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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.03.2004
Aktenzeichen: 1 U 292/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
Der Prozessbevollmächtigte verletzt seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung des Fristablaufs auch dann, wenn ihm anlässlich der Aktenvorlage zur Bearbeitung der fristgebundenen Prozesshandlung (hier: Berufungsbegründung) nicht auffällt, dass zwischen dem von ihm angenommenen und dem in der Handakte als notiert vermerkten Fristablauf eine Divergenz besteht (Ergänzung zu BGH VersR 1988, 414).
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss

1 U 292/03

Entscheidung vom 01.03.2004

in dem Rechtsstreit ...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ... am 01.03.2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 21.11.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird abgelehnt.

Die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist ihm am 25.11.2003 zugestellt worden. Dagegen hat er am 29.12.2003 ­ dem Montag nach Weihnachten ­ Berufung eingelegt. Der Berufungsschrift war eine Kopie der seinen Prozessbevollmächtigten zugestellten Urteilsausfertigung beigefügt, auf der sich die Daten "23.12.03", "29.12.03", "23.1.04" und "26.1.04" mit einem abgezeichneten Notierungsvermerk finden (Bl. 219 d. A.). Der sachbearbeitende Rechtsanwalt hatte seine zuständige Gehilfin mündlich angewiesen, die Berufungsfrist am 29.12.2003 und die Berufungsbegründungsfrist am 26.1.2004 im Fristenkalender einzutragen. Sie hat die Sache für die Berufungsbegründung am 29.1.2004 im Fristenkalender eingetragen (Bl. 241 d. A.). Mit am 28.1.2004 eingegangenem Schriftsatz vom 23.1.2004 (Bl. 233 d. A.) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, "die am 29.1.2004 ablaufende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern". Der Senat hat am 29.1.2004 darauf hingewiesen, dass die Frist am Montag, dem 26.1.2004, bereits abgelaufen war. Der Kläger hat am 10.2.2004 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Bl. 237 f. d. A.); die Fristversäumung beruhe allein auf einem ihm nicht zuzurechnenden Verschulden der ansonsten zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin.

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 26.1.2004 ablaufenden Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet, weil die Fristversäumnis auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Rechtsanwalt, der die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen hat und überlassen durfte, den Fristenlauf zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, aber immer dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorliegen; zu dieser notwendigen Nachprüfung gehört auch die Kontrolle des Bürovermerks in den Handakten über die Eintragung der Frist im Fristenkalender (vgl. etwa BGH VersR 1988, 414 [unter II 2 a) der Gründe]; Beschluss vom 20.8.1998 ­ VII ZB 4/98, in juris dokumentiert [unter II b) der Gründe]).

2. Diese Prüfung des Fristeintragungsvermerks hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers versäumt, als ihm die Handakte entsprechend der notierten Vorfrist am 23.1.2004 von seinem Büropersonal zur Bearbeitung der Berufungsbegründung vorgelegt wurde. Ausweislich des Fristverlängerungsgesuchs von diesem Tag nahm er ­ entspreche nd der Kalendereintragung ­ damals an, die Berufungsbegründungsfrist werde am 29.1.2004 ablaufen. Wenn er den auf der Urteilsausfertigung angebrachten Fristeintragungsvermerk überprüft hätte, hätte er diesem den 26.1.2004 als Tag des Fristablaufs entnehmen oder zumindest erkennen können, dass der Fristablauf seiner näheren Aufmerksamkeit bedurfte. Die aufgetretene Divergenz bot ausnahmsweise Anlass dafür, die Richtigkeit des Kalendereintrags zu überprüfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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