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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.04.2001
Aktenzeichen: 1 WF 274/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361
BGB § 1577 Abs. 2 entspr.
Zur Anrechnung von Einkünften aus überobligationsmäßiger Erwerbstätiggkeit bei trennungsbedingtem Mehrbedarf
Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe für ihre (zuletzt noch verfolgte) Klage auf Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 537,17 DM ab April 2000 verweigert und der hiergegen gerichteten Beschwerde mit weiterer Begründung (Verfügung vom 15.11.2000, Bl. 44 d.A.) nicht abgeholfen. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässigen Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe im dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang.

Der Senat folgt - mit nachfolgender Korrektur - zunächst der Berechnung des Amtsgerichts in der Nichtabhilfeverfügung vom 15.11.2000, gegen die auch mit der Beschwerde im übrigen nichts durchgreifendes eingewendet wird. Danach hat der Beklagte unter Berücksichtigung auch des Wohnvorteils und der Hauslasten und nach Abzug des Kindesunterhalts ein Nettoeinkommen von 1.827,17 DM, während die Klägerin, die die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder im Alter von (bald) 6 Jahren und 12 Jahren betreut, aus einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit monatlich 1.504,83 DM erzielt. Eine Korrektur ist lediglich insoweit veranlasst, als den so festgestellten Einkünften ein Steuererstattungsbetrag zuzurechnen ist, der den Parteien gemäß Bescheid vom 07.03.2000 in Höhe von insgesamt 2.121,62 DM zugeflossen ist, wovon ein Teilbetrag von 1.894,-- DM entsprechend 158,-- DM monatlich auf den Beklagten und ein Teil von 227,62 DM entsprechend monatlich 19,-- DM auf die Klägerin entfallen. Damit beläuft sich das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten auf 1.985,-- DM und das der Klägerin auf 1.524,-- DM.

Da das Einkommen der Klägerin angesichts der Betreuung der beiden Kinder überobligationsmäßig und damit nicht prägend ist, beträgt der Bedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus des Beklagten (2/5 aus 1.985,-- =) 794,-- DM.

Hierauf ist der Einkommen der Klägerin anzurechnen, und zwar, da überobligationsmäßig, nur teilweise im Umfang der Billigkeit. Bei einer hälftigen Anrechnung in Höhe von (1.524 : 2 =) 762,-- DM verbliebe nur ein geringer Betrag für Ehegattenunterhalt. Indes ist zu berücksichtigen, dass der in dieser Bedarfsberechnung enthaltene eheangemessene Bedarf auf der Grundlage des (reduzierten) Wohnbedarfs für eine Person, nämlich den nunmehr alleinnutzenden Beklagten, in Höhe von 650,-- DM ermittelt worden ist. Tatsächlich hat die Klägerin, die nunmehr ihren Wohnbedarf anderweit selbst decken muß, hier trennungsbedingten Mehrbedarf, der in dem ermittelten Bedarfssatz so nicht enthalten ist. Unter diesen Umständen ist der Unterhaltsbedarf anzuheben auf den Betrag, der sich nach einer Berechnung nach der Differenzmethode ergeben würde, was zugleich die Obergrenze für eine Unterhaltsberechnung bei überobligatorischen Erwerbseinkünften auf Seiten des Unterhaltsberechtigten darstellt (vgl. Senatsurteil vom 19.06.2000, 1 UF 3/00, dort Seite 7). Dies führt, auf der dargestellten Basis der Differenzmethode, zu folgender Unterhaltsberechnung: 1.985 - 1.524 = 461, hiervon 2/5 sind 184,-- DM. Bis zu diesem Betrag erscheint die Unterhaltsforderung der Klägerin hinreichend erfolgversprechend. Verzug ist mit dem vorgetragenen Mahnschreiben vom 05.04.2000 mit der Aufforderung zur Auskunfterteilung eingetreten, rückwirkend auf den Monatsanfang.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 1 GKG mit Nr. 1952 Abs. 2 Kostenverzeichnis; 127 Abs. 4 ZPO.

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