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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 126/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 263
Die Versendung von rechnungsähnlich gestalteten Angebotsschreiben mit dem Ziel, dem Empfänger vorzutäuschen, dass es sich dabei um die Rechnung für eine zuvor erfolgte Eintragung in ein öffentliches Register handelt, kann eine Täuschungshandlung im Sinne von § 263 StGB darstellen (Änderung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an BGH NStZ 01, 430).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 Ws 126/02

Entscheidung vom 13. März 2003

In der Strafsache

wegen Betrugs

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ...... am 13.03.03 beschlossen:

Tenor:

Das Hauptverfahren wird im Umfang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 15.06.2001 vor dem Landgericht Frankfurt am Main -29. Strafkammer- eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen.

Die Bestimmung der berufsrichterlichen Besetzung in der Hauptverhandlung ( § 76 Abs. 2 GVG) bleibt der Strafkammer vorbehalten.

Gründe:

In der Anklageschrift vom 15.06.2001 wird dem Angeschuldigten R. T. zur Last gelegt, im Rahmen eines Gesamtkonzepts in der Zeit vom 04.01.1998 bis 24.04.2001 in insgesamt 2.600 Fällen durch die Versendung von rechnungsähnlich gestalteten Angebotsschreiben deren Empfängern vorgetäuscht zu haben, dass es sich dabei um die Rechnungen für deren zuvor erfolgte Eintragung in ein öffentliches Register handelte, obwohl die Schreiben tatsächlich nur eine Offerte zur Eintragung in ein von dem Angeschuldigten erstelltes Privatregister enthielten, und die Empfänger dadurch planmässig zur Zahlung des in den Schreiben angegebenen Betrages veranlasst zu haben.

Den Angeschuldigten E. T. und B. T. wird jeweils vorgeworfen, dem Angeschuldigten R. T. hierzu Hilfe geleistet zu haben, und zwar die Angeschuldigte E. T. in 27 Fällen und der Angeschuldigte B. T. in 10 Fällen jeweils durch die Eröffnung von Konten für die aufgrund der versandten Formulare erwarteten Geldeingänge.

Mit Beschluss vom 05.04.2002 hat die 29. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Es hat die Annahme, in der Versendung der in der Anklageschrift bezeichneten Angebotsschreiben liege eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB, verneint. Nach Ansicht des Landgerichts stellen sich die Schreiben nach der Verkehrsanschauung und dem objektiven Empfängerhorizont trotz ihrer rechnungsähnlichen Gestaltung nicht als Rechnung dar, da sich der Angebotscharakter aus dem Text sowie den auf der Rückseite der Schreiben befindlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutig ergebe. Dabei stellt das Landgericht darauf ab, dass es sich bei den Adressaten um Kaufleute und damit um im Geschäftsverkehr erfahrene Adressaten handele, deren Aufgabe es sei, Rechnungen hinsichtlich ihrer geschäftlichen Grundlage zu kontrollieren. Der rechnungsähnlichen Gestaltung der Schreiben hat es unter diesen Umständen keinen eigenen, eine Täuschungshandlung begründenden Erklärungswert beigemessen.

Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft am 15.04.02 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist gemäss § 210 Abs. 2 StPO zulässig und begründet.

Das Hauptverfahren war zu eröffnen, da eine Verurteilung der Angeklagten gemäss § 203 StPO hinreichend wahrscheinlich ist. Der hinreichende Tatverdacht gründet sich auf die in der Anklage genannten Beweismittel.

In der Versendung der hier zu beurteilenden Angebotsschreiben liegt nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 26.04.2001 ( NStZ 2001, 430 ff) auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB.

Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 24.07.2000 -1 Ws 68/00-die Annahme einer Täuschungshandlung durch Versendung von rechnungsähnlich gestalteten Angebotsschreiben mit dem Hinweis, dass der Angebotscharakter bei näherer Betrachtung der Schreiben erkennbar gewesen sei, abgelehnt hatte, hält er an dieser Auffassung in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht länger fest. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.04.2001 die grundsätzliche Möglichkeit einer konkludenten Täuschung durch Zusendung von rechnungsähnlichen Angebotsschreiben ausdrücklich bejaht, wenn der Täter die Eignung einer - inhaltlich richtigen- Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmässig einsetzt und damit unter dem Anschein "äusserlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt und dabei auch die Fälle eingeschlossen, in denen der Adressat bei sorgfältiger Prüfung den wahren Charakter des Schreibens hätte erkennen können. Dem hat sich der 2. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt angeschlossen und - was der 4. Senat des Bundesgerichtshofs in der vorgenannten Entscheidung im Hinblick auf die frühere Entscheidung des 5. Senats vom 27.02.1979 ( NStZ 1997, 186-187) ausdrücklich offen gelassen hat - eine Täuschung auch dann bejaht, wenn es sich bei den Adressaten der Angebotsschreiben um im Geschäftsverkehr erfahrene Adressaten, insbesondere Kaufleute, ha delt. Dieser Auffassung schliesst sich der Senat aus den nachfolgenden Erwägungen an.

Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen ( BGH NStZ 2001, 430). Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsächliche, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewissheit eigen ist. Danach ist Täuschung zunächst jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. Dabei kann die Täuschung ausser durch bewusst unwahre Behauptungen auch konkludent durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung aufzufassen ist, erfolgen. Davon ist auszugehen, wenn der Täter zwar die Unwahrheit nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt ( vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Diese Voraussetzungen werden durch die von dem Angeschuldigten R. T. versandten Angebotsschreiben erfüllt.

Bei objektiver Betrachtungsweise und nach der Verkehrsanschauung ist in diesen Schreiben miterklärt, dass es sich dabei um amtliche Rechnungen für vorangegangene Eintragungen der Adressaten in amtliche Register handelt. Die optische Gestaltung der Schreiben sowie die Verwendung und das Arrangement typischer Rechnungsmerkmale, wie beispielsweise die Hervorhebung einer individuellen "Belegnummer" bzw. eines "Kassenzeichens", die Aufschlüsselung des zu zahlenden Betrages nach Netto- und Bruttosumme, die Hervorhebung der Zahlungsfrist durch Fettdruck und die Beifügung eines ausgefüllten Überweisungsträgers, erwecken für den Empfänger auf den ersten Blick den Eindruck einer amtlichen Rechnung. Dieser Eindruck wird durch die Wiedergabe der zuvor tatsächlich in das jeweilige amtliche Register eingetragenen Daten, die auch auf den jeweiligen Überweisungsträgern unter der Rubrik "Verwendungszweck" aufgeführt sind, verstärkt und ist insgesamt in einem solchen Masse prägend, dass demgegenüber die kleingedruckten Hinweise auf den Angebotscharakter des Schreibens völlig in den Hintergrund treten. Dem steht nicht entgegen, dass für die amtlichen Eintragungen zum grossen Teil bereits Vorkasse zu leisten ist. Denn die Verwendung von Begriffen wie "Zentralregister für Gewerbeeintragungen", Zentrales Datenregister für Gewerbedaten" und "Firmeneintragung im Deutschen Gewerberegister", die amtlichen Bezeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht den rechnungsähnlich gestalteten Schreiben jeweils ein offizielles Gepräge nach Art eines Behördenschreibens und erweckt damit beim Leser Vertrauen in die Richtigkeit der vermeintlichen Rechnungsstellung ( vgl. Mahnkopf/ Sonnenberg, NStZ 1997, 187).

Der durch diese Gestaltung der Schreiben hervorgerufene prägende Gesamteindruck einer Rechnung wird durch kleinere Abweichungen, wie z.B. die zum Teil unterschiedlich gestaltete Anordnung des Wortes "Annahme" im Zusammenhang mit der hervorgehobenen Zahlungsfrist oder das Weglassen einzelner Rechnungsmerkmale, nicht beeinträchtigt. Denn es ist nicht auf die jeweiligen Einzelmerkmale der Anschreiben abzustellen, sondern auf den planmässig vermittelten Gesamteindruck der Aufmachung "nach Art einer Rechnung" (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Dies gilt auch für die in den Fällen 2137 und 2251 der Anklage verwendeten Formulare. Zwar weichen diese mit "Firmeneintragung im Deutschen Gewerberegister" überschriebenen Angebotsschreiben, welche sich auf ein "FGR-Gewerberegister" beziehen, in ihrer optische n Gestaltung von den in der Anklage beschriebenen Angebotsschreiben ab. Sie vermitteln jedoch aufgrund der auch hier verwendeten Rechnungsmerkmale sowie der optisch durch Fettdruck und Grossschrift hervorgehobenen Eintragungsdaten aus dem amtlichen Register den prägenden Gesamteindruck einer Rechnung, der durch die in Kleindruck gehaltenen Hinweise auf ihren Angebotscharakter nicht ausgeräumt wird.

Dass sich der Angebotscharakter all dieser Schreiben bei genauem Hinsehen insbesondere aus den beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, beseitigt die - für den angestrebten Irrtum kausale - tatbestandliche Täuschung nicht (vgl. BGH, a.a.O.). Der Adressat eines Schreibens, das die im Geschäftsverkehr übliche Form einer Rechung hat, darf insoweit nach der objektiven Anschauung des Geschäftsverkehrs darauf vertrauen, dass es sich auch tatsächlich um eine Rechung handelt (vgl. Garbe, NJW 1999, 2868 <2869>). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den Adressaten um kaufmännische Unternehmen handelt. Soweit die Rechtsprechung für die Annahme einer objektiven Täuschung unter anderem auf die auf Seiten des Erklärungsadressaten zu erwartende -typisierte- Sorgfaltspflicht abstellt ( vgl. BGH NStZ 1997, 186 f.), ist es angesichts des prägenden Gesamteindrucks der hier in Frage stehenden Angebotsschreiben nicht fernliegend, dass auch geschäftserfahrene Adressaten sie mit einer Rechnung verwechseln. Denn aufgrund des durch die rechnungsähnliche Gestaltung der Schreiben in Verbindung mit der Wiedergabe der amtlichen Eintragung erweckten Eindrucks einer amtlichen Rechnung hat auch der im Geschäftsverkehr erfahrene Empfänger keine Veranlassung, sich mit dem Text des Schreibens genauer zu befassen und sich über den Grund der vermeintlichen Rechnungsstellung zu vergewissern. Es ist schliesslich nicht ungewöhnlich, dass selbst der geschäftserfahrene Adressat eines in der vorstehend geschilderten Art gestalteten Schreibens dieses nicht besonders aufmerksam liest und sich durch dessen Gestaltung täuschen lässt. Diese Einschätzung findet bereits in den §§ 3 und 24 AGBG, deren Rechtsgedanke nach der Neufassung in den §§ 305c und 310 Abs.1 S.1 BGB fortgeführt wird, ihren Niederschlag, indem auch der Unternehmer vor dem Inhalt des "Kleingedruckten", wenn es in ungewöhnlicher Weise von dem äusseren Erscheinungsbild eines Vertrages abweicht, gesetzlich geschützt wird.

Hier kommt hinzu, dass die Annahme, die Angebotsschreiben würden nur von geschäftlich erfahrenen Personen gelesen, nicht mit der üblichen Geschäftspraxis übereinstimmt, was durch die Angaben der Anzeigeerstatter belegt wird. Beim Eingang entsprechender Schreiben prüft in der Regel derjenige, der die Post öffnet, ob es sich um eine Rechnung handelt oder nicht. Geschäftserfahrenen Kaufleuten werden diese gar nicht erst vorgelegt. Zudem liegt, was ebenfalls durch die Angaben der Anzeigenerstatter bestätigt wird, in grösseren Unternehmen die Erteilung von Aufträgen der hier in Rede stehenden Art und deren Begleichung vielfach in verschiedenen Händen. Die für die Zahlung zuständige Abteilung eines Betriebes, der insbesondere bei grösseren Unternehmen auf eine Arbeitsteilung angewiesen und betriebsstrukturell konzipiert ist, begleicht demgemäss die vermeintliche Rechnung im Vertrauen auf einen entsprechenden Vertragsschluss durch die hierfür betriebsintern zuständige Stelle (vgl. auch Mahnkopf/Sonnenberg, a.a.O.).

Diese objektiv zur Täuschung geeigneten Angebotsschreiben waren auch subjektiv zur Täuschung bestimmt. Ihre Erstellung und Versendung erfolgte absichtlich und planmässig im Rahmen eines Gesamtkonzeptes, welches gezielt darauf angelegt war, mit den an sich inhaltlich wahren, aber zur Irrtumserregung geeigneten Schreiben unter dem Anschein äusserlich verkehrsgerechten Verhaltens bei den Adressaten Missverständnis und Irrtum hervorzurufen und sie zur Zahlung zu veranlassen. Aus der vorstehend geschilderten Gestaltung der Schreiben wird deutlich, dass der Angeschuldigte gerade eine vermeintlich noch zulässige Fassung der Schreiben wählte, um trotz des angestrebten Irrtums auf Seiten des jeweiligen Empfängers in juristisch möglichst wenig angreifbarer Weise einen Vertragsschluss und eine Zahlung zu erreichen. Der isoliert wahre Inhalt der Schreiben diente unter diesen Umständen lediglich als "Fassade", um die von vornherein in betrügerischer Absicht angestrebte Zahlung nach außen hin als vertraglich geschuldet und damit als rechtmäßig erscheinen lassen zu können (vgl. auch Mahnkopf/Sonnberg, a.a.O., S. 188).

Die vorgenannten Schreiben führten in den angeklagten Fällen auch zu irrtumsbedingten Vermögensverfügungen, da die jeweiligen Empfänger die Schreiben diese bestimmungsgemäss als Rechung für die vorangegangene Eintragung ins amtliche Register ansahen und aufgrund der vermeintlichen Zahlungsverpflichtung den darin geforderten Betrag zahlten. Die irrtumsbedingte Zahlung führte auch jeweils zu einem Vermögensschaden. Für die Bestimmung des Vermögensschadens ist allein der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Wertvergleich zwischen Leistung und Gegenleistung entscheidend (BGHSt 22, 88, 89). Im Rahmen dieses Wertvergleichs stellt sich die als Gegenleistung vorgenommene Eintragung in das von dem Angeschuldigten R. T. geführte Privatregister aus Sicht eines objektiven Betrachters unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als nahezu wertlos dar. Die Zusammensetzung des Registers hängt zum einen mehr oder weniger zufällig davon ab, welche Unternehmen sich haben eintragen lassen. Zum anderen übersteigt der Informationsgehalt des Registers nicht den des Handelsregisters oder eines gewöhnlichen Telefonbuchs. Bereits der Umstand, dass der Angeschuldigte R. T. problemlosen Zugang zu den Adressen und Registerdaten der von ihm angeschriebenen Adressaten hatte, zeigt, dass deren Daten aus öffentlichen Quellen ohne weiteres zugänglich sind. Unter diesen Umständen kann einem weiteren Registereintrag, der nicht über die vorgenannten Daten hinausgeht, kein gesonderter wirtschaftlicher Wert beigemessen werden.

Soweit der Angeschuldigte in seiner Stellungnahme vom 12.09.02 darauf abstellt, als Gegenleistung den Anspruch auf eine sogenannte "Mailingaktion" mit maximal 1000 Werbebriefen eingeräumt zu haben, reicht die Werthaltigkeit dieser Möglichkeit -ein Bedürfnis der Bezugsberechtigten unterstellt- jedenfalls nicht an die geleistete Zahlung heran, zumal die Schreiben selbst sowie Porti und sonstige Kosten ausweislich der AGB gesondert zu tragen sind.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erstreckt sich der hinreichende Tatverdacht im Umfang der sie jeweils betreffenden Anklagevorwürfe auch auf die Mitangeschuldigten Emma und Bernd Albrecht Täubert.

Indem die Angeschuldigte E. T. ab dem 25.06.98 bis zum 14.10.99 insgesamt 27 verschiedene Bankkonten unter dem Namen eines Registers eröffnete, die dazu dienten, die von den Adressaten der Angebotsschreiben erwarteten Zahlungen aufzunehmen, wobei sie sich als Inhaberin der jeweiligen Registerfirma ausgab, hat sie jedenfalls in 27 Fällen die Betrugshandlungen des Angeschuldigten R. T. gefördert. Ähnliches gilt auch für den Angeschuldigten B. T., der dem Angeschuldigten R. zu dessen Betrugstaten Hilfe geleistet hat, indem er als Geschäftsführer der Firma Z. in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und Ende November insgesamt 10 Konten unter dem Namen der Z. eröffnete, die ebenfalls dazu dienten, die durch Täuschung erwirkten Zahlungen entgegen zu nehmen.

Die subjektive Tatseite ergibt sich in beiden Fällen aus den objektiven Umständen. Da es sich bei den beiden Mitangeschuldigten um die Eltern des Angeschuldigten R. T. handelt, ist mit der für einen hinreichenden Tatverdacht ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie Kenntnis von dessen Gesamtkonzept um die Versendung der Angebotsschreiben hatten.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens war schliesslich nicht wegen funktioneller Mängel der Anklage abzulehnen, § 204 StPO.

Zwar beruht die in der Anklageschrift enthaltene Auflistung der einzelnen, dem Angeschuldigten R. T. vorgeworfenen Einzeltaten nicht auf den zur Anzeige gelangten Fällen, sondern es handelt sich um die Unternehmen, die im Register des Angeschuldigten eingetragen waren. Dabei leitet die Anklage aus dem Umstand der Eintragung her, dass diese Unternehmen auch tatsächlich Zahlungen geleistet haben, weil sie ihnen zugesandte Angebotsschreiben irrtümlich für Rechungen für zuvor erfolgte Eintragungen in ein amtliches Register hielten. Dies hält der Senat für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts noch für ausreichend.

Schliesslich enthält die Anklage keine Zuordnung der Formulare zum jeweiligen Einzelfall, weshalb auch nicht deutlich wird, dass jedenfalls in den Fällen 2137 und 2251 (Anzeigenordner XIII Nr. 342 und 329) ein anderes als das in der Anklage beschriebene Formular verwendet worden ist. Damit ist zwar nicht erkennbar, ob und in welchen weiteren der angeklagten Fälle das nicht gesondert aufgeführte Formular Verwendung gefunden hat. Dies ist jedoch, da auch dieses Formular zur Täuschung geeignet ist, unter Berücksichtigung der an die Konkretisierung von Serienstraftaten zu stellenden Anforderungen gerade noch hinnehmbar.

Nach alledem war die Anklage in der vorliegenden Form zuzulassen. Das Hauptverfahren war vor der 29. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zu eröffnen.

Veranlassung, die Eröffnung bei einer anderen Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main zu beschliessen ( § 210 Abs. 3 StPO), bestand nicht. Die unterschiedliche rechtliche Bewertung der Frage hinreichenden Tatverdachts im Ermittlungs- und Zwischenverfahren rechtfertigt nicht die Annahme, die 29. Strafkammer könnte sich einer unvoreingenommenen Verhandlungsführung und Urteilsfindung verstellen.

Ende der Entscheidung

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