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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.04.2001
Aktenzeichen: 1 UF 148/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1666
BGB § 1667 Abs. 1
Eine Entziehung der Vermögenssorge nach § 1666 BGB ist nicht geboten, wenn zur Sicherung eine Maßnahme nach § 1667 Abs. 2 Satz 2 BGB ausreicht.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 UF 148/00

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde der Mutter gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau vom 11.5.2000 am 9.4.2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Die Anordnung der Entziehung der Vermögenssorge über das Vermögen der Minderjährigen und Übertragung auf einen Pfleger wird aufgehoben.

Es wird angeordnet, daß das bei der Kreissparkasse A. - Zweigstelle B. - angelegte Vermögen der Minderjährigen dort oder bei einer anderen Bank oder Sparkasse zinsgünstig angelegt wird. Von dem Guthaben ist der Minderjährigen der für ihren Lebensunterhalt benötigte Betrag von (derzeit) 500,-- DM monatlich per Dauerauftrag auf ein Girokonto nach Weisung der Mutter zu überweisen. Weitere Verfügungen, sowohl für Einzelbedürfnisse als auch als Erhöhung des laufenden Unterhaltsbetrages, sind nur mit Zustimmung des Familiengerichts wirksam. Die Durchführung dieser Anordnung im einzelnen wird dem Familiengericht übertragen. Bis zu einer etwaigen Neuanlage gilt die Anordnung (Freigabe von monatlich 500,-- DM, Genehmigungsvorbehalt im übrigen) auch für das derzeitige Guthaben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß, auf den wegen des Sachverhalts im übrigen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der erstbeteiligten Mutter die Vermögenssorge entzogen und dem Beteiligten zu 4. als Pfleger übertragen.

Hiergegen hat die Mutter rechtzeitig befristete Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel damit begründet, daß die Maßnahme zum Schutz der Minderjährigen nicht notwendig sei; zudem werde das Vermögen durch die mit der Führung der Pflegschaft verbundenen Kosten unnötig belastet.

Der Senat hat die Beteiligten persönlich durch den Berichterstatter als beauftragten Richter angehört. Dabei ist Einvernehmen erzielt worden, daß für die Minderjährige, die inzwischen in Böhmen Tiermedizin studiert, ein Betrag von monatlich 500,-- DM zuzüglich des an ihre Mutter gezahlten Kindergeldes ausreichend sei.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Ersetzung der angeordneten Vermögenspflegschaft durch eine Maßnahme nach § 1667 Abs. 2 S. 1 BGB.

Der Senat teilt die Wertung des Amtsgerichts, daß angesichts des in dem angefochtenen Beschluß wiedergegebenen Geschehensablaufs eine Maßnahme zum Schutz des Vermögens der Minderjährigen angezeigt war. Er hält jedoch die weniger einschneidende und vor allem kostengünstigere Lösung einer Verfügungsbeschränkung nach § 1667 Abs. 2 S. 1 BGB für in gleicher Weise ausreichend zur Sicherung der Vermögensinteressen des Kindes, zumal es sich um einen Geldbetrag handelt, der eine besondere Verwaltung nicht erfordert.

In dieser Einschätzung stimmen die Beschwerdeführerin und der bestellte Vermögenspfleger dem Senat auf dahingehende Anfrage zu.

Der Senat hat im Vorgriff auf diese Maßnahme eine Anfrage bei der derzeit kontoführenden Kreissparkasse A. gemacht, die einen Vorschlag unterbreitet hat. Die Kindesmutter hat einen Gegenvorschlag unterbreitet, der Pfleger angeregt, weitere Anlageformen nachzufragen. Der Senat überläßt die Durchführung im einzelnen aus Gründen der Zweckmäßigkeit dem Amtsgericht in analoger Anwendung von § 575 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.

Ende der Entscheidung

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