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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.02.2003
Aktenzeichen: 12 W 12/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 142
ZPO § 143
1. § 143 ZPO dient der (Wieder-) Herstellung vollständiger Gerichtsakten bzw. Akten des Gegners. Nicht von § 143 ZPO erfasst sind bisher nicht zur Prozessführung benutzte oder erwähnte Urkunden, diese fallen unter § 142 ZPO.

2. Das Gericht darf die Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO nur auf der Grundlage eines schlüssigen Vortrags der Partei, die sich auf die Urkunde bezieht, anordnen.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

12 W 12/03

Entscheidung vom 6. Februar 2003

In der Beschwerdesache

Der 12. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am 06.02.2003 durch die Richter .......

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28.11.2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat den Antrag vom 22.11.2002 auf Anordnung der Urkundenvorlage im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Eine Anordnung nach § 143 ZPO war bereits nach dem Zweck dieser Norm ausgeschlossen.

§ 143 ZPO dient der (Wieder-)Herstellung vollständiger Gerichtsakten bzw. der Akten des Gegners. Akten im Sinne des § 143 ZPO sind aber nur Schriftstücke, die bereits Bestandteile der Gerichtsakten sein sollten, dort aber fehlen und zur Kenntnis von Gericht oder Parteien bestimmt waren (z. B. Duplikate eines verloren gegangenen Schriftsatzes oder von Anlagen). Nicht von § 143 ZPO erfasst sind bisher nicht zur Prozessführung benutzte oder erwähnte Urkunden, diese fallen unter § 142 ZPO (Musielak/Stadler, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 143 Rn. 1; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl., § 143 Rn. 1).

Hier waren die von dem Sachverständigen erstmals mit Schreiben vom 29.02.2002 angeforderten Urkunden aber zuvor weder von den Parteien noch von dem Gericht in das Verfahren eingeführt worden, weshalb eine Anordnung der Aktenvorlegung nach § 143 ZPO abzulehnen war.

Auch die Voraussetzungen für eine Vorlageanordnung nach § 142 ZPO fehlen.

Die Neufassung des § 142 ZPO bezweckt keine (unzulässige) Ausforschung der von einer richterlichen Anordnung betroffenen Partei oder eines Dritten. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Das Gericht darf die Urkundenvorlegung nur auf der Grundlage eines schlüssigen Vortrags der Partei, die sich auf die Urkunde bezieht, anordnen. § 142 ZPO gibt dem Gericht nicht die Befugnis, unabhängig von einem schlüssigen Vortrag, zum Zwecke der Informationsgewinnung Urkunden anzufordern. Eine solche Ausforschung der Parteien oder des Dritten ist prozessordnungswidrig (vgl. zu den Grenzen der Anordnungsbefugnis, BT-Dr 14/6036, S. 120 f.; Musielak, a. a. o., Rn. 1; Zöller, a. a. o., Rn. 1).

Die Antragsteller bezogen sich in ihrem Schriftsatz vom 22.11.2002 auf die von dem Gerichtssachverständigen mit Schreiben vom 29.07.2002 gegenüber dem Antragsgegner und der Beigetretenen angeforderten Urkunden. Hier fehlt es aber an dem weiter vorauszusetzenden schlüssigen Vortrag, was sich aus diesen Urkunden ergeben soll. Der Antragsteller erwägt in seinem Beschwerdeschriftsatz nur die - sicher nicht auszuschließende - Möglichkeit, dass die Erstellung des Gutachtens bei Vorlage der Unterlagen erleichtert und/oder beschleunigt worden wäre. Dies gibt nach § 142 ZPO aber nicht die Befugnis einer Anordnung außerhalb der Grenzen des von den Parteien schlüssig vorgetragenen Sachverhalts.

Darüber hinaus fehlt es in Hinblick auf die beigetretene Streitverkündete an dem aktuellen Besitz, der im Zeitpunkt der Anordnung gegeben sein muss. Die Beigetretene hatte bereits mit undatiertem Schreiben (Eingang 19.04.2002) dem Landgericht aufgrund der Anfrage des Sachverständigen vom 29.02.2002 diverse Originalpläne übersandt. Dem weiteren Inhalt ihres Schreibens ist zu entnehmen, dass sie nicht im Besitz der im übrigen angeforderten Unterlagen ist. Nach der richterlichen Verfügung vom 22.04.2002 sind diese Pläne an den Sachverständigen weitergeleitet worden (so auch das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 17.01.2003). Warum der Sachverständige nach dieser Korrespondenz mit seinem Schreiben vom 29.07.2002 gegenüber der Beigetretenen die Anforderung vom 23.02.2002 wiederholte, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, aber hinsichtlich der hier zu entscheidenden Frage der Anordnung nach § 142 ZPO unerheblich.

Die Frage, ob eine Vorlageanordnung hier dem Zweck des selbständigen Beweisverfahrens gerecht geworden wäre - was das Landgericht verneint hat -konnte letztlich offen bleiben. Es erscheint dem Senat aber sachgerecht darauf hinzuweisen, dass der sachliche Geltungsbereich des § 142 ZPO sich auch auf das selbständige Beweisverfahren erstreckt (Baumbach, ZPO, 61. Aufl., § 142 Rn. 3). Die Ablehnung der Anordnung, weil es im selbständigen Beweisverfahren keine Beweiswürdigung gibt, wird dem Zweck des selbstäändigen Beweisverfahrens, der auch die Erleichterung bzw. Beschleunigung von Prozessen umfasst, nicht gerecht.

Dem steht nicht entgegen, dass die Vorlageanordnung gegenüber der Partei nicht erzwingbar ist und die Konsequenzen aus der Nichtbefolgung z. B. im Rahmen der Würdigung nach § 286 ZPO erst in einem sich möglicherweise anschließenden Hauptsacheverfahren zum Tragen kommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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