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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: 12 W 60/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Nr. 1
Keine Reisekostenerstattung zum auswärtigen Prozessgericht für den "Hausanwalt" eines Wettbewerbsverbandes, weil eingehende Mandantengespräche nicht erforderlich sind.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

12 W 60/03

Entscheidung vom 25. Juni 2003

In der Beschwerdesache

Der 12. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am 25. Juni 2003 durch die Richter.....

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 27. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Beschwerdewert: 607,41 €

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers, eines zur Führung von Prozessen nach § 13 UWG klagebefugten Vereins, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.; §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die vom Kläger geltendgemachten Reisekosten seines Berliner Prozessbevollmächtigten zu den Verhandlungsterminen am Gerichtsort Darmstadt als nicht erstattungsfähig abgelehnt, weil diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erforderlich waren, denn der Kläger hätte bei Wahrung seiner Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste zu wählen, unmittelbar einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort beauftragen können.

Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (JurBüro 1984, 1886), dass normalerweise jede Partei in jeder Instanz die Möglichkeit haben muss, ohne Kostennachteile ein persönliches Gespräch mit ihrem Rechtsanwalt zu führen. Aus diesem Grund hat der Senat seit jeher großzügig Verkehrsanwaltskosten und ersatzweise Kosten des Unterbevollmächtigten oder Reisekosten zugebilligt. Er hat aber schon immer (Senat a.a.O. 1889) dann eine Ausnahme gemacht, wenn es sich bei dem Prozessstoff um einen sehr einfach gelagerten Sachverhalt handelte, der häufig und typischerweise in den Geschäftsbereich der Partei fiel, und wenn die Partei aufgrund ihrer Fähigkeiten zur schriftlichen Unterrichtung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts in der Lage war.

Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht keine Veranlassung, weil sie von dem nunmehr für Rechtsbeschwerden in Kostensachen zuständigen Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (BGH - Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02). Auch der Bundesgerichtshof stellt auf die Notwendigkeit eines persönlichen Gesprächs zwischen der auswärtigen Partei und ihrem Rechtsanwalt ab und macht demzufolge dann eine Ausnahme vom Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird, etwa bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat (BGH a.a.O. unter B. II. 2. B) bb) (2)).

So liegt der Fall hier. Der Kläger, in dem sich nach eigener Darstellung seit 1976 eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden als Verband zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs zusammengeschlossen hat, und der nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben in der Lage ist, kann Wettbewerbsverstöße erkennen und abmahnen. Er ist deshalb auch in der Lage, den dem Wettbewerbsvorstoß zugrundeliegenden Sachverhalt (in der Regel nur die beanstandete Anzeige), seinem Prozessbevollmächtigten mitzuteilen. Alles Weitere sind juristische Bewertungen und Einschätzungen, die dem Prozessbevollmächtigten obliegen. Der hierfür erforderliche einschlägige Wissensstand aus früheren Prozessen des Klägers liegt beim Kläger verschriftet vor und kann dem Prozessbevollmächtigten überlassen werden. Für die Übermittlung sind eingehende persönliche Mandantengespräche nicht erforderlich. Der Kläger macht solche auch nicht geltend.

Auf den Umfang der Akten kommt es ebenso wenig an wie auf das Argument des Klägers, der seine bundesweite Prozesstätigkeit zentral betreuende Rechtsanwalt besitze subtile Rechtskenntnisse und jahrzehntelange Erfahrung in der einschlägigen Materie. Dass er seine Rechtsangelegenheiten grundsätzlich immer von einem bestimmten Anwalt bearbeiten lässt, kann den Kläger nicht privilegieren. Dies liefe auf die kostenmäßige Anerkennung des sog. "Hausanwalts" hinaus, die der Senat ablehnt. (Senat, OLGR 1995, 227; ebenso OLG Rostock, OLGR 1998, 71 m.w.N.; OLG München, OLGR 1997, 34; OLG Nürnberg, MDR 1997, 1068). Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn der Kläger seinen Betrieb so organisiert, dass solche ständige anwaltliche Betreuung zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich wird (OLG München, OLGR 1998, 334).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 3 ZPO n.F.). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung und der Senat weicht nicht von Grundsätzen anderer Obergerichte ab.

Ende der Entscheidung

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