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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 02.06.2003
Aktenzeichen: 1 U 142/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 167
Die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht sind nicht anwendbar, wenn ein vollmachtlos Handelnder bei Vertragsschluss nach außen nicht als Stellvertreter, sondern als Vertragspartei auftritt.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 142/02

Verkündet am 2. Juni 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht...... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.08.2002 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Anstelle eines Tatbestandes wird auf den Tatbestand und die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Beklagte erstrebt mit ihrer Berufung die Abänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage. Sie rügt insbesondere, dass das Landgericht zu Unrecht die Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht angewendet habe. Da der Abschluss des Leasingvertrages kein Vertretergeschäft gewesen sei, fehle es an einem in Anspruch genommenen Vertrauen für ein bestehendes Vertretungsverhältnis. Die Anwendung der Grundsätze über die Anscheinsvollmacht komme auch deshalb nicht Betracht, weil es dem Verhalten des Zeugen M. an einer gewissen Dauer und Häufigkeit fehle. Die Tatsachenfeststellung des Landgerichts sei fehlerhaft. Die Aussage des Zeugen M. habe nicht ergeben, dass er im Jahre 1998 für den Betrieb der Beklagten tätig gewesen sei. Soweit der Zeuge berichtet habe, dass sein Bruder ihm im Jahre 1998 teilweise Post übergeben habe, habe es sich um solche Post gehandelt, die an den Zeugen persönlich gerichtet gewesen sei.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Nach ihrer Auffassung hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Unterschrift auf dem Leasingvertrag von der Beklagten stamme. Jedenfalls habe der Zeuge M. mit Vertretungsmacht der Beklagten gehandelt. Das ergebe sich daraus, dass sämtliche Korrespondenz für den Leasingvertrag, insbesondere die Abnahmebestätigung vom 03.02.1999, die Widerrufsbelehrung sowie das Schreiben vom 10.02.1999 der Beklagten zugegangen sei. Mit Nichtwissen bestreitet die Klägerin, dass die Beklagte persönlich nicht die an sie gerichtete Post erhalte, dass die Beklagte nicht lesen und auch nicht deutsch sprechen könne. Wenn die Beklagte die Bearbeitung der Post und die Führung des Restaurantbetriebes ihrem Sohn überlassen habe, müsse sie sich an allen geschlossenen Verträgen festhalten lassen. Der Leasingvertrag sei nach den Umständen von der Beklagten - soweit nicht in deren Vollmacht abgeschlossen - zumindest genehmigt worden.

II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche aus dem Leasingvertrag nicht zu, weil ein entsprechendes Rechtsgeschäft mit der Beklagten nicht zustande gekommen ist.

Die Unterschrift unter dem Leasingvertrag stammt nicht von der Beklagten, sondern von deren Sohn, dem Zeugen M.. Diese vom Landgericht festgestellte Tatsache ist auch der Entscheidung im Berufungsrechtszug zugrunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung sind nicht ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die von dem Zeugen M. bei Vertragsschluss abgegebene Erklärung wirkt nicht unmittelbar für und gegen die Beklagte (§ 164 Abs. 1 BGB). Der Zeuge M. war nicht bevollmächtigt, die Beklagte zu vertreten.

Unstreitig wurde dem Zeugen eine Vollmacht durch ausdrückliche Erklärung nicht erteilt. Es liegen auch keine Umstände vor, die eine konkludente Vollmachtserteilung ergeben. Insbesondere hat die Beklagte nicht dem Zeugen M. die Führung ihres Geschäftsbetriebes überlassen.

Allerdings hat der Zeuge M. glaubhaft ausgesagt, dass sich die Tätigkeit der Beklagten für das China-Restaurant, deren Inhaberin sie ist, auf Mithilfe in der Küche beschränkt, dass sie Schriftverkehr nicht selbst führt und dass er - der Zeuge und seine Brüder - "fast alles betreuen". Gleichwohl kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte dem Zeugen M. die Führung ihres Geschäftsbetriebes überlassen habe. Denn der Zeuge hat ferner ausgesagt, dass er im Jahre 1998 und 1999 selbst ein China-Restaurant in Kelkheim betrieben habe und dass für den Betrieb seiner Mutter sein Bruder "zuständig" gewesen sei, der auch die Bestellungen gemacht habe und ihm - dem Zeugen - gelegentlich Post gegeben habe. Daraus folgt, dass die Beklagte den vom Zeugen bezeichneten Bruder mit der Führung des Restaurant-Betriebes betraut und diesem jedenfalls konkludent die hierzu erforderliche Vollmacht erteilt hat. Hingegen enthält die Aussage des Zeugen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, auch dem Zeugen sei die Führung des Geschäftsbetriebes der Beklagten überlassen worden. Derartiges folgt auch nicht daraus, dass der Zeuge den Betrieb der Beklagten als Familienbetrieb bezeichnete. Nach der Erläuterung des Zeugen war der Betrieb der Beklagten insofern "Familienbetrieb", als man dort mithelfen musste, sobald es dort "Probleme" gab. Eine gelegentliche Aushilfe im Geschäftsbetrieb der Beklagten rechtfertigt jedoch nicht schon die Annahme, dass auch der Zeuge M. zum Abschluss von Verträgen für und gegen die Beklagte bevollmächtigt war. Danach kann eine dem Zeugen konkludent erteilte Vollmacht der Beklagten nicht festgestellt werden.

Die Tatsachenfeststellung des Landgerichts, dass die Beklagte auch dem Zeugen den gesamten Geschäftsbetrieb überlassen habe, ist für die Entscheidung im Berufungsrechtszug nicht bindend. Aus den genannten Gründen war die Beweiswürdigung des Landgerichts unvollständig, so dass konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung bestehen und eine Neufeststellung - wie geschehen - gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Beklagte muss die Erklärung des Zeugen bei Abschluss des Leasingvertrages auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen. Die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht sind nicht anwendbar, weil der Zeuge M. bei Vertragsschluss nicht nach außen als Vertreter der Beklagten auftrat. Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und von ihr ausgegangen ist (BGH NJW 1998, 1854, 1855 mit weiteren Nachweisen). Grundlage für die Anerkennung der (Duldungs- und) Anscheinsvollmacht ist der der gesetzlichen Regelung der Rechtsscheinvollmacht (§§ 170 -172 BGB) zu entnehmende Gedanke des Vertrauensschutzes (BGH NJW 1991, 1225). Ein Vertrauensschutz des Geschäftsgegners kann jedoch nicht in Betracht kommen, wenn für diesen ein Vertretergeschäft nach den Umständen nicht erkennbar ist. So liegt es hier, da der Zeuge die Vertragsurkunde mit der von ihm gefälschten Unterschrift der Beklagten an die Klägerin sandte.

Die Beklagte muss die von dem Zeugen M. bei Vertragsschluss für sie abgegebene Erklärung auch nicht deshalb gegen sich gelten lassen, weil sie das vollmachtlose Handeln nachträglich genehmigt habe. Konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen der Beklagten oder des von ihr bevollmächtigten Bruders des Zeugen sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht schon daraus, dass der Zeuge weitere Schriftstücke, die die Durchführung des Leasingvertrages betreffen, mit seiner Unterschrift versah und den Firmenstempel der Beklagten beifügte. Der Beklagte hatte als Familienangehöriger uneingeschränkt Zugang zu den Geschäftsräumen der Beklagten, die sich um Geschäftspost nicht kümmerte. Unter diesen Umständen lässt sich aus dem tatsächlichen Geschehen nicht auf einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen der Beklagten schließen.

Danach entfaltet der von dem Zeugen vollmachtlos abgeschlossene Leasingvertrag keine Wirkungen für oder gegen die Beklagte, so dass die geltend gemachten Ansprüche nicht begründet sind.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterliegt (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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