Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: 13 AR 26/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 I Nr. 6
ZPO § 281 II 2
ZPO § 281 II 4
ZPO § 690 I Nr. 5
Auch nach dem Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 hat sich an der Prüfungsdichte des mit der Zuständigkeitsbestimmung befassten Gerichts (§ 36 I Nr. 6 ZPO) nichts geändert. Objektiv willkürliche und die verfassungsmäßige Garantie des gesetzlichen Richters übergehende Verweisungsbeschlüsse, entfalten - als Ausnahme von der Regel - keine Bindungswirkung.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

13 AR 26/04

In dem Rechtsstreit

...

hat der 13. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der Beratung vom 9. November 2004 durch die Richter ...

beschlossen:

Tenor:

Als das örtlich zuständige Gericht wird das Landgericht Darmstadt bestimmt.

Gründe:

I. Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht Hünfeld am 1. Juli 2004 gegen die Beklagten einen Mahnbescheid erlassen. Im Antrag auf Erlass des Mahnbescheides ist die Hauptforderung wie folgt bezeichnet:

"Schadensersatz aus Mietvertrag; Mietobjekt ...straße ..., 65474 Bischofsheim vom 27. Dezember 1997". Nachdem die Beklagte Widerspruch eingelegt hat, hat das Mahngericht den Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt abgegeben. Die Klägerin hatte dieses Gericht im Antrag auf Erlass des Mahnbescheides als für das streitige Verfahren zuständiges Prozessgericht bezeichnet. Die Aufforderung an den Kläger, den Anspruch gemäß § 697 I ZPO zu begründen, versandte das Landgericht Darmstadt gemäß richterlicher Verfügung vom 29. Juli 2004 mit folgendem Zusatz:

"Es wird auch um Vortrag zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt gebeten, da der Wohnsitz des Beklagten nicht im hiesigen Sprengel liegt". Der Kläger bat daraufhin mit Schriftsatz vom 6. August 2004 darum, das Verfahren an das zuständige Landgericht Wiesbaden abzugeben, da der Beklagte in Hochheim wohne. Mit richterlicher Verfügung vom 9. August 2004, von der Geschäftsstelle am 10. August 2004 ausgeführt, erhielt die Beklagte Ablichtungen des vorgenannten Schriftsatzes vom 6. August 2004. Mit Beschluss vom 24. August 2004 erklärte sich das Landgericht Darmstadt - Einzelrichter - für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit ohne weitere Begründung an das Landgericht Wiesbaden. Mit Beschluss vom 20. September 2004 lehnte das Landgericht Wiesbaden - Einzelrichter - die Übernahme des Rechtsstreits ab und führte aus, der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt sei nicht bindend. Bereits aus dem Mahnbescheid sei zu erkennen gewesen, dass es sich um eine Forderung aus einem Mietverhältnis handelt. Da das Mietobjekt in Bischofsheim und damit im Bezirk des Landgerichts Darmstadt liege, sei dieses ausschließlich zuständig. Der Verweisungsbeschluss sei nicht begründet und nach nicht ausreichend bemessener Frist zur Anhörung der Beklagten erlassen worden. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 hat das Landgericht die Akten dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt und dabei folgendes festgehalten:

"Der Beschluss Blatt 9 ist unanfechtbar und bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 2 und 4 ZPO). Die Rechtsprechung zu Ausnahmen von der Bindungswirkung ist verfassungswidrig, da sie gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstößt (Art. 20 GG).

Eine "Auslegung", die zum Gegenteil einer gesetzlich eindeutig getroffenen Regelung führt, ist Rechtsverdrehung. Nach der umfangreichen ZPO Novellierung hätte der Gesetzgeber, wenn er dies gewollt hätte, eine Beschwerdemöglichkeit aufgenommen". II. 1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit dem Landgericht Darmstadt und dem Landgericht Wiesbaden haben sich zwei Gerichte, von denen eines für die Entscheidung sachlich zuständig ist, nach Eintritt der Rechtshängigkeit "rechtskräftig" für unzuständig erklärt.

2. Als das örtlich zuständige Gericht war das Landgericht Darmstadt zu bestimmen.

Zwar hat sich das Landgericht Darmstadt auf den Verweisungsantrag des Klägers im Schriftsatz vom 6. August 2004 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden verwiesen. Nach § 281 II 2, 4 ZPO ist dieser Beschluss für die Prozessparteien unanfechtbar und für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Diese gesetzlich angeordnete Verbindlichkeit wird auch nicht etwa durch die bloße Fehlerhaftigkeit des Verweisungs-beschlusses in Frage gestellt.

Nach ständiger und bis ins Jahre 2004 hinein reichender obergerichtlicher Rechtssprechung (vgl. z. B.: BVerfG NJW 1992, 2076; BGH NJW 2002, 3634 und NJW 2003, 3201; BayObLG NJW-RR 2002, 1152 und OLG Report 2004, 66 LS; OLG Brandenburg NJW 2004, 780 f), der sich der Senat wiederholt angeschlossen hat, entfaltet ein fehlerhafter Verweisungsbeschluss jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen, namentlich dann keine Bindungswirkung, wenn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde oder wenn der Verweisungsbeschluss objektiv willkürlich erscheint und die verfassungs-rechtliche Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2 GKG) eine Durchbrechung der Bindungswirkung fordert.

An diesem Grundsatz ist auch nach dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) insoweit festzuhalten, als es die hier nötige Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 6 ZPO betrifft; die Frage nach der Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde einer Partei stellt sich hier nicht.

§ 36 I Nr. 6 ZPO sieht bei negativem Kompetenzkonflikt eine Entscheidung des im Rechtszug höheren Gerichts ausdrücklich vor. Gerade weil eine solche Entscheidung vorliegend von Nöten ist hat das Landgericht die Sache daher auch folgerichtig dem Senat vorgelegt. Wenn das Landgericht gleichwohl meint, eine Überprüfung seines Verweisungsbeschlusses anhand der vorbeschrie-benen und allgemein anerkannten Grundsätze komme einer "Rechtsverdrehung" gleich, verkennt es allerdings Ursache und Wirkung.

Eine Entscheidung im Sinne des § 36 I Nr. 6 ZPO setzt - wie jede andere Entscheidung auch - eine sachliche und inhaltliche Auseinandersetzung mit der zur Entscheidung anstehenden Frage voraus. Dass der Gesetzgeber das nach § 36 I Nr. 6 ZPO anzurufende Gericht in den Fällen eines Verweisungs-beschlusses nach § 281 ZPO darauf beschränken wollte, den bloßen Gesetzeswortlaut des § 281 II 4 ZPO zu zitieren, kann nicht ernstlich angenommen werden. Die obergerichtliche Rechtssprechung zur fehlenden Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen ist seit Jahren gefestigt und dem Gesetzgeber bekannt. Gleichwohl hat er von einer klarstellenden und/oder ändernden Regelung des § 281 ZPO bzw. des § 36 ZPO Abstand genommen und damit erkennen lassen, dass er Regelungsbedarf nicht gesehen hat. Eine Änderung der gefestigten Rechtssprechung ist auch ansonsten nicht angezeigt. § 281 II 2, 4 ZPO dient der Prozessökonomie, d. h. der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und Mehrkosten. Diese Zielrichtung würde aber verfehlt, wenn das nach § 36 I Nr. 6 ZPO mit der Zuständigkeitsbestimmung befasste Fachgericht keinerlei Entscheidungsspielraum hätte und die entscheidende Frage nach dem verfassungsrechtlich geschützten gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 I 2 GG (die seitens des Landgerichts Darmstadt angesprochene Frage nach der Gewaltenteilung stellt sich vorliegend nicht) letztlich erst in dem auf die Hauptsacheentscheidung folgenden Instanzenzug geklärt werden könnte. Das Gegenteil ist die gesetzgeberische Intention des Zivilprozess-Reformgesetzes, was z. B. in der der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts dienenden (vgl. Zöller/Vollkommer, 24. Auflage, § 321 a ZPO, Rdz. 1 unter Hinweis auf BReg BT-Drs 14/4722S.61, 63, 156) Neueinführung der Abhilfemöglichkeit gemäß § 321 a ZPO als Mittel der Selbstkorrektur seinen Ausdruck findet.

Gemessen an diesen Vorgaben kann der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24. August 2004 keinen Bestand haben. Der Beschluss, der jegliche Begründung vermissen lässt, basiert zwar ersichtlich auf dem rechtlichen Ausgangspunkt, trotz seiner eigenen und sich aus § 29 a ZPO eindeutig ergebenden örtlichen Zuständigkeit könne der Kläger auch noch nach Abgabe der Sache durch das Mahngericht ein anderes zuständiges Gericht wählen, weshalb auf entsprechenden Antrag die Verweisung an dieses Gericht auszusprechen sei. Sonst hätte das Landgericht der Klägerin von sich aus nicht anheimgestellt, einen Verweisungsantrag zu stellen.

Diesem Rechtsstandpunkt ist jedoch durch die bereits am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Neufassung des § 690 I Nr. 5 ZPO die Grundlage entzogen worden. Der Kläger hat in seinem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides das Landgericht Darmstadt als das für dass streitige Verfahren örtlich zuständige Gericht bezeichnet. Nach Vollzug der Abgabe war er hieran gebunden (BGH st. Rspr., vgl. z. B. NJW 1993, 1273 und NJW 2002, 3634). Diese mit der Rechtsänderung verbundene Folge hat das Landgericht Darmstadt - um die Worte des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 3634) zu verwenden - "entweder nicht zur Kenntnis genommen oder es war nicht gewillt, sich an die Änderungen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Verweisung im Mahnverfahren zu halten". Jedenfalls lassen sich aus der Akte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich das Landgericht mit der geltenden Rechtslage auseinandergesetzt und nach Gründen für die Zulässigkeit einer Verweisung gesucht haben könnte. Unter diesen Umständen kann der Verweisungsbeschluss vom 24. August 2004 keinen Bestand haben. Auch der Umstand, dass der Kläger einen Verweisungsantrag gestellt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil das Landgericht den Kläger erst durch die neben der Sache liegende und in grober Verkennung der ausschließlichen Zuständigkeit nach § 29 a ZPO erfolgte richterliche Anfrage vom 29. Juli 2004 zu seinem Verweisungsantrag veranlasst hat (vgl. hierzu BGH NJW 2002, 3634 m. w. N.).

Ende der Entscheidung

Zurück