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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: 1 U 126/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 157
BGB § 242
BGB § 305
BGB § 328
1. Zu den Anforderungen an ein selbstständiges Garantieversprechen in Zusammenhang mit einer Scheckhingabe.

2. Die Erklärung des Klägers in einem Teilvergleich mit einem Streitgenossen im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter, wegen streitgegenständlicher Forderungen nicht gegen bestimmte Personen vorgehen zu wollen, ist als Erklärung mit rein prozessualer Bedeutung im Sinne eines pactum de non petendo auszulegen; sie lässt den entsprechenden materiell-rechtlichen Anspruch unberührt.


Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den beiden Beklagten Begleichung der Vorlaufkosten, welche in einem gemeinsam geplanten Projekt im Bereich digitalen Films entstanden sind. Die Klägerin betreibt die Produktion von Filmen, die Beklagten sind Rechtsanwälte und sind oder waren Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer Anzahl von Gesellschaften innerhalb einer von ihnen repräsentierten Firmengruppe, welche sich mit Kommunikationsdienstleistungen beschäftigte; es bestand Interesse am Einstieg in die Branche "digitales Kino". Die Klägerin hatte das Wissen, eine Produktionsstätte für digitale Kinofilme aufzubauen. In den Kontakten mit der Klägerin waren die persönlich Auftretenden die beiden Beklagten, es war von verschiedenen Firmen in der Sphäre der Beklagten die Rede. Die Parteien entwickelten ab Sommer 2000 die Absicht, gemeinsam eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung namens "A" zu gründen, an der neben der Klägerin und - zu einem geringeren Anteil - den Zeugen Z1 und Z2 auch eine Gesellschaft aus der Firmengruppe der Beklagten zwecks Sicherstellung der Finanzierung beteiligt sein sollte; im Laufe der Gespräche wurde festgelegt, dass die Beteiligung aus der Sphäre der Beklagten nicht über deren Gesellschaft B GmbH, sondern über ein anderes, noch zu gründendes oder bereits bestehendes Unternehmen der Firmengruppe erfolgen sollte. Es war für alle Beteiligten von Anfang an klar, dass hinsichtlich der inhaltlichen Vorarbeiten auf Seiten der Klägerin mehr Leistungen zu erbringen waren als auf Seiten der Firmengruppe der Beklagten. Für dieses gemeinsame Projekt nahm mit Wissen der Beklagten neben dem Zeugen Z1 der Zeuge Z2 im September 2000 seine Tätigkeit zu einem monatlichen Gehalt von 5.000 DM auf; die Klägerin erhöhte das Gehalt ab Januar 2001 auf 6.550 DM monatlich, ab November 2001 auf 10.000 DM monatlich und ab Januar 2002 auf 5.115 € (= 10.004,07 DM). Die Gehaltszahlungen an ihn bis August 2002 sowie weitere Vorlaufkosten wurden zunächst von der Klägerin beglichen.

Bei einem Gespräch am 06.12.2000 in den damals gemeinsamen Kanzleiräumen der Beklagten, an dem u.a. der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte zu 2) teilnahmen, präsentierte die Klägerin eine Kalkulation für einen möglichen Geschäftsbetrieb der "A", welche u.a. Sachkosten für ein Büro in O1 und sowie erhebliche Personalkosten auswies (Anl. K 1, Bl. 66 d.A.) und für die ersten drei Jahre der Tätigkeit der neuen Gesellschaft ausgelegt war. Darüber hinaus wurden den Beklagten weitere Finanzkalkulationen ("Cashflow Version 22.01.2001", Anl. K 2, Bl. 67 f d.A. = Anl. WBKL 14, Anlagenband I) übersandt. Diese Finanzplanungen wurden von den Beklagten widerspruchslos zur Kenntnis genommen. In der Folgezeit wurde intensiv über Einzelheiten der gemeinsamen Firmengründung verhandelt, und man erörterte, u.a. per e-mail, Einzelheiten dessen, was etwa der in O1 tätige Zeuge Z1 für das gemeinsame Projekt ins Werk gesetzt hatte, oder welche weiteren Aktivitäten er entfalten sollte. In diesem Zusammenhang schickte der Beklagte zu 1) unter dem 22.02.2001 dem Zeugen Z1 eine e-mail (Anl. K 11, Bl. 209 d.A.), in der es u.a. heißt: "Hinsichtlich der Finanzierung Ihrer gegenwärtigen Tätigkeit sollten Sie uns bitte den Finanzbedarf mitteilen, damit wir die erforderlichen Finanzmittel bereitstellen können." In einer e-mail vom 28.02.2001 des Zeugen Z1 an die beiden Beklagten (Anl. VWBKL 24, Bl. 272/54 d.A.), in welchem er auf baldige "Finalisierung der GmbH" drängt, heißt es u.a.: "Den laufenden Finanzbedarf während der Gründungsvorbereitungen wird noch die Embassy übernehmen und nach der Gründung mit der A abrechnen". Am 26.03.2001 sandte der Zeuge Z1 beiden Beklagten eine e-mail (Anl. WBKL 1, Anlagenband I), in der er ergänzend zu früheren Äußerungen noch einige Einzelheiten der Vertragsgestaltung ansprach und unter dem Stichwort "Finanzierung" den Wunsch äußerte, die vereinbarte Kapitalisierung in Höhe von 2 Mio. DM für 50 % der Anteile an A vertraglich zu fixieren; wörtlich führte er u.a. aus: "Wir werden die bereits durch die embassy of dreams finanzierten Vorkosten von dieser Summe in Abzug bringen. Hierüber lassen wir Ihnen eine detaillierte Kostenaufstellung zukommen". Im Weiteren der e-mail appellierte er unter dem Stichwort "Gründung / Finales Procedere": "Wir sollten nun den letzten Schritt tun ! Bis wann können Sie uns die Verträge schicken ? .... Wann könnte der Notartermin stattfinden ? ... Wie definieren wir die Zahlungsmodalitäten ?"

Im April 2001 übersandte der Zeuge Z1 den Beklagten ("D.") eine e-mail mit einer Exel-Datei, Stand 10.04.2001, über die verauslagten Vorkosten in Höhe von rund 222.000 DM incl. MwSt. (Anl. K 3, Bl. 70 ff d.A.) und stellte die Frage: "Wissen Sie schon, auf welche Adresse wir die Rechnung ausstellen können ?". Bei einem Treffen am 27.04.2001 in O1, bei dem neben dem Geschäftsführer der Klägerin beide Beklagte anwesend waren, fragten diese nach dem aktuellen Saldo der angefallenen Kosten, der ermittelt und in Listenform überreicht wurde (Anl. K 4, Bl. 75 ff d.A.); diese Aufstellung beläuft sich auf knapp über 231.000 DM incl. MwSt. Der Beklagte zu 2) stellte sodann in Anwesenheit des Beklagten zu 1) einen Scheck aus über diesen Betrag oder - so die Behauptung der Klägerin - etwas darüber hinausgehend, wobei unklar ist, wer oder welche Gesellschaft aus dem Scheck zur Zahlung verpflichtet sein sollte. Der Scheck wurde dem Geschäftsführer der Klägerin übergeben und anschließend einvernehmlich vernichtet, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin unter dem Eindruck der Scheckhingabe angeboten hatte, er werde über die insgesamt angefallenen Vorkosten nach erfolgter Gründung der A GmbH abrechnen.

Im Weiteren wurde die A GmbH ohne Beteiligung der Klägerin und der Zeugen Z1 und Z2 mit Gesellschaftsvertrag vom 30.05.2001 gegründet und am 14.09.2001 in das Handelsregister eingetragen. Für die Beteiligung der Klägerin sowie der Zeugen Z2 und Z1 übersandten die Beklagten am 03.07.2001 den einige Fragen noch offen lassenden Entwurf einer Gesellschaftervereinbarung, eine Einigung hierüber kam aber nicht zustande. Im Anschluss an ein "Kick-Off-Meeting" am 24.07.2002 zeigten sich die Beklagten mit dem erreichten Planungsstand für das Projekt "A" unzufrieden. Jedenfalls im Zusammenhang mit den sich anschließenden Kontakten der Parteien miteinander forderte die Klägerin nachdrücklich die Erstattung von Vorkosten ein. Mit e-mail vom 17.09.2002 (Anl. VWBKL 32, Bl. 316 d.A.) teilte der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten mit, er würde gerne die Auslagen, welche die Klägerin in den letzten zwei Jahren für die A getätigt habe, in Rechnung stellen, habe aber die Information noch nicht bekommen, "wer in Ihrem Firmenverbund der Adressat" sei. Die Klägerin übersandte den Beklagten mit Abrechnungsdatum 15.10.2002 (Anl. K 8, Bl. 91 ff d.A.) eine Zusammenstellung der Vorkosten, welche sie für das gemeinsame Projekt als verauslagt ansieht.

Mit Schreiben vom 04.11. und 12.11.2002 (Anl. WBKL 17 und WBKL 18, Anlagenband I), welche unter dem Briefkopf der C- AG i.G. versandt wurden und vom Beklagten zu 2) als Vorstand unterzeichnet waren - auf deren Inhalt wird im Einzelnen verwiesen - wurde in Frage gestellt, ob und ggf. wie eine gemeinsame Zusammenarbeit sich in Zukunft gestalten könne. Eine Diskussion über die Vorkosten werde nur im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Weiterführung des gemeinsamen Projekts als sinnvoll erachtet. Weiter heißt es in dem Schreiben vom 04.11.2002 (S. 11), ohne weitere Präsentation zum Stand der Planung könne die Werthaltigkeit der geleisteten Projektarbeit nicht überprüft werden, und auf dieser Basis "können wir heute keine Aussage darüber treffen, ob und ggf. in welcher Höhe wir zur Finanzierung der bisher angefallenen und akzeptablen Projektkosten beitragen werden"; die geplante nochmalige Besprechung lasse kein befriedigendes Ergebnis erwarten, das weitere Vorgehen müsse durch ausführliche Unterlagen seitens der Klägerin vorbereitet werden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten für den Ausgleich der Vorkosten des Projekts A zu sorgen. Sie hat behauptet, die Beklagten hätten zugesagt, bis zu einem Höchstbetrag von 2 Mio DM die laufenden Kosten der gemeinsamen Gesellschaft zu finanzieren und die der Klägerin entstandenen Vorlaufkosten zu ersetzen. Der Beklagte zu 2) habe in der Besprechung am 06.12.2000 keinen Zweifel daran gelassen, dass man es mit der ursprünglichen Zusage, im Rahmen des in Planung genommenen Projekts die laufenden Kosten des "Think-Tanks" in O1 zu übernehmen, ernst meine. Sie hat weiterhin behauptet, mit dem am 27.04.2001 begebenen Scheck hätten die bis dahin von ihr verauslagten Vorkosten ausgeglichen werden sollen, und die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten ihr spätestens im April 2001, als Vorkosten von bereits rund 231.000 DM bekannt waren, mitteilen müssen, dass man mit weiteren Ausgaben besser Zurückhaltung übe. Die als Vorkosten geltend gemachten Aufwendungen seien allesamt für das gemeinsame Projekt angefallen, u.a. habe der Zeuge Z2 in der Zeit von September 2000 bis August 2002 ausschließlich für das gemeinsame Projekt und nicht für die Klägerin gearbeitet.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 452.783,46 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, sie hätten zu jeder Zeit verdeutlicht, dass sie als Rechtsanwälte der Unternehmen der C-Gruppe oder als Geschäftsführer oder Vertreter dieser Gruppe auftreten. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt bei der Klägerin den Eindruck erweckt, sie würden persönlich in das zu gründende Unternehmen investieren. In dem Gespräch am 06.12.2000 in Frankfurt habe es keine Äußerung gegeben, welche den Schluss zulasse, dass Kosten für den "Think Tank" in O1 übernommen würden. Alle Beteiligten sollten die bei ihnen anfallenden Kosten für das Zustandekommen des gemeinsamen Unternehmens selbst tragen, wie dies absolut üblich sei. Sie haben behauptet, der am 27.04.2001 begebene Scheck, welcher ein Bankscheck der B GmbH gewesen sei, sei nicht zur Bezahlung angefallener Vorkosten, zumal nicht ohne deren Prüfung bestimmt gewesen, sondern es habe eine "Kasse" für die durch die A GmbH künftig zu tragenden Kosten geschaffen werden sollen. Die Aufstellung Anl. K 4 sei am 27.04.2001 überhaupt nicht besprochen worden, sie hätten diese Kostenzusammenstellung nicht akzeptiert. Sie haben die Auffassung vertreten, sie hätten zu keiner Zeit ein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem sich eine persönliche Übernahme von Kosten herleiten ließe. Die in der Anlage K 4 aufgeführten Kosten seien so sehr unterschiedlich gegenüber den in Anlage K 8 enthaltenen, dass sich nicht der Schluss ziehen lasse, ein etwaiges Schuldanerkenntnis bezüglich der Kosten in Anlage K 4 umfasse auch künftige Aufwendungen nach dem 27.04.2001.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.03.2005 (Bl. 367 ff d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 452.783,46 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2003 verurteilt; wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der beiden Beklagten. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft ein von den Beklagten abgegebenes selbständiges Garantieversprechen angenommen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht tragfähig, weil die Aussagen der Zeugen Z2 und Z1 zur Frage einer Kostenübernahme durch die Beklagten zu pauschal seien. Der Beklagte zu 2) meint, selbst wenn man einen selbständigen Garantievertrag zwischen den Parteien annehmen wollte, könne die Klägerin hieraus keinen Anspruch herleiten, da der Garantiefall nicht eingetreten sei. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 03.08.2005 (Bl. 460 ff d.A.) und des Beklagten zu 2) vom 29.10.2007 verwiesen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des am 10.05.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main - Az. 2-10 O 408/02 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Klage in Höhe von 340,86 € zurückgenommen wird.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass dem Verhalten der beiden Beklagten anlässlich des Treffens vom 27.04.2001 eine persönliche Verpflichtungserklärung zu entnehmen sei. Wegen der Einzelheiten ihres Sachvortrags wird auf ihren Schriftsatz vom 19.12.2005 (Bl. 503 ff d.A.) verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2007 (Bl. 588, 589 d.A.) hat die Klägerin die Klage in Höhe von 340,86 € zurückgenommen. Dem haben die beiden Beklagten zugestimmt.

Durch gerichtlich protokollierten Teilvergleich vom 08.11.2007 zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) (s. Bl. 699, 700 f d.A.) hat sich dieser zur Zahlung von 141.000 € an die Klägerin verpflichtet; der Teilvergleich ist auf sämtliche streitgegenständlichen Forderungen mit Ausnahme der Gehaltskosten für den Zeugen Z2 für den Zeitraum November 2000 bis August 2002 bezogen. Soweit die Klageforderung nicht durch diesen Teilvergleich erledigt ist, hat die Klägerin dem Beklagten zu 1) gegenüber die Klage zurückgenommen; dem hat der Beklagte zu 1) zugestimmt. Die Klägerin und der Beklagte zu 1) waren sich einig, dass die Kosten des Rechtsstreits möglichst gegeneinander aufgehoben sein sollen. Im Übrigen hat die Klägerin in diesem Teilvergleich im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter erklärt, wegen sämtlicher streitgegenständlicher Forderungen nicht gegen bestimmte Firmen aus der Firmengruppe der Beklagten vorgehen zu wollen.

Durch weiteren gerichtlich protokollierten Teilvergleich vom 08.11.2007 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2) auf die Geltendmachung sämtlicher der Klage zugrunde liegenden Forderungen mit Ausnahme der Gehaltsforderungen für den Zeugen Z2 für die Monate November 2000 bis August 2002 netto ohne MwSt. verzichtet; der Beklagte zu 2) hat diesen Verzicht angenommen.

Der Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 08.05.2007 (Bl. 605 ff d.A.) dem Beklagten zu 1) sowie folgenden Firmen den Streit verkündet: Der B GmbH, der C Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH, der wechselbad GmbH, der A GmbH, der C AG. Die Streitverkündungsschriften sind jeweils am 21.05.2007 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2007 hat der Beklagte zu 2) die Auffassung vertreten, die Erklärung der Klägerin im Teilvergleich mit dem Beklagten zu 1), wegen der streitgegenständlichen Forderungen nicht gegen bestimmte Firmen vorgehen zu wollen, habe die Pflicht zur Schadloshaltung durch den Beklagten zu 2) entfallen lassen.

II.

A) Soweit der Beklagte zu 1) mit der Klägerin einen Teilvergleich geschlossen hat, hat der Rechtsstreit ihm gegenüber in der Sache seine vollständige Erledigung gefunden; die Rechtshängigkeit ihm gegenüber ist durch den Teilvergleich vollständig beendet (vgl. zur Wirkung eines prozessualen Vergleichs Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 261 Rn. 7). Letzteres ist auch der Fall, soweit der Beklagte zu 2) mit der Klägerin einen Teilvergleich des Inhalts geschlossen hat, dass die Klägerin auf die weitere Geltendmachung der der Klage zugrunde liegenden Einzelforderungen mit Ausnahme bestimmter Forderungen - der Gehaltsforderungen Z2 für die Monate November 2000 bis August 2002 netto ohne die ursprünglich geltend gemachte Umsatzsteuer auf diese Forderungen - verzichtet. Rechtshängig ist demnach die Klage nur noch wegen der letztgenannten Forderungen in Höhe von insgesamt 175.532,56 DM (= 89.748,37 €) gegenüber dem Beklagten zu 2).

B) Die Berufung des Beklagten zu 2) wegen der in diesem Umfang noch rechtshängigen Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann Schadloshaltung wegen der von ihr an den Zeugen Z2 gezahlten Gehälter für die Zeit von November 2000 bis August 2002 lediglich in Höhe von 141.000 DM (= 72.092,16 €) verlangen.

1. Der nunmehr insoweit alleine in Anspruch genommene Beklagte zu 2) haftet der Klägerin für die genannten Gehaltszahlungen aus einem selbständigen Garantieversprechen.

a) Das selbständige Garantieversprechen ist als Vertrag eigener Art i.S.d. gem. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch anwendbaren § 305 BGB dadurch gekennzeichnet, dass sich der Garant verpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einzustehen oder die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen (BGH NJW-RR 2001, 1611, 1612; NJW 1996, 2569, 2570). Das selbständige Garantieversprechen hat also die Übernahme der Verpflichtung zur Schadloshaltung für den Fall des Nichteintritts des garantierten Erfolgs zum Inhalt (BGH NJW 1999, 1542, 1543; NJW-RR 2001, 1611, 1612), wobei eine Garantie für Unsicherheiten verschiedenster Art übernommen werden kann (MünchKomm-BGB-Habersack, 4. Aufl. 2004, vor § 765 Rn. 41).

b) Das Verhalten der Beklagten ist aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände als die Abgabe eines Angebots für ein selbständiges Garantieversprechen zu würdigen (§ 286 ZPO).

aa) Zwar mag es entgegen der Annahme des Landgerichts zweifelhaft erscheinen, ob die Beklagten bereits im Jahre 2000 eine ausdrückliche Zusage gegeben haben, die von der Klägerin verauslagten Vorkosten des Projekts "A" auszugleichen, oder ob eine solche Zusage ihrem sonstigen Verhalten zu entnehmen war. Die Beklagten haben jedoch vor dem Hintergrund von Art und Inhalt der von ihnen mit der Klägerin geführten Gespräche im Herbst/Winter 2000/2001 jedenfalls bei ihrem Besuch in O1 am 27.04.2001 ein Verhalten an den Tag gelegt, welches die Klägerin aus ihrer Sicht als Angebot für ein selbständiges Garantieversprechen verstehen durfte. Das Verhalten und die Äußerungen der Beklagten, die stets als gemeinsam, wenn auch partiell arbeitsteilig handelnd auftraten und von der Klägerin stets als gemeinsam handelnd wahrgenommen wurden ("D."), ließen den Geschäftswillen erkennen, die Verpflichtung zur Schadloshaltung der Klägerin übernehmen, falls der garantierte Erfolg - Erstattung der von der Klägerin mit Wissen der beiden Beklagten verauslagten Vorlaufkosten für das im Aufbau befindliche gemeinsame Projekt durch eine noch zu benennende Gesellschaft der Firmengruppe der Beklagten oder auf sonstige von den Beklagten in Werk zu setzender Weise - nicht eintritt, also im Falle des Nichteintritts des Erfolgs jedenfalls für die Begleichung der genannten Vorlaufkosten einstehen zu wollen.

bb) Die Vorgeschichte des Verhaltens der beiden Beklagten, insbesondere des Beklagten zu 2) am 27.04.2001 ist dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Klägerseite und der Beklagtenseite zunehmend konkreter in Finanzplanungen für das gemeinsame Projekt eingetreten wurde und die Klägerseite darauf drängte, die Frage der Finanzierung, auch der Erstattung der anfallenden Vorkosten, abschließend zu klären; diese Vorgeschichte prägte den Empfängerhorizont der Klägerin bezüglich des Verhaltens der beiden Beklagten am 27.04.2001. Die Idee der Zusammenarbeit bestand darin, dass die Klägerin ein bestimmtes know how für die Produktion etc. digitaler Filme hatte und die Beklagtenseite, also Gesellschaften aus der Sphäre der Beklagten oder Personen aus dem Familien- oder Freundeskreis, hierfür Geld investieren wollten. Die Tätigkeit für die Planung des gemeinsamen Projekts wurde im September 2000 aufgenommen im Wissen aller Beteiligten, dass ab diesem Zeitpunkt insbesondere "Vorkosten" für das gemeinsame Projekt durch Gehälter u.a. für den Zeugen Z2 entstanden. Zwar mag es üblich sein, dass die Träger eines solchen in der Planung befindlichen Projekts - hier die Klägerin und die beiden Beklagten als Repräsentanten ihrer Firmengruppe - bei ihnen selbst entstehende Kosten in der Vorlaufphase selbst übernehmen. Da aber von Anfang an klar war, dass die Klägerin tendenziell eher das know how einbringen sollte, während die Finanzmittel aus der Sphäre der Beklagten kommen sollten, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin das Risiko der Kostentragung insbesondere für die Gehälter der mit der Projektentwicklung befassten Mitarbeiter in erheblicher Höhe übernehmen sollte; es ist unstreitig, dass für alle Beteiligten von Anfang an klar war, dass hinsichtlich der inhaltlichen Vorarbeiten auf Seiten der Klägerin mehr Leistungen zu erbringen waren als auf Seiten der Firmengruppe der Beklagten. Die den Beklagten Anfang Dezember 2000 und im Januar 2001 seitens der Klägerin präsentierten Finanzplanungen waren zwar eher noch grob und überschlägig, sie zeigten aber bereits auflaufende Vorkosten insbesondere für die im vorliegenden Rechtsstreit allein noch interessierenden Gehaltszahlungen Z2. Die Beklagten nahmen diese Finanzplanungen widerspruchslos entgegen, so dass bei der Klägerin der Eindruck entstehen durfte, dass man sich mit diesen Planungen nicht außerhalb dessen bewegte, was aus der Sphäre der Beklagten an Finanzmitteln zur Verfügung gestellt werden konnte und sollte. Im Laufe dieser Gespräche und Kontakte wurde auch von Seiten der Beklagten festgelegt, dass die finanzielle Beteiligung an dem Projekt "A" aus der Sphäre der Beklagten nicht über deren Gesellschaft B GmbH, sondern über ein anderes, noch zu gründendes oder bereits bestehendes Unternehmen ihrer Firmengruppe erfolgen sollte; der eigentliche Kostenträger war damit in der SChwebe. Währenddessen entfaltete in der Sphäre der Klägerin insbesondere der Zeuge Z1 mannigfache Aktivitäten für das gemeinsame Projekt, welche er teilweise im Detail und voller Stolz ob günstiger Ergebnisse oder Konditionen den Beklagten mitteilte.

Vor diesem Hintergrund ist die e-mail des Beklagten zu 1) vom 22.02.2001 an den in der Sphäre der Klägerin mit dem Projekt befassten Zeugen Z1 (Anl. K 11) zu sehen. In dieser wird vom Beklagten zu 1) ausdrücklich dazu aufgefordert, hinsichtlich der Finanzierung der gegenwärtigen Tätigkeit der Gruppe der Klägerin den Finanzbedarf mitzuteilen, "damit wir die erforderlichen Finanzmittel bereitstellen können". Zwar mag - wie die Beklagten geltend machen - diese e-mail im Betreff das "BV ...Str. ..., O3" nennen, jedoch war dies eines der Vorhaben im Bereich "digitales Kino", der gerade u.a. Gegenstand der gemeinsamen Planungen der Parteien war. Festzuhalten aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Sphäre der Klägerin ist, dass als "wir" unzweifelhaft die beiden Beklagten anzusehen waren, und dass der e-mail nicht zu entnehmen ist, wer genau aus der Sphäre der Beklagten - sie selbst, eine ihrer Gesellschaften oder der Freundes- und Familienkreis - die finanziellen Mittel bereitzustellen beabsichtigte.

In den zwei vom Zeugen Z1 verfassten e-mails vom 28.02. und 26.03.2001 an die beiden Beklagten nahm das Drängen auf eine baldige "Finalisierung der GmbH" zu. Neben Ausführungen zu anderen Einzelheiten der Gestaltung der Gesellschaftsvereinbarung kommt unzweideutig die Erwartung zum Ausdruck, dass den laufenden Finanzbedarf während der Gründungsvorbereitungen noch die Klägerin übernehmen werde, die Vorkosten aber dann mit der "A" abzurechnen, also der Klägerin zu erstatten seien. Außerdem wurde in der letztgenannten e-mail angekündigt, den Beklagten eine detaillierte Kostenaufstellung über die von der Klägerin finanzierten Vorkosten zukommen zu lassen; ferner wird nach Terminen für das "finale Procedere" und nach den Zahlungsmodalitäten gefragt. Entsprechend der Ankündigung wurde den beiden Beklagten per e-mail (Anl. K 3) mit der Anrede "D." eine Aufstellung der angefallenen Vorkosten mit einen Summe von rund 220.000 DM übersandt und die Frage gestellt, ob die Beklagten schon wüssten, "auf welche Adresse wir die Rechnung ausstellen können", also als zu klärende Frage präzisiert, wer genau aus der Sphäre der Beklagten für die Erstattung der Kosten eintritt.

cc) Diese auch für die Beklagten erkennbare Situation bildete den Hintergrund des Treffens am 27.04.2001 der Beklagten mit dem Geschäftsführer der Klägerin. Bei diesem Treffen fragten die Beklagten unstreitig nach dem aktuellen Saldo der angefallenen Kosten, der mit rund 231.000 DM ermittelt und ihnen in Listenform (Anl. K 4) überreicht wurde. Der Beklagte zu 2) stellte sodann einen Scheck über einen Betrag von 230.000 DM aus, welcher dazu bestimmt war, die aufgelaufenen Vorkosten zu decken. Zwar behaupten die Beklagten, der Scheck habe den Zweck gehabt, eine "Kasse" für die künftig durch die A GmbH zu tragenden Kosten zu schaffen. Der Senat sieht sich demgegenüber aber insoweit an die Feststellungen des Landgerichts, welche auf den Aussagen der Zeugen Z2 und Z1 beruhen, gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wonach der Scheck zum einen auf 230.000 DM lautete und zum anderen den aktualisierten Saldo der Vorkosten ausgleichen sollte. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen vermochten die Beklagten jedenfalls zu diesen beiden Punkten nicht aufzuzeigen. Es erscheint in hohem Maße plausibel, dass der Scheck, der gerundet auf den Betrag des aktuellen Saldos der von der Klägerin geltend gemachten Vorkosten ausgestellt war, gerade dem Ausgleich dieses Saldos dienen sollte. Eine "Kasse" für die A GmbH durch Übergabe von Finanzmitteln in Form des Schecks bilden zu wollen, entbehrt zu diesem Zeitpunkt jeder sachlich nachvollziehbaren Anknüpfung; denn die A GmbH war noch nicht einmal gegründet, geschweige denn lagen bereits konkrete Vertragsentwürfe über das gesellschaftsrechtliche Zusammenwirken der Gruppe der Klägerin und der Gruppe der Beklagten vor. Zwar mögen die Aussagen der Zeugen Z2 und Z1 entgegen der Annahme des Landgerichts möglicherweise zu wenig konkret sein bezüglich der generellen Frage, ob und in welcher Weise die Beklagten die Erklärung abgegeben haben sollen, sie würden die Finanzierungskosten in Höhe von 2 Mio. DM tragen. Hierauf kommt es jedoch für die Feststellung des äußeren Geschehensablaufs bei dem Treffen am 27.04.2001 nicht an, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Aussagen der beiden Zeugen zu einer ihrer Meinung nach erfolgten Zusage der Übernahme der Finanzierungskosten ihre Angaben zum äußeren Geschehensablauf am 27.04.2001 inhaltlich beeinflusst hätten.

dd) Dieses Verhalten der Beklagten, insbesondere das Verhalten des Beklagten zu 2), am 27.04.2001 in Verbindung mit den dargestellten vorangehenden Kontakten und Erörterungen mit der Klägerseite ist aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als der Erklärungsempfängerin dahin zu würdigen (§ 286 ZPO), dass die Beklagten gegenüber der Klägerin rechtlich dem Grunde nach ein selbständiges Garantieversprechen in dem oben erörterten Sinn abgegeben haben. Die Ausfüllung und Übergabe des Schecks stellt sich als Antwort auf die zwischenzeitlich aufgelaufenen Vorkosten, deren Saldo anlässlich des Treffens im Verhältnis zu der den Beklagten bekannten Aufstellung mit Stand 10.04.2001 auf den aktuellen Stand gebracht wurde, dar; sie ist bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Klägerin als Entgegenkommen auf ihr Drängen nach Klärung der finanziellen Situation bezüglich der aufgelaufenen Vorkosten zu werten; der Klägerin wird der Eindruck vermittelt, dass die Beklagten willens sind, für einen Ausgleich der Vorkosten zu sorgen. Nur sie treten als Repräsentanten ihrer Firmengruppe und als Ansprechpartner für die Klägerin auf, die Firmengruppe stellt sich als ein Geflecht dar, welches von den Beklagten gesteuert wird. Dass die Beklagten mit dieser Scheckhingabe nunmehr konkretisiert hätten oder hätten konkretisieren wollen, welche der Gesellschaften ihrer Firmengruppe nunmehr die Finanzmittel zur Verfügung stellen sollte, wird dabei nicht deutlich; es steht gerade weiterhin nicht fest, wer aus ihrer Sphäre letztlich formell für die Finanzausstattung des gemeinsamen Projekts sorgen wird. Allein sie beide stellen sich als "Macher" und Repräsentanten der Firmengruppe dar, die es trotz der ungeklärten Frage, von wem die Finanzausstattung erbracht werden soll, in der Hand haben, für Zahlung zu sorgen; sie nehmen dadurch aus der Sicht der Klägerin persönlich besonderes Vertrauen in Anspruch, für die finanzielle Seite des gemeinsamen Projekts einstehen zu können und einstehen zu wollen. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob der Scheck - wie die Beklagten behaupten - als Zahlungspflichtige die B GmbH auswies; denn auch diese Gesellschaft gehörte ihrer Einflusssphäre an und hatte demzufolge im Innenverhältnis zu ihnen auf ihre Entscheidung hin Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, wenn und wann ihnen als den Repräsentanten der Firmengruppe dies im Außenverhältnis tunlich erschien.

Gerade dass der Scheck alsbald einvernehmlich wieder vernichtet wurde, weil zwischen den Parteien Einigkeit bestand, dass die A GmbH letztlich für die Vorlaufkosten aufkommen sollte - diese war damals noch nicht einmal gegründet, noch war klar, wie sie sich aus der Sphäre der Beklagten finanzieren sollte -, unterstrich die Erwartung der Klägerin, die Beklagten als die für ihre Firmengruppe allein Handelnden würden persönlich dafür einstehen, dass die Vorlaufkosten der Klägerin beglichen würden; hätten die Beklagten ihr Handeln anders verstanden wissen wollen, hätten sie dies im Rahmen ihrer vorvertraglichen Pflichten spätestens im Zusammenhang mit der Vernichtung des Schecks verdeutlichen müssen, als die Klägerin sich mit der Vernichtung des Schecks für die Beklagten erkennbar der Möglichkeit begab, alsbald einen Ausgleich der aufgelaufenen Vorkosten zu erreichen.

ee) Zur Höhe der zu erstattenden Vorkosten ist das geschilderte Verhalten der beiden Beklagten aus der Sicht der Klägerin dahin zu würdigen, dass die Beklagten für die bisher aufgelaufenen, anlässlich des Treffens in der Summe aktualisierten Vorkosten einstehen wollen. Die Hingabe eines Schecks gerade über die soeben während des Treffens gegenüber der ihnen bekannten Zusammenstellung vom 10.04.2001 auf den neuesten Stand gebrachte Summe stellt sich als "deklaratorisches" Schuldanerkenntnis bezüglich der aufgelaufenen Vorkosten dar. Die bis dahin nicht abschließend geklärte Frage, welche der bisher angefallenen Vorkosten von den Beklagten oder ihrer Firmengruppe als erstattungsfähig anzusehen sind, wird etwaigem Streit entzogen; die Klägerin soll sich - so ist der Höhe des Schecks zu entnehmen - darauf verlassen können, dass die Beklagten für einen Ausgleich der in der aktualisierten Aufstellung enthaltenen Ausgaben sorgen werden. Dass - wie die Beklagten behaupten - die am 27.04.2001 überreichte Kontoaufstellung nicht erörtert wurde, ist für die vorgenannte Würdigung des Geschehens an diesem Tage ohne Bedeutung; denn bereits die Zusammenstellung mit Stand 10.04.2001 (Anl. K 3) war den Beklagten der Sache und der Höhe nach bekannt, und die aktualisierte Fassung stellte lediglich eine um wenige tausend DM höhere Fortschreibung unter Einschluss der Kosten dar, welche seitdem im laufenden Monat hinzugekommen waren. Dass die Beklagten keine pauschale Inrechnungstellung hätten akzeptieren wollen, oder dass aus ihrer Sicht möglicherweise die Aufstellung in der Anlage K 3 noch der näheren Prüfung bedurfte, war für die Klägerin nicht erkennbar; die Beklagten hätten Solches vor der Scheckhingabe verdeutlichen müssen, hätten sie nicht angesichts des insgesamt erreichten Verhandlungsstandes mit der Klägerin gegen ihre vorvertraglichen Pflichten im Rahmen der von ihnen als den maßgeblichen Repräsentanten ihrer Firmengruppe betriebenen Vertragsverhandlungen verstoßen wollen.

ff) Des Weiteren war das Verhalten der Beklagten anlässlich der Scheckhingabe nach dem Empfängerhorizont der Klägerin dahin zu verstehen, dass die Beklagten dem Grunde nach für die Vorkosten auch in Zukunft in dem ihnen anerkannten Rahmen einstehen würden, unabhängig von der noch zu klärenden Frage, wer oder welche Gesellschaft schließlich die erforderlichen Finanzmittel zur Begleichung der Vorkosten zur Verfügung stellen würde. Hätten sie ihr Verhalten anders verstanden wissen wollen, wäre es auch insoweit ihre vorvertragliche Pflicht gewesen, die Klägerin hierauf hinzuweisen und diese nicht sehendes Auges weiter Vorkosten in der bisherigen Größenordnung, insbesondere in Form von ganz erheblichen Aufwendungen für Gehälter, produzieren zu lassen.

Allerdings durfte die Klägerin diese vertragliche Zusage gemäß § 157 BGB nach Treu und Glauben nur so auslegen, dass Vorkosten für die Zukunft nur in einer Höhe erstattet würden, wie sie in den Anlage K 3 und K4 ihren Niederschlag gefunden hatten. Keinesfalls durfte sie die Zusage dahin verstehen, dass diese eine Aufforderung zur einer Art unbesehenen Durchreichens von Kosten war, wann immer die Klägerin meinte, zusätzliche Aufwendungen insbesondere erheblichen Umfangs machen zu sollen; sie hatte keinen Freibrief zum Durchreichen von Ausgaben. Wenn die Beklagten schon für die Vorkosten einstehen wollten, obwohl die beabsichtigte gesellschaftsrechtliche Absicherung der Zusammenarbeit noch nicht vertraglich fixiert war, hatte die Klägerin eine Art Treuhänderstellung gegenüber den Beklagten, die weiteren Kosten im bisherigen Rahmen zu halten; rechtlich ergibt sich dies entweder aus § 254 Abs. 2 BGB oder analog § 670 BGB nach dem Maßstab dessen, was die Klägerin für erforderlich halten durfte.

c) Dieses Angebot hat die Klägerin auch dadurch mittels schlüssigen Verhaltens angenommen, dass ihr Geschäftsführer den Scheck entgegennahm, aber von einer Einlösung absah.

d) Das Garantieversprechen ist nicht dadurch aufgehoben oder abgeändert worden, dass der Geschäftsführer der Klägerin anschließend im Einvernehmen mit den beiden Beklagten den Scheck vernichtete. Die Vernichtung des Schecks hatte als solche lediglich die Bedeutung, dass die Klägerin auf die mit dem Scheck mögliche sofortige Begleichung der angefallenen Vorkosten verzichtete und sich mit einer erst später erfolgenden Kostenerstattung zufrieden gab.

e) Der Garantiefall, nämlich das Ausbleiben des Erfolgs, für den die Beklagten einstehen wollten, ist auch eingetreten. Zahlungen aus der Firmengruppe der Beklagten auf die Vorlaufkosten sind jedenfalls bezüglich der hier allein noch im Streit befindlichen Gehaltszahlungen für den Zeugen Z2 nicht erfolgt. Es ist bis zur Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin weiterhin unklar geblieben, wer oder welche Gesellschaft aus der Sphäre der Beklagten für die Vorkosten eintreten sollte. Insbesondere ist entgegen der Annahme der Beklagten nicht eine hinreichend eindeutige Konkretisierung dahin erfolgt, dass schließlich doch die Vorkosten mit der A GmbH abgerechnet werden sollten. Zwar machen die Beklagten geltend, die ihrer Sphäre entstammende C- Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH habe der A GmbH im Herbst 2001 zusätzlich zum Stammkapital, welches sich auf den Gegenwert von 25.000 € belief, ein zusätzliches Darlehen von 100.000 DM gewährt, und die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass nunmehr die A GmbH die mit der C-Gruppe abgesprochenen Kosten direkt begleichen könne. Ein so gearteter Hinweis betraf aber gerade nicht die bereits früher entstandenen Vorkosten und war im Übrigen jeweils von Einzelabsprachen abhängig; angesichts dessen erscheint es erheblich fernliegend, wenn die Beklagten meinen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb - so wörtlich - "sich die Gruppe der Klägerin nicht bedient" habe. Abgesehen davon hätte das zur Verfügung stehende Kapital nicht einmal ausgereicht, um die aufgelaufenen, hier noch in Streit stehenden Gehaltskosten des Zeugen Z2 auszugleichen, geschweige denn die übrigen selbst bereits in der Aufstellung mit Stand 10.04.2001 enthaltenen Vorkosten abzudecken.

Aufgrund der sich nach dem als enttäuschend empfundenen sog. "Kick-Off-Meeting am 24.07.2002 deutlich verschlechternden Gesprächsatmosphäre durfte die Klägerin davon ausgehen, dass sie von einer der Gesellschaften aus der Sphäre der Beklagten keine Vorkostenerstattung mehr erhalten werde. Die Nachfrage des Geschäftsführers der Klägerin vom 17.09.2002 (Anl. WBKL 32), an wen im Firmenverbund der Beklagten die Rechnung über die in den vergangenen zwei Jahren getätigten Auslagen zu richten sei, verdeutlicht, dass die Klägerin insoweit weiterhin keinen konkreten Ansprechpartner sah. In den beiden Schreiben namens der C-AG i.G. vom 04.11.2002 und vom 12.11.2002 brachte der die Schreiben als Vorstand zeichnende Beklagte zu 2) bei unbefangener Betrachtung der teilweise höflich oder geschäftsmäßig verklausulierten Formulierungen hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass "wir" das gemeinsame Projekt als gescheitert ansehen; denn es sei schwierig, über die Realisierung des Projekts in der Zukunft nachzudenken, wenn die Beklagtenseite nicht wisse, welches Ergebnis die ca. zweijährigen Bemühungen der Projektverantwortlichen, also der Klägerseite, hätten. Die Aussage im Schreiben vom 04.11.2002, S. 11, die Beklagtenseite ("wir") erachte entsprechend dem bereits zuvor telefonisch gegebenen Hinweis "eine Diskussion über die Vorkosten nur in Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Weiterführung des Projekts als sinnvoll", und ohne eine weitere, durch ausführliche Unterlagen vorbereitete Präsentation der Ergebnisse "können wir heute keine Aussage darüber treffen, ob und ggf. in welcher Höhe wir zur Finanzierung der bisher angefallenen und akzeptablen Projektkosten beitragen werden", machte der Klägerin unmissverständlich klar, dass in absehbarer Zeit mit einer Vorgabe der Beklagten, wie aus ihrer Firmengruppe heraus für eine Zahlung auf die Vorkosten gesorgt werde, nicht zu rechnen war. Dies hat umso mehr zu gelten, als in dem genannten Schreiben vom 12.11.2002 ausgeführt wird, es sei aufgrund des "gegenwärtigen Verhaltens" des Geschäftsführers der Klägerin "fraglich, ob und ggf. wie sich eine gemeinsame Zusammenarbeit ... in Zukunft gestalten" könne. Angesichts dessen erschiene es als bloße Förmelei, vor einer Inanspruchnahme der Beklagten auf Schadloshaltung der Klägerin abverlangen zu wollen, zuvor den Versuch unternommen zu haben, die Vorkosten bei einer der Gesellschaften aus der Sphäre der Beklagten geltend zu machen. Es wäre vielmehr Sache der Beklagten als Repräsentanten ihrer Firmengruppe gewesen, nach den für die Klägerin entstandenen gravierenden Zweifeln, von wem sie Vorkosten erstattet erhalten könne, zu verdeutlichen, wer oder welche Gesellschaft hierfür als Ansprechpartner der Klägerin in Betracht kommt, zumal eine Art Einrede der Vorausklage dem selbständigen Garantieversprechen fremd ist (MünchKomm-BGB-Habersack, a.a.O., vor § 765 Rn. 19). Ist damit nach den hier in Rede stehenden tatsächlichen Gegebenheiten des Falles nicht zweifelhaft, dass die Klägerin mit einem Erfolgseintritt durch Regelung der Zahlungsmodalitäten seitens einer der von den Beklagten repräsentierten Gesellschaften nicht mehr rechnen konnte, kommt es auf die vom Beklagten zu 2) auf S. 3 f seines Schriftsatzes vom 29.10.2007 vertretene Rechtsauffassung, Zweifel an der Durchsetzbarkeit des garantierten Anspruchs reichten für eine Geltendmachung des Anspruchs gegen den Garanten noch nicht aus - offenbar eine Fehlinterpretation der Textstelle bei Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, vor § 765 Rn. 25 letzter HS., wonach bloße Zweifel an der Durchsetzbarkeit nicht für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Garantieanspruchs ausreichen - nicht an.

f) Die Garantiehaftung des Beklagten zu 2) ist nicht durch den zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) geschlossenen Teilvergleich entfallen. Zwar enthält dieser Teilvergleich in Ziff. 6 eine Erklärung der Klägerin im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter, wegen sämtlicher streitgegenständlicher Forderungen nicht gegen fünf näher bezeichnete Firmen vorgehen zu wollen, welche zur Firmengruppe der Beklagten gehören. Hierdurch wird jedoch die Haftung des Beklagten zu 2) nicht beschränkt. Die Verpflichtung, "nicht vorgehen zu wollen", ist als Erklärung mit rein prozessualer Bedeutung auszulegen. Sie ist als pactum de non petendo zu verstehen mit der Verpflichtung, von einem Anspruch prozessual keinen Gebrauch machen zu wollen; eine solche Vereinbarung ist rechtlich zulässig, und zwar auch zugunsten eines Dritten (s. RGZ 127, 126, 129; BGH LM Nr. 5 zu § 328 BGB; BGH NJW-RR 1989, 1048 [juris Rn. 10]). Ein solcher Inhalt der Vereinbarung lässt den betreffenden materiell-rechtlichen Anspruch unberührt. Die hier in Rede stehende Vereinbarung hatte ersichtlich den Zweck, sicherzustellen, dass die Klägerin nicht Forderungen, die im Wege des Teilvergleichs mit dem Beklagten zu 1) nur teilweise erfüllt wurden, oder derentwegen sie gegenüber dem Beklagten zu 1) die Klage zurückgenommen hatte, gegenüber bestimmten Dritten - den im einzelnen bezeichneten Firmen - erneut geltend machen würde; die Vereinbarung sollte damit Rechtssicherheit schaffen. Dagegen ist die Vereinbarung nicht dahingehend auszulegen, dass die Klägerin materiell-rechtlich auf bestimmte Forderungen verzichten wollte. Zum einen wäre ein Verzicht im Sinne eines Erlassvertrages zugunsten Dritter rechtlich nicht möglich, da es sich um einen schuldrechtlichen Verfügungsvertrag handeln würde, auf den die §§ 328 ff BGB weder direkt noch analog Anwendung finden (BGHZ 126, 261 [juris Rn. 18]; Palandt-Grüneberg, a.a.O., vor § 327 Rn. 8; Staudinger-Jagmann, BGB, 2004, § 328 Rn. 4 und 177). Zum anderen gibt es keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin den Beklagten zu 2), welcher an dem Teilvergleich gerade nicht beteiligt war, von seiner Haftung freistellen wollte. Soweit sich der Beklagte zu 2) für eine nachträgliche Reduzierung der Garantie auf die Entscheidung BGH WM 1984, 625, 631 beruft, ist diese sachlich nicht einschlägig. Einer Geltendmachung der noch offenen Forderung auf Ersatz der verauslagten Gehaltskosten steht auch Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegen. Der Fall eines schwerwiegenden Mangels im Valutaverhältnis, auf welchen sich der Beklagte zu 2) bezieht, liegt gerade nicht vor. Im Übrigen ist entscheidend, dass die Garantiehaftung des Beklagten zu 2) gerade deshalb eingreift, weil die Beklagten - wie ausgeführt - gegenüber der Klägerin nicht diejenige Gesellschaft ihrer Firmengruppe bezeichnet haben, welche letztlich für die Vorlaufkosten aufkommen sollte, so dass unklar geblieben ist, welche der Firmen, denen gegenüber die Klägerin erklärt hat, wegen der streitgegenständlichen Ansprüche nicht vorgehen zu wollen, als Zahlungspflichtige in Betracht gekommen wäre; gerade diese Unsicherheit sollte der Klägerin - wie ausgeführt - durch das selbständige Garantieversprechen abgenommen werden, und es widerspräche Treu und Glauben zu Lasten der Klägerin, dem Beklagten zu 2) dieses Risiko aufgrund des pactum de non petendo wieder abnehmen zu wollen.

2. Der Höhe nach kann die Klägerin nicht den vollen Betrag der Gehaltszahlungen an den Zeugen Z2 verlangen, sondern auch für die Monate November 2001 bis August 2002 statt der insoweit jeweils geltend gemachten 10.000 DM bzw. 5.115 € = 10.004,07 DM nur jeweils den Wert von 6.550 DM.

a) Durch das - wie erörtert - in der Hingabe eines Schecks in bestimmter Höhe erfolgte deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 27.04.2001 haben die Beklagten u.a. auch anerkannt, für die von der Klägerin verauslagten Gehaltszahlungen für den Zeugen Z2 für den Zeitraum bis zunächst einschließlich März 2001, wie in den Anlagen K 3 und K 4 ausdrücklich aufgeführt, einstehen zu wollen; soweit hierin auch Gehaltszahlungen für den Zeugen Z2 für die Monate September und Oktober 2000 enthalten sind, sind diese nach den Teilvergleichen nicht mehr Gegenstand des streitigen Verfahrens.

aa) Den Beklagten sind mit einem solchen deklaratorischen Schuldanerkenntnis Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Auslagen abgeschnitten. Zum einen können sie nicht mehr geltend machen, sie wüssten nicht, ob der Zeuge Z2 voll für das gemeinsame Projekt gearbeitet habe. Denn eine solche volle Arbeit für das Projekt ist gerade durch die ohne Abstriche erfolgte Übernahme des Kostensaldos als Schecksumme anerkannt. Ebenso können sie nicht mehr geltend machen, es bestünden anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen Unklarheiten über eine ordnungsgemäße Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2001, für welchen die Klägerin erstmals das von 5.000 DM auf 6.550 DM erhöhte Gehalt geltend macht; abgesehen davon ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen und dem Kontoauszug Nr. 6 vom 15.02.2001 (Anl. K 15, Anlagenband II), dass eine Überweisung in zwei Tranchen in insgesamt voller Höhe an den Zeugen Z2 erfolgt ist.

bb) Durch den - wie erörtert - auf die Begleichung auch in Zukunft anfallender Kosten gerichteten Teil des Garantieversprechens in Verbindung mit dem deklaratorischen Anerkenntnis ist den Beklagten auch für die Gehaltszahlungen ab April 2001 an den Zeugen Z2 der Einwand versagt, dieser habe nicht voll für das gemeinsame Projekt gearbeitet. Einen Hinweis, zukünftig nicht mehr ohne Einzelnachprüfung die Gehaltszahlungen an den Zeugen Z2 übernehmen zu wollen, haben die Beklagten weder im zeitlichen Zusammenhang mit dem Garantieversprechen noch im Laufe der folgenden rund 1 1/2 Jahre bis August 2002 gegeben. Hierzu wären sie aber, wenn sie die Garantie für die Gehaltszahlungen zukünftig hätten beschränken wollen, rechtlich gehalten gewesen; es stellte sich entweder als Verstoß gegen vorvertragliche Pflichten im Rahmen des mit der Klägerin in Anbahnung befindlichen Vertragsverhältnisses dar, oder wäre als gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes, widersprüchliches Verhalten zu werten, die Klägerin nicht auf eine von ihnen ins Auge gefasste Begrenzung ihrer Garantie aufmerksam gemacht zu haben. Dass die entsprechenden Gehaltszahlungen an den Zeugen Z2 tatsächlich erfolgt sind, hat die Klägerin auf das Bestreiten der Beklagten durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen, Überweisungsträgern und Kontoauszügen ihrer Bank hinreichend substantiiert dargetan.

cc) Allerdings ist für die Zeit ab November 2001 bis August 2002 als von der Garantie der Beklagten umfasst lediglich ein Gehalt in Höhe von monatlich 6.550 DM anzuerkennen. Soweit die Klägerin für die Zeit ab November 2001 ein monatliches Gehalt für den Zeugen Z2 in Höhe von 10.000 DM und ab Januar 2002 ein solches von 5.115 € geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage die Klägerin hätte berechtigt sein können, eine solche Gehaltserhöhung um immerhin über die Hälfte des bisherigen Gehalts zu Lasten der Beklagten als Garanten oder zu Lasten derjenigen Gesellschaft oder Gesellschaften vorzunehmen, welche nach den ursprünglichen Vorstellungen der Prozessparteien die angefallenen Vorlaufkosten übernehmen sollten. Denn wie erörtert durfte die Klägerin die vertragliche Zusage der Beklagten für zukünftige Kosten nur dahin verstehen, dass Vorkosten in einem Umfang erstattet würden, wie sie bereits in den Anlagen K 3 und K 4 ihren Niederschlag gefunden hatten. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Gehaltserhöhung, zumal in einem solchen Umfang, aus sachlichen Gründen, welche mit Anforderungen an das gemeinsam geplante Objekt in Beziehung stehen, hätte gerechtfertigt sein können.

b) Die Höhe der zuzusprechenden Klageforderung errechnet sich demnach wie folgt: 2 x 5.000 DM für die Monate November und Dezember 2000, 20 x 6.550 DM für Januar 2001 bis August 2002, also 10.000 + 131.000 = 141.000 DM. Das sind 72.092,16 €.

3. Die Zinspflicht ergibt sich wie beantragt ab Rechtshängigkeit (§§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB); die Klage ist dem Beklagten zu 2) am 28.02.2003 zugestellt worden, so dass die Zinspflicht gem. § 187 Abs. 1 BGB am Tag danach beginnt (BGH NJW-RR 1990, 519; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 187 Rn. 1 a.E. m.w.N.).

C) Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) gibt der Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 22.11.2007 keine Veranlassung, da die dort erstmals geäußerten Rechtsansichten - wie ausgeführt - keine abweichende Beurteilung der Sache zur Folge haben.

D) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 98 Satz 1 und 2, 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war von folgenden Erwägungen auszugehen:

a) Für die Kosten des Rechtsstreits hat Folgendes zu gelten:

aa) Die Parteien haben jeweils Teilvergleiche geschlossen, während über die restliche Hauptsache durch Urteil zu entscheiden war. In einem derartigen Fall sind die Gesamtkosten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO auszuquoteln, d.h. die im Vergleich vereinbarten oder sich sonst aufgrund des Vergleichs ergebenden Kostenquoten sind in die Kostenentscheidung des Urteils einzubeziehen (OLG Bremen, OLGR 1999, 239; Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 98 Rn. 3). Im Teilvergleich zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin ist vereinbart, dass auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit diese beiden Parteien betroffen sind, gegeneinander aufgehoben sein sollen; diese mit der Bestimmung des § 98 Satz 2 ZPO übereinstimmende Regelung der Parteien ist bei der Kostenentscheidung zu beachten, denn der in § 98 Satz 1, 2. HS. ZPO ausgesprochene Vorrang des Parteiwillens gilt auch für den Bereich des § 98 Satz 2 ZPO (Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 98 Rn. 1 und 22). Soweit der Beklagte zu 2) und die Klägerin ebenfalls einen Teilvergleich geschlossen haben, enthält dieser keine ausdrückliche Kostenregelung bezüglich des durch den Vergleich beendeten Teils des Rechtsstreits. Auch eine konkludente anderweitige Regelung der Kosten ist nicht anzunehmen, insbesondere kommt nicht in Betracht, dass das Gericht nach § 91 a ZPO über die Kosten entscheiden sollte; denn die beiden Vergleichsparteien haben den Rechtsstreit nicht im Umfang des zwischen ihnen geschlossenen Teilvergleichs übereinstimmend für erledigt erklärt (vgl. OLG Naumburg, OLGR 1996, 103, 104): Beim derartigen Fehlen einer Bestimmung der Parteien über die Kostentragung für den durch Vergleich beendeten Teils des Rechtsstreits richtet sich die Kostenfolge nach § 98 Satz 2 ZPO, d.h. im Umfang des Vergleichs sind die Kosten des Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen.

bb) Für die Annahme einer gesamtschuldnerischen Kostenhaftung der beiden Beklagten gem. § 100 Abs. 4 ZPO ist kein Raum, da keine gesamtschuldnerische Verurteilung in der Hauptsache erfolgt ist.

cc) Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind zunächst auf die beiden Prozessrechtsverhältnisse mit dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) zu verteilen, und zwar hälftig, da die beiden Beklagten jeweils auf dieselbe Summe in Anspruch genommen waren. Eingeklagt waren 885.567,47 DM, davon ist der Rechtsstreit durch den Teilvergleich mit dem Beklagten zu 2) beendet mit einem Wert von 710.034,34 DM. Gem. § 98 Satz 2 ZPO haben im Wege der Kostenaufhebung die Klägerin und der Beklagte zu 2) jeweils die Kosten für einen Wert der Hälfte dieses Betrages, also für 355.017,45 DM zu tragen, der Beklagte zu 2) darüber hinaus für einen Wert von 141.000 DM aus dem zur streitigen Entscheidung verbliebenen Teil, mit dem er unterlegen ist, mithin für eine Summe hieraus von 496.017,45 DM; das sind vom Gesamtstreitwert von 885.567,47 DM 56 %, also im nur hälftigen Verhältnis der Klägerin und des Beklagten zu 2) 28 %, während die Klägerin in diesem Verhältnis 1/2 von 44 % und damit 22 % zu tragen hat. Da die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis des Beklagten zu 1) zur Klägerin entsprechend deren Vereinbarung gegeneinander aufgehoben werden sollen, hat von den Gerichtskosten der Beklagte zu 1) 25 %, der Beklagte zu 2) 28 % und die Klägerin (25 + 22 =) 47 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 2) 8 % zu tragen. Der Anteil, mit dem er bei der streitigen Entscheidung bezogen auf den Gesamtstreitwert unterlegen ist (141.000 von 885.567,47 DM) beträgt 15,9 %, wegen der hälftigen Verteilung der Kosten der Klägerin auf die beiden Prozessrechtsverhältnisse 8 %. Die Klägerin hat demgegenüber selbst zu tragen zum einen ihre auf das Prozessrechtsverhältnis mit dem Beklagten zu 1) entfallende Hälfte und zum anderen aus dem Prozessrechtsverhältnis mit dem Beklagten zu 2) 1/2 ihrer auf den durch Teilvergleich beendeten Klageteil entfallenden Kosten sowie der auf den Klageteil entfallenden Kosten, mit dem sie gegenüber dem Beklagten zu 2) unterlegen ist, also aus 710.034 DM = 80,2 % und aus 34.532,56 = 3,9 %, bezogen jeweils auf den Gesamtstreitwert von 885.567,47 DM.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin die auf denjenigen Klageteil entfallenden Kosten zu tragen, mit dem sie gegenüber dem Beklagten zu 2) unterlegen ist, nämlich mit 34.532 DM von 885.567 DM, also 3,9 %. Im Übrigen trägt der Beklagte zu 2) zum einen diejenigen seiner Kosten selbst, welche auf den durch Teilvergleich beendeten Klageteil entfallen, und zum anderen diejenigen Kosten, welche auf denjenigen streitig entschiedenen Klageteil entfallen, mit dem er unterlegen ist, also aus 710.034 DM = 80,2 % und 141.000 DM = 15,9 %, jeweils aus 885.567,47 DM.

Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

b) Die Kosten des zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin geschlossenen Teilvergleichs sind entsprechend der von den Parteien im Vergleich getroffenen Vereinbarung, welcher gem. § 98 Satz 1, 2. HS. ZPO vorrangig ist (Zöller-Herget, a.a.O., § 98 Rn. 1), gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des zwischen dem Beklagten zu 2) und der Klägerin geschlossenen Teilvergleichs sind gem. § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen.

E) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

F) Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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