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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 1 U 178/05
Rechtsgebiete: BGB, BörsG


Vorschriften:

BGB § 839
BörsG § 36
1. Amtshaftungsansprüche wegen pflichtwidriger Zulassung von Aktien nach § 36 BörsG a. F. bestehen nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn der Anleger sich durch eine Prospekthaftungsklage bei dem die Aktien emittierenden Unternehmen schadlos halten kann.

2. Der Anleger hat darzulegen und zu beweisen, dass ihm dies nicht möglich ist bzw. war. Die Erhebung einer derartigen Klage ist ungeachtet ihres Aufwandes dann zumutbar, wenn der Amtshaftungsprozess einen vergleichbaren Aufwand besorgen lässt.

3. Die Amtspflichten der Zulassungsstelle im Zulassungsverfahren dienten bereits vor dem 1.7.2002 nicht dem Schutz einzelner Kapitalanleger.


Gründe:

I. Die Kläger kauften am 19.6.2000 Aktien der X (so genannte "X-Aktien") zu 63,50 €/Stück, die derzeit deutlich weniger wert sind. Sie nehmen das beklagte Land wegen vermeintlicher Versäumnisse der Zulassungsstelle der ... Wertpapierbörse auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch, die Aktien hätten nicht nach § 36 BörsG a. F. zugelassen werden dürfen, weil die X AG (nachfolgend: X) nicht alle notwendigen Unterlagen vorgelegt und weil sie ihren Immobilienbesitz im Prospekt völlig unrealistisch überbewertet habe, dies auf der Grundlage eines offenkundig ungeeigneten, die Besonderheiten der einzelnen Objekte unberücksichtigt lassenden, pauschalisierenden Schätzungsverfahrens. Wenn die Zulassungsstelle die "X-Aktie" nicht zugelassen hätte, hätten die Kläger die für sie ungünstigen Aktienkäufe nicht getätigt. Zu § 839 Abs. 1 S. 2 BGB und ihrer unterbliebenen Prospekthaftungsklage gegen die X haben die Kläger vorgetragen, die Prospekthaftungs- und die Amtshaftungsklage beträfen verschiedene "Tatsachenkreise" im Sinne der Rechtsprechung des BGH, die Prospekthaftung bezwecke nicht die Entlastung des Staates, die Erhebung von Prospekthaftungsklagen sei wegen zweifelhafter Erfolgsaussichten und der absehbar langen Dauer - der zuständige Kammervorsitzende habe einmal von insgesamt 15 Jahren gesprochen - nicht zumutbar gewesen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Amtspflichten der Zulassungsstelle im Rahmen der Zulassungsprüfung seien nicht zugunsten der Kläger drittgerichtet gewesen. Dagegen wendet sich ein Teil der Kläger mit der auf Rechtsausführungen gestützten Berufung.

Die Berufungskläger zu 10. und 14. haben ihre Berufungen zurückgenommen.

Die die Berufung führenden Kläger beantragen,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen an

- den Kläger zu 5. und Berufungskläger zu 1. A € 1.321,82,

- den Kläger zu 6. und Berufungskläger zu 2. B € 1.215,82,

- den Kläger zu 9. und Berufungskläger zu 3. C € 1.415,29,

- den Kläger zu 15. und Berufungskläger zu 4. D € 1.192,00,

- den Kläger zu 18. und Berufungskläger zu 5. E € 2.932,98,

- die Klägerin zu 23. und Berufungsklägerin zu 6. F € 2.947,11,

- den Kläger zu 29. und Berufungskläger zu 7. G € 1.406,40,

- die Kläger zu 32. und Berufungskläger zu 8. Eheleute H € 1.240,59,

- den Kläger zu 33. und Berufungskläger zu 9. I € 1.428,90,

- den Kläger zu 38. und Berufungskläger zu 11. J € 1.447,30,

- den Kläger zu 51. und Berufungskläger zu 12. K € 3.162,97,

- den Kläger zu 52. und Berufungskläger zu 13. L € 5.733,52,

- den Kläger zu 59. und Berufungskläger zu 15. M € 2.375,75,

- den Kläger zu 60. und den Berufungskläger zu 16. N € 5.939,37,

- den Kläger zu 63. und den Berufungskläger zu 17. O € 2.936,09 und an

- den Kläger zu 64. und Berufungskläger zu 18. P € 2.554,27 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Die Klage ist unbegründet, weil die den Mitgliedern der Zulassungsstelle nur fahrlässige Pflichtverletzungen vorwerfenden Kläger eine anderweite Ersatzmöglichkeit nicht genutzt haben (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), nämlich eine Prospekthaftungsklage gegen die X. Da diese anderweite Ersatzmöglichkeit infolge Verjährung (§ 47 BörsG a. F.) nun nicht mehr zur Verfügung steht, ist die Klage endgültig und nicht nur als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen (vgl. BGH NJW 2002, 1266, 1267; BGHZ 37, 375, 378 ff.).

a) Die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, bildet einen Teil des Tatbestands, aus dem der Amtshaftungsanspruch hergeleitet wird. Dementsprechend hat der Verletzte das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden (negativen) Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH VersR 1992, 698 ff.; NJW 2002, 1266; BGHZ 113, 164, 167), wobei er sich darauf beschränken kann, die alternativen Ersatzmöglichkeiten auszuräumen, die nach Sachlage nahe liegen oder vom Beklagten konkret aufgezeigt werden (vgl. BGH DB 1969, 788; WM 1969, 621, 623; VersR 1978, 252 f.). Auf welcher Rechtsgrundlage der Verletzte den anderweiten Ersatz seines Schadens erlangt oder hätte erlangen können, ist unerheblich. Maßgebend ist nur, ob eine Möglichkeit besteht bzw. bestand, auf andere Weise als durch Inanspruchnahme des betreffenden Beamten oder des an seiner Stelle haftenden Gemeinwesens einen Ersatz für den durch die Amtspflichtverletzung erlittenen Schaden zu erlangen, gleichgültig, ob diese Möglichkeit auf einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis beruht, sofern sie nur ihre Grundlage in demselben Tatsachenkreise hat, auf dem der Schadensersatzanspruch beruht (vgl. BGHZ 31, 148, 150); von einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit kann nämlich nur die Rede sein, wenn der betreffende Ersatzanspruch aus denselben tatsächlichen Vorgängen erwächst (vgl. BGH NVwZ 1997, 714, 725; BGHZ 62, 394, 399), wobei weitgehende Überschneidungen genügen (vgl. BGH VersR 1978, 252 f.: Versäumnisse des Vertrauensarztes und des Hausarztes; BGH VersR 1992, 698 ff.: Baugenehmigung für vom Architekten schuldhaft nicht genehmigungsfähig eingereichte Planung). Außer Betracht bleibt eine Ersatzmöglichkeit, die nicht die Entlastung des Beamten bzw. des für ihn eintretenden Staates bezweckt, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Geschädigte sich jene Ersatzmöglichkeit erkauft oder erdient hat (vgl. BGHZ 70, 7, 10; BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Verweisungsprivileg 5). Die Ausnutzung anderweitiger Ersatzmöglichkeiten muss dem Geschädigten zumutbar sein (BGH NJW 1997, 2109; BGHZ 120, 124, 126). Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB braucht er sich nicht auf Ersatzansprüche verweisen zu lassen, die er nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer oder angemessener Zeit durchsetzen kann. Auch weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen Dritte braucht er nicht einzuschlagen (BGH NJW 1997, 2109; BGHZ 120, 124, 126; ähnlich BGH NJW 1996, 3009, 3011); einen aussichtsreichen Prozess gegen den Dritten, der in erster Linie für den Schaden einzustehen hat, hat der Geschädigte aber grundsätzlich durchzuführen, selbst dann, wenn sich dieser Prozess in die Länge zieht (BGH NJW 1995, 2713, 2714). An der Durchsetzbarkeit des alternativen Ersatzanspruchs kann es auch mangels ausreichender Solvenz des Schuldners fehlen (vgl. BGHZ 61, 101, 109; BGH NJW 1979, 1600, 1601; NJW 1995, 2713, 2714; 1996, 3009, 3011). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die Sicht ex ante abzustellen; es ist mithin eine auf den Zeitpunkt der Erhebung der Amtshaftungsklage gezogene Prognose über die Erfolgsaussichten der anderweitigen Ersatzmöglichkeit zu stellen (vgl. BGH NJW 1997, 2109; BGHZ 120, 124, 131). Bestand eine Ersatzmöglichkeit vor der Klageerhebung, ist sie aber bei Klageerhebung nicht mehr vorhanden, so muss der Geschädigte - entsprechend dem Grundsatz des § 254 Abs. 2 BGB - nachweisen, dass er die frühere Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt hat (BGH NJW 2002, 1266; VersR 1978, 252 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 378, 379). Als ein schuldhaftes Versäumnis in diesem Sinne ist es regelmäßig anzusehen, wenn der Geschädigte den alternativen Ersatzanspruch verjähren lässt (vgl. BGH VersR 1992, 698-700 [aE]).

b) Nach diesen Grundsätzen hätten die Kläger zunächst den Versuch unternehmen müssen, die X unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung (§§ 45 f. BörsG a. F.) in Anspruch zu nehmen (so bereits zutreffend LG Frankfurt am Main NJW 2005, 1055 f. [unter 3. der Entscheidungsgründe]). Der Klagevortrag lässt nicht den Schluss auf eine Aussichtslosigkeit oder Unzumutbarkeit dieses Vorgehens zu. Da Prospekthaftungsansprüche der Kläger inzwischen verjährt sind, ist ihre Amtshaftungsklage endgültig abzuweisen.

(1) Die vermeintlichen Ansprüche der Kläger aus Amts- und aus Prospekthaftung folgen aus demselben Tatsachenkreis. Die Kläger machen im Kern geltend, sie hätten auf der Grundlage des eine krass überhöhte Immobilienbewertung ausweisenden Prospekts der X deren Aktien zu teuer gekauft, und die Zulassungsstelle hätte den Aktienkauf verhindern müssen, indem sie die Zulassung wegen der Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der Unvertretbarkeit der Immobilienbewertung ablehnte. Das ist letztlich ein Vorwurf unzureichender Staatsaufsicht; eine derartige Pflichtverletzung ist schon ihrer Natur nach auf Subsidiarität im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angelegt (vgl. BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Verweisungsprivileg 5). Die Begründung der beiden vermeintlichen Ansprüche deckt sich weitgehend; das genügt.

(2) Eine Entlastung des angeblich unzureichend beaufsichtigenden Landes durch die Prospekthaftung der zu beaufsichtigenden X widerspricht dem Zweck der Prospekthaftung nicht. Die X ist als Herausgeber des Prospektes für dessen Richtigkeit primär verantwortlich, steht dem schädigenden Ereignis deutlich näher als das beklagte Land und die Mitglieder der Zulassungsstelle als dessen Bedienstete i. w. S. Die Kläger haben die Prospekthaftungsansprüche weder erdient noch erkauft.

(3) Die Kläger haben die Unzumutbarkeit einer Prospekthaftungsklage gegen die X zu einer Zeit vor Eintritt der Verjährung unzureichend begründet. Die Solvenz der X steht nicht ernsthaft in Frage. Die Kläger haben nicht, jedenfalls nicht nachvollziehbar behauptet, die Erfolgsaussichten einer solchen Klage seien unsicher gewesen. Solches liegt auch nicht auf der Hand. Die klägerische Darstellung zur Unrichtigkeit der Prospektangaben über das Immobilienvermögen der X lässt es - ihre Richtigkeit unterstellt - möglich erscheinen, dass den Klägern Ansprüche aus § 45 BörsG zustehen. Für den Einwand der fehlenden Kausalität der Falschangaben wäre die X nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG beweispflichtig gewesen (vgl. Schwark, Kapitalmarktrechtskommentar, 3. Aufl., § 45 Rn. 52). Wäre daher nach dem Sachvortrag der Kläger - dessen Richtigkeit im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu prüfen ist - die Klage gegen die X aussichtsreich gewesen, so hätten sie diese auch erheben müssen, dies ungeachtet einer absehbar nicht ganz kurzen Verfahrensdauer (vgl. BGH NJW 1995, 2713, 2714). Für die Zumutbarkeitsabwägung muss insoweit ins Gewicht fallen, dass auch der vorliegende Amtshaftungsprozess langwierig und aufwändig zu werden drohte, da vergleichbare Fragen wie im Prospekthaftungsprozess der X-Aktionäre zu prüfen gewesen wären, wenn die Klage nicht aus Rechtsgründen von vornherein abzuweisen wäre. Die Verweisung auf einen aufwändigen Vorprozess um eine alternative Ersatzmöglichkeit mag schwer erträglich sein, wenn der Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung ohne vergleichbaren Aufwand zuerkannt werden könnte. Das ist hier indessen nicht der Fall.

(4) Die Kläger versäumten ihre anderweite Ersatzmöglichkeit schuldhaft, indem sie den Prospekthaftungsanspruch verjähren ließen. Nach § 47 BörsG a. F. betrug die Verjährungsfrist längstens drei Jahre ab Veröffentlichung des Prospekts. Ausweislich des landgerichtlichen Urteilstatbestandes stammt der letzte Börsenprospekt der X vom 26.5.2000. Die Prospekthaftungsansprüche waren demgemäß bereits bei Erhebung der Amtshaftungsklage im Jahre 2004 verjährt. Da das Verjährenlassen eines alternativen Ersatzanspruchs regelmäßig einen Schuldvorwurf begründet, hätten sich die Kläger entlasten müssen. Das haben sie nicht ansatzweise getan.

2. Die Klage könnte selbst dann keinen Erfolg haben, wenn das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB infolge Unzumutbarkeit der Erhebung einer Prospekthaftungsklage nicht eingriffe. Der Senat teilt im Ergebnis die Ansicht des Landgerichts, dass die Amtspflichten der Zulassungsstelle im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 36 BörsG a. F. nicht dem Schutz einzelner Anleger dienten, auch wenn dies nicht - wie nunmehr in § 31 Abs. 5 BörsG n. F. - ausdrücklich im Gesetz geregelt war. Das Gesetz war auch ohne diese Klarstellung nicht anders auszulegen. Dies ergibt sich zum einen aus dem in der Rechtsprechung des BGH anerkannten Grundsatz, dass die staatliche Aufsicht über private Wirtschaftseinheiten in der Regel den Interessen der Allgemeinheit und nicht denen einzelner Dritter dient (vgl. BGHZ 58, 96, 98; BGH VersR 1986, 1100 ff. [unter I 3 d) der Entscheidungsgründe]; BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Dritter 70; allerdings auch BGHZ 74, 144, 147 ff.; 75, 120, 122 f.), zum anderen aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Im Bericht des Finanzausschusses zum Regierungsentwurf des Börsenzulassungsgesetzes (BT-Drs. 10/6168, S. 23 f.) findet sich folgende Passage: "Erörtert hat der Ausschuß auch den Vorschlag des Bundesrates, durch eine besondere Vorschrift entsprechend den Regelungen in § 6 Abs. 3 KWG und § 81 Abs. 1 Satz 2 VAG klarzustellen, daß die Börsenaufsichtsorgane ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse durchführen, so daß gegenüber dem einzelnen Anleger grundsätzlich keine Haftung eintritt. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf die Befürchtung geäußert, bei einer fehlenden Klarstellung im Börsengesetz könne der Umkehrschluß gezogen werden, die Haftung der Börsenaufsichtsorgane sei weitergehend als die der Aufsicht über Kreditinstitute und der Versicherungsaufsicht. Der Ausschuß war der Auffassung, daß ein solcher Umkehrschluß nicht gezogen werden könne..." Hieraus ist auf den Willen des historischen Gesetzgebers zu schließen, keinen Drittschutz zugunsten des einzelnen Anlegers zu gewähren.

3. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Unbegründetheit der Klage folgt aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB; insoweit stellen sich keine klärungsbedürftigen Grundsatzfragen. Die Frage der Drittgerichtetheit der vermeintlich verletzten Amtspflichten ist angesichts dessen nicht entscheidungserheblich und oben nur im Sinne einer Hilfsbegründung abgehandelt. Auch ein außergewöhnliches tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht der Sache für den Rechtsverkehr haben die Kläger nicht geltend gemacht; ihr Prozessbevollmächtigter hat vielmehr in der Berufungsverhandlung erklärt, er sei über weitere anhängige oder noch angängig zu machende Verfahren dieser Art nicht unterrichtet.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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