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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.12.2001
Aktenzeichen: 1 WF 229/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
Hat der Unterhaltsschuldner Anlaß zur Klage auf Unterhalt gegeben (hier: vergebliche Aufforderung zur Titulierung des anerkannten Betrages), erstreckt sich dies auch auf erst im Laufe des Verfahrens veranlaßte Erhöhung der Klage (nächste Altersstufe des Kindes).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 WF 229/01

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen vom 28.09.2001 am 07.12.2001 Beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten aus einem Beschwerdewert bis 600,00 DM zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem nur im Kostenausspruch angefochtenen Anerkenntnisurteil hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Gegen Letzteres richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten mit dem Ziel, die Kosten teilweise der Klägerin aufzuerlegen. Er räumt ein, zur Klage Veranlassung gegeben zu haben, da er innerhalb gesetzter Frist den geforderten Vollstreckungstitel nicht errichtet habe. Zu der während des Prozesses erfolgten Erhöhung der Klage, erstmals verlangt im Verhandlungstermin am 31.08.2001 mit Wirkung ab September 2001, dem Zeitpunkt des Wechsels des Kindes in die nächste Altersstufe, habe er indes keine Veranlassung gegeben, da er sich insoweit nicht in Verzug befunden habe und ihm auch keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, den Erhöhungsbetrag außergerichtlich zu titulieren.

Die Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Zutreffend ist der gedankliche Ausgangspunkt der Beschwerde, wonach dem Beklagten durch die erst während des Prozesses eingetretene und geltend gemachte Erhöhung des Bedarfs des Kindes durch Wechsel in die nächste Altersstufe keine Möglichkeit zur außergerichtlichen Titulierung eingeräumt worden sei. Wäre der Verfahrensgegenstand nur dieser Erhöhungsbetrag gewesen, hätte er sich wohl mit Erfolg auf fehlende Klageveranlassung berufen können.

Indes vermag diese Erwägung der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn durch den - eingeräumten - Verzug mit der außergerichtlichen Titulierung des ursprünglich gerechtfertigten und verlangten Kindesunterhalts ist auch die Ursache für die im Laufe des Prozesses eingetretene Erhöhung des Bedarfs und der darauf gerichteten Klageerhöhung gesetzt worden. Dies wird deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass unschwer die Klägerin von vornherein die schon nahe bevorstehende Erhöhung ihres Bedarfs durch das Überwechseln in die nächste Altersstufe hätte geltend machen können. In diesem Fall hätte an der Veranlassung zur Klage insgesamt kein vernünftiger Zweifel bestanden. Nichts anderes kann aber gelten, wenn, wie hier, die Erhöhung erst im Laufe des Prozesses zeitnah im Wege der Erhöhung der bereits anhängigen Klage geltend gemacht wird.

Die Beschwerde war mithin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Der Beschwerdewert entspricht der erstrebten Änderung der Kostenentscheidung im Umfang der durch die Klageerhöhung verursachten Erhöhung des Streitwertes. Diese Auswirkungen sind wegen der Gebührendegression nur gering und bleiben hinter dem Mindestwert von 600,00 DM deutlich zurück.

Ende der Entscheidung

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