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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.03.2004
Aktenzeichen: 1 W 17/04
Rechtsgebiete: GKG, GVG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 4 S. 2
GKG § 22
GKG § 25 Abs. 3
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
1. Zur Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde gem. § 25 Abs. 3 GKG ist das Oberlandesgericht berufen, wenn der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereichs des GVG hat.

2. Bei der Festsetzung des Vergleichswerts finden die bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits neben dem Hauptanspruch, über den sich die Parteien vergleichen, keine Berücksichtigung.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 W 17/04

In der Beschwerdesache

...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ... als Einzelrichter am 12.03.2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Königstein vom 10.11.2003 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.02.2004 über den Wert des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs abgeändert.

Der Vergleichswert wird auf 90.693,11 € festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Kläger begehrt eine Herabsetzung des mit Beschluss vom 10.11.2003 auf 104.618,23 € festgesetzten Werts für den von ihm mit der Beklagten geschlossenen Vergleich. U. a. macht er geltend, Einzelpositionen seien doppelt, nämlich bei der Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren - diese Festsetzung greift er nicht an - und nochmals als "Vergleichsmehrwert" bei der Bestimmung des Vergleichswerts berücksichtigt worden; außerdem dürfe bei der Festsetzung des Vergleichswerts die Einigung über die Kosten des zuvor geführten und mit dem Vergleich erledigten Rechtsstreits nicht in Ansatz gebracht werden; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 268 f d.A. verwiesen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.02.2204 teilweise abgeholfen und den Vergleichswert auf 97.618,23 € ermäßigt.

Zur Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Vergleichswerts durch das Amtsgericht ist das Oberlandesgericht berufen. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, 2. HS. GKG i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 2 GKG das nach den für die Hauptsache geltenden Vorschriften zuständige, im Rechtszug nächsthöhere Gericht. Dies ist hier gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG das Oberlandesgericht. Denn der Kläger hat seinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO) außerhalb des Geltungsbereiches des GVG. Er wohnt nämlich derzeit aus beruflichen Gründen in Hongkong. Das Gericht versteht diesen Sachvortrag dahin, dass der Kläger dort seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 13 Rn. 4) hat.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, sie ist aber - über die vom Amtsgericht vorgenommene Abhilfe hinaus - nur zum Teil begründet.

Der Wert eines Vergleichs richtet sich nach dem Wert der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden (Zöller-Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 "Vergleich"). Es sind also auch diejenigen Ansprüche in die Festsetzung des Vergleichswerts einzubeziehen, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, der mit dem Vergleich beendet wird. Dies ist hier bezüglich der zu Ziffer 1 und 5 angesetzten Werte der Fall. Zwar ist die Annahme des Klägers richtig, diese seien bei der Festsetzung des Streitwerts für den zugrunde liegenden Rechtsstreit eingestellt worden.

Sie sind aber bei der Festsetzung des Vergleichswerts ebenfalls zu berücksichtigen, da sie durch den Vergleich erledigt werden. Offenbar unterliegt der Kläger einem Missverständnis; denn der Beschluss über den Wert des Vergleichs setzt nicht den Vergleichsmehrwert fest - dann wären die beiden Positionen nicht nochmals zu berücksichtigen gewesen -, sondern den Vergleichswert. Die Festsetzung ist also insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde hat dagegen Erfolg, soweit das Amtsgericht bei der Festsetzung auch den Wert der Verfahrenskosten für den zugrunde liegenden Rechtsstreit, über welche die Parteien sich ebenfalls verglichen haben, in die Berechnung eingestellt hat. Es handelt sich hierbei um unselbständige Nebenkosten i.S.d. § 22 GKG, die gemäß dieser Vorschrift neben dem Hauptanspruch nicht berücksichtigt werden (Zöller-Herget, ZPO, a.a.O., § 3 Rn. 16 "Vergleich"; OLG Düsseldorf, JurBüro 1984, 1865 ff). Es ist daher von dem Betrag von 97.618,23 €, zu dem das Amtsgericht im Wege der Abhilfe gelangt ist, ein weiterer Betrag von 6.925.12 € abzusetzen, so dass sich ein Vergleichswert von 90.693,11 € ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht statthaft (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 5 GKG RNr. 35).



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