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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 06.03.2009
Aktenzeichen: 10 U 162/08
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO, BGB, EGGmbHG, EGInsO


Vorschriften:

GmbHG § 30
GmbHG § 30 Abs. 1 Satz 3 n.F.
GmbHG § 32 a a.F.
GmbHG § 32 b a.F.
ZPO § 139 Abs. 5
ZPO § 296 a
ZPO § 533
BGB § 286 Abs. 2
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 314
BGB § 488 Abs. 1
EGGmbHG § 3
EGInsO § 103d
Im Rechtsmittelverfahren unter dem Aktenzeichen IV ZR 84/09 hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 21.10.2009 die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.05.2008 Akz. 2-12 O 18/08 wird abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2008 zu zahlen; der weitergehende Klageantrag wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für diesen auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger und die Geschäftsführerin der Beklagten sind seit 2006 in Trennung lebende Ehegatten. Von November 2005 bis März 2006 war der Kläger Mitgeschäftsführer der Beklagten, seit der Trennung ist die Ehefrau des Klägers alleinige Geschäftsführerin der Beklagten.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Darlehensrückzahlung in Anspruch.

Der Kläger erbrachte in der Zeit vom 03.01.03 bis zum 18.1.2006 insgesamt 16 Zahlungen über einen Gesamtbetrag von 435.000,- € an die Beklagte, hinsichtlich der Aufstellung der einzelnen Zahlungen wird auf Blatt 3 der Klageschrift Bezug genommen.

Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2/27O 187/07-10 U 294/07)ist dem Kläger ein Teilbetrag i.H.v. 16.500,- € zugesprochen worden. Der Kläger hatte die Beklagte zunächst beschränkt auf diesen Betrag auf Rückzahlung in Anspruch genommen. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Kläger in der Sitzung vom 28.09.2007 die Kündigung eines weiteren Teilbetrag des Darlehens in Höhe der Klageforderung von 30.000,- € zum 31.12.2007 erklärt.

Mit Schreiben vom 28.1.2008 (Bl 248 d. A.), mit Schriftsatz vom 16.4.2008 in das Verfahren eingeführt, erklärte der Kläger die Kündigung des restlichen Darlehens mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 30.4.2008 und hilfsweise zum nächstmöglichen Termin und bat um Überweisung des Betrags von insgesamt 276.793,85 € auf sein angegebenes Konto.

Die hiesige Klageforderung von 30.000,- € setzt sich aus 3 Darlehenszahlungen vom 19.02.03, 22.07.03 und 16.08.04 zusammen.

Der Kläger hat vorgetragen, die Teilbeträge seien jeweils als unbefristete und unverzinsliche Darlehen gezahlt worden. Dies folge zuletzt aus den Jahresabschlüssen der Beklagten aus den Jahren 2003, 2004, 2005, 2006, in denen jeweils entsprechende Darlehensverbindlichkeiten der Beklagten ihm gegenüber ausgewiesen sind. Auch waren 2 Teilrückzahlungen in Höhe von jeweils 50.000,- € erfolgt und die 2.Rückzahlung vom 8.3.2006 weist ausweislich des Kontoauszugs die Bezeichnung " Teilrückzahlung Darlehen" auf.

Die Beklagte hat unter anderem vorgetragen, bei den Geldzahlungen handele es sich um Zahlungen innerhalb der Ehegemeinschaft des Mannes an seine Ehefrau zum Aufbau deren eigener wirtschaftlicher Grundlage, zumindest handele es sich bei den gewährten Darlehen um sog. kapitalersetzende Darlehen, sodass eine Rückzahlungssperre nach § 30 GmbHG bestehe.

Dass in der Bilanz 2004 eine Forderung, gekennzeichnet als Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger mit einer Laufzeit von länger als 5 Jahren, aufgeführt sei, habe der Kläger selbst durch entsprechende Anweisung gegenüber dem Steuerberater A veranlasst.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird Bezug genommen auf das erstinstanzliche Urteil (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch sei derzeit jedenfalls nicht fällig. Den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 16.4.2008 (K 14 Bl. 248 d. A.) hat das Landgericht als neuen Vortrag wegen Verspätung nach § 296 a ZPO zurückgewiesen. Der in der Sitzung vom 3.4.2008 gewährte Schriftsatznachlass habe sich nur auf den Schriftsatz der Beklagten vom 2.4.2008 bezogen. Mangels entsprechenden Antrags des Klägers sei ihm keine Erklärungsfrist nach § 139 Abs. 5 ZPO eingeräumt worden, obwohl die Problematik der Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe auch keine Verpflichtung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestanden. Hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 252-262 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger macht mit der Berufung geltend, sein Rückzahlungsanspruch sei zum Schluss der mündlichen Verhandlung bei Landgericht fällig gewesen, hilfsweise stützt der Kläger seine Berufung darauf, dass der Anspruch mittlerweile fällig geworden ist.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 05.05.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-12 O 18/08, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 30.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt u.a. vor, die vom Kläger behaupteten Darlehensrückzahlungen in Höhe von insgesamt 100.000,-€ seien nicht von ihr, sondern von dem Kläger selbst unter Ausnutzung seiner Kontovollmacht erfolgt. Dem Rückzahlungsanspruch stehe die von Amts wegen zu berücksichtigende Rückzahlungssperre nach § 30 GmbHG entgegen, da auch nach Inkrafttreten des MoMiG das frühere Eigenkapitalersatzrecht auf den vorliegenden "Altfall" anwendbar sei und es sich bei den gewährten Darlehen um sogenannte "kapitalersetzende" Darlehen handele.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache bis auf einen geringen Zinsbetrag Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nach § 488 Abs. 1 BGB zu, da zwischen den Parteien 13 Einzeldarlehen über eine Summe von insgesamt 30.000,- € neben weiteren 13 Einzeldarlehen über insgesamt 405.000,00 € zustande gekommen sind, der Rückzahlungsanspruch fällig ist und keine Durchsetzungs- oder Auszahlungssperre besteht.

Das Landgericht ist zu Recht von dem Bestehen von Darlehensverhältnissen zwischen den Parteien über den Klagebetrag ausgegangen. Die Beklagte ist dieser rechtlichen Einordnung in der zweiten Instanz auch nicht mehr ernsthaft entgegengetreten. Durch die Überweisung der Beträge mit der entsprechenden Leistungsbestimmung "Darlehen" oder "Privatdarlehen" und der vorbehaltlosen Annahme seitens der Beklagten sind die Darlehensverträge durch das Angebot in Form der Überweisung und die Annahme durch die Entgegennahme zustande gekommen. Für die Annahme von Darlehensverbindlichkeiten spricht die Tatsache, dass in dem Jahresabschluss 2004 der Beklagten Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger in Höhe von 345.000,-€ und im Jahresabschluss 2005 Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren in Höhe von 355.000,- € aufgeführt sind. Die Jahresabschlüsse wurden jeweils von der Geschäftsführerin der Beklagten unterschrieben. Die Beklagte muss sich an den Angaben in den Bilanzen festhalten zu lassen; ansonsten wäre von bewusst fehlerhaften Angaben in den Jahresabschlüssen 2004 ff. der Beklagten auszugehen.

Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass die Geschäftsführerin und Ehefrau des Klägers die von ihm zunächst erhaltenen Darlehen anschließend der Beklagten darlehensweise überlassen habe.

Es überzeugt nicht, wenn die Beklagte entgegenhält, die Zahlungen des Klägers hätten dem Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Lebensgrundlage seiner Ehefrau dienen sollen und seien nur zur Abkürzung des Zahlungsflusses unmittelbar auf die Konten der Beklagten überwiesen wurden. Da die Parteien zu dem Zahlungszeitpunkt noch in einem einvernehmlichen Gemeinschaftsverhältnis lebten, spricht dies gerade dafür, dass die Angaben des Klägers auf den Überweisungsträgern "Darlehen" oder "Privat. Darlehen" richtig sind. Wenn er seiner Ehefrau das Geld hätte schenken oder zum Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Grundlage ohne Rückzahlungsverpflichtung hätte zukommen lassen wollen, hätte er keine Veranlassung gehabt, diese als Darlehen zu bezeichnen und damit eine Rückzahlungsverpflichtung vorzutäuschen, die tatsächlich nicht bestand.

Die fehlende schriftliche Vereinbarung und die fehlenden Sicherheiten sind angesichts des zum Zeitpunkt der Geldzahlungen bestehenden einvernehmlichen Eheverhältnisses zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nichts Ungewöhnliches.

Dass der Kläger die Darlehen nicht in seinen Vermögensaufstellungen gegenüber der D-Bank sowie in der Steuererklärung angab, lässt nicht zwingend auf Zahlungen an seine Ehefrau im Rahmen der ehelichen Zweckgemeinschaft schließen. Eine Angabe im Rahmen der Vermögensaufstellung vom 22.7.2002 (Bl 120 d. A.) ist bereits wegen der zeitlich später erfolgten Darlehenshingabe vom 03.01.2003 nicht möglich. Eine Angabe im Rahmen der Steuererklärung ist nur bei Zinsertrag aus den Darlehen erforderlich, der Kläger geht aber selbst von zinslosen Darlehen aus.

Der Rückzahlungsanspruch ist auch fällig, da der Kläger die gesamten Restdarlehen wirksam durch Schreiben vom 28.01.2008 (K 14, Blatt 248 d. A.) mit sofortiger Wirkung kündigte. Bei normalem Postlauf ist mit einem Zugang dieses Kündigungsschreibens spätestens am 30.01.2008 zu rechnen.

Da für die Rückerstattung der Darlehen keine Zeit bestimmt war, hängt die Fälligkeit von der Kündigung ab (§ 488 Abs. 3 BGB). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus den bilanziellen Angaben nicht auf vertraglich vereinbarte längere Laufzeiten der Darlehen geschlossen werden. Zwar kommt der bilanzmäßigen Einstellung der Darlehensbeträge als solche mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren (§ 285 Abs. 1 Nr. 1 HGB) eine gewisse Indizwirkung zu, zum Zeitpunkt der Jahresabschlüsse 2003 und 2004 lag aber keine Kündigung der Darlehensbeträge vor und der Kläger lebte mit der Geschäftsführerin der Beklagten in einvernehmlicher Ehegemeinschaft. Es ist nicht ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt von einer kurzfristigen Rückzahlungsverpflichtung ausgegangen werden musste.

Dem Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers steht keine Durchsetzungs- oder Auszahlungssperre entgegen. Dahin stehen kann, ob es sich bei den Darlehenszahlungen um sogenannte kapitalersetzende Darlehen handelt, denn entgegen der Ansicht der Beklagten findet die frühere Rechtsprechung zu kapitalersetzenden Darlehen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zum 01.11.2008 keine Anwendung.

Durch das am 01.11.2008 in Kraft getretene Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sind u.a. die Novellenregeln der §§ 32 a, b GmbHG a.F. aufgehoben, deren Regelungsgehalt (teilweise gleichlautend) in das Insolvenzrecht verlagert und die Rechtsprechungsregeln ( §§ 30, 31 GmbHG a.F. analog) durch die neu eingefügte Nichtanwendungsvorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. außer Kraft gesetzt worden. Nach dieser Vorschrift besteht für die Rückzahlung von Gesellschaftsdarlehen und Leistungen auf Forderungen, die wirtschaftlich solchen Darlehen gleichstehen, kein Rückzahlungsverbot. Die Übergangsregelung des § 3 EGGmbHG trifft für diese Vorschrift keine Anordnung.

Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des BGH vom 26.01.2009 Az. II ZR 260/07 beruft, so verkennt sie, dass der vom BGH entschiedene Sachverhalt mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar ist, denn in dem vom BGH entschiedene "Altfall" war vor Inkrafttreten des MoMiG über das Vermögen der Gesellschaft die Insolvenz eröffnet worden. Dies bedeutet, dass diese Vorschrift mit Inkrafttreten anzuwenden ist. Eine Unterscheidung nach Altfällen und neuen Fällen wird nicht getroffen.

Soweit § 103d EGInsO eine derartige Unterscheidung trifft, werden nur Fallgestaltungen erfasst, bei denen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dies ist hier freilich nicht geschehen.

Wenn unter "Altfall" alle jene zu verstehen wären, bei denen Handlungen vor Inkrafttreten des MoMiG vorliegen, die nach der alten Gesetzeslage Ansprüche der Gesellschaft ergeben würden, bestünde noch auf Jahre hinaus die Schwierigkeit der Aufklärbarkeit. Dies soll aber gerade durch das Inkrafttreten des MoMiG nicht mehr sein.

Für eine Analogie ist mangels ungewollter Gesetzeslücke kein Raum.

Die mit Schriftsatz vom 06.01.2009 hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit abgetretenen Ansprüchen ihrer Geschäftsführerin aus dem Zugewinnausgleichsanspruch ist mangels Zustimmung des Klägers und fehlender Sachdienlichkeit nach § 533 ZPO unzulässig. Ihre Zulassung würde das Verfahren mit einem völlig neuen Prozessstoff belasten.

Zinsen stehen dem Kläger nach §§ 314, 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 28.01.2008, mithin ab dem 30.01.2008 zu. Der darüber hinausgehende Zinsanspruch ist mangels wirksamer Kündigung vom 28.09.2007 abzuweisen. Die in der Sitzung des Landgerichts im Verfahren 2/27 O 187/07 am 28.09.2007 erklärte Kündigung zum 31.12.2007 ist nicht ausreichend konkretisiert, denn bei den 16 Darlehenszahlungen handelt es sich, wie das Landgericht zu Recht annimmt, nicht um ein Gesamtdarlehen, sondern um Einzeldarlehen. Bei diesen Einzeldarlehen sind aufgrund der unterschiedlichen Auszahlungszeitpunkte die unterschiedlichen Kündigungszeiten zu berücksichtigen, aus der Kündigungserklärung vom 28.09.2007 ergibt sich nicht, welches der 16 Einzeldarlehen in welcher Höhe hierdurch gekündigt werden sollte.

Der Kläger ist in der Verhandlung vor der 27. Zivilkammer des Landgerichts auch darauf hingewiesen worden, dass von ihm klar zu stellen ist, auf welche der einzelnen Überweisungen sich die jeweiligen Kündigungs- und Forderungsbeträge beziehen (Bl. 70 d. A.). Weitere Konkretisierungen, jedoch nur bezüglich der Teilkündigung über 16.500,- € erfolgten durch die Schriftsätze vom 28.9.07 und 7.11.07, beide jedoch in dem Verfahren Landgericht Frankfurt am Main 2/27O 187/07. Erst mit Schriftsatz vom 16.4.08 führte der Kläger diese im vorliegenden Verfahren ein. Zu Recht hat das Landgericht diesen Vortrag des Klägers als verspätet nach § 296 a ZPO behandelt und die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet. Denn ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2008 (Blatt 195-198 d. A.) war die Problematik der Fälligkeit Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen, ist aus dem Protokoll weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger beantragte diesbezüglich keine Erklärungsfrist nach § 139 Abs. 5 ZPO. Der ihm gewährte Schriftsatznachlass bezog sich auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 2.4.08 und, mangels eines entsprechenden Antrags, nicht auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung.

Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des BGH XI ZR 144/03 vom 15.02.2005 (BGHReport 2005, 936) beruft, so ist diese auf den Fall nicht zu übertragen. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nach ständiger Rechtsprechung eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will. Neben der Pflicht zur Hinweiserteilung ist das Berufungsgericht auch gehalten, der betroffenen Partei Gelegenheit zu geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen. Im streitgegenständlichen Fall hatte der Kläger bereits in der Verhandlung vor der 27.Zivilkammer des Landgerichts den Hinweis erhalten, dass seine Darlehenskündigungen der Konkretisierung bedürfen, er konnte nicht davon ausgehen, dass die 12. Zivilkammer desselben Landgerichts dies anders sieht. Letztlich hatte er in der mündlichen Verhandlung vor der 12. Zivilkammer ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung erging nach § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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