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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: 1 U 74/02
Rechtsgebiete: BGB, EStG


Vorschriften:

BGB § 426
BGB § 1353
EStG § 26 b
1. Die Wahl der Steuerklassen III und V schließt ein grundsätzliches Teilhaberecht des die Steuerklasse V wählenden Ehegatten an einer sich bei Zusammenveranlagung etwa ergebenden Steuerrückerstattung jedenfalls dann nicht aus, wenn auch dieser Ehegatte vor der Trennung Erstattungsbeträge erhalten hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12.6.2002 - XII ZR 288/00, FamRZ 2002, 1024 ff.).

2. Der die Steuerklasse III wählende Ehegatte kann in einem solchen Fall vom anderen Ehegatten nach der Trennung die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nicht verlangen, wenn er ihm nur den Ausgleich der gegenüber getrennter Veranlagung entstehenden Nachteile zusagt.


Oberlandesgericht Frankfurt am Main Im Namen des Volkes Urteil

1 U 74/02

Verkündet am 18.12.2003

in dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.2.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die seit dem 28.6.1996 im gesetzlichen Güterstand verheirateten Parteien leben seit dem 14.2.2000 getrennt, das Scheidungsverfahren ist anhängig. Sie streiten um die Bedingungen, unter denen die Beklagte verpflichtet ist, einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer auch für das Jahr 1999 zuzustimmen. Der Kläger sagte der Beklagten mehrfach - etwa mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.6.2001 (Bl. 6 d. A.) - verbindlich zu, er werde sie im Innenverhältnis so stellen, wie sie bei getrennter Veranlagung stünde, sie also von den durch die Zusammenveranlagung entstehenden Nachteilen freistellen. Die Beklagte verlangte eine Teilhabe an den durch de Zusammenveranlagung entstehenden Steuervorteilen; zur Ausgestaltung und Abwicklung hat sie auf S. 6 f. der Klageerwiderung (Bl. 21 f. d. A.) einen Einigungsvorschlag unterbreitet. In den Jahren 1996 bis 1998 hatten sich die Parteien gemeinsam veranlagen lassen. Der Kläger hatte spätestens ab 1997 eine Lohnsteuerkarte der Klasse III, die Beklagte eine der Klasse V. Die Steuerrückerstattung für 1996 erhielt der Kläger, die für 1997 und 1998 die Beklagte.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Das Landgericht hat der Klage unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 13.10.1976 (IV ZR 104/74, FamRZ 1977, 38 ff.) stattgegeben und ein Recht der Beklagten auf eine Teilhabe an den durch die Zusammenveranlagung entstehenden Steuervorteilen verneint.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und meint insbesondere, die herangezogene Entscheidung lasse sich auf ihre Doppelverdienerehe nicht übertragen. Sie beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil, dies zuletzt mit Schriftsatz vom 16.12.2003.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klageforderung besteht in der geltend gemachten Form nicht. Die Beklagte ist zu den vom Kläger angebotenen Bedingungen nicht verpflichtet, einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1999 zuzustimmen.

1. Der Anspruch des Klägers auf eine Zustimmung zur gemeinsamen einkommenssteuerlichen Veranlagung und die Rechte der Beklagten bezüglich der hierdurch entstehenden Vorteile sind so eng miteinander verbunden, dass über sie nicht gesondert befunden werden kann; vielmehr besteht der Zustimmungsanspruch in solchen Fällen von vornherein nur dann, wenn der die Zustimmung begehrende Ehegatte eine bindende Erklärung abgibt, die den Rechten des anderen Ehegatten bezüglich der steuerlichen Konsequenzen aus der Zustimmungserklärung im notwendigen Umfang Rechnung trägt (vgl. BGH FamRZ 1983, 576 ff. [unter I 2 a) der Entscheidungsgründe]).

2. Eine solche Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben. Seine Zusage, die Beklagte von den durch die Zusammenveranlagung entstehenden Nachteilen freizustellen, reicht nicht aus, weil die Beklagte ein Recht darauf hat, an den durch die Zusammenveranlagung entstehenden Vorteilen zu partizipieren.

a) Das grundsätzliche Recht des niedrigere Einkünfte erzielenden Ehegatten, an einer etwaigen Steuerrückerstattung nach Zusammenveranlagung teil zu haben, ergibt sich für die Gütertrennung und die - hier vorliegende - Zugewinngemeinschaft aus dem güterrechtlichen Ausgangspunkt, dass jeder Ehegatte für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen hat (vgl. BGHZ 73, 29, 38; BGH FamRZ 2002, 1024 ff. [unter II 3 b) bb) der Entscheidungsgründe]; NJW 2002, 1570 f. [unter II 2 b) der Entscheidungsgründe]). Wenn sich die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, ist bei der internen Aufteilung der Steuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen (BGH a. a. O.). Ob für die Aufteilung an das Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte, an das der sich bei getrennter Veranlagung ergebenden Steuerbeträge oder an andere Kriterien anzuknüpfen ist, ist streitig (vgl. etwa OLG Düsseldorf OLGR 1998, 59; OLG Frankfurt am Main OLGR 1996, 46; OLG Celle OLGR 2000, 9) und vom BGH - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden (vgl. BGHZ 73, 29, 38). Die Frage kann auch im Streitfall offen bleiben, weil der Kläger unabhängig vom Aufteilungsmaßstab jegliche Beteiligung der Beklagten an einer etwaigen Steuerrückerstattung ablehnt. Die vom Landgericht heran gezogene, ein Teilhaberecht der Hausfrau verneinende Entscheidung des BGH vom 13.10.1976 (IV ZR 104/74, FamRZ 1977, 38 ff.) betraf den mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Fall einer Alleinverdienerehe, wie die Beklagte zu Recht rügt.

b) Die Parteien haben dieses Teilhaberecht der Beklagten nicht, auch nicht konkludent, abbedungen.

(1) Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2002, 1024 ff. [unter II 3 b) cc), dd) der Entscheidungsgründe]) kann ein konkludenter Ausschluss von Steuerrückerstattungen betreffenden Ausgleichsansprüchen dann anzunehmen sein, wenn Ehegatten viele Jahre lang die Steuerklassen III und V gewählt haben, der mehr verdienende Ehegatte stets den Rückerstattungsbetrag vereinnahmt und der andere Ehegatte weder einen Ausgleich erhalten noch sich einen solchen vorbehalten hat.

(2) So liegt der Streitfall nicht. Die Parteien haben sich nur für 2 1/2 Jahre gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Der Kläger hat nur den 1996 betreffenden Rückerstattungsbetrag vereinnahmt, während die Erstattungsbeträge für 1997 und 1998 der Beklagten zugeflossen sind.

(3) Angesichts dieser tatsächlichen Gestaltung des Streitfalles kann offen bleiben, ob die vorgenannte Rechtsprechung des BGH Gefolgschaft verdient, was nicht unzweifelhaft erscheint (vgl. auch Christ FamRB 2003, 126). Der Einkommensteuerbescheid ist bei Zusammenveranlagung an beide Ehegatten gerichtet. Es versteht sich keineswegs von selbst, einen etwaigen Erstattungsbetrag gerade dem Ehegatten zuzuordnen, dessen Einkünfte zunächst nach der Steuerklasse III versteuert worden sind. Der Wahl der Steuerklassen III/V muss keine Einigung über die interne Aufteilung der Steuerschulden zugrunde liegen, ist sie doch - entsprechende Einkommensverhältnisse vorausgesetzt - allein wegen des laufenden Liquiditätsvorteils für die Ehegatten in ihrer Gesamtheit nützlich. Der gemeinsame Antrag, einen etwaigen Erstattungsbetrag auf das Bankkonto eines Ehegatten zu überweisen, lässt ebenfalls nicht, insbesondere nicht für die Zukunft darauf schließen, dass diesem die Erstattung allein zustehen solle.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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