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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: 11 Verg 7/08
Rechtsgebiete: GWB


Vorschriften:

GWB § 115
GWB § 116
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin stellte am 29.02.2008 einen Nachprüfungsantrag, mit dem sie sich u. a. gegen die Aufhebung der Ausschreibung im offenen Verfahren sowie gegen die Fortführung des anschließend von den Antragsgegnerinnen durchgeführten nichtoffenen Verfahrens wandte. Ferner beantragte sie, den Antragsgegnerinnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 115 Abs. 3 GWB vorläufig zu untersagen, den im nichtoffenen Verfahren angesetzten Eröffnungstermin durchzuführen. Den letztgenannten Antrag wies die Vergabekammer mit Beschluss vom 07.03.2008 zurück. Den Nachprüfungsantrag im Übrigen nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 09.04.2008 zurück. Daraufhin stellte die Vergabekammer durch Beschluss vom 14.04.2008 das Nachprüfungsverfahren ein und erlegte unter Nr. 2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer auf. Unter Nr. 4. bestimmte der Beschluss, dass die Beteiligten die ihnen entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen haben, dass jedoch die Antragstellerin die Aufwendungen, die für das Verfahren nach § 115 Abs. 3 GWB entstanden sind, der Antragsgegnerin zu erstatten habe.

Gegen den am 25.04.2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 09.05.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihre sofortige Beschwerde sei statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 200 €.

Sie beantragt,

Ziffer 4 des Beschlusses der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 14.04.2008 aufzuheben, soweit ihr die Verpflichtung auferlegt worden ist, der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung für das Verfahren nach § 115 Abs. 3 GWB notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Ziffer 4 sei daher wie folgt abzuändern: "Die Beteiligten tragen die ihnen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung entstandenen Aufwendungen selbst ".

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, da gemäß § 115 Abs. 3 S. 3 GWB auch die Sachentscheidung der Vergabekammer nicht selbstständig anfechtbar sei.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft.

Die Beschwerde ist nicht bereits deshalb statthaft, weil die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auf die Möglichkeit dieses Rechtsbehelfs hinweist. Abgesehen davon, dass die Rechtsmittelbelehrung sich hier auch auf andere Teile der Entscheidung bezog, die der Anfechtung unterliegen, würde eine falsche Rechtsmittelbelehrung einen an sich nicht vorgesehenen Rechtsbehelf nicht statthaft machen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2006 - Az.: VII - Verg. 96/05; Weyand, Vergaberecht, 2. Aufl., § 116 GWB Rdn. 2505).

Die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich, wie die Antragsgegnerinnen zu Recht vertreten, daraus, dass auch die Entscheidung in der "Hauptsache" nicht selbstständig anfechtbar ist. Zwar ist nach § 116 Abs. 1 GWB gegen Entscheidungen der Vergabekammer die sofortige Beschwerde zulässig. Das gilt aber für die hier angefochtene Kostenentscheidung nicht, da gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 GWB gegen die "Hauptsache", d. h. die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung weiterer vorläufiger Maßnahmen ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Kostenentscheidung für das einstweilige Anordnungsverfahren in dem - insgesamt - unanfechtbaren Beschluss über den Erlass oder die Ablehnung der einstweiligen Anordnung enthalten ist, oder wie vorliegend in einem selbstständigen nachfolgenden Beschluss, der die Kosten des Nachprüfungsverfahrens insgesamt erfasst, ergeht. Dem steht auch nicht entgegen, dass im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren eine Kostenentscheidung - anders als nach §§ 99 ZPO, 158 Abs. 2 VwGO - auch isoliert anfechtbar ist (dazu OLG Frankfurt am Main NZBau 2001, 101, 102; Hunger in: Kulartz/Kus/Portz (Hrsg.), Kommentar zum GWB-Vergaberecht, § 116 Rdn. 21). Denn dies besagt lediglich, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf die Kostenentscheidung beschränken kann und nicht zugleich die Hauptsache anfechten muss. Ist dagegen der Beschluss der Vergabekammer unanfechtbar, so erfasst dies die Kostenentscheidung in gleicher Weise.

Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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