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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: 1 WF 99/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1373
BGB § 1378
Wird gegen eine Ausgleichsforderung mit Gegenansprüchen aus der Zeit vor dem Stichtag Rechtshängigkeit der Scheidung aufgerechnet, ist zu beachten, daß diese Gegenforderung auch in der Bilanz berücksichtigt ist. 2) Zur Zurechnung einer Verbindlichkeit, für die die Eheleute nach außen gemeinsam haften und die durch den Verkaufserlös des gemeinsamen Hauses getilgt worden ist, wenn ein Ehegatte lediglich der dinglichen Haftung zugestimmt hat.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 WF 99/01

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Seligenstadt vom 9.4.2001 am 12.07.01 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Bescheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Seligenstadt zurückverwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Parteien streiten um Zugewinn. Stichtage sind der 2.5.1975 (Eheschließung) und der 25.3.1999 (Zustellung des Scheidungsantrags). Die Ehe ist im Laufe des Jahres 1999 rechtskräftig geschieden worden.

Der Kläger macht einen Zugewinnausgleich in Höhe von 78.000,-- DM nebst Zinsen geltend. Die von ihm hierfür beantragte Prozeßkostenhilfe hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluß mangels hinreichender Erfolgssaussicht zurückgewiesen. Es hat die Höhe des - dem Grunde nach unstreitigen - Anspruchs des Klägers auf Zugewinnausgleich dahinstehen lassen, weil dieser Anspruch durch Aufrechnung mit einer begründeten Gegenforderung der Beklagten in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe erloschen sei. Die aus dem Erlös des nach dem Stichtag veräußerten gemeinsamen Hauses (in Höhe von 455.000,-- DM) getilgte Belastung mehrerer Darlehen im Gesamtbetrag von 270.000,-- DM betreffe nämlich ausschließlich den Gewerbebetrieb des Klägers, so daß der Beklagten hieraus ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte dieses Betrages zustehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der dieser rechtlichen Würdigung entgegentritt. Zwar betreffe die Forderung die GmbH, deren (zuletzt) alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er gewesen sei. Die Erträge der GmbH seien jedoch im wesentlichen die wirtschaftliche Basis für den Unterhalt der Familie gewesen, weshalb im Ergebnis diese Finanzierungslasten auch wirtschaftlich der Beklagten zugute gekommen seien. Die Belastungen seien deshalb im Rahmen der Auseinandersetzung wie gemeinsame Verbindlichkeiten zu behandeln. Ein anderes Ergebnis widerspreche auch der Billigkeit, da dann der Kläger, obwohl er den größeren Beitrag zum Vermögenserwerb in der Ehe geleistet habe, mit leeren Händen aus die Ehe ginge, während die Beklagte einen Ausgleichsanspruch von 135.000,-- DM behielte.

Die Beschwerde ist gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Klage deshalb verneint, da der - zugunsten des Klägers unterstellten - Klageforderung ein zur Aufrechnung gestellter Gegenanspruch in einer diese übersteigenden Höhe gegenüberstehe.

Diese Begründung ist nicht unbedenklich. Die Beklagte bestreitet den Zugewinnausgleichsanspruch zwar nicht dem Grunde, wohl aber der Höhe nach, als sie wesentliche Positionen in der Berechnung des Klägers anders darstellt, insbesondere betreffend ihr Anfangsvermögen und die Bewertung des - jedenfalls unter Mithilfe der Eltern - finanzierten Hauses in X. Ihr Aufrechnungseinwand ist deshalb als Hilfsaufrechnung zu verstehen. Dann kann aber die Höhe der Klageforderung nicht dahingstellt bleiben, da mit der Aufrechnung die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in entsprechender Höhe verbraucht wird. Die Entscheidung stellt sich auch nicht mit anderer Begründung als zutreffend dar. Zwar kommt in Betracht, unabhängig von der vorstehenden, die Hauptsacheentscheidung betreffenden Problematik die Rechtsverfolgung deshalb als mutwillig zu beurteilen, weil eine auf eigene Kosten prozessierende Partei in einer solchen Situation von einer Klagerhebung absehen würde. Dies wäre der Fall, wenn der Gegner der bestrittenen Klageforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine begründete die Klageforderung übersteigende Gegenforderung zur Aufrechnung präsentieren und damit die Abweisung der Klage herbeiführen würde. In einem solchen Fall würde die gedachte verständige Partei nicht selbst klagen, sondern die eigene Forderung im Fall der klageweisen Geltendmachung der Gegenforderung ihrerseits zur Aufrechnung stellen. Hieran wäre sie selbst nach Eintritt der Verjährung nicht gehindert (§ 390 Satz 2 BGB). Dies mag jedoch auf sich beruhen. Das Amtsgericht hat nämlich nicht berücksichtigt, daß die von ihm als begründet erachtete Gegenforderung der Beklagten auf Ausgleich der hälftigen durch den Grundstückserlös getilgten Geschäftsschulden von 135.000,-- DM wiederum Rückwirkungen auf die Zugewinnausgleichsbilanz hat, wonach, wie noch auszuführen ist, auch auf dieser Prämisse dem Kläger noch ein Ausgleichsanspruch verbleibt, wenn seine Berechnung im übrigen zutreffend ist. In der Aufstellung der Beklagten (Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 27.11.2000, Bl. 32 d.A.) ist dies methodisch richtig berücksichtigt worden. Die Beklagte kommt deshalb auch zu einem Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers, der jedoch, auf der Basis ihrer Darstellung zu einzelnen Positionen im übrigen, die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bei weitem nicht erreicht.

Die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Klägers ergibt sich aus seiner Anlage zur Klageschrift, Bl. 20 d.A..

Als Anfangsvermögen der Beklagten gesteht der Kläger einen Betrag von 20.000,-- DM zu (den er allerdings nicht indexiert, anders als die nachfolgende Position). Die Beklagte behauptet demgegenüber ein höheres Anfangsvermögen von rund 46.000,-- DM und bezieht sich dafür auf eine Reihe von Kontenbewegungen, die der Interpretation bedürfen. Sie sind jedenfalls nicht aus sich heraus so zwingend, daß dieses Anfangsvermögen bereits zu Lasten des Klägers im gebotenen Maßstab der summarischen Prüfung im PKH-Prüfungsverfahren festgestellt wäre. Eine Überweisung über 10.000,-- DM stammt, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat, aus dem Jahre 1977 und liegt damit geraume Zeit nach dem Stichtag. Sie stammt übrigens aus einem Bausparguthaben, wobei aus dem Überweisungsbeleg ersichtlich ist, daß als Bausparer 'Eheleute ' angegeben sind. Daß dieser Betrag aus dem Anfangsvermögen der Beklagten stammt, ist damit nicht zwingend. Die Überweisungen von 7.000,-- und 15.000,-- DM am 19.8.1975, damit auch schon einige Monate nach der Eheschließung, lassen ebenfalls nicht sicher den Schluß auf vorhandenes Anfangsvermögen zu. Sie sind nämlich, wie aus dem Überweisungsträger ersichtlich, auf ein mit zunächst 132.000,-- DM und durch diese Zahlungen auf nur noch 110.000,-- DM im Soll stehendes gemeinsames Konto geflossen. Es handelte sich dabei möglicherweise um Kontenbewegungen im Zusammenhang mit der Hausfinanzierung. Da die Beklagte für das Anfangsvermögen beweispflichtig ist, kann zum gegenwärtigen Sachstand nicht von einem höheren als zugestandenen Anfangsvermögen ausgegangen werden.

Hinsichtlich des Erwerbs des im alleinigen Eigentum der Beklagten stehenden Hauses im X. während der Ehe im Jahre 1987 stellt der Kläger - methodisch zutreffend - die Leistungen der Eltern zur Finanzierung dieses Hauses als Zufluß zum Anfangsvermögen dar, während er den Wert des Hauses zum Ende der Ehezeit mit dem vermuteten Wert in das Endvermögen einstellt.

Demgegenüber trägt die Beklagte vor, die Eltern hätten den gesamten Kaufpreis aufgebracht und darüber hinaus noch erhebliche Investitionen zum Ausbau des Hauses getätigt, die, zum jeweiligen Stichtag, dem Anfangsvermögen zuzurechnen wären. Die von ihr hierzu vorgelegte Aufstellung (Anlage B 2 zu ihrem Schriftsatz vom 27.11.2000, Bl. 33 d.A.) ist allerdings insoweit wenig aussagekräftig, als danach die Eltern den Kaufpreis in kleinen Teilbeträgen zwischen Mai 1987 und Juni 1997 erbracht haben sollten. Da der Kaufpreis nach dem vorgelegten notariellen Kaufvertrag alsbald fällig war und wohl auch gezahlt worden ist, wenn die Beklagte als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen worden ist, ist diese ratenweise Zahlungsweise in sich nicht plausibel. Für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers, wonach die Eltern zwar erhebliche Beiträge zum Erwerb des Hauses geleistet hätten (100.000,-- DM), jedoch die Parteien selbst mindestens einen Beitrag von 60.000,-- DM geleistet hätten, spricht das unstreitige und nur mit seiner Sachdarstellung zu vereinbarende durch eine Hypothek gesicherte Darlehen bei der Y.-Bank in F., das zum Stichtag noch mit rund 56.000,-- DM valutierte. Soweit die Beklagte auf die geringe Tilgungsleistung verweist, ist ihr entgegenzuhalten, daß eine derartige geringe Tilgung für diese Art der Finanzierung typisch ist. Beim üblichen Tilgungssatz von 1 % auf die ursprüngliche Kreditsumme werden durch die Annuitäten zunächst überwiegend nur Zinsen bedient, das Verhältnis ändert sich erst nach geraumer Zeit. Obwohl beide Parteien nach außen hin Kreditnehmer waren, ist diese Verbindlichkeit, wie in der Aufstellung des Klägers zu Recht berücksichtigt, nur der Beklagten zuzurechnen, da sie der Finanzierung ihres Hauses diente. Der Kläger ist inzwischen auch aus der Mithaft entlassen worden (Bestätigung der Bank vom 28.9.1999, Bl. 102).

Da die Beklagte auch für diese Zurechnung zum Anfangsvermögen beweispflichtig ist, kann im Rahmen der summarischen Prüfung insoweit eine höhere als zugestandene Zuwendung von 100.000,-- DM zum Erwerb dieses Grundstücks nicht berücksichtigt werden.

Indexiert auf den Anfangsstichtag 1975 ergibt sich für das zugestandene Anfangsvermögen von nominal 20.000,-- DM ein bereinigter Wert von 38.495,-- DM. Die Zuwendung von 100.000,-- DM seitens der Eltern im Jahr 1987 ergibt einen indexierten Wert von 130.635,-- DM. Insgesamt errechnet sich damit ein indexiertes Anfangsvermögen der Beklagten von 169.130,-- DM.

Der Kläger hatte unstreitig kein Anfangsvermögen.

Hinsichtlich des Endvermögens beider Parteien hat der Kläger in seiner Aufstellung auf beiden Seiten den noch auf dem Notaranderkonto liegenden Betrag von 86.000,-- DM je hälftig eingesetzt. Dies ist insoweit nicht zutreffend, als die Veräußerung des Familienheims erst nach dem Stichtag erfolgt ist. Am Ergebnis ändert sich - abgesehen von der gesondert vorzunehmenden Bewertung der Zurechnung der Geschäftsschulden von 270.000,-- DM durch den Hauserlös - hieran wenig, da die Bedienung vorhandener Verbindlichkeiten aus vorhandenem Aktivvermögen auf die Ausgleichsbilanz regelmäßig keine Auswirkungen hat. Bezogen auf den Stichtag ist auf seiten der Beklagten - wie später auch auf der des Klägers - der halbe Wert des später veräußerten Familienheims mit dem danach erzielten Kaufpreis von 227.500,-- DM einzustellen. Hiervon abzuziehen sind die aus dem Verkaufserlös abgelösten Grundpfandrechte, die insoweit unstreitig im Innenverhältnis den Parteien je zur Hälfte zuzurechnen sind, mithin rund 6.800,-- und 1.000,-- DM für die Bausparkasse Z. sowie 27.300,-- DM bei der H-Bank .

Weiterhin sind aus dem Verkaufserlös 270.000,-- DM Verbindlichkeiten der Firma T.- GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger zu diesem Zeitpunkt war, und die dinglich auf dem Grundstück abgesichert worden waren, abgelöst wurden. Rechnet man mit der Beklagten und dem Amtsgericht diese Verbindlichkeit allein dem Kläger zu, ist an dieser Stelle auf Seiten der Bilanz der Beklagten kein Betrag einzusetzen, da ihrer Haftung gegenüber dem Grundpfandgläubiger ein entsprechender Befreiungsanspruch gegen den Kläger gegenüber zu stellen ist.

Ins Endvermögen einzustellen ist ferner noch der Wert des Grundstücks im X., der nach der Behauptung des Klägers 300.000,-- DM, nach der der Beklagten nur 160.000,-- DM ausmacht. Letzteres ist wenig plausibel, da das für knapp 150.000,-- DM erworbene und mit erheblichen Beträgen in fünfstelliger Höhe ausgebaute Grundstück dann zum Stichtag Ende der Ehezeit praktisch keinen Wertzuwachs erfahren hätte. Dies ist zwar nicht ausgeschlossen, aber weniger wahrscheinlich, so daß im Rahmen der summarischen Prüfung hier von der Wertangabe des Klägers auszugehen ist.

Insgesamt errechnet sich damit - auf der eingangs dargestellten Prämisse, daß die Geschäftsschulden von 270.000,-- DM nur dem Kläger zuzurechnen sind - ein Endvermögen der Beklagten von 452.900,-- DM und, nach Abzug ihres Anfangsvermögens von 169.130,-- DM, ein Zugewinn von 283.770,-- DM.

Auf Seiten des Klägers ist als Endvermögen ebenfalls sein Hausanteil an dem ehemaligen Familienheim in Höhe von 227.500,-- DM einzustellen, zuzüglich, insoweit unstreitig, Lebensversicherungen im Gesamtbetrag von 32.500,-- DM, insgesamt ein Aktivvermögen von 260.000,-- DM. Dem stehen, auf der eingangs dargestellten Prämisse, daß die Geschäftsschulden nur ihm zuzurechnen sind, bereits diese mit 270.000,-- DM gegenüber, so daß, unabhängig von weiteren Verbindlichkeiten, sein Zugewinn negativ und damit in die Bilanz mit Null einzustellen ist.

Ihm stünde danach als Zugewinnausgleich die Hälfte des Zugewinns der Beklagten in Höhe von (283.770,-- : 2 =) 141.885,-- DM zu, und damit mehr als die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von 135.000,-- DM. In diesem Zusammenhang ist jedoch noch auf folgendes hinzuweisen: Diese Gegenforderung der Beklagten in Höhe der Hälfte der Geschäftsschulden von 135.000,-- DM ist von ihr noch in anderem Zusammenhang zur Aufrechnung gestellt worden, nämlich im Rahmen der Auseinandersetzung um den Hinterlegungsbetrag, der derzeit vor dem Landgericht Darmstadt im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren geführt wird. Hinterlegt sind 84.000,-- DM, wovon ihr zunächst die Hälfte zusteht. Die andere Hälfte in Höhe von 42.000,-- DM steht ihr ebenfalls zu, wenn sie den dargestellten Erstattungsanspruch von 135.000,-- DM gegen den Kläger hat. Aber sie kann natürlich denselben Betrag nicht zweimal zur Aufrechnung stellen. Wenn ihr aus dem Auseinandersetzungsverfahren der volle hinterlegte Kaufpreis von 86.000,-- DM zugesprochen würde, verringerte sich ihr Ausgleichsanspruch um 42.000,-- DM auf (135.000,-- - 42.000,-- =) 93.000,-- DM. Damit könnte der Kläger im gegenwärtigen Verfahren einen Ausgleichsbetrag von (141.885,-- - 93.000,-- =) 48.885,-- DM mit hinreichender Erfolgsaussicht verfolgen, auch und gerade wenn die hier streitige Rechtsfrage der Zuordnung dieser Geschäftsschulden zu seinen Lasten entschieden wird.

Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird im einzelnen davon abhängen, inwieweit der vom Kläger behauptete Wert des Hauses der Beklagten im X. mit 300.000,-- DM zutreffend ist und inwieweit die Beklagte weitere als zugestandene Zuwendungen ihrer Eltern über 100.000,-- DM hinaus nachweisen kann.

Dagegen ist das den Eltern eingeräumte Nießbrauchsrecht für die Güterbilanz ohne Auswirkungen. Dieses Nießbrauchsrecht ist Teil der Gegenleistung ihrer Zuwendungen von 100.000,-- DM (eventuell mehr) und müsste deshalb zunächst von diesen Zuwendungen in Abzug gebracht werden (die in Höhe dieser Gegenleistung eben nicht unentgeltlich sind). Ebenso würde es, entsprechend durch verringerte Lebenserwartung vermindert, wiederum vom Endvermögen in Abzug gebracht werden. Für eine derartige Fallgestaltung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein solcher Nießbrauch weder im Anfangs- noch im Endvermögen zu berücksichtigen und braucht deshalb im einzelnen auch nicht beziffert zu werden.

In der Sache selbst stimmt der Senat der Rechtsauffassung des Amtsgerichts, wonach die streitige Verbindlichkeit der Firma T- GmbH in Höhe von 270.000,-- DM, die durch den Verkaufserlös des gemeinsamen Hauses getilgt worden ist, allein dem Kläger zuzurechnen ist, zu. Die Beklagte war, wie unstreitig, nicht Schuldnerin dieser Forderung; sie hat lediglich durch Zustimmung zur Grundbuchsicherung eine Sicherheit zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Zuwendung, da die Beklagte nicht irgendwelche Leistungen zugunsten des Klägers oder sonstiger Personen erbringen wollte, sondern lediglich eine Sicherheitsverfügung stellte. Bei normalem Geschäftsgang wäre die Verbindlichkeit aus Leistungen der GmbH zurückgeführt und die Sicherheit wieder freigegeben worden. Auf eine solche Fallkonstellation finden die Regeln über den Ausgleich sogenannter unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten keine Anwendung (BGH FamRZ 1989, 835, 840).

Ist diese Überlassung von Sicherheiten allein im wirtschaftlichen Interesse des anderen Ehegatten erfolgt, steht demjenigen, der die Sicherheit geleistet hat, gegen den anderen Ehegatten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Auftrags (§ 670 BGB) ein Ersatzanspruch zu, gegebenenfalls ein Freistellungsanspruch, im Fall der Inanspruchnahme ein Erstattungsanspruch (OLG Hamm, FamRZ 1992, 437). Die Voraussetzung hierfür, nämlich daß die Aufwendungen im wirtschaftlichen Interesse des anderen Teils begründet waren, liegen hier vor. Die Verbindlichkeiten, für die die Beklagte Sicherheit gestellt hat, waren Geschäftsschulden der Firma T- GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und damit Inhaber der Kläger war. Zu Unrecht beruft er sich darauf, daß die GmbH wiederum mit ihren Erträgnissen (seinem Geschäftsführergehalt) die wirtschaftliche Grundlage der Familie war. Mit dieser Betrachtungsweise verkennt der Kläger das Wesen der Zugewinngemeinschaft. Diese ist 'ihrer Natur nach nichts anderes als eine Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnausgleich' (BGH aaO S. 837), so daß bei der Frage der wirtschaftlichen Zuordnung zu dem jeweiligen Vermögen die anschließende Saldierung etwaiger erzielter Zugewinne unberücksichtigt bleibt. Nach diesem Maßstab sind die Geschäftsschulden in der Tat ausschließlich dem Vermögensbereich des Klägers zuzuordnen.

Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn, wie der Kläger hilfsweise ausführt, zwischen ihnen eine Ehegatteninnengesellschaft begründet worden wäre. Dafür wäre erforderlich, daß die Tätigkeit des anspruchsberechtigten Ehegatten gleichberechtigt mit der des Geschäftsinhabers wäre. Dies ist nach der hier dargestellten Situation nicht der Fall gewesen. Auch wenn die Beklagte gelegentlich in der GmbH mitgearbeitet haben sollte und auch (über den Familienunterhalt) von der Tätigkeit profitiert hätte, reicht dies für die Annahme einer Gesellschaft gleichberechtigter Mitgesellschafter nicht aus. Dagegen spricht bereits die Erwägung, daß tatsächlich eine juristische Konstruktion, nämlich eine GmbH mit definierten Gesellschaftsverhältnissen, bestanden hat. Neben einer derartigen Rechtskonstruktion ist für die Annahme eines stillschweigenden weiteren gesellschaftlichen Verhältnisses mit abweichenden Beteiligungsverhältnissen in der Regel kein Raum.

Das Ergebnis läßt sich auch nicht mit Billigkeitserwägungen zu Fall bringen. Solche sind korrigierend im Rahmen des Ausgleichs von Zuwendungen heranzuziehen, was, wie ausgeführt, hier nicht gegeben ist. Darüber hinaus lassen sich mit Billigkeitserwägungen zwar Zugewinnausgleichsansprüche abwehren (§ 1381 BGB), aber nicht begründen.

Im weiteren Verfahren wird das Amtsgericht sich mit der Frage der Höhe des Ausgleichsanspruchs mit Blick auf die aufgezeigten Streitpunkte befassen müssen. In der Sache selbst dürfte sich eine Aussetzung des Verfahrens bis zur zivilrechtlichen Klärung des behaupteten Ausgleichsanspruchs empfehlen. Andernfalls besteht die Gefahr widersprechender Entscheidungen.

Das Verfahren der erfolgreichen Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 124 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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