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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 1 U 65/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
Für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch einen Beamten ist auch in Fällen der Organleihe die den handelnden Beamten verleihende Körperschaft haftungsrechtlich verantwortlich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die entleihende Körperschaft den Einsatz des Beamten nicht steuerte, kontrollierte oder ihm Weisungen erteilte.
Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungs- und Aufklärungspflichten in Anspruch.

Bei der Klägerin bestand zum Zeitpunkt des ...1998 eine Fahrzeugvollversicherung für den LKW A, dessen Halterin und Versicherungsnehmerin die Firma B in O1 war. Am ....6.1998 befuhren Mitarbeiter der Firma B mit dem bei der Klägerin versicherten Lieferbetonfahrzeug gegen 8.00 Uhr die ...-Straße in der ... in O2. Bei der ... handelt es sich um eine Liegenschaft, die im Eigentum der Beklagten zu 2) steht und den amerikanischen Streitkräften zur Nutzung überlassen ist. Diese haben dort amerikanische Soldaten nebst Angehörigen untergebracht. Als der LKW auf der ...-Straße vor einem Kreuzungsbereich kurz anhielt und anschließend wieder anfuhr, sackte das Fahrzeug mit der linken Hinterachse in die Fahrbahn und brach neben der Abdeckung eines Sielschachtes bis über die Achsen ein. Das Fahrzeug wurde dabei beschädigt.

An der Einbruchstelle befand sich unter dem zirka 20 cm starken Straßenbelag ein Hohlraum mit einer Tiefe von zirka 3 Metern und einer Länge von zirka 5 Metern. Etwa 3 Wochen zuvor war die Firma C GmbH & Co KG an der Unfallstelle mit Sielbauarbeiten befasst, zu deren Ausführung sie einen Rohrgraben von mehr als 3 Meter Tiefe ausgehoben und diesen anschließend nicht ordnungsgemäß wieder verfüllt hatte. Zum Unfallzeitpunkt waren die Bauarbeiten beendet und die Baustelle geräumt. Zwar war die Straße an der Unfallstelle noch nicht geteert; sie war aber in Abstimmung mit dem Staatsbauamt O2 uneingeschränkt für den Verkehr freigegeben worden. Eine korrekte Verdichtungsprüfung war nicht vorgenommen worden.

Der Auftrag für die besagten Bauarbeiten war der Firma C GmbH & Co. KG mit Vertrag vom 29.9.1997 (Bl. 97 d.A.) von der Beklagten zu 2), endvertreten durch das Staatsbauamt O2, welches auch die Bauaufsicht wahrnahm, erteilt worden.

Nachdem die Klägerin den der Firma B durch den Unfall entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt 11.699,79 € (Reparatur- und Gutachterkosten abzüglich Selbstbeteiligungsanteil) erstattet hatte, wandte sie sich u.a. mit Schreiben vom 8.12.1998 (Bl. 44 der Beiakten) an die Betriebshaftpflichtversicherung der Firma C GmbH & Co. KG. Mit Schreiben vom 11.1.1999 (Bl. 55 der Beiakten) teilte diese der Klägerin u.a. mit, dass es sich bei der ... ihres Wissens nach um ein Grundstück der Beklagten zu 2) handele, dessen Verwaltung in die Zuständigkeit des Amtes für Verteidigungslasten falle. Mit Schreiben vom 14.4.1999 wandte sich die Klägerin an das Staatsbauamt O2 und forderte dieses u.a. auf, ihr - der Klägerin - Auskunft zu dem Vertragsverhältnis mit der Firma C GmbH & Co. KG zu erteilen. Das Staatsbauamt O2 lehnte eine dahingehende Auskunftserteilung mit Schreiben vom 15.3.1999 ab (Bl. 46 der Beiakten). In diesem Schreiben teilte das Staatsbauamt der Klägerin u.a. mit, dass die Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft die Beklagte zu 2) ist, vertreten durch das Bundesvermögensamt in Frankfurt am Main.

Die Klägerin erhob gegen die Firma C GmbH & Co. KG vor dem Landgericht Darmstadt Klage und verkündete der Beklagten zu 1) den Streit. Das Landgericht Darmstadt gab der Klage mit Urteil vom 14.3.2002 statt (Beiakten Bl. 113-120), das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Klage in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 2.3.2004 ab mit der Begründung, dass mit faktischer Beendigung der Bautätigkeit die Verkehrssicherungspflicht der Firma C GmbH & Co. KG entfallen und diese nach faktischer Wiedereröffnung der Straße auf die zuständige Verwaltungsbehörde zurückgefallen sei (Bl. 188-192 der Beiakten). Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 2.4.2004 (Bl. 60 d.A.) erneut an das Staatsbauamt O2. Auf dieses Schreiben antwortete die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main als übergeordnete Dienststelle des Staatsbauamtes O2 mit Schreiben vom 26.4.2004 (Bl. 63 d.A.) und teilte der Klägerin mit, dass es sich bei dem von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch um einen Anspruch nach dem Nato-Truppenstatut handele, der aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die amerikanischen Streitkräfte resultiere und für den die Verteidigungslastenverwaltung zuständig sei. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 2.6.2004 an das Amt für Verteidigungslasten. Dieses entsprach dem Entschädigungsantrag der Klägerin nicht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach faktischer Wiedereröffnung des Verkehrs auf der ...-Straße sei der Beklagte zu 1) verkehrssicherungspflichtig gewesen. Es sei ein Fall des Artikel 90 Abs. 2 GG gegeben, infolge dessen die Verwaltung des auf dem Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen Straßenkörpers und damit auch die Verkehrssicherungspflicht auf den Beklagten zu 1) übergegangen sei. Diese Verkehrssicherungspflicht sei durch Mitarbeiter des Staatsbauamtes verletzt worden, da diese die faktische Wiedereröffnung der ...-Straße durch die Firma C GmbH & Co. KG - unstreitig - ohne vorherige Verdichtungsprüfung geduldet hätten. Der Beklagte zu 1) hafte außerdem wegen Verletzung von Aufklärungspflichten durch das Staatsbauamt O2. Das Staatsbauamt O2 sei verpflichtet gewesen sie - die Klägerin - darauf hinzuweisen, dass es bei der Beauftragung der Firma C GmbH & Co. KG nicht in Vertretung für den Beklagten zu 1), sondern in Vertretung für die Beklagte zu 2) gehandelt habe. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sie - die Klägerin - bis zum Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 2.11.2004 - unstreitig - keine Kenntnis von diesem Umstand gehabt habe, obwohl sie um Auskunftserteilung über das Vertragsverhältnis gebeten habe.

Die mit am 10.12.2004 zugestellter Klageerweiterung in Anspruch genommene Beklagte zu 2) hafte, weil sie als Auftraggeberin der Bauarbeiten für Pflichtverletzungen der Mitarbeiter des Staatsbauamtes O2 einzustehen habe. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) sei nicht verjährt, weil die Klägerin erst aus dem Schriftsatz vom 2.11.2004 von den konkreten Vertragsverhältnissen Kenntnis erlangt habe. Jedenfalls sei die Erhebung der Verjährungseinrede treuwidrig, weil das Staatsbauamt O2 trotz bestehender Aufklärungspflicht und entsprechender Aufforderung der Klägerin keine Auskunft über den wirklichen Auftraggeber erteilt habe. Der Schaden sei nicht nach den Regeln des Nato-Truppenstatuts geltend zu machen. Es handele sich nicht um einen Schaden, der sich in Ausübung des Dienstes einer Truppe oder ihres zivilen Gefolges ereignet habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 11.699,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 1.12.1998 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat die Ansicht vertreten, dass das Staatsbauamt O2 im Wege der Organleihe für die Beklagte zu 2) tätig geworden sei und eine Haftung der das Organ verleihenden Körperschaft - des Beklagten zu 1) - nur im Falle einer hier nicht gegebenen gesetzlichen Regelung in Betracht komme.

Die Beklagte zu 2) hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, dass für den entstandenen Schaden die Regeln des Nato-Truppenstatus einschlägig seien, die danach zu beachtenden Fristen für die Anmeldung des Schadens und die Klageerhebung aber nicht gewahrt seien.

Das Landgericht hat die Klage durch am 2.2.2005 verkündetes Urteil abgewiesen mit der Begründung, dass allein die Beklagte zu 2) für die entstandenen Schäden verantwortlich sei, da die Bauarbeiten in ihrem Namen ausgeführt worden seien. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) seien jedoch nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt (Bl. 126-129 d.A.).

Mit ihrer Berufung wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Haftung des Beklagten zu 1) abgelehnt. Es sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Lincoln-Siedlung ausschließlich von amerikanischen Streitkräften genutzt werde. Es handele sich vielmehr unstreitig um ein frei zugängliches Gelände. Auch sei das Landgericht zu Unrecht von einer Verjährung der gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachten Ansprüche ausgegangen. Insbesondere komme es im Rahmen des § 852 Abs. 1 BGB a.F. auf die positive Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen an, wozu im vorliegenden Falle auch die Kenntnis von der letztlich haftenden Körperschaft gehöre. Ihre Unkenntnis von der haftenden Körperschaft könne auch nicht ausnahmsweise einer positiven Kenntnis gleichgestellt werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2.2.2005 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 11.69,79 € nebst 6 % Zinsen vom 1.12.1998 bis zum 30.4.2000, weiterhin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2000 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Die Akten des Landgerichts Darmstadt 13 O 73/01 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1) wendet. Die Klägerin kann von dem Beklagten zu 1) wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz aus übergegangenem Recht der Firma B gemäß § 67 VVG i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 89, 31 BGB, oder - sofern nicht das Verhalten eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters in Rede steht - gemäß § 831 BGB verlangen.

Ursächlich für den Schaden an dem bei der Klägerin versichert gewesenen LKW war der Umstand, dass die vom Staatsbauamt O2 im Namen und für Rechnung der Beklagten zu 2) beauftragte Tiefbaufirma den Rohrgraben, den sie in der zur ... in O2 gehörigen ...-Straße ausgehoben hatte, anschließend nicht ordnungsgemäß wieder verfüllt hatte.

Da die Bauarbeiten mit einem erheblichen Eingriff in den Straßenköper verbunden waren, durch den die Standfestigkeit der Straße beeinträchtigt sein konnte, war das Staatsbauamt O2 im Rahmen der Überwachung der Arbeiten verpflichtet, die Verfüllarbeiten des Bauunternehmers laufend auf eine sach- und fachgerechte, ein natürliches Nachsacken ausschließende Verfüllung zu überwachen und nach Abschluss der Arbeiten fachgerechte Drucktests vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (BGH VersR 1973, 126, 128 m.w.N.). Diese Pflicht haben die zuständigen Mitarbeiter des Staatsbauamtes O2 schuldhaft verletzt. Die Überprüfung der Standfestigkeit der Straße im Baustellenbereich oblag den Mitarbeitern des Staatsbauamtes O2 als Verkehrssicherungspflicht. Neben der aus der Verkehrseröffnung und Verwaltung einer Straße folgenden Straßenverkehrssicherungspflicht besteht auch eine Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen Gefahr drohenden Zustand schafft oder andauern lässt (BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., BGB § 823 Rdnr. 172; BGH NJW 1996, 3208, 3209 m.w.N.). Da das Staatsbauamt O2 bei der Vergabe und Überwachung der Bauarbeiten verantwortlich eingeschaltet war, somit die Gefahr mangelnder Tragfähigkeit der Straße veranlasste und auch tatsächlich sowie rechtlich in der Lage war, Maßnahmen zur Beseitigung der aus der mangelhaften Tragfähigkeit der Straße sich für den Verkehr ergebenden Gefahren zu treffen, wurde diesbezüglich eine Verkehrssicherungspflicht begründet, die fahrlässig verletzt wurde (BGH VersR 1973, 126 ff).

Es ist haftungsrechtlich ohne Belang, dass das Staatsbauamt O2 im Wege der Organleihe für die Beklagte zu 2) tätig wurde und den Auftrag an die Tiefbaufirma im Namen und für Rechnung der Beklagten zu 2) erteilte (vgl. BGH Urteil vom 2.12.2004, Az.: III ZR 358/03, Juris, Nr. 23, m.w.N.). Anders als in Fällen, in denen der Bundesgerichtshof über die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde für das Verhalten eines vom Land entliehenen Beamten entschieden hat (BGH VersR 1989, 477), ist hier weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Beklagte zu 2) - von der Wahrnehmung der Fachaufsicht durch das zuständige Bundesministerium bzw. die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main abgesehen - den Einsatz der Mitarbeiter des Beklagten zu 1) steuerte, sie kontrollierte oder ihnen Weisungen erteilte.

Der der Versicherungsnehmerin der Klägerin entstandene und auf die Klägerin übergegangene Schaden ist der Höhe nach unstreitig. Die Zinsforderung ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges seit dem 1.12.1998 begründet. Der Beklagte zu 1) befindet sich auf Grund der Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 13.11.1998, die das Staatsbauamt O2 mit schreiben vom 24.11.1998 zurückwies, seit diesem Zeitpunkt in Verzug (§ 284 Abs. 1 BGB a.F.). Allerdings ist die Zinsforderung der Höhe nach auf den gesetzlichen Zins von 4 % gemäß § 288 Abs. 1 BGB a.F. beschränkt. Einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden hat die Klägerin nicht dargelegt. Da die Forderung bereits am 1.5.2000 fällig war, verbleibt es auch für die Folgezeit bei dem bis dahin maßgeblichen Zinssatz von 4 % (EBGBG Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3).

Unbegründet ist die Berufung der Klägerin, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) wendet. Es kann offen bleiben, ob der Schaden auch auf einer Pflichtverletzung der amerikanischen Streitkräfte beruht, denen die allgemeine Straßenverkehrssicherungspflicht für die ...-Straße oblag. Eine entsprechende Pflichtverletzung, für die die Beklagte zu 2) in Prozesstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch zu nehmen wäre, wird nicht geltend gemacht.

Soweit es um die hier schadensursächlich gewordene Verletzung der Pflicht zur Kontrolle der Standfestigkeit der Straße im Bereich der Baustelle geht, haftet die Beklagte zu 2) nicht. Durch die verantwortliche Einschaltung des Staatsbauamtes des Beklagten zu 1) für Vergabe und Überwachung der Bauarbeiten verblieben bei der Beklagten zu 2) allenfalls Organisations- und Kontrollpflichten, für deren Verletzung nichts ersichtlich ist.

Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO entsprechend dem Anteil ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird in vollem Umfang zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Falle einer Organleihe eine selbständige Verkehrssicherungspflicht des entleihenden Organs zu bejahen ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen, den Rechtsstreit dem Senat zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen, liegen nicht vor. (§ 526 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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