Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: 1 U 82/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 157
BGB § 633
1. Eine Zustimmung des Bauherrn zur mustergemäßen Ausführung ist nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) nur als unter der Voraussetzung erteilt zu verstehen, dass die Ausführung gemäß Muster technisch in Ordnung ist. Der Auftraggeber verzichtet durch die Zustimmung zum Muster nicht auf die Gebrauchstauglichkeit des bemusterten Bauteils.

2. Die von einem Architekten ausdrücklich übernommene vertragliche Verpflichtung, auf eine den DIN-Normen entsprechende Bauausführung hinzuwirken, kann durch die Absprache einer zu einem DIN-Verstoß führenden Bauausführung nur dann entfallen, wenn der Architekt den Bauherrn auf diese Konsequenz hinweist.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 82/00

Verkündet am 19. Januar 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.4.2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25.028,77 € nebst 6,92 % Zinsen hieraus seit dem 16.3.1999 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. wird außerdem verurteilt, an den Kläger 644,23 € nebst 6,92 % Zinsen hieraus seit dem 16.3.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sind, die sich daraus ergeben, dass

a) die Treppenstufensteigungen im Nottreppenhaus gegen die DIN 18065 verstoßen,

b) die Anschlussfugen zwischen Wand- und Bodenfliesen in den Bädern der streitgegenständlichen Häuser auf einer Länge von 1.200 lfm fehlerhaft ausgeführt sind, weil sie die Setzungen teilweise neu verlegten Estrichs nicht aufnehmen konnten und deshalb gerissen sind bzw. weil Wandfliesen teilweise unmittelbar auf Bodenfliesen aufsitzen,

c) in den keramischen Fliesenbelag des Eingangsbereichs und der Erdgeschossflure beider streitgegenständlichen Häuser unnötige Dehnungsfugen eingebaut worden sind.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 80 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 85 %, die Beklagte zu 1. 8 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 7 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen verschiedener Baumängel in Anspruch. Die Beklagte zu 1. hatte in seinem Auftrag (Anl. K 2 bis K 5, S. 4 ff. des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift) umfangreiche Fliesenarbeiten an zwei Hochhäusern des Klägers in O 1 auszuführen. Die Beklagte zu 2. betreute die "Generalsanierung" dieser Häuser im Sinne einer "Vollarchitektur" (Anl. K 1, S. 1 ff. des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift). Gegenstand der Klage sind 1. zu kleine Revisionsrahmen in Badewannenverkleidungen, 2. DIN-widrige Höhenunterschiede an den Treppenstufen des Nottreppenhauses, 3. eine fehlerhafte dauerelastische Verfugung der Fliesen am Anschlussbereich zwischen Badewannenverkleidung und Fußboden, 4. der Einbau von Bewegungsfugen im Eingangsbereich und in den Fluren der Erdgeschosse, 5. eine vertragswidrige Lagerung von Ersatzfliesen.

Zur Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 37.352 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den abgewiesenen Klageteil weiter. Er rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die eingebauten Revisionsrahmen an den Badewannen für mangelfrei gehalten; der Einbau von Rahmen der Größe 40 * 40 cm (für vier Fliesen der Größe 20 * 20 cm) sei ausgeschrieben und funktionell erforderlich, um zerstörungsfreie Wartungs- und Reparaturarbeiten zu ermöglichen. Hinsichtlich der Verfliesung des Nottreppenhauses habe das Landgericht verkannt, dass durch die notwendige Erneuerung des Fliesenbelages nach Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen Mehrkosten in Höhe von 10.000 DM entstünden. Hinsichtlich der mangels Einbaus einer Hinterfüllung insgesamt konstruktiv verfehlten Verfugung der Fliesenanschlüsse in den Bädern lasse das landgerichtliche Urteil eine zureichende Auseinandersetzung mit der klägerischen Kritik am Sachverständigengutachten SV 1 vermissen; der diesbezügliche Schadensersatzanspruch des Klägers betrage daher nicht nur 30.000 DM zzgl. MWSt., sondern 130.548,70 DM zzgl. MWSt. Die Beklagte zu 1. sei an die vertragliche Vereinbarung zur Lagerung der Ersatzfliesen unter den Badewannen gebunden; die Abgabe der Ersatzfliesen beim Hausmeister stelle gerade angesichts 252 betroffener Wohnungen keine unwesentliche Modifikation der Leistung dar. Der Feststellungsantrag sei zulässig, weil der Kläger nur die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten beziffern könne.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 216.517,13 DM zuzüglich 6,92 % Prozesszinsen,

2. die Beklagte zu 1. zur Zahlung weiterer 2.064,24 DM zuzüglich 6,92 % Prozesszinsen zu verurteilen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen und jegliche weiteren Kosten zu erstatten, die darauf beruhen, dass an dem Bauvorhaben ...straße ... und ... in O 1 folgende Mängel vorliegen, soweit 253.869,14 DM überschritten werden:

a) Alle 252 Revisionsrahmen an den Badewannen sind nicht für vier Fliesen ausgelegt und mit vier Fliesen beklebt worden, sondern lediglich für eine Fliese ausgelegt.

b) Die Treppenstufensteigungen im Nottreppenhaus sind ungleich und verstoßen gegen die DIN 18065, da das Istmaß von Steigung und Auftritt innerhalb der fertigen Treppenläufe gegenüber dem Sollmaß um mehr als 0,5 cm abweicht.

c) Die dauerelastischen Boden-/Wandfugen in allen Bädern sind aufgerissen. Alle Boden- und Wandfugen sind unter Verstoß gegen die technischen Regeln als Dreiecksfugen ohne Hinterlegeband ausgeführt, so dass eine Drei-Flanken-Haftung gegeben ist.

d) In dem keramischen Fliesenbelag, der in dem Eingangsbereich und den Fluren der Erdgeschosse in beiden Häusern vorhanden ist, sind die Bewegungsfugen nicht fachgerecht ausgeführt.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil. Ihre auf vollständige Klageabweisung gerichtete Anschlussberufung hat die Beklagte zu 1. in der ersten Berufungsverhandlung zurück genommen.

Der Senat hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 9.4.2002 (Bl. 438 f. d. A.), vom 5.8.2002 (Bl. 451 d. A.), vom 23.7.2003 (Bl. 562 d. A.) und vom 24.9.2003 (Bl. 617 f. d. A.) durch Einholung zweier Sachverständigengutachten Beweis erhoben. Zur Darstellung des Beweisergebnisses nimmt er auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen SV 1 vom 2.10.2002 (lose im hinteren Aktendeckel von Band III d. A.) und SV 2 vom 6.2.2004 und vom 16.9.2004 (jeweils lose im hinteren Aktendeckel von Band IV d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 16.7.2003 (Bl. 552 ff. d. A.) und vom 22.12.2004 (Bl. 699 ff. d. A.) Bezug.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche in dem ausgesprochenen Umfang.

I. Grundlage für die Haftung der Beklagten zu 2. ist - abgesehen von der unten

II. behandelten Mangelfrage unproblematisch - § 635 BGB. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 1. folgt aus § 13 Nr. 7 i. V. m. Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, nicht etwa aus § 4 Nr. 7 i. V. m. § 8 Nr. 3 VOB/B.

1. Die Beklagte zu 1. hat sich bereits in der Klageerwiderung (Bl. 24 ff. d. A.) zu Recht darauf berufen, der Kläger habe ihre Leistungen dadurch konkludent abgenommen, dass er ihre Schlussrechnung vom 5.5.1994 rügelos beglichen habe, dass er die Wohnungen im Jahre 1994 an Mieter übergeben und dass er erst im Februar 1995 nach einer Begutachtung durch den Sachverständigen SV 3 nur Kleinigkeiten gerügt habe, die sie beseitigt habe.

a) Der Kläger und die Beklagte zu 1. hatten zwar in Nr. IV 1 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen, die nach § 2 Nr. 2 des Bauvertrags dessen Grundlage sein sollten, eine förmliche Abnahme vereinbart und klargestellt, dass die Benutzung der Leistung nicht als Abnahme gelten sollte. Diese Vereinbarung war wirksam, weil sich der Kläger als Auftraggeber den Abnahmezeitpunkt nicht willkürlich offen hielt (vgl. BGHZ 131, 392, 395); zur Abnahmefrist griff nämlich § 12 Nr. 1 VOB/B ein (12 Werktage). Aus der rein zeitlichen Festlegung der Abnahme in § 7 lit. c) des Vertrages ergibt sich zur Art und Weise der Abnahme nichts Anderes.

b) Das vom Kläger nicht bestrittene Vorbringen der Beklagten zu 1. zu Zahlung, Ingebrauchnahme und Mängelrügen erst rund 10 Monate später rechtfertigt indessen den Schluss darauf, dass die Parteien die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme aufgehoben haben (vgl. BGH BauR 1977, 344 ff.).

2. Der Schadensersatzanspruch aus § 13 Nr. 7 VOB/B umfasst die Mängelbeseitigungskosten, weil die Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B vorliegen (vgl. BGHZ 96, 221, 223 f.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 6. Teil Rn. 281). Der Kläger hat unter dem 5.1.1998 (Anl. K 12, S. 61 ff. im Anlagenkonvolut zur Klageschrift) die Beseitigung der hier streitgegenständlichen Mängel gegenüber der Beklagten zu 1. unter Fristsetzung fruchtlos angemahnt.

II. Die Klage ist nur teilweise begründet, weil der Kläger die Leistungen der Beklagten nur teilweise zu Recht als mangelhaft beanstandet.

1. Dies ist nicht der Fall, soweit der Kläger weiterhin Schadensersatz für fehlerhafte Badewannen-Revisionsrahmen verlangt. Das Landgericht hat die hierauf gestützte Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die eingebauten Revisionsrahmen erfüllen ihren Zweck. Die Leistungen der Beklagten sind insoweit nicht mangelhaft.

a) Der Schadensersatzanspruch des Klägers rechtfertigt sich nicht aus einer bauvertraglichen Größenangabe. Die Rahmengröße ist im Bauvertrag nicht ausdrücklich festgelegt. Pos. 1.3.2 des Leistungsverzeichnisses (Anl. K 2, S. 16 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift) bezog sich nach ihrem klarem Wortlaut, dem bei der Auslegung von Leistungsbeschreibungen besondere Bedeutung zukommt, nur auf Installationsschächte. Die Beklagte zu 1. hat erstinstanzlich unbestritten erläutert (Bl. 88 d. A.), dass diese Schächte infolge einer Planänderung nicht verfliest, sondern mit Kunststoffteilen beplankt worden sind, was Revisionsrahmen entbehrlich machte.

b) Die Mangelhaftigkeit der eingebauten Revisionsrahmen kann allerdings nicht - wie das Landgericht dies angenommen hat - mit der Begründung verneint werden, größere Rahmen seien schwierig einzubauen gewesen, der Kläger habe die kleinere Ausführung durch Bemusterung gebilligt.

(1) Der Sachverständige SV 1 hat im Ergebnis nur das ästhetische Problem eines divergierenden Fugenschnitts bestätigt (Bl. 149, 272 d. A.), nicht aber die unsubstantiierte Behauptung der Beklagten, der Einbau eines größeren Rahmens sei technisch unmöglich gewesen.

(2) Die landgerichtliche Auslegung einer Zustimmung des Klägers zum Muster ist fehlerhaft, da niemand Anhaltspunkte dafür bekundet hat, dass der Revisionsrahmen Gegenstand der Erörterungen war, auch nicht der Bauleiter A der Beklagten zu 2. (Bl. 267 ff., insbesondere 268 d. A.). Die Erkennbarkeit des Rahmens als eines technischen Details besagt noch nicht, dass der Kläger diesen als Musterbestandteil gebilligt hat. Auch der neue Beklagtenvortrag zur besonderen Erörterung des Rahmenmusters ändert an dieser Beurteilung nichts. Eine Zustimmung zur mustergemäßen Ausführung ist nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) nur als unter der Voraussetzung erteilt zu verstehen, dass die Ausführung gemäß Muster technisch in Ordnung ist. Der Auftraggeber verzichtet durch die Zustimmung zum Muster nicht auf die Gebrauchstauglichkeit des bemusterten Bauteils.

c) Diese ist indessen gegeben. Nach dem überzeugenden, insoweit von den Parteien nicht angegriffenen Gutachten des Sachverständigen SV 2 vom 6.2.2004 (Zusammenfassung S. 20 ff.) widersprechen Revisionsrahmen der Größe 20 * 20 cm nicht den Regeln der Bautechnik. Ausdrückliche technische Regeln etwa in DIN-Normen gibt es zur Rahmengröße nicht. Die Rahmen haben vorrangig die Funktion, eine Sichtprüfung auf Ursachen von Feuchtigkeitsschäden, sekundär, kleinere Einhand-Reparaturen im Abflussbereich zu ermöglichen. Dafür reichen Rahmen der o. g. Größe noch aus. Regelmäßige Wartungsarbeiten sind unter Badewannen nicht erforderlich. Reparaturen erfordern meistens eine größere Öffnung als 40 * 40 cm, weshalb dafür meistens die Badewannenverkleidung zerstört werden muss; alternativ denkbar ist allenfalls eine abnehmbare Blechverkleidung der Badewanne, die hier nicht vereinbart war. Diese Einschätzung deckt sich im Ergebnis mit der des Sachverständigen SV 1 (Bl. 165 f., 272, 552 ff. d. A.), der die Revisionsöffnungen plastisch als "Guckloch" bezeichnet hat.

d) Angesichts dessen kommt es auf die Berechtigung der von den Beklagten auf §§ 633 Abs. 2 Satz 3, 640 Abs. 2 BGB a. F. gestützten Einwände nicht an.

2. Die Berufung ist begründet, soweit der Kläger in Höhe von 10.000 DM zzgl. MWSt. (= 5.930,99 €) Schadensersatz für die Verfliesung des Nottreppenhauses mit dem Ergebnis DIN-widrig unterschiedlicher Trittstufenhöhen verlangt.

a) Die Verfliesung des Nottreppenhauses war mangelhaft. Der Sachverständige SV 1 hat Stufenhöhen zwischen 12,0 und 20,9 cm ermittelt (Bl. 157 - 163 d. A.), die von der Beklagten zu 1. um höchstens 1 mm verändert worden seien, da sie im Dünnbettverfahren gearbeitet habe (Bl. 166 d. A.).

Außerdem hat er ausgeführt, dass nach DIN 18065 Stufenhöhen nur zwischen 16,7 und 17,2 cm zulässig seien (Bl. 167 f. d. A.).

b) Für die aus diesem Mangel resultierenden Schäden haften die Beklagten gegenüber dem Kläger.

(1) Die Beklagte zu 2. hätte die Treppenverfliesung im Dickbettverfahren ausschreiben müssen, um DIN-konforme Stufenhöhen zu erreichen.

Sie sollte nach § 5 Abs. 3 des Architektenvertrages (Anl. K 1, S. 3 im Anlagenkonvolut zur Klageschrift) vorbehaltlich bestehender Einschränkungen durch Altbausubstanzvorgaben eine DIN-konforme Bauausführung gewährleisten; derartige Einschränkungen bestanden hier nicht, weil die Stufenhöhen ausgeglicchen werden konnten. Von eine Unvorhersehbarkeit der Höhendifferenzen kann ersichtlich keine Rede sein. Auch der auf eine erklärte "Sparsamkeit" des Klägers gestützte Einwand der Beklagten zu 2. gegen ihren Ausschreibungsfehler greift nicht durch. Die angebliche Forderung des Klägers, die Renovierung auf das Notwendigste zu beschränken (Bl. 55 d. A., Zeuge A), ließ in dieser Allgemeinheit nicht auf seinen Verzicht auf die nach dem schriftlichen Architektenvertrag zu bewirkende DIN-konforme Bauausführung schließen. Die angebliche Absprache zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2., dass im Dünnbettverfahren verfliest werden solle (S. 4 des Schriftsatzes vom 16.8.1999, Bl. 110 d. A.), wäre nur dann als ein solcher Verzicht anzusehen gewesen, wenn sie ihn auf den daraus resultierenden DIN-Verstoß hingewiesen hätte. Einen solchen, vom Kläger bestrittenen (Bl. 246 d. A.) Hinweis hat die Beklagte zu 2. auch in der Berufungsinstanz nicht behauptet (Bl. 441, 458 f. d. A.).

(2) Die Beklagte zu 1. haftet aus § 13 Nr. 7 VOB/B, weil ihr Werk insoweit wegen der DIN-widrigen Höhendifferenzen im Ergebnis unbrauchbar ist. Ihre Haftung ist nicht nach § 13 Nr. 3 i. V. m. § 4 Nr. 3 VOB/B ausgeschlossen, weil ein Hinweis an einen uneinsichtigen Architekten nicht ausreicht (vgl. BGH BauR 1989, 467, 468 f.). Einen Hinweis an den Kläger als Auftraggeber hat die Beklagte zu 1. nicht behauptet.

c) Das Landgericht hat einen Schaden des Klägers aufgrund dieses Mangels zu Unrecht verneint. Es mag dahin stehen, ob die Verfliesung im zum Ausgleich der Stufenhöhen tauglichen Dickbettverfahren 10.000 DM teurer gewesen wäre. "Sowiesokosten" in dieser Höhe schließen nicht aus, dass nun Mehrkosten in dieser Höhe entstehen, wie der Kläger dies unter Beweisantritt behauptet (Schriftsatz vom 23.12.1999, Bl. 248 f.) und wie dies der Sachverständige SV 1 bestätigt hat (Bl. 554 d. A.). Diese Mehrkosten ergeben sich daraus, dass der von der Beklagten zu 1. erstellte Fliesenbelag vor der Nivellierung entfernt und dann ersetzt werden muss.

3. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten wegen mangelhafter Abdichtung der Anschlussfugen zwischen den Badewannenverkleidungen und den in den Badezimmern verlegten Bodenfliesen beschränkt sich auf den vom Landgericht zugesprochenen Teilbetrag von 30.000 DM zzgl. MWSt. = 17.792,96 €. Die den erstinstanzlichen Klagevortrag, insbesondere die klägerische Kritik am Gutachten des Sachverständigen SV 1 hierzu unzureichend würdigende erstinstanzliche Entscheidung trifft im Ergebnis zu.

a) Die Beklagten nehmen diese Verurteilung hin. Auch der Kläger hat in der Berufungsbegründung (Bl. 335 - 345 d. A.) nicht gerügt, dass infolge Estrichsetzungen und unzureichender Fugenbreiten mehr als 1200 lfm austauschbedürftig seien, so dass deshalb der vom Landgericht zugesprochene Schadensbetrag von 30.000 DM zzgl. MWSt. nicht ausreiche. Der mit der Berufung geltend gemachte weitere Schaden in Höhe von 100.548,70 DM netto ist allein darauf gestützt, dass die gesamte Fugenabdichtung mangels eingebrachter Hinterfüllung falsch konstruiert und deshalb auszutauschen sei. Angesichts dessen war nicht klärungsbedürftig, ob Setzungen des teilweise neu eingebrachten Estrichs auf mehr als 1200 lfm einen Austausch der Fugenabdichtungen erforderten.

b) Für seine Behauptung, die gesamte Fugenabdichtung sei mangels Einbaus eines Hinterfüllmaterials mangelhaft, ist der Kläger beweisfällig geblieben. Der Senat ist - ohne dass es hierauf ankäme, da den Kläger die Beweislast für einen Mangel trifft - auf der Grundlage des am 22.12.2004 mündlich erläuterten Gutachtens des Sachverständigen SV 2 vom 16.9.2004 vielmehr davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Badezimmerfugen nicht mit einer Rundschnur oder Ähnlichem hinterfüllt werden mussten, weil sie - abgesehen von den vom Landgericht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens SV 1 unbeanstandet geschätzten 1200 lfm - keine nennenswerten Bewegungen aufzunehmen hatten.

Der dem Senat seit Jahren als zuverlässig, kompetent und erfahren bekannte Sachverständige SV 2, dessen Einschätzung sich im Ergebnis mit der - allerdings nicht nachvollziehbar begründeten und eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Klagevortrag vermissen lassenden - des Sachverständigen SV 1 deckt, hat ausgeführt, es gebe keine DIN-Normen zur Ausführung derartiger Verfugungen. Die vom Kläger zitierte DIN 18540 regele Außenwandfugen. Zur Zeit der Erstellung des streitgegenständlichen Bauvorhabens habe es nur diverse Merkblätter mit Empfehlungscharakter gegeben, die teilweise im Boden-/Wandanschlussbereich eine Hinterfüllung vorgesehen hätten, teilweise nicht. Eine Hinterfüllung sei nur bei Bewegungsfugen erforderlich, um dem Abdichtungsmaterial die nötigen Verformungen zu ermöglichen, die unmöglich seien, wenn es am Untergrund hafte. Hier lägen aber keine Beweggungsfugen, sondern Anschlussfugen vor. Im Anschlussbereich Wanne/Wand sei dies eindeutig; auch die auf thermischen oder dynamischen Ursachen beruhenden Bewegungen der Wannen seien so geringfügig, dass sie vom Verfugungsmaterial ohne Weiteres aufgenommen werden könnten. Im Bereich Boden-/Wandfliese ergebe sich dies hier daraus, dass - anders als bei einem Neubau - nicht mit wesentlichen Bewegungen des Estrichs zu rechnen, weil dieser schon alt und ausgetrocknet gewesen sei; weder die Elastizität der Trittschalldämmung noch die bei einer üblichen Badezimmernutzung zu erwartenden geringen Wassermengen auf dem Fußboden hätten nennenswerte Bewegungen des Altestrichs erwarten lassen. Anders sei dies nur dort, wo der Estrich etwa zum Verschließen von Leitungsaussparungen erneuert worden sei. Die Hinterfüllung derartiger Abdichtungen verbreitere wegen der notwendigen Kontaktfläche des Dichtungsmaterials zum Untergrund die Verfugungen in einem seitens der Bauherren regelmäßig nicht gewünschten Umfang.

Diesen überzeugenden Ausführungen des SV 2 folgt der Senat.

4. Für den fehlerhaften Fliesenbelag in den Eingangsbereichen und Erdgeschossfluren hat das Landgericht dem Kläger incl. MWSt. 2.552 DM = 1.304,82 € zugesprochen. Dies nehmen die Parteien hin.

5. Der gegenüber beiden Beklagten ausgeurteilte Betrag errechnet sich danach folgendermaßen:

 lfd. Nr.BezeichnungBetrag €
1Revisionsrahmen 
2Mehrkosten Verfliesung Nottreppenhaus5.930,99
3Abdichtung Badezimmerfugen17.792,96
4Fliesenbelag Eingangsbereich, Erdgeschossflure1.304,82
 gesamt25.028,77

6. Für die vertragswidrige Lagerung der Ersatzfliesen nicht unter den Badewannen, sondern beim Hausmeister des Klägers hat dieser gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens, den der Senat auf 644,23 € schätzt (§ 287 ZPO).

a) Die eine unwesentliche Modifikation der Leistung der Beklagten zu 1. annehmende Entscheidung des Landgerichts schreibt dem Kläger im Ergebnis vor, wo er seine Ersatzfliesen zu lagern hat. Hierfür fehlt jegliche Rechtsgrundlage. Die Beklagte zu 1. hatte schlicht den Vertrag zu erfüllen.

b) Als Schaden ist der Betrag ersatzfähig, der zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands erforderlich ist. Der vom Kläger auf S. 15 der Klageschrift angesetzte Zeitaufwand von 6 Min./Wg. = 25,2 Std. erscheint angesichts dessen als angemessen, dass jeweils der Revisionsrahmen in der seitlichen Fliesenverkleidung der Badewanne geöffnet und wieder verschlossen werden muss. Da diese Arbeit vom Hausmeister des Klägers erledigt werden kann, reicht allerdings ein Stundensatz von 50 DM ohne MWSt. aus.

III. Der Ausspruch zur Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288, 291 a. F. Der Kläger hat seinen Verzugsschaden durch Vorlage einer Bankbestätigung belegt.

IV. Hinsichtlich des Feststellungsantrages ist die Berufung insoweit begründet, als der Kläger dem Grunde nach gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Mängel hat. Die Feststellungsklage ist entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht zulässig. Solange der Kläger die Mängel nicht hat beseitigen lassen, kann er die Kosten hierfür nicht abschließend, sondern nur aufgrund Prognosen beziffern, was die vorsorgliche Erhebung der Feststellungsklage rechtfertigt (vgl. OLG Hamm OLGR 1995, 201, 202; BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Verbindung 1).

V. Die lediglich von der Beklagten zu 1. erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Parteien hatten in Nr. IV 2 der Ausschreibungsbedingungen (Anl. K 2, S. 6 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift) eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart. Die Frist beginnt nach § 13 Nr. 4 Abs. 3 VOB/B mit der Abnahme zu laufen, die hier frühestens mit dem Ausgleich der Rechnung im Mai 1994 erklärt wurde. Die Verjährung wurde daher durch die Klagezustellung am 16.3.1999 unterbrochen.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100, 515 Abs. 3 ZPO. Die Kosten der zurück genommenen Anschlussberufung fallen allein der Beklagten zu 1. zur Last. Bei der Bemessung des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens hat der Senat ein klägerisches Obsiegen mit dem Feststellungsantrag zu 1/4 zugrunde gelegt. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück