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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 28.07.2003
Aktenzeichen: 1 U 207/02
Rechtsgebiete: UKlaG


Vorschriften:

UKlaG § 1
Die "Empfehlung" von AGBs im Sinne von § 1 UKlaG setzt generelle Erklärungen an eine Mehrzahl von Personen voraus.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 207/02

Verkündet am 28.07.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.10.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach §§ 22 a AGBG, 4, 16 Abs. 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich mit der Unterlassungsklage gegen die Verwendung, hilfsweise die Empfehlung der im Klageantrag genannten Klauseln. Diese Klauseln sind enthalten in "Allgemeinen Mietbedingungen für Videokassetten und -geräte, CD-Platten und -geräte, Videospiele u.a." (Bl. 14) und Vereinbarungen über die Mitgliedschaft in einem "Videoclub" (Bl. 15-17), die Bestandteil von Verträgen zwischen den Inhabern von Videotheken und deren Kunden über die Vermietung von Filmmaterial u.a. waren oder sind.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei Verwender der beanstandeten Klauseln. Hierzu hat sie behauptet, die Beklagte betreibe Videotheken, die die Klauseln gegenüber ihren Kunden verwendeten. Für das Betreiben von Videotheken durch die Beklagte spreche deren Schreiben vom 10.8.2001 (Bl. 13) als Reaktion auf die Abmahnung der Klägerin vom 30.7.2001 (Bl. 9), mit welchem die Beklagte die verlangte Unterlassungserklärung ablehnte mit der Begründung, dass die AGB "von uns nicht mehr verwandt" würden, sondern bereits im Juli 2000 überarbeitet worden seien, und dass "in unseren Filialen ausschließlich die aktuell aushängenden AGB" Verwendung fänden. Für das Betreiben von Videotheken durch die Beklagte spreche ferner deren Internet-Präsentation, in welcher diese sich als "Videokette" bezeichne und die dort genannte Anzahl von Videotheken als "ihre Niederlassungen" (Bl. 67-69) bezeichne. Für die Verwendung der beanstandeten Klauseln durch die Beklagte spreche ferner, dass die Beklagte die auf den beanstandeten AGBs beruhende Forderung gegen die Kundin einer Videothek in R. durch ein Inkasso-Unternehmen geltend machte und gemäß Schreiben vom 15.8.2001 (Bl. 20-22) die Beklagte als Gläubigerin bezeichnet ist. Die Verwendereigenschaft der Beklagten werde ferner dadurch bestätigt, dass diese mit Schreiben vom 20.6.2002 (Bl. 107) eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung anderer Klauseln mit Bezugnahme auf diesen Rechtsstreit abgegeben habe. Zumindest aber habe die Beklagte die Verwendung der beanstandeten Klauseln empfohlen, da sie diese Klauseln den Videotheken zur einheitlichen Verwendung vorgegeben habe. Die Klauseln seien wegen Verstoßes gegen §§ 309 Nr. 5, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Der Kläger hat beantragt,

der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen in Zusammenhang mit Verträgen über die Vermietung von Videokassetten und Geräten, CDs und Geräten, Videospielen u.a. zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen, hilfsweise die entsprechenden Klauseln zu empfehlen, ausgenommen Verträge mit einem Unternehmer im Sinne von § 24 Nr. 1 AGBG, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:

1. Dauert die Vorenthaltung 60 Tage an, ist der Vermieter im Zuge seiner Schadensminderungspflicht bei schuldhaftem Verzug mit der Rückgabepflicht gehalten, nach fruchtloser Mahnung und 14-tägiger Nachfristsetzung den Mietgegenstand neu anzuschaffen. Die Wiederbeschaffungskosten sind vom Mieter zu tragen.

2. Der Mieter zahlt eine Entschädigung in Höhe der Wiederbeschaffungskosten und sonstiger Verluste, die entstehen, sofern er die Mietgegenstände nach Mahnung und Nachfristsetzung schuldhaft nicht komplett, d.h. z.B. inklusive Bedienungsanleitung und/oder Transportverpackung zurückbringt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, nicht Verwenderin der beanstandeten Klauseln zu sein. Ihre Geschäftstätigkeit beschränke sich auf die Einrichtung von Ladenlokalen als Videothek, die sie an die Betriebsgesellschaft für Videotheken mbH vermiete. Ferner beliefere sie die Betriebsgesellschaft für Videotheken mbH mit Filmmaterial, CDs u.a.. Das Verleihgeschäft mit den Kunden der Videotheken sei Sache der Betriebsgesellschaft und des Videothekars. Sie - die Beklagte - sei daran nicht beteiligt (Beweis: H.). Von Fall zu Fall - so auch bezüglich der Kundin der Videothek in R. O.-P. - würden von der Betriebsgesellschaft Forderungen gegen Kunden an die Beklagte abgetreten zum Ausgleich von Forderungen der Beklagten aus der Vermietung von Videotheken. Die Präsentation der Beklagten im Internet als größte Online-Plattform für den Verkauf von Videofilmen und DVDs spreche deshalb nicht für eine Verwendung der Klauseln durch die Beklagte, weil dort lediglich der Verkauf, nicht aber die Vermietung von Videofilmen Gegenstand der Präsentation sei. Die als Niederlassungen bezeichneten Videotheken seien als Auslieferungsservice der Beklagten im Verkaufsgeschäft zu verstehen.

Das Landgericht hat durch am 31.10.2002 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Beklagte nicht Verwenderin der Klausel sei und diese auch nicht empfohlen habe.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10.8.2001 die frühere Verwendung der Klauseln eingeräumt habe. Der entsprechende Sachvortrag des Klägers über die Verwendung der Klauseln durch die Beklagte bis Juli 2000 sei von dieser nicht bestritten worden.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht geltend, dass ihr Schreiben vom 10.8.2001 nichts daran ändere, dass sie keine Mietverträge mit Kunden der Videotheken abgeschlossen habe. Sie bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag darüber, dass ihre Geschäftstätigkeit sich gerade nicht auf die Vermietung von Filmen an Kunden von Videotheken beziehe.

Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Unterlassungsklage abgewiesen, weil die Beklagte nicht Verwender der Klauseln ist.

Als "Verwender" ist auch im Rahmen des § 1 UklaG (§ 13 Abs. 1 AGBG) grundsätzlich nur derjenige anzusehen, der Partei des unter Einbeziehung der AGB geschlossenen oder zu schließenden Vertrages ist oder werden soll (BGH NJW 1991, 36, 39 m.w.N.). Das trifft für die Beklagte nicht zu. Die Beklagte war nicht Vertragspartei der mit den Kunden der Videotheken abzuschließenden Mietverträge. Das ergibt sich aus der Sachdarstellung der Beklagten, die der Entscheidung zu Grunde zu legen ist, weil der für das Tatbestandsmerkmal des Verwendens von AGBs beweispflichtige Kläger (BGH a.a.O.) diese nicht widerlegt hat. Danach bezieht sich die Geschäftstätigkeit der Beklagten allein auf die Vermietung von ihr eingerichteter Ladenlokale als Videothek an die Betriebsgesellschaft für Videotheken mbH und deren Belieferung mit Filmmaterial, CDs u.a.. Das Verleihgeschäft für den Kunden der Videotheken ist Sache der Betriebsgesellschaft für Videotheken mbH, nicht aber der Beklagten. Lediglich im Rahmen des Verkaufsgeschäftes von Videos und DVDs schließt die Beklagte entsprechend ihrer Präsentation im Internet Verträge mit Verbrauchern.

Die Darstellung der Beklagten wird von den von dem Kläger in Bezug genommenen (unstreitigen) Umständen nicht widerlegt. Insbesondere ergibt sich aus dem zur Beantwortung des Abmahnschreibens des Klägers verfaßten Schreiben der Beklagten vom 10.8.2001 nicht, dass diese jedenfalls bis Juli 2000 Vertragspartei beim Abschluß mit Mietverträgen mit Kunden der Videotheken war. Soweit in diesem Schreiben von "unseren AGBs" und "unseren Filialen" die Rede ist, kann die Ursache hierfür in einer unzureichenden Unterscheidung zwischen der Geschäftstätigkeit der Beklagten und der der Betriebsgesellschaft für Videotheken mbH liegen, die mit der Beklagten nach Darstellung des Klägers wirtschaftlich eng verbunden ist, wofür nicht nur die jeweils aufeinander bezogene Geschäftstätigkeit spricht, sondern auch die gemeinsame Adresse des Firmensitzes. Für die Stellung der Beklagten als Vertragspartei im Vermietungsgeschäft von Filmmaterial u.a. gegenüber Kunden der Videotheken spricht ferner nicht der Umstand, dass die Beklagte als Gläubigerin der Forderung gegen die Kundin O.-P. in dem Schreiben des Inkasso-Unternehmens vom 15.8.2001 bezeichnet wird (Bl. 20-22). Die Beklagte hat diesen Umstand nachvollziehbar damit erklärt, dass ihr die Forderung gegen diese Kundin von der Betriebsgesellschaft für Videotheken mbH abgetreten worden sei. Die Abtretung von Forderungen der Betriebsgesellschaft für Videotheken mbH gegen deren Kunden an die Beklagte und das damit verbundene "Zunutzemachen" der AGBs reicht für den Verwendungsbegriff nicht aus (BGH a.a.O. S. 39). Schließlich ergibt auch die Internet-Präsentation der Beklagten nicht, dass diese in Vermietungsgeschäften Vertragspartei gegenüber Verbrauchern wird. Die Internet-Präsentation bezieht sich allein auf Verkaufsgeschäfte über Filmmaterial, DVDs u.a., nicht aber auf die Vermietung von derartigem Material.

Eine vom Urteil des Landgerichts abweichende Qualifizierung der Geschäftstätigkeit der Beklagten und eine daraus folgende Eigenschaft als Verwender der AGBs folgt nicht daraus, dass die Beklagte - wie der Kläger meint - dessen Sachvortrag zur Verwendung der Klauseln bis Juli 2000 nicht bestritten habe. Unstreitig sind lediglich die von dem Kläger vorgebrachten Indiztatsachen, nicht aber die tatsächliche Verwendung der Klauseln durch die Beklagte als Vertragspartei im Vermietungsgeschäft als Haupttatsache.

Die Beklagte hat die Verwendung der beanstandeten Klauseln auch nicht empfohlen. Allerdings trägt der Kläger vor, dass die Beklagte die allgemeinen Geschäftsbedingungen "an ihre Niederlassungen zur ... möglichst einheitlichen Verwendung vorgegeben hat" (Bl. 98). Daraus folgt aber noch nicht, dass die Beklagte die fraglichen Klauseln zumindest mehr als nur einem potentiellen Verwender zur Verwendung im rechtsgeschäftlichen Verkehr anempfohlen hat. Die Empfehlung von AGBs im Sinne von § 1 UKlaG setzt generelle Erklärungen an eine Mehrzahl von Personen voraus (Lindacher in: Wolf/Horn/Lindacher, 4. Aufl., AGBG § 13 Rdnr. 63; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 13 Rdnr. 15; BGH a.a.O.). Hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte entsprechende Erklärungen gegenüber den einzelnen Videothekaren abgegeben hat. Nach ihrer nicht widerlegten Darstellung ist ihr Vertragspartner (allein) die Betriebsgesellschaft für Videotheken mbH.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, die Rechtssache hat keine grundsätzlich Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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