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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 01.09.2000
Aktenzeichen: 13 U 213/98
Rechtsgebiete: StVG, ZPO


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 17
ZPO § 124 Abs. 4
ZPO § 543
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 546
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 213/98

1 O 263/95 LG Darmstadt

Verkündet am 1.9.2000

In dem Rechtsstreit ...

Der 13. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmitt als Einzelrichter gemäß § 124 Abs. 4 ZPO

für Recht erkannt

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts vom 15.09.1998 abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 16.300,50 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 01.04.1995 zu zahlen abzüglich am 11. 11. 1998 gezahlter 5.433,50 DM nebst 19 % Zinsen aus diesem Betrag für die Zeit vom 01.04.1995 bis 10. 11. 1998. Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) verurteilt, 574,93 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.04.1995 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des 1. Rechtszuqs sind wie folgt zu tragen: a) Gerichtskosten: der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) haben 2% der Gerichtskosten als Gesamtschuldner zu tragen. Weiterhin fallen dem Kläger 25 % der Gerichtskosten allein zur Last. Die Beklagten zu 1) und 2) haben 66 % der Gerichtskosten als Gesamtschuldner zu tragen, der Beklagten zu 1) fallen weitere 7 % allein zur Last. b) Außergerichtliche Kosten: Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) hat diese zu 25 % selbst zu tragen, zu 75 % werden sie der Beklagten zu 1) auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden dem Beklagten zu 1) und 2) zu 66 % als Gesamtschuldner auferlege, außerdem hat die Beklagte zu 1) 7% der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Der Kläger hat 27 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu 27 % zu tragen in Höhe von 73 % fallen sie dem Beklagten zu 1) selbst zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 2) zu 75 % selbst zu tragen.

Kosten des 2. Rechtszugs: a) Gerichtskosten: 3 % der Gerichtskosten haben der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) in Gesamtschuld zu tragen; weitere 31 % fallen dem Kläger allein zur Last. Die Beklagten zu 1) und 2) haben 60 % der Gerichtskosten als Gesamtschuld zu tragen. Weitere 6 % fallen der Beklagten zu 1) allein zur Last. Außergerichtliche Kosten: Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) haben die Beklagte zu 1) zu 2/3 und die Widerbeklagte zu 2) zu 1/3 selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat dieser zu 34 % selbst zu tragen; 60 % haben die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu tragen. Weitere 6 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen der Beklagten zu 1) zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat diese zu 69 % selbst zu tragen, zu 31 % fallen sie dem Kläger zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2) zu 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist mit 6.008,43 DM beschwert, die VViderbeklagte zu 2) mit 574,93 DM. Die Beschwer der Beklagten zu 1) beträgt 12.016,85 DM, die der Beklagten zu 2) 10.867,00 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Auf die zulässige Berufung der Beklagten war das Urteil teilweise abzuändern, weil den Kläger ein Mithaftungsanteil von 25 % trifft.

Dem Landgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß von einer Vorfahrtsverletzung durch die Beklagte zu 1) auszugehen und ein Mitverschulden des Klägers nicht nachgewiesen ist. Andererseits konnte der Kläger jedoch auch nicht den Nachweis führen, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstellt, so daß ein Mit- haftungsanteil von 25 % unter Abwägung aller Umstände gerechtfertigt erscheint (§ 7, 17 StVG).

Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung, daß die Beklagte zu 1) (der eine Vorfahrtsverletzung zur Last fällt) nicht den Nachweis führen konnte, daß der Kläger trotz Rotlicht an der Fußgängerbedarfsampel weitergefahren sei, ist, nicht zu beanstanden.

Es liegen widersprechende Zeugenaussagen vor und es läßt sich nicht feststellen, ob eine unrichtige Aussage der Ehefrau des Klägers oder der beiden anderen Zeugen gegeben ist. Durch das eingeholte Gutachten ist belegt, daß die Aussage der Zeugin B. nach den tatsächlichen Gegebenheiten jedenfalls richtig sein kann. Durch das vom Landgericht eingeholte Gutachten sollte klargestellt werden, ob - wenn man die Darstellung der Zeugin als richtig zugrunde legt - die Ampel noch gelb zeigte, als der Kläger diese passierte. Dies hat der Sachverständige Dr. A. bestätigt. Wenn sich aus technischen bzw. physikalischen Gründen ergeben hätte, daß die Aussage nicht richtig sein kann, hätte für das Gericht eine Möglichkeit bestanden, die Aussage der Ehefrau als unglaubhaft anzusehen. Dies ist jedoch wie ausgeführt, gerade nicht der Fall. Bei der Aussage der Zeugin G. ist zu berücksichtigen, daß - wenn man ihrer Darstellung folgt - nach dem Anhalten ihres Ehemannes bei Rotlicht vor der Ampel noch 2 Fahrzeuge vor dem Kläger die Ampel passiert haben müßten. Unter Zugrundelegung dieser Darstellung wären also insgesamt 3 Fahrzeuge über den Fußgängerüberweg gefahren, obwohl die Ampel bereits rot" gezeigt hätte. Diese Darstellung erscheint nicht sehr überzeugend. Es kommt zwar vor, daß Fahrzeuge bei "rot" noch eine Ampelanlage passieren, da jedoch 3 Fahrzeuge hintereinander bei "rot" noch über den Fußgängerüberweg trotz Rotlicht fahren, dürfte eine sehr seltene große Ausnahme darstellen, so daß die Aussage der Zeugin G. auch keine ausreichende Überzeugungskraft hat. Da also keine objektiven Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerseite oder der Beklagtenseite bestehen, ist die vom Landgericht vorgenommene Wertung, daß letztlich ungeklärt blieb, ob der Kläger den Fußgängerüberweg bei Rotlicht passierte, nicht zu beanstanden. Da damit aber andererseits auch offenblieb, ob die Ampel tatsächlich noch "gelb" aufwies, kann auch nicht gesagt werden, daß ein für den Kläger unabwendbares Ereignis vorliegt. Denn es steht unter der geschilderten Voraussetzung gerade nicht fest, daß auch ein besonders sorgfältiger Fahrer den Unfall hätte nicht vermeiden können, so daß die Haftung aus Betriebsgefahr, die das Gericht mit 25 % bewertet, gegeben ist. Dementsprechend war der Klage in Höhe von 75 % und der Widerklage in Höhe von 25 % stattzugeben, wobei die erbrachte Zahlung von 5.433,50 DM in den Tenor einzubeziehen war.

Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß im ersten und im zweiten Rechtszug unterschiedliche Streitwerte bestehen. Der Streitwert des zweiten Rechtszugs beträgt lediglich 18.025,28 DM (16.300,50 DM Klage + 1.724,78 DM Widerklage), weil die Beklagten eine Haftung zu 25 % anerkannt und ihre Berufung dem angepaßt haben. Entgegen der Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 17.08.2000 liegt keine Anfechtung des Urteils in vollem Umfang vor. Die Beklagten haben zwar beantragt, die Klage abzuweisen, haben jedoch in dem Schriftsatz, der den Antrag enthält, zugleich ausgeführt, daß 25 % des Schadens vor Berufungseinlegung gezahlt waren, so daß sie die Begründetheit der ursprünglichen Klage in Höhe von 25 % gar nicht mehr in Frage stellten. Dementsprechend war auch der Widerklageantrag reduziert.

Bei der Kostenverteilung war zu berücksichtigen, daß die Widerbeklagte zu 2) lediglich hinsichtlich der Widerklage (l. Instanz: 2.299,70 DM, 2. Instanz: 1.724,78 DM) beteiligt war. Die im ersten Rechtszug in Höhe von 348,00 DM vorgenommene Klagerücknahme konnte kostenmäßig gemäß § 92 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben.

Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 ZPO.

Bei der Bemessung der Beschwer war zu berücksichtigen, daß die Zahlung der 5.433,50 DM bereits vor der Berufungseinlegung erfolgte, so daß diese Zahlung von der im Tenor zuerkannten Gesamtsumme von 16.3000,50 DM - die wegen der Zinsberechnung in den Tenor aufgenommen wurde - abzuziehen war. Auf dieser Tatsache beruht auch die unterschiedliche Kostenverteilung der beiden Rechtszüge.



Ende der Entscheidung

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