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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 11 W 27/05
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 19 V
Eine nicht gebührenrechtlich begründete Einwendung ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO unbeachtlich, wenn sie völlig substanzlos, nicht nachvollziehbar und aus der Luft gegriffen ist.
Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die vom Antragsteller betriebene Kostenfestsetzung gegen seinen Auftraggeber kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragsgegner erhebe Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 19 Abs. 5 BRAGO). Nach dieser Vorschrift ist eine Kostenfestsetzung zwar abzulehnen, wenn der Auftraggeber des Rechtsanwalts Einwendungen gegen den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Dabei braucht der Antragsgegner seine Einwände grundsätzlich nicht näher zu erläutern. Ebenso wenig ist es Aufgabe des einfach zu haltenden Kostenfestsetzungsverfahrens, die Einwendungen des Antragsgegners materiell-rechtlich im Einzelnen vorab zu prüfen. Dies muss vielmehr einem eventuellen Rechtsstreit über die Berechtigung der anwaltlichen Gebührenforderung vorbehalten bleiben.

Dennoch muss die Behauptung des Antragsgegners sachlich nachvollziehbar sein und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Anspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (zum Beispiel mangelnde Vollmacht, Erfüllung, Aufrechnung oder Schlechterfüllung). Ergibt die im vereinfachten Verfahren der Kostenfestsetzung gem. § 19 BRAGO mögliche überschlägige Prüfung, dass die Behauptungen des Antragsgegners haltlos, aus der Luft gegriffen oder erkennbar unrichtig sind, so ist die Festsetzung der Anwaltsvergütung gegen die eigene Partei vorzunehmen (OLG Frankfurt am Main, JB 1984, 869; OLGR 1994, 24; OLG Koblenz, MDR 1996, 862).

So liegt der Fall auch hier.

Der Antragsgegner hat zunächst mit Schriftsatz vom 11.07.2005 vortragen lassen, zwischen den Parteien sei eine Honorarvereinbarung zustande gekommen, die bereits erfüllt sei (GA 978). Nachdem der Antragsteller im Schriftsatz vom 21. Juli 2005 schlüssig ausgeführt und insbesondere durch die Anlagen AS 2 und AS 3 ( Schreiben vom 20. Oktober 2003 nebst Vorschuss - Honararrechnung ) belegt hat, dass er das Mandat auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren übernommen hat, hat der Antragsgegner seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 20.08.2005 dahingehend geändert, er sei mit der Verrechnung der gezahlten Gebühren als Vorschussrechnungen niemals einverstanden gewesen. Damit war gemeint, er habe im Schriftverkehr und insbesondere bei einer Besprechung am 07.04.2004 mitgeteilt und erläutert, dass eine weitere Vertretung in der Angelegenheit für ihn nur in Betracht komme, wenn die Honorarforderung des Antragstellers mit dem ( bis dahin ) vorausgezahlten Betrag als abgegolten gelte. Eine Einigung in Bezug auf Zahlung der Honorare nach der Gebührenordnung sei somit nicht zustande gekommen (GA 1001). Schon dieses Vorbringen war völlig substanzlos, nicht nachvollziehbar und damit unbeachtlich. Wird Erfüllung eingewandt, so muss wenigstens mitgeteilt werden, wann und wie die Honorarforderung beglichen worden ist. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vortrag des Antragsgegners, er sei mit der Verrechnung der gezahlten Gebühren als Vorschussrechnungen niemals einverstanden gewesen, nicht die auch nur halbwegs schlüssige Behauptung einer ( nachträglichen ) Gebührenvereinbarung ( -reduzierung ).

Mit Schriftsatz vom 08.09.2005 stellte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners dann auch klar, dass die "vorgeschlagene Abgeltungssumme" des Antragsgegners bei dem Gespräch vom Antragsteller nicht akzeptiert worden sei, so dass es zu keiner Einigung kam (GA 1018). Damit hat der Antragsgegner letztlich selbst eingeräumt, dass es zu keiner von der gesetzlichen Gebührenordnung abweichenden Honrarvereinbarung gekommen ist, so dass er dem Antragsteller für dessen Tätigkeit im vorliegenden Ausgangsverfahren die gesetzlichen Gebühren schuldet.

Statt dessen hat er im Hinblick auf eine ihm vom Antragsteller bereits mit Schreiben vom 01.03. 2005 übersandte Zahlungsübersicht durch seine Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 08.11.2005 einwenden lassen, der "Vortrag der falschen Zusammenfassung mehrerer Kostenrechnungen aus unterschiedlichsten Angelegenheiten in nicht nachvollziehbarer Form, insbesondere unter Berücksichtigung der offensichtlich nicht korrekten Verrechnung der geleisteten Vorschüsse, bleibe aufrechterhalten" ( GA 1047 - 1049 ).

Dieser Vortrag ist indes völlig pauschal und nicht nachvollziehbar, so dass auch er im Kostenfestsetzungsverfahren als unbeachtlich zu behandeln ist. Das gilt jedenfalls, nachdem der Antragsteller seinen Antrag neu berechnet hat und nunmehr sämtliche geleistete Vorschusszahlungen auf seine Gebühren im Ausgangsverfahren anrechnet. Der Antragsgegner hat weder bestritten, dass der Antragsteller die gezahlten Vorschüsse vollständig berücksichtigt hat, noch nachvollziehbar erklärt, was unter einer "falschen Zusammenfassung mehrerer Kostenrechnungen aus verschiedenen Verfahren" zu verstehen ist. Insbesondere kann er nicht einwenden, einmal vorgenommene Verrechnungen könnten einseitig nicht mehr abgeändert werden. Es geht im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht um die Verrechnung oder Anrechnung von Vorschussleistungen auf Gebührenforderungen aus anderen Verfahren. Vielmehr hat der Antragsteller durch Berücksichtigung sämtlicher noch verbliebener Vorschussleistungen in seinem zuletzt gestellten Kostenfestsetzungsantrag nur noch Kostenfestsetzung desjenigen Betrags beantragt, der ihm in jedem Fall zustehen würde, auch wenn sämtliche Vorschüsse auf das vorliegende Verfahren anzurechnen wären.

Ein Anspruch in dieser Höhe steht dem Antragsteller aber in jedem Fall zu, nachdem der Antragsgegner die Aufstellung der Vorschusszahlungen selbst nicht beanstandet hat, sich die zuletzt vorgenommene Verrechnung zu seinen Gunsten auswirkt und ihm jedenfalls ein weitergehender Erfüllungseinwand unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zustehen kann.

Damit hat die vereinfachte Kostenfestsetzung insoweit zu erfolgen. Lässt sich der Antragsteller sämtliche Zahlungen auf den vorliegenden Anspruch anrechnen, so kann zwischen den Parteien kein Streit darüber bestehen, inwieweit sonstige Vorschusszahlungen auf das vorliegende Verfahren angerechnet werden müssen. Einen entsprechenden Einwand hat der Antragsgegner auch nicht mehr erhoben.

Soweit in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt wird, nach der Ausführung des Antragsgegners verbleibe es dabei, dass er niemals einverstanden war mit der Verrechnung der gezahlten Gebühren als Vorschussrechnung, ist mit dieser Formulierung des Antragsgegners lediglich gemeint, dass die Vorschüsse als abschließende Zahlungen gelten sollten. Von dieser Behauptung ist der Antragsgegner indes selbst abgerückt, nachdem er vorgetragen hat, dass eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen sei. Die Frage, mit welchem Inhalt und Umfang ein Auftrag erteilt wurde, ist deshalb zwischen den Parteien nicht ( mehr ) streitig.

Auf Verrechnungsmodalitäten kommt es - wie dargelegt - nicht an, wenn sich der Antragsteller sämtliche von dem Antragsgegner geleistete Zahlungen auf seinen hier geltend gemachten und zur Festsetzung beantragten Gebührenanspruch anrechnen lässt. Inwieweit Vorschüsse auf andere Verfahren anzurechnen sein könnten, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und hat der Antragsgegner in keiner Weise dargelegt. Die Frage der Anrechnung bestimmter Vorschusszahlungen in bestimmten Verfahren könnte allenfalls in späteren Kostenfestsetzungsverfahren von Bedeutung sein.

Darauf kann der Antragsgegner aber im vorliegenden Verfahren keine materiell-rechtlichen Einwendungen stützen. Die Einwände des Antragsgegners sind nach allem offensichtlich unbeachtlich.

Da die begehrte Vergütung bisher sachlich noch nicht überprüft wurde, war die Sache zur neuen Entscheidung an die Rechtspflegerin des Landgerichts zurückzuverweisen. Die Überprüfung kann sich möglicherweise auch auf die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens auswirken, weshalb diese dem Landgericht zu übertragen war.

Ende der Entscheidung

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