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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.07.2003
Aktenzeichen: 12 W 209/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 318
ZPO § 321 a
Eine Abänderung von auf die sofortige Beschwerde ergangenen Beschlüssen ist nur zulässig, wenn die Gegenvorstellung innerhalb der Frist des § 321 a ZPO erhoben wird und wenn die Entscheidung auf grobem prozessualen Unrecht beruht.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

12 W 209/02

Entscheidung vom 28.07.2003

in dem Rechtsstreit

...

Der 12. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am 28.07.2003 durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin gemäß § 568 Abs. 1 ZPO beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt keinen Anlass zur Abänderung des Beschlusses vom 28.01.2003.

Gründe:

Das Landgericht hat der Beklagten nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten sind mit Beschluss vom 28.01.2003 die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben worden. Der Beschluss ist der Klägerin am 05.02.2003 zugestellt worden.

Mit der am 27.06.2003 bei Gericht eingegangenen Gegenvorstellung rügt die Klägerin, bei der Entscheidung sei die Vorschrift des § 95 ZPO nicht berücksichtigt worden. Die Kosten ihrer Säumnis hätten der Beklagten auferlegt werden müssen.

Durch diesen Vortrag wird die Möglichkeit der Abänderung der angegriffenen Entscheidung nicht eröffnet. Das Gericht ist grundsätzlich an seine auf die sofortige Beschwerde ergangenen Entscheidungen gebunden (§ 318 ZPO entsprechend; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. § 318 ZPO Rn. 9 m.w.Hinw.). Die Möglichkeit einer Eigenkorrektur durch das Gericht besteht nur in Ausnahmefällen, um zu verhindern, dass die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung zu grobem prozessualem Unrecht führt, wie etwa in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs (BVerfG NJW 1987, 1319 = BVerfGE 73, 322; BVerfG NJW-RR 2001, 860 mit Überblick über seine Rechtsprechung zur Zulassung der Gegenvorstellung; BGH NJW 1995, 2497; BGH NJW 2002, 754 m.w.Hinw.).

Die Gegenvorstellung ist darüber hinaus zeitlich nicht unbegrenzt zulässig (BVerfG NJW 1995, 3248; BGH NJW 2001, 2262; BGH NJW 2002, 2577). Sie ist entsprechend § 321 a Abs. 2 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Das Gesetz hat mit dieser Vorschrift die Möglichkeit der Selbstkorrektur von Urteilen geschaffen, die mit der Berufung nicht anfechtbar sind, wenn die Entscheidung auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht. Wenn schon bei Urteilen die Möglichkeit der Rüge an eine enge zeitliche Frist gebunden ist, so gilt dies erst Recht für Beschwerden, die in aller Regel die Partei weniger belasten als ein Urteil (vgl. BverfG NJW 1997, 1693, 1694 zur Belastung durch eine Entscheidung nach § 91 a ZPO). Die Gegenvorstellung kann daher nur dann zu einer Korrektur des Beschlusses führen, wenn sie innerhalb der Frist des § 321 a ZPO erhoben wird (Lipp, NJW 2002, 1700, 1701; tendenziell auch BGH NJW 2002, 1577).

Im vorliegenden Fall ist diese Frist nicht gewahrt. Die Gegenvorstellung der Klägerin ist mehr als vier Monate nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung bei Gericht eingegangen.

Darüber hinaus rügt die Klägerin nicht die Verletzung wesentlicher verfahrensrechtlicher Grundsätze, sondern fehlerhaft Rechtsanwendung. Allein dieser Vorwurf ­ sollte er zutreffen (vgl. hierzu Beschluss vom 15.07.2003 in der gleichgelagerten Sache zwischen den Parteien, 12 W 208/02) ­ eröffnet nicht die Möglichkeit der Korrektur der unanfechtbaren Entscheidung. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss eine Entscheidung grundsätzlich hingenommen werden, wenn der Rechtsmittelzug erschöpft ist und die Voraussetzungen der §§ 319 bis 321 a, 578 ff ZPO nicht vorliegen, auch wenn sie aus Sicht einer Prozesspartei falsch ist.

Ende der Entscheidung

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