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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.05.2005
Aktenzeichen: 1 U 97/04
Rechtsgebiete: VOB/B


Vorschriften:

VOB/B § 13 Nr. 7 I
Der typische Fertighausvertrag mit Errichtungsverpflichtung ist ein Werkvertrag. Gehört zum Leistungsumfang eines solchen Vertrages auch die Genehmigungsplanung für das Fertighaus und den Keller sowie die Anfertigung eines Planes für den "Typenkeller" im Maßstab 1 : 50, ist die Planungsleistung mangelhaft, wenn sie nicht die nach den örtlichen Verhältnissen des zu bebauenden Grundstücks notwendigen Maßnahmen zum Feuchtigkeitsschutz einbezieht.
Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nässeschäden durch Feuchtigkeit im Keller ihres Einfamilienhauses.

Die Klägerin und ihr Ehemann, der seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, schlossen mit der Beklagten am 17.02.1997 einen Werkvertrag über die Lieferung und Errichtung eines Fertighauses ab Bodenplatte bzw. Kellerdecken-Oberkante. Außerdem verpflichtete sich die Beklagte zur Anfertigung des Baugesuchs für das Haus und den Keller nebst Ausführungsplan im Maßstab 1:50 für den Keller, welcher allerdings durch einen Drittunternehmer zu errichten war. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart (Bl. 10-13 d.A.). Am 15.05.1997 beauftragten die Klägerin und ihr Ehemann die Firma A-GmbH mit der Erstellung des Kellergeschosses (Bl. 14 d.A.). Die Bauüberwachung und Baubetreuung, die Anfertigung eines Eingriffs- und Ausgleichsplans sowie die Anfertigung eines Abstandsflächenplanes übertrugen sie gemäß Architektenvertrag vom 02.04.1997 dem Streithelfer der Beklagten (Bl. 15, 16 d.A.). Der Architektenvertrag enthält den Hinweis: "Die Einholung eines Bodengutachtens ist unbedingt erforderlich, um über die Bodenbeschaffenheit und den Grundwasserstand Kenntnis zu erhalten. Sollte trotzdem von dem Bauherrn auf die Erstellung des Bodengutachtens verzichtet werden, gehen alle daraus resultierenden Folgeschäden und Bauverzögerungen zu seinen Lasten". Nach dem erstellten Planungsprotokoll vom 16.04.1997 zur Vorbereitung der Bauantragstellung beantworteten die Klägerin und ihr Ehemann die Fragen, ob das Vorhaben in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet liege und ein Bodengutachten laut Bebauungsplan erforderlich sei, mit nein (Bl. 25-33 d.A.). Nach der schriftlichen Erklärung der Klägerin und ihres Ehemannes gegenüber dem Streithelfer vom 16.04.1997 wurde "unbedingt empfohlen, vor dem Erdaushub ein Bodengutachten durchführen zu lassen, um über die Bodenbeschaffenheit und den derzeitigen Grundwasserstand Kenntnis zu erhalten"; ein Bodengutachten sollte nicht durchgeführt werden, sofern sich nicht beim Aushub der Baugrube herausstellen sollte, dass ein derartiges Gutachten erforderlich sei (Bl. 62 d.A.).

Nach der Erstellung des Kellergeschosses aufgrund des von der Beklagten angefertigten Kellerausführungsplanes (Bl. 17 d.A.) wurde das Fertighaus noch im Jahre 1997 errichtet und abgenommen. In der Folgezeit stellten sich umfangreiche Nässeschäden im Kellergeschoß ein. Nach dem im selbständigen Beweisverfahren 1 OH 60/02 Landgericht Hanau eingeholten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen S1 vom 31.07.2003 beruht die Durchfeuchtung des Kellergeschosses darauf, dass bei der Planung und Ausführung des Kellergeschosses die erhebliche Grundwasserbelastung des Grundstücks nicht berücksichtigt und das Kellergeschoß nicht - wie erforderlich - gegen drückendes Wasser abgedichtet worden war. Die Mangelbeseitigungskosten bezifferte der Sachverständige auf vorläufig 59.000,-- € netto.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte für die Nässeschäden im Kellergeschoß verantwortlich sei, da sie die Grundwasserstände nicht ermittelt und die erforderliche Abdichtung in den Kellerplänen nicht vorgesehen habe. Den zur Schadensbeseitigung entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen S1 erforderlichen Aufwand hat die Klägerin auf insgesamt 85.550,98 € beziffert (Schriftsatz vom 22.01.2004, Bl. 76-83 d.A. nebst Anlagen). Da sich der notwendige Sanierungsaufwand erst im Zuge der Mängelbeseitigung ergeben werde, sei auch der Feststellungsantrag gerechtfertigt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 85.550,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 19.01.2004 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der durch die Undichtigkeit des Kellers und dem damit verbundenen Nässeeintritt in den Keller des Anwesens X-straße, O1-, entstanden ist bzw. noch entstehen wird.

Die Beklagte und ihr Streithelfer haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, die Klägerin und ihr Ehemann seien bereits im Rahmen des Verkaufsgesprächs von dem Verkaufsberater der Beklagten B darauf hingewiesen, dass es in O1 Probleme mit dem Grundwasser gebe. Die ihnen empfohlene Ausführung des Kellers in wasserdichtem Beton sei ihnen jedoch zu teuer gewesen. Auch habe der Streithelfer die Klägerin und ihren Ehemann ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Einholung eines Bodengutachtens und einer wasserdichten Kellerausführung hingewiesen. Sie hätten den Streithelfer jedoch angewiesen, einen herkömmlichen Keller zu bauen. Zur Höhe des geltend gemachten Schadens hat die Beklagte eingewandt, dass es zur Schadensbeseitigung genüge, den Keller zu trocknen und eine Drainage zu verlegen. Jedenfalls müßte sich die Klägerin als Sowieso-Kosten anrechnen lassen, was sie für die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Ausführung des Kellergeschosses zusätzlich hätte aufwenden müssen.

Das Landgericht hat die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 60/02 Landgericht Hanau beigezogen und Zeugenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.02.2004 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage durch am 26.03.2004 verkündetes Urteil abgewiesen (Bl. 148-157 d.A.).

Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, dass das Landgericht die erhobenen Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Fehlerhaft sei das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass die Beklagte lediglich mit der Ausführungsplanung für den Keller beauftragt worden sei. Aus der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Leistungsbeschreibung (Bl. 210-211 d.A.) ergebe sich vielmehr, dass die Beklagte die Planungsleistungen vollständig übernommen habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und führen zu der nun vorgelegten Leistungsbeschreibung aus, dass danach Gegenstand der der Klägerin geschuldeten Planung lediglich die Baugenehmigungsplanung sei, die aber keine Angaben über Baustoffe, Beschaffenheit von Wänden oder Abdichtungsmaßnahmen enthalte. Der in der Leistungsbeschreibung erwähnte Plan für den Keller sei gewissermaßen ein Service der Beklagten, damit der Kellerbauer hiermit bauen könne und der Bauherr nicht darauf angewiesen sei, eigens einen Architekten mit der Herstellung einer Ausführungsplanung für den Keller zu beauftragen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S1 vom 08.12.2004 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist ganz überwiegend begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz wegen der Nässeschäden im Kellergeschoss ihres Einfamilienhauses beanspruchen.

Der Anspruch der Klägerin findet seine Grundlage in § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B i.V. mit § 398 BGB. Der von der Klägerin und ihrem Ehemann mit der Beklagten abgeschlossene typische Fertighausvertrag mit Errichtungsverpflichtung ist ein Werkvertrag (BGH NJW 1983, 1489; 1491), für den die Geltung der VOB/B wirksam vereinbart wurde. Das gilt auch für die von der Beklagten übernommenen Planungsleistungen, da die Errichtungsverpflichtung weitaus das Schwergewicht bildet und die VOB/B auch derartigen begleitenden Planungsaufgaben zugänglich ist (Ingenstau/Korbion, 15. Aufl., VOB/A, § 1 Rdn. 35; OLG Hamm MDR 1987, 407).

Die Beklagte hat ihre Planungspflicht für das Kellergeschoß mangelhaft erfüllt, weil diese nicht - wie unstreitig erforderlich - eine Abdichtung gegen drückendes Wasser vorsah. Die planerische Verantwortung der Beklagten für das Kellergeschoß ergibt sich daraus, dass sie - im ersten Rechtszug unstreitig - nach dem Werkvertrag die Genehmigungsplanung für das Fertighaus und den Keller sowie die Anfertigung eines Planes für das Kellergeschoß im Maßstab 1:50 schuldete, der der mit dem Bau des Kellers beauftragten Firma zur Verfügung gestellt werden sollte. Nach der Konzeption des von der Beklagten angebotenen und von der Klägerin und ihrem Ehemann angenommenen Vertrages waren über die Leistungen der Beklagten hinausgehende planerische Aufgaben zur Realisierung des Bauvorhabens nicht erforderlich. Ein Architektenvertrag war lediglich im Rahmen der Bauüberwachung und Baubetreuung für das Kellergeschoß, nicht aber für Planungsleistungen im Zusammenhang mit dem Kellergeschoß, vorgesehen (vgl. § 3 Nr. 3 des Werkvertrages). Daraus folgt aus der für das Verständnis des Vertragsangebotes der Beklagten maßgeblichen Sicht des Kunden, dass die Beklagte im Rahmen des Werkvertrages auch alle für die Errichtung des Kellers erforderlichen Planungsleistungen anbot. Mit diesem Inhalt nahmen die Klägerin und ihr Ehemann das Vertragsangebot an. Der Umstand, dass die Genehmigungsplanung auf die Vorlage genehmigungsfähiger Bauunterlagen gerichtet ist, und dass es in diesem Zusammenhang auf hinreichenden Feuchtigkeitsschutz des Kellergeschosses nicht ankommen dürfte, ist ohne Belang. Ebenso ist ohne Belang, dass der von der Beklagten angefertigte Kellerplan sich auf die Darstellung der Kellerinnen- und -außenwände beschränkt, nicht aber Angaben über zu verwendende Materialien und Abdichtungsmaßnahmen enthält. Dieser Umstand offenbart lediglich die Mangelhaftigkeit des Plans. Geringere Anforderungen an die von der Beklagten geschuldete Planungsleistung ergeben sich auch nicht dann, wenn man das erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegte Leistungsverzeichnis als neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuläßt und zur Bestimmung des Leistungsinhaltes auswertet. Die Bezeichnung des von der Beklagten in Nr. 2.1 des Leistungsverzeichnisses anzufertigenden Kellerplanes als "Typenkeller" mag zwar ein diskreter Hinweis darauf sein, dass die Planung der Beklagten die besonderen örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall außer Betracht läßt. Für den mit der Terminologie eines Fertighausvertrages nicht vertrauten durchschnittlichen Kunden wird aber nicht hinreichend deutlich, dass der erforderliche Schutz des Kellergeschosses gegen eindringende Feuchtigkeit nicht Gegenstand der Planung der Beklagten sein soll. Dem entspricht es, dass selbst die Beklagte davon ausgeht, dass die von ihr nach dem Leistungsverzeichnis erstellten Kellerpläne grundsätzlich eine Ausführungsplanung durch einen Architekten entbehrlich machen und ausreichend sind, dem Kellerbauer die Erstellung des Kellergeschosses zu ermöglichen.

Die Planung der Beklagten für den Keller ist mangelhaft. Nur eine Kellerplanung mit Abdichtung gegen drückendes Wasser kann als mangelfreie funktionstaugliche Planung angesehen werden. Die Beklagte hätte sich im Rahmen der Planung nach den Grundwasserständen erkundigen müssen (OLG Düsseldorf, Baurecht 2002, 652; 2000, 1358, 358). Hier wären dann die Angaben gemacht worden, wie sie in der Auskunft des Regierungspräsidiums ... vom 27.02.2001 (Bl. 18 d.A.) gemacht wurden, aus denen sich ohne Weiteres die Erforderlichkeit einer Abdichtung gegen drückendes Wasser ergibt.

Es liegen keine Umstände vor, die die Planung des Kellergeschosses ohne Berücksichtigung der konkreten Grundwasserverhältnisse ausnahmsweise als vertragsgerecht erscheinen lassen. Solche Umstände hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Insbesondere steht nicht fest, dass die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte angewiesen haben, bei der Planung von einer Prüfung und Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse abzusehen. Soweit im Planungsprotokoll vom 16.04.1997 die Fragen verneint werden, ob es sich um ein überschwemmungsgefährdetes Gebiet handele und ein Bodengutachten laut Bebauungsplan erforderlich sei, folgt daraus keine Einschränkung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Planung. Auch aus der Aussage des Zeugen B ergibt sich nicht, dass die Beklagte von der Verpflichtung entbunden wurde, bei der Planung des Kellergeschosses den Gesichtspunkt des Feuchtigkeitsschutzes unberücksichtigt zu lassen. Der Zeuge gab lediglich an, darauf hingewiesen zu haben, "dass es besser ist, mit einer Wanne zu bauen". An die Reaktion der Klägerin auf seine Empfehlung konnte er sich nicht erinnern. Die schriftliche Erklärung der Klägerin und ihres Ehemannes vom 16.04.1997, dass ein Bodengutachten trotz Empfehlung vor Aushub der Baugrube nicht durchgeführt werden soll (Anlage S 1 zum Schriftsatz des Streithelfers vom 21.11.2002), ist ebenfalls nicht geeignet, die Verpflichtung der Beklagten zur Untersuchung und Berücksichtigung der Grundwasserstände bei der Planung des Kellers einzuschränken. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Erklärung überhaupt gegenüber der Beklagten abgegeben wurde oder nicht vielmehr gegenüber dem Streithelfer als dem mit der Bauüberwachung und Baubetreuung für den Keller gesondert beauftragten Architekten. Jedenfalls beinhaltet das (vorläufige) Absehen von der Einholung eines Bodengutachtens keine Einwilligung, dass unter Mißachtung der bei der Planung des Kellers grundsätzlich bestehenden Verpflichtung der Beklagten auch einfache und erfolgversprechende Erkundigungen über die Grundwasserstände unterlassen und deren Ergebnisse bei der Planung unberücksichtigt bleiben sollten. Schließlich ist auch die Aussage des Zeugen Z3 - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht geeignet, die Haftung der Beklagten entfallen zu lassen. Die Aussage dieses Zeugen bestätigt lediglich mündliche Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes, die inhaltlich der schriftlichen Erklärung vom 16.04.1997 entsprechen.

Die Beklagte hat die Mangelhaftigkeit ihrer Planung auch zu vertreten. Im Falle einer mangelfreien funktionstauglichen Planung des Kellergeschosses wäre eine Abdichtung gegen drückendes Wasser vorgenommen und der Schadenseintritt verhindert worden.

Die Beklagte haftet für den im Kellergeschoß entstandenen Schaden selbst dann, wenn man den Fertighausvertrag dahin auslegt, dass sie im Rahmen der übernommenen Planung des Kellergeschosses den Gesichtspunkt des Feuchtigkeitsschutzes nicht zu berücksichtigen hatte. In diesem Falle haftet die Beklagte wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, weil sie die Klägerin und ihren Ehemann nicht auf die gefährliche Lücke in den von ihr übernommenen Leistungen und auf die Erforderlichkeit einer gesonderten Planungsleistung für die Abdichtungsproblematik des Kellergeschosses durch einen Architekten hinwies. In diesem Falle hätten die Klägerin und ihr Ehemann die erforderlichen weiteren Planungsleistungen anderweit veranlaßt und (mangelfrei) erlangt.

Wegen des entstandenen Schadens kann die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 76.950,98 € beanspruchen. Grundlage für die Schadensberechnung sind die vom Sachverständigen S1 im Gutachten vom 31.07.2003 als erforderlich angesehenen Maßnahmen. Der Einwand der Beklagten, die Schadensbeseitigung lasse sich auch mit geringerem Aufwand, nämlich lediglich durch Trocknung des Kellergeschosses in Verbindung mit dem Einbau einer Drainage erreichen, geht fehl. Der Sachverständige S1 hat sich in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.07.2003 überzeugend und eindeutig dahin geäußert, dass neben einer Trocknung der Innen- und -außenwände der gesamte Fußbodenaufbau, die Türzargen und gegebenenfalls auch der Innenputz entfernt werden müssen und eine durchgängige Horizontalsperre, die auch einer Belastung für den Lastfall "drückendes Wasser" widerstehen kann, unter allen Innen- und -außenwänden eingebaut werden muß und dass ferner die gesamte Bodenfläche vollflächig mit einer Bauwerksabdichtung für den Lastfall drückendes Wasser versehen werden muß. Die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Sanierungsarbeiten erfordern entsprechend den von der Klägerin im Schriftsatz vom 22.01.2004 in Bezug genommenen Kostenvoranschlägen in Höhe von insgesamt 85.532,93 €. Gegen die Erforderlichkeit dieser Kosten erhebt die Beklagte keine substantiierten Einwände. Es ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass die Leistungsverzeichnisse der Kostenvoranschläge Arbeiten enthalten, die nach dem Gutachten S1 nicht erforderlich sind. Zwar überschreiten die Kostenvoranschläge die Höhe des vom Sachverständigen auf 59.000,-- € netto (68.440,-- € brutto) bezifferten Sanierungsaufwandes. Ein Widerspruch zu dem Sachverständigengutachten kann hierin jedoch nicht gesehen werden. Denn der Sachverständige hat den von ihm errechneten Betrag ausdrücklich als eine vorläufige Schätzung bezeichnet und darauf hingewiesen, dass für die Ermittlung der genauen Mängelbeseitigungskosten die Erstellung von Leistungsverzeichnissen - wie nachträglich von der Klägerin veranlaßt - erforderlich ist, die dann die Grundlage für verbindliche Angebote von Fachfirmen darstellen.

Zu dem von der Klägerin zu beanspruchenden Schaden gehören ferner die Kosten von 18,05 €, für die Einholung der Auskunft des Regierungspräsidiums ... über die Grundwasserstände. Diese Aufwendung durfte die Klägerin zur Feststellung der Schadensursache für erforderlich halten.

Auf den nachgewiesenen Schaden von insgesamt 85.550,98 € muß sich die Klägerin jedoch im Wege des Vorteilsausgleichs die Kosten anrechnen lassen, die sie im Falle einer vertragsgerechten Leistung der Beklagten zusätzlich hätte aufwenden müssen. Hierbei handelt es sich um den Betrag von 8.600,-- €, den die Klägerin nach dem von den Parteien nicht angegriffenen Ergänzungsgutachten des Sachverständigen S1 vom 08.12.2004 zusätzlich hätte aufwenden müssen, wenn das Kellergeschoß entsprechend den Regeln der Bautechnik von Anfang an als sogenannte "weiße Wanne" geplant und ausgeführt worden wäre. Somit beläuft sich der von der Beklagten auszugleichende Schaden auf 76.950,98 €. Die weitergehende Klage ist nicht begründet.

Die Zinsforderung ist gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F. ab dem 19.01.2004 begründet, da sich die Beklagte seit diesem Zeitpunkt aufgrund des Mahnschreibens der Klägerin vom 07.01.2004 im Verzug befindet. Jedoch beträgt die Höhe des von der Klägerin verlangten gesetzlichen Zinses lediglich 4 %, weil die Forderung bereits am 01.05.2000 fällig war (EGBGB Art. 229 Abs. 1 Satz 3), auch wenn sie damals noch nicht beziffert worden war. Wegen der weitergehenden Zinsforderung sind die Klage und die Berufung nicht begründet.

Auch die erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Umfang der erforderlichen Sanierungsarbeiten - wie der Sachverständige S1 erläutert hat - erst bei deren Durchführung abschließend festgestellt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens der Parteien auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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