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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.04.2007
Aktenzeichen: 1 U 133/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, was der Senat mit seinem Hinweisbeschluss vom 22.03.2007 bereits begründet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers auf § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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