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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 01.08.2006
Aktenzeichen: 11 U 13/06 (Kart)
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 307
Zum Rücknahmeanspruch des Händlers gegen den Automobilhersteller in Bezug auf Kfz-Ersatzteile nach Kündigung des bestehenden Händlervertrages.
Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Rücknahme von Kfz-Ersatzteilen nach Kündigung des bestehenden Händlervertrages.

Die Klägerin war - zuletzt auf der Grundlage eines Händlerformularvertrages vom 01.12.1996/05.06.1997 - Vertragshändlerin der Beklagten. Der Vertrag wurde durch Kündigung der Beklagten zum 30.09.2003 beendet (Bl. 68, 69 d. A.). Seit 01.10.2003 ist die Klägerin auf der Grundlage eines neu abgeschlossenen Vertrages als A-Service-Partner für die Beklagte tätig.

Der Vertragshändlervertrag sieht in Art. 7 der Zusatzbestimmungen unter dort näher bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Vertragshändlers auf Rückkauf des Ersatzteillagers durch die Beklagte bei Beendigung des Vertrages vor. Wegen der Einzelheiten der Regelung wird auf Bl. 59 / 60 d. A. Bezug genommen. Von der ihr vertraglich eingeräumten Möglichkeit, Vorgaben zum Umfang eines Ersatzteillagers zu machen, hatte die Beklagte unstreitig keinen Gebrauch gemacht.

Der seit 01.10.2003 zwischen den Parteien bestehende Service - Partnervertrag enthält in Art. 23.6 "Vollständiger Vertrag" u.a. folgende Regelung:

"Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem VERTRAG, gibt es zwischen den Parteien keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Verständigungen, die diesen VERTRAG oder die von diesem VERTRAG geregelten Bereiche betreffen. Es gibt auch keine Zusicherung von A an den SERVICE-PARTNER, den PARTNER-GESCHÄFTSFÜHRER oder einen PARTNER-EIGENTÜMER.

Soweit dies in diesem VERTRAG nicht ausdrücklich anders geregelt ist, werden durch diesen VERTRAG alle früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien ersetzt, die die in diesem VERTRAG geregelten Bereiche betreffen. Dies gilt insbesondere für einen früheren A Händlervertrag für Vertrieb und Service, sofern ein solcher zwischen den Parteien bestanden hat".

Zur Rücknahme von Ersatzteilen bestimmt Art. 20.4.5. "Tatsächliche Beendigung der Zusammenarbeit":

"Die Rücknahmepflicht von A nach Artikel 20.4 dieses VERTRAGES gilt nur, wenn und soweit mit der Beendigung dieses VERTRAGES auch ein tatsächliches Ende der Zusammenarbeit zwischen A und dem SERVICE-PARTNER verbunden ist. Sie gilt insbesondere dann nicht, wenn und soweit der SERVICE-PARTNER aufgrund eines sich anschließenden Folgevertrages in der Lage ist, RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE weiter zu verwenden".

Auf Bl. 288, 289 d.A. wird ergänzend verwiesen.

Mit Schreiben vom 29.03.2004 hat die Klägerin von der Beklagten den Rückkauf von Ersatzteilen verlangt. Die Beklagte hat dies mit Schreiben vom 22.04.2004 abgelehnt, weil die Klägerin jetzt A-Service-Partner sei (Bl. 77 f. d. A.).

Wegen der weiteren Feststellungen und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 244 ff. d. A.).

Ergänzend ist festzustellen, dass die Hersteller B, C und D bereits im Jahr 1997 neben ihren Vertragshändlern ein Netz von Vertragswerkstätten unterhielten.

Das Landgericht hat der Klage bis auf eine geringfügige Zuvielforderung bei den Zinsen stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf das Urteil vom 01.02.2006 verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, Art. 7 der Zusatzbestimmungen des früheren Händlervertrages sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil diese Bestimmung einvernehmlich durch Art. 23.6 des A-Service-Partnervertrages aufgehoben worden sei. Darüber hinaus sei die Klausel durch die Vertragsbestimmung in Art. 20.4.5. des A-Service-Partner-Vertrages ersetzt worden.

Selbst wenn Artikel 7 der Zusatzbestimmungen des Händlervertrages weiterhin anzuwenden wäre, so meint die Beklagte, ergäbe dessen Auslegung nach Sinn und Zweck, dass mit Beendigung des Vertrages das Ende der tatsächlichen Zusammenarbeit gemeint sei. Da es der Klägerin über den 30.09.2003 hinaus im Rahmen des A-Service-Partnervertrages möglich gewesen sei, die Ersatzteile zu verwerten und zu amortisieren, scheide ein Rückkaufanspruch aus, weil die Voraussetzungen von Art. 7.2 und 7.3 der Zusatzbestimmungen nicht erfüllt seien.

Bei der Auslegung der Klausel sei zu berücksichtigen, dass auch die maßgeblichen Verkehrskreise (die Avertragshändler) die streitgegenständliche Klausel nicht dahingehend verstanden hätten, dass Rücknahmeansprüche immer schon dann gegeben seien, wenn der konkrete Händlervertrag formal beendet werde. Anlässlich einer früheren flächendeckenden Kündigung sämtlicher Händlerverträge zum 31.12.1999 habe kein einziger von 1000 Vertragshändlern Rücknahmeansprüche unter Berufung auf Art. 7 der Zusatzbestimmungen des Händlervertrages geltend gemacht. Dies belege, dass die Rücknahmeklausel von den beteiligten Verkehrskreisen zu Recht dahin verstanden worden sei, dass Rückkaufansprüche nur bestehen sollen, wenn die vertragliche Zusammenarbeit faktisch nicht mehr fortgesetzt werde. Selbst der ... (E) als Interessenvertreter der Händler sei gegenüber der Beklagten am 12.08.2003 davon ausgegangen, dass es keine Rücknahmeansprüche bezüglich von Ersatzteilen bei Fortsetzung des Betriebes als Servicebetrieb gäbe. Der E habe seinen Mitgliedern sogar aufwändige juristische Konstruktionen empfohlen, um Rücknahmesprüche zu begründen, was völlig überflüssig gewesen wäre, wenn Artikel 7 des früheren Händlervertrages für die konkrete Fallkonstellation Rückkaufansprüche vorgesehen hätte. Die Vertragsklausel des Artikel 7.1 der Zusatzbestimmungen verfolge genau denselben Zweck wie die ständige BGH-Rechtsprechung zur Rücknahme der Vertragsware bei Vertragsbeendigung. Die Klausel lehne sich ersichtlich an die BGH-Rechtsprechung an. Sie erfasse damit den Fall, dass der Händler bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr in der Lage ist, die angeschafften Ersatzteile zu veräußern und zu amortisieren. Fehle es an solchen erheblichen Amortisationsschwierigkeiten - wie bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses als Servicevertrag - so komme die Klausel schon nach ihrem Sinn und Zweck nicht zur Anwendung.

Zu Unrecht gehe das Landgericht auch davon aus, dass die Beklagte durch Einführung einer Mindestbevorratungspflicht im Rahmen des A-Service-Partnervertrages nunmehr definiere, welche Ersatzteile "überflüssig", weil nicht zwingend vorzuhalten seien. Es handele sich dabei nur um eine Mindestbevorratung, ihr, der Beklagten, sei kein Servicepartner bekannt, der tatsächlich nur das Mindestlager vorrätig halte. Mit der Mindestbevorratung könnten keine Aussagen über den tatsächlichen Ersatzteilebedarf getroffen werden. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Ersatzteile der Klägerin nicht mehr absetzbar gewesen wären, unabhängig davon, ob sie in die Mindestbevorratung fielen oder nicht. Erst recht könne deshalb nicht davon gesprochen werden, dass mit Beendigung des Händlervertrages der Sinn und Zweck der Lagerhaltung entfallen sei. Die Klägerin sei unter Geltung des Händlervertrages bis 30.09.2003 nicht verpflichtet gewesen, ein Ersatzteillager in einem bestimmten Umfang vorzuhalten. Der Umfang des Ersatzteillagers sei ihre alleinige unternehmerische Entscheidung gewesen, weshalb kein Grund für die Beklagte bestehe, Ersatzteile in einem solchen Umfang zurückzunehmen, den sie nie bestimmt habe. Als Vertragshändlerin trage die Klägerin das Absatzrisiko der von ihr bezogenen Ware. Jedenfalls habe die Klägerin darlegen müssen, weshalb es ihr nicht gelungen sei, die bezogenen Ersatzteile innerhalb der Kündigungsfrist von 3 Jahren zu verkaufen. Es könne nicht sein, dass die Beendigung des Händlervertrages von 1997 zum Glücksfall für den Händler werde, Überbestände auf Kosten der Beklagten abzubauen.

Selbst wenn Rücknahmeansprüche dem Grunde nach bejaht würden, so trägt die Beklagte weiter vor, habe das Landgericht zumindest Beweis darüber erheben müssen, ob die Ersatzteile der in Anlage A von der Klägerin vorgelegten Liste die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7.2 erfüllten. Die Klägerin habe keine Liste entsprechend den Vorgaben des Art. 7.3 der Zusatzbestimmungen übergeben, so dass sie, die Beklagte, im vorliegenden Falle auch keine Mitwirkungspflicht getroffen habe. Aufgrund der rudimentären Angaben der Klägerin in der überreichten Liste habe die Rücknahmeverpflichtung nicht umfassend verifiziert werden können. Schließlich habe das Landgericht allenfalls Händlernettopreise und nicht -bruttopreise ansetzen dürfen.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.02.2006, zugestellt am 02.02.2006, Az.: 3/13 O 39/05, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags. Sie behauptet, bei den in der Anlage A aufgeführten Teilen handele es sich um rücknahmefähige Gegenstände im Sinne von Art. 7.2 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag. Die Liste entspreche den Vorgaben, die die Beklagte selbst gemacht habe. Die Beklagte habe keine detaillierte Beschreibung dessen vereinbart, was sie aufgeschlüsselt haben wolle und verhalte sich treuwidrig, wenn sie sich nunmehr darauf berufe, dass die Aufstellung nicht hinreichend aufgeschlüsselt sei. Die Liste habe alle Angaben enthalten, die der Beklagten eine Nachprüfung ermöglicht hätten.

Bei den in der Liste A aufgeführten Preisen handele es sich um die Händlernetto-Preise.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Rückkauf ihres Ersatzteillagers durch die Beklagte zuerkannt.

1.) Der Anspruch folgt aus Artikel 7.1 der Zusatzbestimmungen des zum 30.09.2003 beendeten Händlervertrages. Ihm stehen weder Vereinbarungen aus dem ab 01.10.2003 geltenden Service - Vertrag entgegen, noch ergibt sich eine Einschränkung des Rückkaufanspruchs im Wege einfacher oder ergänzender Vertragsauslegung.

a) Artikel 23.6 des ab 01.10.2003 geltenden Service-Partnervertrages bezieht sich nicht auf Verpflichtungen, die mit der Beendigung und Abwicklung des zuvor bestehenden Händlervertrages verknüpft sind (ebenso OLG Frankfurt, 21. Zivilsenat, Urteil v. 31.05.2006 - 21 U 25/05). Entsprechendes gilt auch für die Klausel in Art. 20.4.5. des Service - Vertrages, die sich nicht auf die Rücknahmepflicht nach Beendigung des Händlervertrages, sondern ausschließlich auf die Rücknahmepflicht nach Beendigung des seit 01.10.2003 geltenden neuen Vertrages bezieht. Eine andere Auslegung scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei dem Service - Partnervertrag um einen Formularvertrag handelt, so dass die Klauseln im Zweifel zu Lasten des Verwenders auszulegen sind (§ 305 c Abs. 2 BGB) und es zumindest an einer Aufhebungsvereinbarung, die sich eindeutig auf die im Händlervertrag vom 01.12.1996/ 05.06.1997 getroffenen Vereinbarungen bezieht, fehlt.

b) Nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikels 7.1 der Zusatzbestimmungen des Händlervertrages setzt der Rückkaufanspruch des Händlers dem Grunde nach lediglich die Beendigung "dieses Vertrages" sowie ein entsprechendes Verlangen des Vertragshändlers voraus, es sei denn, der Vertragshändler habe die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten, was hier - unstreitig - nicht der Fall ist.

Die Voraussetzungen sind eingetreten. Der Händlervertrag wurde durch Kündigung seitens der Beklagten zum 30.09.2003 beendet. Dass die Parteien im unmittelbaren zeitlichen Anschluss daran ihre vertragliche Zusammenarbeit in Teilbereichen und auf der Grundlage eines neu abgeschlossenen Service - Partnervertrages fortsetzten, steht nach dem Wortlaut der Klausel dem Rückkaufanspruch nicht entgegen.

Die Klausel ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung auch nicht im Wege der einfachen Auslegung so zu verstehen, dass ein Rückkaufanspruch in diesem Fall nicht bestehen soll.

Maßgeblich für die Auslegung ist zunächst der Wille der Parteien. Verstehen beide Parteien eine Bestimmung in einem bestimmten Sinn, so kommt es auf dieses Verständnis an, selbst wenn es im Wortlaut nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck kommt (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. § 133 Rn. 8).

Dass die Parteien der Klausel bei Abschluss des Händlervertrags übereinstimmend einen vom Wortlaut abweichenden Sinn beigelegt haben, hat die hierfür darlegungspflichtige Beklagte nicht behauptet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können grds. auch Formularklauseln nach deren Sinn und Zweck und systematischer Stellung im Vertragsgefüge ausgelegt werden (vgl. Ulmer in: Ulmer / Brandner/ Hensen, AGB -Gesetz,9. Aufl. § 5 Rn. 16). Für eine einschränkende Auslegung der streitigen Klausel im Sinne der Beklagten besteht auch unter Berücksichtung von deren Sinn und Zweck jedoch kein Anlass.

Die Regelung ist nicht auslegungsbedürftig, weil an ihrem eindeutigen Wortlaut kein Zweifel besteht. Insbesondere kann die Formulierung "Beendigung dieses Vertrages" nicht im Sinne von "Ende der tatsächlichen Zusammenarbeit" verstanden werden, so dass ein Teilerücknahmeanspruch im Fall eines Anschlussvertragsverhältnisses von vornherein nicht besteht. Für eine einschränkende Auslegung der Klausel entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut fehlt es an einem überzeugenden Grund.

Es bestehen schon Zweifel, ob die Klausel nur die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "reflektiert", oder darüber hinausgeht. Nach der erwähnten Rechtsprechung sind Hersteller infolge nachvertraglicher Treuepflicht zur Rücknahme eines Waren- und Ersatzteillagers, welches der Händler aufgrund entsprechender Veranlassung durch den Hersteller unterhalten musste und ohne Beendigung der vertraglichen Beziehung noch verwenden könnte, ggfs. auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung verpflichtet (BGH NJW 1995, 524 - Suzuki; OLG Saarbrücken NJW -RR 99, 106; Ulmer a.a.O. Rn. 892 a und b m.w.N.). Die Beklagte ist mit ihrer vertraglichen Rücknahmeregelung zumindest insoweit über die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen hinaus gegangen, als sie einen Rücknahmeanspruch unabhängig von der Pflicht zur Vorhaltung eines bestimmten Ersatzteillagerbestands eingeräumt hat. Schon deshalb ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte nur im Rahmen der von der Rechtsprechung aufgestellten Mindestanforderungen zur Rücknahme verpflichten wollte. Darüber hinaus und vor allem beruht diese Rechtsprechung auf der Annahme fortbestehender Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten bei vollumfänglicher (hypothetischer) Fortsetzung des Händlervertrags. Damit ist diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf den zu entscheidenden Fall übertragbar. Dazu, ob vergleichbare Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten auch bei Fortsetzung der Zusammenarbeit im Rahmen eines bloßen Werkstattvertrags bestehen, lassen sich nicht ohne weiteres allgemeingültige Feststellungen treffen. Im Zweifel fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Es ist nach der Lebenserfahrung nicht auszuschließen, dass der Ersatzteilbestand infolge des fehlenden Mitzieheffekts des Neuwagengeschäfts und der Konkurrenz durch freie Werkstätten mit Identteilen unter Umständen nur sehr viel schwerer abgebaut werden kann, als im Rahmen eines unverändert fortgesetzten Händlervertrags (vgl. auch Urteil des 21. Zivilsenats a.a. O, Umdruck S. 8).

Inwieweit diese Erwägungen speziell auf die Klägerin zutreffen, ist unerheblich, weil es bei der Auslegung von Formularklauseln nach deren Sinn und Zweck auf die Abwägung der Interessen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Verkehrskreise, also aller vergleichbaren Vertragshändler ankommt (Ulmer a.a.O. Rn. 14).

Ist nach allem die Fortsetzung der Zusammenarbeit nach Beendigung eines Händlervertrags im Rahmen eines Werkstattvertrags mit der unveränderten Fortsetzung eines Händlervertrags in Bezug auf die Absatzmöglichkeiten von Ersatzteilen nicht uneingeschränkt und in jeder Hinsicht vergleichbar, so wäre es durch nichts gerechtfertigt, beide Sachverhalte hinsichtlich der Rücknahmeverpflichtung des Herstellers gleich zu behandeln und die Klausel gegen ihren Wortlaut einschränkend auszulegen. Vielmehr hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass Formularklauseln im Zweifel gegen den Verwender auszulegen sind.

Aus dem Verhalten der Händler anlässlich der Änderungskündigungen und anschließender Fortsetzung der bis auf die Margen unveränderten Vertragsverhältnisse zur Jahreswende 1999/2000 oder der Ansicht des ... folgt nichts anderes. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen werden, denen der Senat folgt. Die Berufung verkennt, dass aus dem damaligem Verhalten der Händler keine Rückschlüsse auf das allgemeine Verständnis der Klausel innerhalb der beteiligten Verkehrskreise möglich sind, weil die Händlerverträge nahtlos und praktisch unverändert fortgesetzt wurden und bei den Händlern gar kein Bedürfnis bestand, der Beklagten Ersatzteile zum Rückkauf anzudienen. Die Mutmaßung ihres Prozessbevollmächtigten, es hätte sich unter rund 1.000 Händlern gewiss einer gefunden, der die Gelegenheit genutzt hätte, einen erhöhten Lagerbestand abzubauen, ist bloße Spekulation und vermag an dem Umstand nichts zu ändern, dass das Verhalten der Mehrheit der Händler in dieser konkreten Situation nichts für die Interpretation der Klausel durch die beteiligten Verkehrskreise im zu entscheidenden Fall hergibt. Schließlich ist eine vom ... geäußerte, noch dazu vorsichtig zurückhaltende Rechtsauffassung - wie das Landgericht schon zutreffend ausgeführt hat - keine verbindliche Vertragsinterpretation.

c) Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führt zu keinem der Beklagten günstigeren Ergebnis.

Das Institut der ergänzenden Vertragsauslegung wird auch für die Lückenfüllung von Formularverträgen verwandt, jedenfalls soweit es um die Schließung anfänglicher, nicht auf Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken beruhenden Lücken geht (Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. § 6 Rn.31; Stoffels, AGB - Recht, Rn. 611 ff). Entsteht eine Situation, die die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages nicht bedacht haben und die sie andernfalls geregelt hätten, kann eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke vorliegen.

Haben die Parteien bei Abschluss des Händlervertrages die Möglichkeit einer Beendigung des Händlervertrages bei nahtloser Fortsetzung eines Werkstatt-Service-Anschlussvertrages nicht bedacht, ist deshalb eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht zu ziehen. Der Senat geht davon aus, dass die Parteien eine spezifische Regelung des Rückkaufrechts für den Fall, dass der Händlervertrag beendet und im unmittelbaren Anschluss die Zusammenarbeit im Rahmen eines Werkstatt - Service - Vertrages fortgeführt wird, nicht bewusst von einer Regelung ausgenommen, sondern nicht bedacht haben. Zwar haben im Zeitpunkt des Abschlusses des Händlervertrags im Jahr 1997 einige Hersteller auch ein reines Werkstattnetz neben ihrem Händlernetz unterhalten. Gleichwohl konnte die Beklagte, für die dieses nicht zutrifft, nicht damit rechnen, dass sie künftig Vertragshändlerverhältnisse in Service - Partnerverträge "überleiten" würde.

Dies ist ersichtlich die Konsequenz aus der Neufassung der GVO 1400/2002, die erstmals ein System von zugelassenen Werkstätten vorsieht und mittelbar einen Zwang zum Abschluss eines Werkstattvertrags erzeugt. Will der Hersteller erreichen, dass sich die GVO auf seine vertikalen Vereinbarungen mit zugelassenen Werkstätten erstreckt, darf er nur qualitative Kriterien für Letztere festlegen und muss alle Werkstätten, die diese erfüllen, als zugelassene Werkstatt anerkennen. Das gilt auch für Händler, deren vertikale Vereinbarungen beendet worden sind und die weiterhin als zugelassene Werkstatt tätig sein wollen (Creutzig, EG -Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor, Rn. 571). Diese Situation ist neu und war bei Abschluss des Händlervertrags im Jahr 1997 in dieser Konsequenz - ungeachtet der von anderen Herstellern schon unterhaltenen Werkstattnetze - nicht vorhersehbar.

aa) Nicht jeder offen gebliebene Punkt eines Vertrages stellt indes eine ergänzungsbedürftige Lücke dar. Eine Regelungslücke liegt vor, wenn der Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil eine angemessene, interessengerechte Lösung ohne die nötige Vervollständigung nicht erzielt werden kann. Erforderlich ist danach, dass der Vertrag einen offen gebliebenen Punkt enthält, dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offensichtlichen Widerspruch zwischen der tatsächlich entstandenen Lage und dem objektiv Vereinbarten zu beseitigen (BGHZ 90, 69; BGH NJW 1993, 2935; Bamberger/ Roth/ Wendtland, BGB, § 157, Rn. 35 m. w. N.; ähnlich MK-Meyer-Maly/Busche, 4. Aufl., § 157 Rn. 34; Staudinger/Roth, (2003), § 157 Rn. 15 jeweils m.w.N.).

Die Anwendung der im Händlervertrag getroffenen Rückkaufregelung führt nach Ansicht des Senats nicht zu einem völlig unangemessenen Ergebnis, das eine Ergänzung des Vertrags "zwingend und selbstverständlich" gebietet.

Aus der nachvollziehbaren Sicht der Beklagten mag es zwar interessengerecht erscheinen, wenn sie gegenüber einem ehemaligen Händler, der einen Service - Partnervertrag mit ihr fortgesetzt hat, nicht zum Rückkauf der schon während des bestehenden Händlerverhältnisses bevorrateten Ersatzteile verpflichtet ist. Dabei ist ihr zuzugestehen, dass ihre Vertragspartner im Rahmen des Service-Partnervertrages in der Lage sein werden, die schon als Händler vorgehaltenen Ersatzteile zu verkaufen und zu amortisieren. Da es vorliegend indes um die ergänzende Auslegung eines Formularvertrages geht, ist nicht auf die individuellen Verhältnisse der Parteien, sondern auf eine generalisierende Betrachtungsweise abzustellen. Das gilt auch schon für die Feststellung, ob überhaupt eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke vorliegt.

Deshalb ist auf Seiten der Händler auch zu berücksichtigen, dass sich die Absetzbarkeit und Amortisationsmöglichkeit eines Service - Partners gegenüber einem Vertragshändler schwieriger darstellen kann, etwa weil er infolge des fehlenden Mitzieheffekts des Neuwagengeschäfts und der Konkurrenz durch freie Werkstätten mit Identteilen den Ersatzteillagerbestand nur sehr viel schwerer abbauen kann als ein Händler mit angeschlossener Werkstatt.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die Übernahme des Absatzrisikos in diesen Fällen nicht unzumutbar einseitig belastet wird.

Nach den vertraglichen Bestimmungen handelt es sich bei den Rückkaufgegen-ständen um fabrikneue und originalverpackte, zum Wiederverkauf geeignete Teile, die die Beklagte ohne weiteres vermarkten kann, wobei ihr dies in der Regel leichter fallen wird als einem Service - Partner. Jedenfalls in solchen Fällen, in denen der Service - Partner aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren, führt die vorhandene Regelung in Art. 7.1 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag nicht nur nicht zu einem unangemessenen Ergebnis, sondern stellt eine durchaus angemessene und interessengerechte Lösung dar. Auch der 21. Zivilsenat geht in seiner bereits erwähnten Entscheidung davon aus, dass eine Regelung, die die Rücknahmepflicht in jedem Fall des Abschlusses eines Anschluss - Service - Partnervertrags entfallen ließe, mit Sinn und Zielsetzung der teilweise fortgesetzten Vertragsverhältnisse nicht zu vereinbaren wäre. (vgl. Urteil des 21. Zivilsenats 21 U 25/05 Urteilsumdruck S. 7 f). Ob diese Voraussetzungen vorliegen oder nicht, kann jedoch nicht der Entscheidung des Einzelfalls überlassen bleiben, weil es um die Frage der ergänzenden Auslegung einer Formularklausel geht, die nur einheitlich beantwortet werden kann. Sind aber Sachverhalte, in denen der vollständige Wegfall der Rücknahmepflicht zu unbilligen, die Händler einseitig belastenden Ergebnissen führen würde, nicht auszuschließen, so muss es bei der insoweit angemessenen Regel bleiben, zumal die Belastung der Beklagten auch in den übrigen Fällen - wie dargelegt - infolge der Verwertbarkeit der Ersatzteile nicht übermäßig hoch erscheint. Dass eine Ergänzung der Rückkaufklausel zur Erzielung einer angemessenen, interessengerechten Lösung erforderlich ist, weil der Vertrag einen offen gebliebenen Punkt enthält, dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen Widerspruch zwischen der tatsächlich entstandenen Lage und dem objektiv Vereinbarten zu beseitigen (Wendtland a.a.O.) oder andernfalls gar die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet würde, kann danach nicht festgestellt werden.

bb) Aber auch bei Annahme einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke führt die dann erforderliche ergänzende Vertragsauslegung nach Auffassung des Senats zu keinem anderen Ergebnis.

Bei der ergänzenden Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen richtet sich die Vertragsergänzung nicht nach dem hypothetischen Willen bzw. den Interessen der am lückenhaften Vertrag beteiligten konkreten Parteien, sondern nach einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab (Schmidt a a.O. § 6 Rn. 32). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein und darf mit Rücksicht auf das Gebot des beiderseitigen Interessenausgleichs weder die Interessen des Verwenders noch diejenigen des Kunden einseitig bevorzugen (Schmidt a.a.O. § 6 Rn. 32).

Eine Regelung, die die Rücknahme von Ersatzteilen bei Beendigung eines Händlervertrages und gleichzeitigem Abschluss eines Werkstatt - Servicevertrags generell ausschließt, würde einseitig die Interessen der Beklagten bevorzugen und gleichzeitig in denjenigen Fällen, in denen der Ersatzteilbestand nur sehr viel schwerer abgebaut werden kann, als dies bei unveränderter Fortsetzung des Händlervertrags der Fall wäre, zu einer einseitigen Belastung des Händlers führen. Dass infolge des fehlenden Mitzieheffekts des Neuwagengeschäfts oder aufgrund der Veränderung der Gesamtumstände die Absatzmöglichkeit von Ersatzteilen im Rahmen eines Service - Partnervertrages eingeschränkt oder erschwert sein kann, stellt auch nicht nur einen theoretischen Ausnahmefall dar, der nach dem Verlauf der Dinge kaum zu erwarten ist, und der deshalb keiner Regelung in der Vertragsklausel bedürfte (BGH ZIP 1987, 373), sondern liegt nach der Lebenserfahrung nahe, ohne dass es dabei - wie bereits dargelegt - auf die konkreten Verhältnisse im Geschäftsbetrieb der Klägerin ankommt.

Ein vollständiger Ausschluss der Rücknahmepflicht im Falle eines Service - Partner - Anschlussvertrages wäre deshalb nicht verallgemeinerungsfähig und würde einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 BGB nicht standhalten, weil er der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers in den beschriebenen Fällen nicht gerecht wird.

Die vom 21. Zivilsenat vertretene Lösung, in solchen Fällen dem Händler einen Anspruch nach Treu und Glauben zuzubilligen und dabei auf die weitere Geschäftsentwicklung nach Beendigung des Händlervertrages abzustellen, erscheint dem Senat nicht gangbar, weil damit auf die individuellen Verhältnisse des einzelnen Vertragspartners abgestellt würde, während es im Bereich von Formularverträgen einer für den betroffenen Vertragstyp angemessenen allgemeinen Lösung bedarf. Hinzu kommt, dass bei dieser Lösung der Händler den Beweis für den Absatzrückgang und damit die Voraussetzung für ein ihm zustehendes Rückgaberecht führen müsste, während ihm die Rechtsprechung aufgrund der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers diesen Anspruch bei Beendigung des Händlervertrages ohne weiteres zubilligt.

Eine vermittelnde, den Interessen beider Parteien gleichermaßen Rechnung tragende, verallgemeinerungsfähige Regelung ist schwerlich vorstellbar.

Eine dem Umfang nach nur beschränkte Rücknahmeverpflichtung würde zu willkürlichen Abgrenzungen zwingen und könnte im Einzelfall ebenfalls zu unangemessenen Folgen zu Lasten des Händlers führen. Auch eine Ausgestaltung der Rücknahmepflicht in Abhängigkeit von den konkreten Absatzchancen des Händlers, entsprechend der vom 21. Zivilsenat im Wege der Würdigung der Einzelfallumstände vertretenen Lösung kommt kaum in Betracht, weil ein Rückkauf möglichst unmittelbar nach Beendigung eines Händlervertrags abgewickelt werden muss und nicht von einer unter Umständen mehrjährigen Umsatzentwicklung abhängig gemacht werden kann.

Selbst wenn man solche Regelungsmöglichkeiten in Betracht zieht, gilt , dass dann, wenn verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke in Betracht kommen, aber kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, eine ergänzende Vertragsauslegung ausscheiden muss (BGHZ 90, 69; Stoffels, AGB -Recht, Rn. 619 m.w.N.).

Nach allem muss es - auch wenn man eine Ergänzungsbedürftigkeit annimmt - bei der vertraglichen Regelung bleiben, weil ein vollständiger Ausschluss des Rückkaufanspruchs die Interessen der Beklagten einseitig bevorzugen und in nicht auszuschließenden Fällen zu mit § 307 BGB nicht vereinbaren Nachteilen der ehemaligen Vertragshändler führen könnte.

Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig. Dass die Klägerin hier einen verhältnismäßig umfangreichen Ersatzteil - Lagerbestand zurückgeben möchte, ist bei der Prüfung der Klausel und der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei um einen individuellen Gesichtspunkt handelt, der nur die Parteien dieses Rechtsstreits betrifft. In Fällen, in denen der vorhandene Ersatzteillagerbestand die Vorgaben der Beklagten für Service - Partnerverträge nicht wesentlich übersteigt, wird sich die Frage eines Rückkaufs kaum stellen.

Das Risiko etwaiger Fehldispositionen braucht die Beklagte andererseits auch nach der hier vertretenen Lösung nicht zu tragen, sondern könnte einer Rücknahmeforderung den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten.

Im zu entscheidenden Fall hat die Beklagte allerdings nicht spezifiziert geltend gemacht, der Lagerbestand der Klägerin beruhe auf einer Fehldisposition. Schließlich kann die Beklagte auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, es bestehe für sie kein Grund, Ersatzteile in einem Umfang zurückzunehmen, den sie gegenüber der Klägerin nie vorgegeben habe. Die Beklagte hat sich für eine Rückkaufklausel entschieden, die einen Rückkauf unabhängig von einer vorgegeben Bevorratungspflicht vorsieht. Dann muss sie die Konsequenzen dieser Formularklausel auch in solchen Fällen tragen, in denen es um die Rücknahme eines verhältnismäßig umfangreich erscheinenden Lagers geht, ohne dass der konkrete Vorwurf einer Fehldisposition erhoben werden könnte. Denn die Verwendung vorformulierter Verträge schließt es aus, bei der Auslegung auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen.

Der Klägerin kann auch nicht pauschal vorgeworfen werden, sie habe es verabsäumt, den Lagerbestand rechtzeitig zwischen Kündigung und Vertragsende abzubauen. Sie war als Vertragshändlerin bis zum Ende der Vertragslaufzeit verpflichtet, das Unternehmen im Interesse der Beklagten aktiv fortzuführen. Aus dem Vortrag der Parteien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, inwieweit ein frühzeitiger Abbau des Lagerbestands nicht zu Einschränkungen des Betriebsablaufs und zu einer vorzeitigen Abwendung der Kunden von dem Unternehmen geführt hätte, weil diese einen nur noch eingeschränkten Service bei der Ersatzteilversorgung befürchtet hätten. Der Vorwurf eines schuldhaften, vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin ist nach allem nicht nachvollziehbar dargelegt.

2.) Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist danach begründet.

Die Beklagte kann dem fälligen Zahlungsanspruch nicht entgegenhalten, dass sie keine Gelegenheit zu einer Überprüfung der zum Rückkauf angebotenen Ware hatte. Die Klägerin hat die Rücknahme mit Schreiben vom 22.04.2004 (Bl. 75 d.A.) abgelehnt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zum Annahmeverzug (Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. § 322 Rn. 5) und berechtigt zur Klage auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung (§ 322 Abs. 2 BGB), was der Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Ersatzteile entspricht.

Die Einwände der Beklagten gegen die mangelnde Aufschlüsselung der Teile - Liste sind ohne ausreichende Substanz und vom Landgericht zu Recht zurück gewiesen worden. Art. 7.3 der Anlage zum Händlervertrag führt keine näheren Anforderungen an den Inhalt der einzureichenden Teileliste an, so dass die Beklagte nicht einwenden kann, ihr sei anhand der Liste eine Überprüfung nicht möglich gewesen.

Eine Überprüfung anhand der Liste ist vertraglich nicht vorgesehen. Gem. Ziff. 2.4 erfolgt die Überprüfung durch die Beklagte nach Erhalt der rücknahmefähigen Gegenstände. Soweit die Beklagte die Vertragsgemäßheit der zurückzukaufenden Gegenstände nunmehr bestreitet, verhält sie sich treuwidrig, weil sie die Möglichkeit einer Überprüfung abgelehnt hat und deshalb mit ihrem pauschalen Bestreiten ausgeschlossen ist. Damit verbleibt ihr nur die Möglichkeit der Überprüfung nach Erhalt und Erbringung der Gegenleistung.

Die Klagesumme ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zwar behauptet die Klägerin zu Unrecht, bei den in der Teileliste aufgeführten Preisen handele es sich um Nettopreise. Wie sich aus der Klagebegründung (dort S. 5 = Bl. 5 d.A.) ergibt, setzt sich die Klageforderung aus dem Rückkaufbetrag von netto 186.975,47 EUR zuzüglich 16% Umsatzsteuer = 216.891,55 EUR zusammen.

Gem. Ziff. 7.4 des Händlervertrags entspricht der Rückkaufpreis aber dem Betrag, der dem Preis der von A gekauften rücknahmefähigen Gegenstände entspricht. Da die Klägerin beim Einkauf Umsatzsteuer auf die von der Beklagten bezogenen Waren entrichten musste - anderes ist weder vorgetragen noch ersichtlich - , berechnet sich auch der Rückkaufpreis einschließlich Umsatzsteuer.

Dass Art. 7.2 (a) für den Rückkaufpreis bei Kraftfahrzeugen eine andere Regelung trifft (Händler - Nettopreis), besagt nicht, dass für die streitgegenständlichen Ersatzteile nichts anderes gelten kann. Gerade der Umstand, dass die Beklagte für Ersatzteile ausdrücklich eine andere Regelung getroffen hat, schließt eine entsprechende Anwendung von Art. 7.2 (a) auf Ersatzteile aus.

3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil der Senat von der nicht rechtskräftigen Entscheidung des 21. Zivilsenats (21 U 25/05) abweicht.

Ende der Entscheidung

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