Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.03.2002
Aktenzeichen: 1 W 10/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 18
ZPO § 35
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1
Wird mit einer Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zugleich geltend gemacht, die Verhältnisse hätten sich seit der Entscheidung geändert, liegt ein neues PKH-Gesuch vor, über das zunächst eine Entscheidung zu treffen ist. Nach einer Beschwerdeentscheidung über die Ablehnung einer Prozesskostenhilfe ist kein Raum mehr für eine Abgabe an ein anderes Landgericht.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 W 10/02

Verkündet am 04.03.2002

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 4. März 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.12.2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Antragsgegner weiter verfolgt, ist nicht begründet.

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellungen, die der angefochtene Beschluss in den Schriftsätzen des Antragstellers vom 12.02.2001, 28.02.2001 und 15.08.2001 sieht, wendet. Es gibt kein prozessuales Recht auf Bescheidung einer Gegenvorstellung (Zöller/Gummer, 22. Aufl., ZPO § 567 Rn. 23 m.w.N.). Demgemäß ist auch eine Beschwerdemöglichkeit nicht eröffnet, wenn eine Gegenvorstellung durch Beschluss zurück gewiesen wird.

Allerdings hat der Antragsteller in seinen Schriftsätzen vom 12.02.2001 und 28.02.2001 geltend gemacht, "neue Beweismittel" vorzutragen. Soweit die genannten Schriftsätze nicht die frühere Versagung von Prozesskostenhilfe beanstanden, sondern geltend machen, dass sich die Verhältnisse inzwischen zu Gunsten des Antragstellers verändert hätten, liegt hierin keine Gegenvorstellung, sondern ein erneutes PKH-Gesuch (Zöller/Philippi, 22. Aufl., ZPO, § 127 Rn. 44 m.w.N.). Dem gemäß beschränkt sich der angefochtene Beschluss nicht auf die Zurückweisung der Gegenvorstellungen, sondern lehnt darüber hinaus erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 08.07.1999 ab. Soweit sich der Antragsteller gegen die erneute Versagung von Prozesskostenhilfe wendet, ist die Beschwerde unbegründet. Die neu vorgebrachten Tatsachen ändern nichts daran, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Amtshaftungslage zu verneinen ist. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.07.1999 (Bl. 144 - 147 d.A.) und auf den Senatsbeschluss vom 10.01.2000 (1 W 35/99, Bl. 250 - 255 d.A.). Die Rüge der Beschwerde, der Senat sei i n seinem Beschluss vom 10.01.2000 unzutreffend davon ausgegangen, dass der Gerichtsbezirk Aschersleben zum Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main gehöre, trifft nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall, wie der in Bezug genommene Beschluss deutlich erkennen lässt. Weitere konkrete Angriffe, die auf neue Tatsachen gestützt sind, bringt die Beschwerde nicht vor. Das gilt jedenfalls für die geltend gemachte Amtspflichtverletzung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, die allein Grundlage für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen sein kann.

Unbegründet ist die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Verweisung der Sache an das Landgericht Wiesbaden wendet. Für eine Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das Landgericht Wiesbaden ist bereits deshalb kein Raum, weil das Verfahren mit der Beschwerdeentscheidung des Senats beendet ist. Eine unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Klage kann der Senat in den Schriftsätzen des Antragstellers nicht erkennen. Im übrigen ist der Antrag des Antragstellers auf Verweisung der Sache an das Landgericht Wiesbaden auch deshalb unbegründet, weil der Antragsteller das Landgericht Frankfurt am Main angerufen hat. Dieses Gericht ist nach § 18 ZPO für die beabsichtigte Amtshaftungsklage örtlich zuständig, weil sich hier der Sitz der Behörde befindet, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten. Selbst wenn für die beabsichtigte Amtshaftungsklage auch das Landgericht Wiesbaden örtlich zuständig sein sollte, wäre das Wahlrecht des Antragstellers gemäß § 35 ZPO dadurch erloschen, dass er den Prozesskosten hilfeantrag an das Landgericht Frankfurt am Main richtete. Danach ist die Beschwerde des Antragstellers nicht begründet.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO n.F.).

Ende der Entscheidung

Zurück