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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: 12 U 50/02
Rechtsgebiete: BGB, SGB VII


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 831
SGB VII § 106
Im sog. gestörten Gesamtschuldverhältnis ist der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch zu berücksichtigen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 U 50/02

Verkündet am 18. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter gemäß § 524 Abs. 4 ZPO a.F.

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2001 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.

Die Erstbeklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.804,13 € nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Mai 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Erstbeklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Arbeitsunfall am 21. April 1998 auf dem Neubau "Kindertagesstätte "..." in R. noch entstehen werden, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind oder übergehen werden.

Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Erstbeklagte und der Kläger die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je ein Halb. Die außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages stellt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war Arbeitnehmer der Dachdeckerfirma, die als Subunternehmerin das Dach der Kindertagesstätte "..." in R. decken sollte. Als er am 21. April 1998 auf der geschälten Dachfläche Aufmaß für die erforderliche Ziegelmenge nehmen wollte, stürzte er durch eine mit Dachpappe bedeckte Öffnung für ein Dachfenster ca. 5 m tief auf den Betonfußboden und erlitt schwerste Verletzungen, er war 9 Monate arbeitsunfähig erkrankt. Die ....genossenschaft ...- Gesetzliche Unfallversicherung - hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und ihm wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% eine Rente zuerkannt.

Der Kläger hat ursprünglich auch die Generalunternehmerin X GmbH & Co. KG in Anspruch genommen; sie befindet sich in der Insolvenz, das Verfahren gegen sie ist abgetrennt worden. Nunmehr verlangt er von deren nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse in Liquidation befindlicher persönlich haftender Gesellschafterin X GmbH und der Firma X S. GmbH Verdienstausfall, ein angemessenes Schmerzensgeld und Feststellung des Anspruchs auf Ersatz zukünftiger Schäden.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 2001, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, weil wegen gemeinsamer Betriebsstätte jedwede Haftung nach §§ 106 Abs. 3, 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er beantragt,

1. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.804,22 € (= 3.528,74 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 28.5.01 zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 25.564,60 € (=50.000,00 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 28.5.01 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Arbeitsunfall am 21. April 1998 auf dem Neubau "Kindertagesstätte ... " in R. noch entstehen werden, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil.

Ergänzend wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, B., Dr. C., D, E., F, G und H. Zum Beweisergebnis wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. November 2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat im ausgesprochenen Umfang Erfolg, weil seine Klage insoweit begründet ist. Der Kläger hat wegen der gesundheitlichen Folgen seines Sturzes am 21. April 1998 in R. Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall, Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht von Zukunftsschäden gegen die Erstbeklagte (1.). Die Zweitbeklagte haftet jedoch nicht (2.).

1.

Die im Liquidationsstadium fortbestehende Erstbeklagte haftet als persönlich haftende Gesellschafterin der X GmbH & Co. KG (im Folgenden: X KG) für deren Verbindlichkeiten gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB. Die X KG ist dem Kläger für die Folgen seines Sturzes nach §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB verantwortlich (1.1.), wovon sie weder durch sozialrechtliche Privilegierung (1.2.) noch in Folge eines sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses (1.3.) befreit ist.

1.1.

Der Sturz des Klägers ist durch rechtswidriges Verhalten der für die Baustelle Verantwortlichen der Generalunternehmerin X KG, für die diese nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustehen hat, mitverursacht worden.

1.1.1.

Ursache des Sturzes war der Fensterausschnitt im Dach, durch den der Kläger gefallen ist. Das Unterlassen, diese Öffnung in der Dachfläche zu sichern, war rechtswidrig, weil hierzu eine Rechtspflicht bestand. Diese folgt aus § 12 a der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (VGB 37) der ...genossenschaft ... in der Fassung vom 1. Januar 1997. Danach müssen bei Öffnungen in Dachflächen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten verhindern. Zu Recht war der technische Aufsichtsbeamte der ...genossenschaft bei seiner Vernehmung der Auffassung, dass die Dachfläche so hätte sein müssen, "dass derjenige, der sie betritt, dort mit geschlossenen Augen hätte drübergehen können müssen, ohne einzustürzen". Die Unfallverhütungsvorschrift, die die allgemeine Verkehrssicherungspflicht konkretisiert, galt auch zugunsten des Klägers, denn er war als Mitarbeiter der beauftragten Dachdeckerfirma eine auf der Baustelle mit Bauarbeiten beschäftigte Person.

1.1.2.

Umstände, welche die Verschuldensvermutung des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entkräften, sind nicht vorgetragen.

1.1.3.

Den Kläger trifft auch keine eigene Verantwortlichkeit an seinem Sturz, die ihm nach § 254 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden könnte.

Dem Kläger kann nicht angelastet werden, er habe auf dem Dach nichts zu suchen gehabt, sich also unbefugt dort aufgehalten. Er war Mitarbeiter der mit der Dachdeckung beauftragten Dachdeckerfirma und dort schon zur Ausführung von Arbeiten an den Dachkandeln tätig. Der Kläger hat das Dach betreten, um entsprechend einer Weisung seines Arbeitgebers den Umfang der erforderlichen Menge der Dachziegeln auszumessen. Auf eine formale "Freigabe" des Daches für die Dachdeckerarbeiten kommt es nicht an. Er musste sich auch nicht nach eventuellen verdeckten Öffnungen im Dach erkundigen. Auf die Einhaltung der allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften am Bau durfte er vertrauen, zumindest aber auf die ihm als Dachdecker vertraute Kennzeichnung von Gefahrenstellen.

Dass er hätte erkennen können und müssen, dass sich an der späteren Absturzstelle unter der Dachhaut eine Öffnung befand, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Behauptung der Beklagten, der durch Dachpappe oder schwarze Folie verdeckte Dachausschnitt in der Größe von mindestens 1,20m x 1,18m bis 1,40m x 1,60m sei mit schrägen Latten und einem Kreuz aus roter Signalfarbe gekennzeichnet gewesen, hat kein Zeuge bestätigt. Gekreuzte Latten an den Fensterausschnitten hat nur der Dachdeckermeister H gesehen, an der Absturzöffnung hätten sie jedoch gefehlt. Dass ein Kreuz mit roter Kreide an der Absturzöffnung vorhanden war, hat ebenfalls kein Zeuge bestätigen können. D und E. beschränken sich - was mehr als 5 Jahre nach dem Vorfall überzeugend ist - auf die Angabe, man habe dies immer so gemacht. F wiederum gab an, was die Beklagten nie behauptet hatten und keiner der anderen Zeugen gesehen hatte: er habe ein Viereck für den Fensterausschnitt angezeichnet. Dem vermag der Senat nicht zu folgen, denn hier spielt dem Zeugen, der wohl für die Kennzeichnung verantwortlich war, entweder die Erinnerung oder schlechtes Gewissen einen Streich.

1.1.4.

Dementsprechend hat der Kläger Anspruch darauf, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte (§ 249 Satz 1 BGB). Ihm ist der im einzelnen rechnerisch dargestellte Verdienstausfall für die Zeit seiner unfallbedingten Erkrankung in Höhe von 3.363,28 DM nebst Nebenkosten (115,46 DM + 50,00 DM) zu ersetzen (= 1.804,22 €).

Die dem Kläger wegen der Körperverletzung nach § 847 Abs. 1 BGB zustehende Entschädigung schätzt das Gericht (§ 287 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände auf 23.000,00 € (entsprechend ca. 45.000,00 DM). Der Kläger ist durch die gesundheitlichen Folgen des unglücklichen Absturzes aus 5 m Höhe in seinem körperlichen Wohlbefinden auf Dauer erheblich eingeschränkt. Durch Brüche der Beckenschaufel unter Beteiligung der linken Hüftpfanne, des Sitzbeins, der Speiche unter Beteiligung des linken Handgelenks und eines Brustwirbels nebst verschiedenen Prellungen erlitt der Kläger erhebliche Schmerzen. Es handelte sich um schwere Verletzungen unter Einbeziehung wichtiger Gelenke. Nach 5 Wochen stationärer Behandlung musste er weitere 5 Wochen zur Rehabilitation, war auf Rollstuhl und Unterarmstöcke angewiesen und insgesamt 9 Monate arbeitsunfähig. Die verbleibenden Schäden begründen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30%.

1.2.

Diese Haftung der X KG auf Schadensersatz und Schmerzensgeld entfällt nicht durch die sozialrechtliche Privilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII. Zwar hat das Landgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2001, 443, 444) die Zusammenarbeit zwischen den Beschäftigten der X KG und denjenigen der A.... GmbH, der Arbeitgeberin des Klägers, gut vertretbar als Tätigkeit von Unfallversicherten auf gemeinsamer Betriebsstätte eingeordnet. Die Haftungsprivilegierung greift aber nur "für die auf der Betriebsstätte Tätigen" und grundsätzlich nicht für die beteiligten Unternehmer ein (BGH NJW 2001, 3125, 3126). Auf Grund des Wortlautes dieser Norm ist es zwar nicht ausgeschlossen, auch den Unternehmer in die Haftungsprivilegierung dann einzubeziehen, wenn er selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig war und hieraus dem Versicherten des anderen Unternehmers eine Schädigung erwachsen ist (BGH a.a.O. VI ZR 284/00 + NJW 2001, 3127, 3128 - VI ZR 198/00). Der Senat folgt dieser - inzwischen gefestigten (BGH NJW 2003, 2984) - Rechtsprechung.

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch gerade nicht vor. Keine Partei hat vorgetragen, dass der unfallversicherte Unternehmer persönlich, hier also der Geschäftsführer der Erstbeklagten als Komplementärin der X KG, auf der Baustelle anwesend war, dort eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtete und für den Unfall und damit die Verletzung des Klägers, eines Versicherten eines anderen Unternehmens, verantwortlich war.

1.3.

Einer Haftung der X KG stehen auch nicht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sogenannten gestörten Gesamtschuldnerausgleich entgegen.

Nach den Grundsätzen des sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung, wie sie früher in §§ 636, 637 RVO a.F. geregelt war (jetzt: §§ 104 ff. SGB VII), gestört wäre (vgl. BGH NJW 1973, 1648; 1985, 2261; 1987, 2669). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hat der Bundesgerichtshof den Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freigestellt, der auf den Privilegierten im Innenverhältnis entfiele, wenn man das Haftungsprivileg wegdenkt (BGH NJW 2003, 2984, 2986 m.w.N.).

Die Anwendung dieser Grundsätze führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass die X KG als Zweitschädiger im o.g. Sinne zu Lasten des Klägers freigestellt werden muss, weil ihr Betriebsleiter oder ein sonstiger Mitarbeiter möglicherweise ebenfalls als Erstschädiger im o.g. Sinne als Gesamtschuldner haften würde.

Zunächst einmal steht nicht fest, dass es überhaupt einen - vom Kläger nicht in Anspruch genommenen - Erstschädiger als Gesamtschuldner gibt. Seine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB erforderte sein Verschulden, hierzu haben die Parteien nichts vorgetragen.

Im Übrigen würde sich an einem möglichen Gesamtschuldnerausgleich zwischen der X KG und ihrem Mitarbeiter nichts ändern, wenn man das in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII normierte Haftungsprivileg zugunsten des Erstschädigers / Mitarbeiters wegdenkt. Es bliebe bei dem durch § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag bestimmten Maßstab, wonach die Freistellungspflicht zu beachten ist (vgl. BAG NJW 1969, 2299). Es kann also keine Rede davon sein, dass durch die sozialrechtliche Haftungsfreistellung des Erstschädigers seine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen wird. Die sozialrechtliche Privilegierung stört dieses Gesamtschuldverhältnis gerade nicht, sie führt nicht dazu, dass ein Gesamtschuldner in größerem Umfang haftet, als er es ohne die Privilegierung müsste. Kann der Zweitschädiger unabhängig von der Privilegierung vom Erstschädiger keinen Ausgleich verlangen, verkürzt sich der Anspruch des Geschädigten gegen ihn nicht (BGH VersR 1976, 991). Die entgegenstehende, dogmatisch begründete Auffassung von Imbusch (VersR 2001, 1485, 1489 - 1491) teilt der Senat nicht. Er sieht sich vielmehr im Einklang mit Oberlandesgericht Hamm (RuS 2001, 150) und Oberlandesgericht Oldenburg (OLGRep 2001, 349 = RuS 2002, 65).

1.4.

Der für die begründete Klageforderung ab Rechtshängigkeit zuzusprechende Zinsanspruch beginnt am Tag nach Zustellung der Klageschrift. Es verbleibt bei dem Zinssatz von 4%, weil die Ansprüche bereits vor dem 1. Mai 2000 fällig waren (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB).

2.

Ansprüche gegen die Zweitbeklagte bestehen nicht. Allein aus der Tatsache, dass zwei ihrer Mitarbeiter auf der Baustelle tätig waren, lässt sich ihre Haftung nicht herleiten. Dass diese Mitarbeiter für die Verkehrssicherung Verantwortung trugen, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt.

3.

Die Kostenentscheidung folgt dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens (§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Soweit vom begehrten Schmerzensgeldbetrag abgewichen ist, fällt dies kostenmäßig nicht ins Gewicht (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die umstrittene Auswirkung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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