit zu wiegen. Es ist zweifellos richtig, dass der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger nicht zur umfassenden Rechtsberatung der Bieter verpflichtet ist, die sich grundsätzlich selbst fachkundiger, etwa anwaltlicher Hilfe versichern müssen. § 139 ZPO verbietet es aber, einen Bieter derart "ins offene Messer laufen zu lassen", in eine Falle zu locken, wie dies der Rechtspfleger im Streitfall objektiv getan hat.

4. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger keine weiteren Gebote abgegeben hätte, wenn er von dem Rechtspfleger pflichtgemäß auf die ­ nicht ernstlich zweifelhafte ­ Rechtslage nach § 72 Abs. 1 ZVG hingewiesen worden wäre. Ihm ist auch unter Berücksichtigung dessen, dass er als Mitschuldner vom Mehrerlös der Versteigerung profitierte, ein Schaden jedenfalls in der hier geltend gemachten Höhe entstanden.

5. Der Rechtspfleger verletzte seine Hinweispflicht schuldhaft. Der zivilrechtliche Verschuldensbegriff ist objektiv. Ein Beamter muss die für sein Amt erforderlichen Rechtskenntnisse haben. Dass dies bei dem amtierenden Rechtspfleger nicht der Fall war, ergibt sich eindeutig aus seinem § 72 Abs. 1 ZVG verkennenden Zuschlagsbeschluss. Dass die Beschwerdekammer des Landgerichts und der Beschwerdesenat des erkennenden Gerichts durch Bezugnahme auf diese Beschwerdeentscheidung eine Hinweispflicht des Rechtspflegers verneint haben, entlastet den Rechtspfleger nicht. Die Kollegialgerichts-Richtlinie greift dann nicht ein, wenn das Kollegialgericht das Verhalten des Beamten aus Gründen billigt, die dieser selbst nicht erwogen hat (vgl. BGH VersR 1981, 851 ff. [unter 2 b) der Entscheidungsgründe]; BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 6 und 7). So liegt der Fall. Der Rechtspfleger hat nicht etwa seine Hinweispflicht verneint, sondern vielmehr die Anwendbarkeit des § 72 Abs. 1 ZVG auf die folgenden Übergebote des Klägers übersehen, so dass er von vornherein nicht in der Lage war, einen diesbezüglichen Hinweis zu erteilen.

6. Ob den Kläger deshalb ein Mitverschulden trifft, weil er den Versteigerungstermin ohne rechtlichen Beistand wahrgenommen hat, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben, da dieses etwaige Verschulden wegen seines ungleich geringeren Gewichts keine Haftungsreduzierung nach § 254 BGB rechtfertigen würde.

7. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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