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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.03.2003
Aktenzeichen: 1 UF 197/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1408
Wird durch Ehevertrag der VA ausgeschlossen und an dessen Stelle eine anderweitige Versorgung vereinbart (hier: Abschluss und Bedienung einer Lebensversicherung), richten die Ansprüche hieraus nicht nach den Regeln und Formvorschriften des VA, sondern des allgemeinen Schuldrechts. Spätere Änderungen setzen deshalb die Frist des § 1408 Abs.2 Satz 2 BGB nicht erneut in Lauf.
1 UF 197/02

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die als befristete Beschwerde zu behandelnde Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 05.07.2002 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Seligenstadt am 10.03.2003 beschlossen

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert. 500,-- EUR.

Gründe:

Mit dem nur wegen der Folgesache Versorgungsausgleich angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Hiergegen hat die Antragsgegnerin "Berufung" eingelegt mit dem Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Der Antragsteller tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Die Berufung ist, da sie sich nur gegen die Folgesache Versorgungsausgleich richtet, als befristete Beschwerde auszulegen (§§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e ZPO). Das auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verfahren ist nicht durch die inzwischen erfolgte Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Antragstellers unterbrochen, da das Verfahren nicht die Insolvenzmasse betrifft (§ 240 ZPO).

Ein Versorgungsausgleich findet, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, nicht statt, da die Parteien diesen wirksam durch Ehevertrag gemäß § 1408 Abs. 2 BGB ausgeschlossen haben.

Entgegen den mit der Beschwerde wiederholten und vertieften Rechtsausführung der Antragsgegnerin ist die unter Ziffer V der notariellen Vereinbarung vom 19.12.2000 aufgenommene Verpflichtung des jetzigen Antragstellers, zugunsten der Antragsgegnerin eine Lebensversicherung abzuschließen und zu bedienen, nicht als eine anderweitige Art des Versorgungsausgleichs zu behandeln, die deshalb nach den Regeln des § 1587 f. BGB zu beurteilen wäre. Die Vereinbarung hat zwar einen dem gesetzlichen Institut des Versorgungsausgleichs vergleichbaren Zweck, nämlich der Ehefrau eine eigenständige Altersversicherung zu sichern, bedient sich hierfür aber nicht der Mittel des Versorgungsausgleichs, sondern einer schuldrechtlichen Regelung, die deshalb den hierfür geltenden Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Schuldrechts unterliegt. Ob die anschließend getroffene weitere notarielle Regelung (mit Vertrag vom 19. September 2001, nach bereits eingetretener Trennung der Eheleute), mit der die Parteien diese Verpflichtung durch einen Abfindungsbetrag von 10.000,-- DM abgelöst haben, wirksam ist, ist für den vorliegenden Rechtsstreit, bei dem es um die Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs geht, ohne Belang. Sollte diese Folgevereinbarung wegen Benachteiligung der Ehefrau oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein (was nach dem geschilderten Geschehensablauf, wonach diese Vereinbarung auf Wunsch der Ehefrau mit dem Ziel der Gründung einer eigenständigen Existenz zustande gekommen ist, wenig wahrscheinlich ist), hätte dies lediglich zur Folge, dass damit die ursprüngliche Vereinbarung mit der Verpflichtung zur Begründung einer Lebensversicherung wieder aufleben würde. Diese Frage ist jedoch, wie ausgeführt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die ursprüngliche notarielle Vereinbarung mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält, wie das Amtsgericht auch insoweit zutreffend erkannt hat, einer Inhaltskontrolle Stand. Anders als in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts FamRZ 01 343 ff. war die Antragsgegnerin bei Abschluss des Vertrages nicht schwanger und stand nicht unter dem Zwang einer Entscheidung, entweder einer ungünstige ehevertragliche Vereinbarung zuzustimmen oder auf den Schutz der Ehe ganz zu verzichten. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist in einer seinem Wesen entsprechenden Weise hinreichend ersetzt durch die getroffene schuldrechtliche Regelung zur Begründung von eigenständigen Anrechten aus einem Lebensversicherungsvertrag, die der sonst gesetzlich folgenden Regelung einer Teilung der künftigen Anwartschaften des Antragstellers jedenfalls gleichwertig ist. Dass diese Vereinbarung später durch eine weitere notarielle Vereinbarung ersetzt worden ist, ist ein davon unabhängiger Geschehensablauf, der auf die Frage der Inhaltskontrolle der ursprünglichen Vereinbarung, die aus der damaligen Sicht zu beurteilen ist, nicht zurückwirkt.

Der zugleich bedungene Ausschluss nachehelichen Unterhalts erklärt sich ohne den Makel der Sittenwidrigkeit aus der Situation der Parteien, wonach der Antragsteller bereits fortgeschrittenen Alters war, die Antragsgegnerin hingegen noch jung (unter 30 Jahre). Kinder waren nicht geplant und sind aus der Ehe auch nicht hervorgegangen. Die Antragsgegnerin verfügt über eine qualifizierte Berufsausbildung und wäre mit Hilfe einer Arbeitserlaubnis, die sich auf die eheliche Lebensgemeinschaft gründete, in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dass es hierzu nicht mehr gekommen ist, ist eine Folge des alsbaldigen Scheiterns der Ehe und war bei Vertragsschluss nicht beabsichtigt noch vorhergesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.



Ende der Entscheidung

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